{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_248-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"XII ZR 248/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 248/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das\n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 22. August 2001 auf über 30.677,51 € (= 60.000 DM)\n\nfestzusetzen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDie Klägerin hat der Beklagten die Liegenschaft Flugplatz N. zu einem\n\nmonatlichen Mietzins von 2.350 DM auf unbestimmte Zeit vermietet. Nach\n\nfristloser Kündigung des Vertrages verlangt die Klägerin von der Beklagten die\n\nRäumung und Herausgabe der vermieteten Grundstücke. Das Landgericht hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen\n\ngerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß\n\n§ 8 ZPO auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die streitige Zeit im Sinne dieser\n\nVorschrift sei von der Klageerhebung am 15. März 2000 bis zum\n\n30. September 2000 zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte\n\nden Mietvertrag unter Anwendung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. spätestens\n\nkündigen können. Auf den streitigen Zeitraum entfalle daher ein Mietzins von\n\ninsgesamt 15.275 DM (6,5 Monate x 2.350 DM).\n\nDiese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In\n\nVerfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig sind,\n\nwozu auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung zählen, folgt\n\nder Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Bei Verträgen von unbe-\n\nstimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO von der\n\nKlageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der\n\ndie längere Bestehenszeit behauptet (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992\n\n- XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1; Senatsbeschluß vom\n\n10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531).\n\nDie Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ober-\n\nlandesgericht nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin das Mietverhältnis, das\n\nauf unbestimmte Zeit eingegangen war, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen\n\nFrist kündigen könne. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß eine\n\nUmdeutung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin in eine ordentliche\n\nKündigung erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-\n\ndesgericht angesprochen worden ist, da es in diesem Zusammenhang nur auf\n\ndie rechtliche Möglichkeit ankommt, ordentlich kündigen zu können. Die Be-\n\nklagte\n\nhat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, daß sie einen von der Mög-\n\nlichkeit einer ordentlichen Kündigung unabhängigen Endzeitpunkt des Mietver-\n\ntrages reklamiere.\n\nGerber\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-248-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/xii-zr-248-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:03.366783+00:00"}}