{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_257-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"XII ZR 257/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Bb, 398 Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgen- den Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 257/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Bb, 398 \n\nZur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgen-\n\nden Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01 - Brandenburgisches Oberlandesgericht \n\nLG Neuruppin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2001 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte als Verwalterin in dem am \n\n11. Mai 1998 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen \n\nder E. I. - und T. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) \n\nAuskunfts- und Zahlungsansprüche aus behaupteten Sicherungsabtretungen \n\ngeltend. \n\nDie Klägerin vermietete an die im Baugewerbe tätige Schuldnerin Bau-\n\nmaschinen, die diese bei der Errichtung von Bauvorhaben einsetzte. Gemäß \n\nZiffer I.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Vereinba-\n\nrung zwischen den Parteien streitig ist, tritt der Mieter in Höhe der Mietforde-\n\nrung seine bestehenden und künftigen Werklohnforderungen gegenüber Bau-\n\nherren/Auftraggebern sicherungshalber an die Klägerin ab. Aus Mietverträgen \n\nin der Zeit von Juni 1996 bis November 1997 stehen noch Mietforderungen of-\n\nfen. Die Beklagte verweigert die von der Klägerin verlangte Auskunft und Zah-\n\nlung im Hinblick auf eine zeitlich frühere Globalzession der Schuldnerin an die \n\nI. bank des Landes Brandenburg \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nI.-Bank) vom \n\n23. Dezember 1994, mit der die Schuldnerin sämtliche aus ihrem Geschäftsbe-\n\ntrieb entstandenen und entstehenden Forderungen zur Sicherung von Darle-\n\nhensansprüchen abgetreten hatte. Ausgenommen hiervon waren dem verlän-\n\ngerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten unterliegende Forderungen, die erst \n\nin dem Zeitpunkt an die I.-Bank abgetreten sein sollten, in dem sie nicht mehr \n\ndurch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt wurden. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Globalzession zugunsten der I.- Bank sei \n\ngemäß § 138 BGB bzw. § 9 AGBG nach den Grundsätzen der Rechtsprechung \n\nzur Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, \n\ndie auch auf den vorliegenden Fall der Kollision einer Globalzession mit Siche-\n\nrungsabtretungen im Rahmen von Vermietungen anwendbar seien, unwirksam. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Teilurteil überwiegend stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt \n\nabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean-\n\nträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2002, 71 veröffentlicht ist, \n\nhat offengelassen, ob im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Ersatzabsonde-\n\nrungsanspruch entsprechend der Konkursordnung bestehe, weil es schon an \n\neinem dem Absonderungsrecht vergleichbaren Herausgaberecht im Sinne des \n\n§ 12 Abs. 1 GesO fehle. Es hat angenommen, die in den klägerischen AGB \n\n- deren Einbeziehung und Wirksamkeit unterstellt - enthaltenen Sicherungsab-\n\ntretungen der Werklohnforderungen an die Klägerin gingen schon aufgrund der \n\nvorrangigen Globalzession an die I.-Bank ins Leere. Auch im Verhältnis zwi-\n\nschen einer Globalzession und weiteren Abtretungen gelte das Prioritätsprinzip. \n\nDie Globalzession sei weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 9 AGBG un-\n\nwirksam. Die Situation der Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtre-\n\ntungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen sei \n\nmit der Situation der Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Ei-\n\ngentumsvorbehalt eines Warenlieferanten an einen Händler in Bezug auf die \n\nSittenwidrigkeit der Globalzession nicht vergleichbar. Zwar könne auch der \n\nBauunternehmer durch die Globalzession in die Lage geraten, daß er entweder \n\ngegenüber dem Vermieter von Baumaschinen die Globalzession offenlegen \n\nmüsse und damit riskiere, daß dieser ihm die Maschinen nicht oder nur gegen \n\nVorauszahlung der Miete zur Verfügung stelle, oder daß er dem Vermieter der \n\nBaumaschinen die Globalzession verschweige und diesen damit - u.U. in straf-\n\nbarer Weise - täusche. Auch könne die Verfügbarkeit von Baumaschinen für \n\neinen Bauunternehmer von ähnlich existentieller Bedeutung sein wie die Belie-\n\nferung mit Waren für einen Händler. Es bestehe jedoch für den Bauunterneh-\n\nmer bei der Anmietung von Baumaschinen keine derart unausweichliche \n\nZwangslage wie für einen Händler, der branchenüblich von seinen Lieferanten \n\nWare nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Kredit erhalte. Der Händ-\n\nler könne nicht damit rechnen, daß der Lieferant auf seine Sicherung verzichte, \n\nda für diesen der Verlust des Substanzwertes seiner Ware drohe. Demgegen-\n\nüber könne der Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen davon \n\nausgehen, daß der Vermieter den Abschluß des Mietvertrages nicht von Siche-\n\nrungsabtretungen abhängig mache, da für diesen nicht der Verlust des Eigen-\n\ntums, sondern allenfalls eine Verminderung des Substanzwerts auf dem Spiel \n\nstehe. Für den Vermieter einer Baumaschine sei es lediglich eine Frage seiner \n\nGesamtkalkulation, ob er sich - gegebenenfalls gegen eine Erhöhung des Miet-\n\nzinses oder Ausgleich eines eventuellen Mietzinsverlustes durch spätere lukra-\n\ntive Vermietung derselben Sache - trotz fehlender Sicherheiten auf einen Miet-\n\nvertrag einlasse. Dies gelte erst recht bei Berücksichtigung des klägerischen \n\nVortrages, wonach es bei der Vermietung von Baumaschinen nicht unüblich sei, \n\ndaß selbst solche Maschinen vermietet würden, deren Substanzwert unter dem \n\nGesamtmietzins liege. Selbst dann, wenn die Abtretung von Werklohnforderun-\n\ngen zur Sicherung von Mietzinsansprüchen bei Vermietern von Baumaschinen \n\nbranchenüblich sei und der Bauunternehmer deshalb nicht ohne weiteres bei \n\neinem anderen Vermieter eine Maschine mieten könne, bestehe vielfach die \n\nMöglichkeit, bei anderen Bauunternehmen eine Maschine - etwa gegen Über-\n\nnahme von Werkleistungsverpflichtungen als Subunternehmer - zu \"leihen\". Für \n\nden Bauunternehmer, der sich im Falle einer beabsichtigten Anmietung einer \n\nBaumaschine der Forderung des Vermieters nach Abtretung von Werklohnfor-\n\nderungen zur Sicherung des Mietzinses ausgesetzt sehe, bestehe deshalb \n\n- anders als beim Händler - bereits objektiv keine unausweichliche Zwangslage, \n\ndie ihn dazu nötige, dem Vermieter die Globalzession zu verschweigen. \n\nAus den Gründen, aus denen bereits die objektiven Voraussetzungen für \n\neine Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vorlägen, fehle es auch an einer \n\nunangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG. Mangels hinrei-\n\nchender Anhaltspunkte dafür, daß die Bank im Zeitpunkt der Vereinbarung der \n\nGlobalzession damit rechnen mußte, daß die Schuldnerin Baumaschinen an-\n\nmieten und dafür ihre Werklohnforderungen unter Verschweigen der früheren \n\nGlobalzession zur Sicherheit an den Vermieter abtreten würde, könne schließ-\n\nlich auch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit im Verhalten der Bank \n\nnicht festgestellt werden. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDer Klägerin steht kein Recht gemäß § 12 GesO zu, das einen Ersatzab-\n\nsonderungsanspruch gemäß § 46 Satz 2 KO analog begründen könnte (vgl. zur \n\nAnwendbarkeit dieser Bestimmungen: BGHZ 139, 319, 322). Da das Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren am 11. Mai 1998 eröffnet wurde, gelten gemäß § 103 \n\nEGInsO die bisherigen Vorschriften. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die von \n\nder Schuldnerin in der Zeit von 1996 bis 1997 vorgenommenen Abtretungen \n\nihrer Werklohnforderungen an die Klägerin - deren Wirksamkeit unterstellt - \n\nschon deshalb ins Leere gehen, weil die Schuldnerin über diese Werklohnforde-\n\nrungen bereits am 23. Dezember 1994 durch Globalzession an die I.-Bank wirk-\n\nsam verfügt hat. Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung führt grund-\n\nsätzlich die zeitlich frühere zum Rechtsübergang. Das gilt sowohl für die Abtre-\n\ntung bestehender als auch für die Abtretung künftiger Forderungen (Prioritäts-\n\nprinzip: BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363 ff.; 104, 123, 126 und 351, 353; Gan-\n\nter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 2001 § 96 \n\nRdn. 177 ff.). \n\n2. Diese Prioritätswirkung wird hier nicht etwa deshalb durchbrochen, \n\nweil der Globalzessionsvertrag mit der Bank vom 23. Dezember 1994 wegen \n\nVerstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig wäre. Entgegen \n\nder Auffassung der Revision kann nämlich die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision mit einem zeit-\n\nlich nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf die hier beste-\n\nhende Kollision zwischen einer Globalzession zugunsten einer Bank und einer \n\nzeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Bauma-\n\nschinen übertragen werden, weil die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte \n\nnicht vergleichbar sind. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur \n\nSicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderun-\n\ngen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach \n\ndem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die \n\nder Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts \n\nkünftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, aaO, 153; 55, 34, 35; 72, 308, 310; \n\n98, 303, 314; BGH Urteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 134/82 - NJW 1983, \n\n2502, 2504; vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 - NJW 1991, 2144, 2147; vom \n\n16. März 1995 - IX ZR 72/94 - NJW 1995, 1668, 1669; vom 8. Dezember 1998 \n\n- XI ZR 302/97 - NJW 1999, 940 und vom 21. April 1999 - VIII ZR 128/98 - NJW \n\n1999, 2588, 2589). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, daß der \n\nZedent, dem Ware branchenüblich ausschließlich unter verlängertem Eigen-\n\ntumsvorbehalt geliefert wird, durch den Globalzessionar zur Täuschung und \n\nzum Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten verleitet wird, weil er bei Of-\n\nfenlegung der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und da-\n\nmit wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde (BGHZ 55, aaO, 36; 98, \n\naaO, 315). \n\nb) Eine vergleichbare Zwangslage des Zedenten ist bei der hier vorlie-\n\ngenden Kollision der Globalzession zugunsten der kreditgebenden Bank einer-\n\nseits mit der Globalzession zugunsten der Vermieterin der Baumaschinen (Klä-\n\ngerin) andererseits nicht gegeben. \n\nDie Fälle des verlängerten Eigentumsvorbehalts zeichnen sich dadurch \n\naus, daß der Vorbehaltskäufer seine künftige Forderung aus der Verwertung \n\nund/oder Weiterveräußerung der jeweiligen gelieferten Ware an den Vorbe-\n\nhaltsverkäufer als Ersatz dafür abtritt, daß dieser sein vorbehaltenes Eigentum \n\nan der Ware infolge der dem Vorbehaltskäufer erlaubten Weiterverwertung ver-\n\nliert. Diese Vorausabtretung hat somit den Sinn, dem Vorbehaltseigentümer \n\nden in seiner Sache verkörperten Wert weiter zu sichern, und zwar über den \n\nzum Verlust seines Eigentums führenden Verwertungsakt hinaus. Dabei ist der \n\nVorbehaltseigentümer allerdings auf den konkreten Anspruch aus der Verwer-\n\ntung der jeweils veräußerten Sache beschränkt. Anders ist dies beim Global-\n\nzessionar, der im Sicherungsfall nach seiner Wahl auf ein ganzes Bündel von \n\nim voraus abgetretenen Forderungen zurückgreifen kann, ohne daß ein direkter \n\nZusammenhang zwischen der Leistung des Sicherungsnehmers und den siche-\n\nrungshalber übertragenen Forderungen des Sicherungsgebers besteht. Im Falle \n\neiner wirksamen früheren Globalzession zugunsten eines Dritten würde daher \n\nder Vorbehaltseigentümer nicht nur sein Vorbehaltseigentum, sondern auch die \n\n(verlängerte) Sicherheit in Form der dafür abgetretenen Forderung verlieren, \n\nalso einen endgültigen Substanzverlust erleiden, ohne sich an anderen Forde-\n\nrungen des Zedenten schadlos halten zu können. \n\nDieses im Vergleich zum Globalzessionar sich ergebende besondere \n\nSchutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers hat auch Rückwirkungen auf die \n\nLage des Zedenten. Verschweigt dieser eine zeitlich frühere Globalzession, \n\nbegeht er dem Vorbehaltseigentümer gegenüber eine grobe Vertragsverlet-\n\nzung, weil er dessen Eigentum bzw. den darin verkörperten Wert gefährdet, \n\nunter Umständen sogar vernichtet. Legt er sie offen, muß er - gerade wegen \n\ndieser Gefährdungssituation - damit rechnen, daß der Vorbehaltseigentümer \n\n(gegebenenfalls auch andere Lieferanten) ihm künftig keine Ware mehr zur \n\nWeiterverwertung liefert, so daß er sein für ihn notwendiges wirtschaftliches \n\nBetätigungsfeld einbüßt. Der Zedent befindet sich somit in einer Zwangslage, \n\ndie auch aus dem besonderen Schutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers und \n\ndem sich daraus ergebenden besonderen Pflichten- und Treueverhältnis des \n\nZedenten seinem Lieferanten gegenüber herrührt. Daher fordert die Rechtspre-\n\nchung von einem - zeitlich früheren - Globalzessionar (meist der kreditgeben-\n\nden Bank), der diese Zwangslage seines Zedenten schon bei Vereinbarung der \n\nGlobalzession kennt oder kennen muß, eine entsprechende Rücksichtnahme, \n\nwidrigenfalls die Globalzession als sittenwidrig eingestuft werden kann. \n\nVon einer vergleichbaren Zwangslage eines Mieters von Baumaschinen, \n\ndie ihren Grund ebenfalls in einem besonderen Schutzbedürfnis des Vermieters \n\nund entsprechenden Treuepflichten des Mieters haben müßte, kann hier, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht ausgegangen werden. An-\n\nders als dem Vorbehaltseigentümer, dem der endgültige Substanz- bzw. Wert-\n\nverlust der Sache droht, kann dem Vermieter lediglich temporär die Nutzung der \n\nMietsache verlorengehen. Die Mietsache selbst bleibt ihm erhalten. Der Vermie-\n\nter einer Sache ist daher weniger schutzwürdig als der Vorbehaltseigentümer \n\n(vgl. auch Thöne WUB I F 4. - 2.02 S. 420). Es ist deshalb revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hieraus auf eine geringere \n\nReflexwirkung zu Lasten des Mieters schließt und seine Zwangslage (im Ver-\n\nhältnis zum Vermieter) als weniger knebelnd einstuft, vielmehr davon ausgeht, \n\ndaß es nicht ausgeschlossen ist, daß der Mieter auch im Falle einer Offenle-\n\ngung der zeitlich früheren Globalzession weiter die Möglichkeit behält, die benö-\n\ntigten Baumaschinen zu mieten oder zu leihen. Hinzu kommt, daß sich - anders \n\nals beim Zusammentreffen einer Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten \n\nEigentumsvorbehalts einerseits mit einer Globalzession andererseits - hier zwei \n\nnach Art und Umfang gleichartige Globalzessionen (zugunsten der Bank und \n\nzugunsten des Vermieters) gegenüberstehen. Auch die Interessenlage der bei-\n\nden Globalzessionare ist gleichartig. Damit aber ergibt sich kein Unterschied zu \n\ndem Normalfall, daß von zwei miteinander konkurrierenden Abtretungen nach \n\ndem Prioritätsgrundsatz lediglich die zeitlich frühere zum Rechtsübergang füh-\n\nren kann. \n\nc) Der Globalzessionsvertrag vom 23. Dezember 1994 genügt auch den \n\nAnforderungen, die die Rechtsprechung an den Vorrang der Rechte aus dem \n\nverlängerten Eigentumsvorbehalt stellt, um die Sittenwidrigkeit der Globalzessi-\n\non auszuschließen (BGHZ 72, aaO; BGH Urteile vom 18. April 1991 - IX ZR \n\n149/90 - aaO, vom 21. April 1999 - VIII ZR 128/98 - aaO; vom 8. Dezember \n\n1998 - XI ZR 302/97 - aaO). Er sieht die Abtretung von Forderungen, die einem \n\nverlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten der Schuldnerin unterliegen, \n\nerst nach Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vor und stellt damit \n\ndessen Vorrang mit dinglicher Wirkung sicher. \n\nd) Anhaltspunkte dafür, daß die Globalzession aus anderen Gründen sit-\n\ntenwidrig sein oder gegen § 9 AGBG verstoßen könnte, sind weder dargetan \n\nnoch sonst ersichtlich. \n\ne) Da es mithin schon an den objektiven Voraussetzungen für eine Sit-\n\ntenwidrigkeit der ersten Globalzession fehlt, kam es auf die - vom Berufungsge-\n\nricht im übrigen bedenkenfrei erörterte - Frage des subjektiven Verstoßes der \n\nBank gegen § 138 BGB (vgl. dazu BGHZ 32, 361, 366) nicht mehr an. \n\nHahne Fuchs Ahlt \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_257-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zr-257-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_257-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_257-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/xii-zr-257-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_257-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:34.318822+00:00"}}