{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_238-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"XII ZR 238/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 372 Satz 2 Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 238/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 372 Satz 2\n\nZu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - OLG Brandenburg\n\nLG Neuruppin\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,\n\ndie Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die\n\nRichterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Versäumnisteilurteil\n\nvom 28. März 2001 und das Urteil vom 22. August 2001 des 3. Zi-\n\nvilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgeho-\n\nben, soweit das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom\n\n3. Februar 2000 abgeändert wurde.\n\nDie auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete\n\nKlage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Miete für ein gewerbliches Mietobjekt geltend.\n\nDie frühere Grundstückseigentümerin O-GmbH vermietete mit schriftli-\n\nchem Vertrag vom 21. Mai 1991 an die Beklagte ein Gewerbeobjekt zu einem\n\nmonatlichen Mietzins von zuletzt 19.270,08 DM. Mit notariellem Vertrag vom\n\n11. November 1996 kaufte die Klägerin das Objekt. § 2 des Kaufvertrages lau-\n\ntet:\n\n\"Die Übergabe des Grundstücks erfolgt mit Wirkung zum 1.12.1996.\n\nHat der Verkäufer das Grundstück bis zum 1.12.1996 trotz Kaufpreis-\n\nzahlung nicht übergeben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.\n\nBis zur Übergabe des Grundstücks trägt der Verkäufer alle Lasten und\n\nerhält alle Einnahmen. Ab Übergabe gehen alle Einnahmen und wieder-\n\nkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und\n\nGefahr auf den Käufer über.\"\n\nMit Schreiben vom 22. November 1996 forderte die Klägerin die Be-\n\nklagte auf, die fällige Miete auf ihr Konto zu zahlen, da mit dem Kauf auch die\n\nNutzungsrechte übergegangen seien. In weiteren Schreiben vom 19. und\n\n30. Dezember 1996 übermittelte sie der Beklagten den notariellen Kaufvertrag.\n\nMit Beschluß vom 31. Dezember 1996 eröffnete das Amtsgericht Neu-\n\nruppin das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der O-GmbH.\n\nDie Gesamtvollstreckungsverwalterin verlangte mit Schreiben vom 3. und\n\n30. Januar 1997 von der Beklagten Zahlung der fälligen Miete an sich. Sie\n\nmachte geltend, daß eine Abtretung nicht erfolgt sei, der Kaufvertrag wegen\n\nVerstoßes gegen § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) nichtig und anfecht-\n\nbar sei, und drohte der Beklagten für den Fall, daß sie die Miete an die Kläge-\n\nrin zahle, mit Geltendmachung im Wege der Klage. Auf Anraten ihres Rechts-\n\nanwaltes hinterlegte die Beklagte die Miete für die Monate April 1997 bis Fe-\n\nbruar 1999, insgesamt 348.346,52 DM, unter Verzicht auf das Recht zur Rück-\n\nnahme.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin rückständige Mieten in Höhe von\n\n354.827,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr nur 18,05 DM zuge-\n\nsprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die landge-\n\nrichtliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von\n\n348.346,52 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte\n\nmit ihrer vom Senat angenommenen Revision. Nach Einlegung und Begrün-\n\ndung der Revision ist die hinterlegte Summe an die Klägerin ausbezahlt wor-\n\nden. Die Klägerin erklärt deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-\n\ndigt. Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nzur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klä-\n\ngerin ergebe sich zwar nicht aus § 571 BGB, da sie bislang noch nicht als Ei-\n\ngentümerin in das Grundbuch eingetragen sei. Ihr seien die geltend gemachten\n\nForderungen aber abgetreten worden. § 2 des Grundstückskaufvertrages ent-\n\nhalte eine dingliche Abtretungserklärung. Mit der Übergabe des Grundstücks\n\nzum 1. November (richtig: Dezember) 1996 hätten \"alle Einnahmen und wie-\n\nderkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und\n\nGefahr auf den Käufer\" übergehen sollen. Damit komme zum Ausdruck, daß\n\ndie Parteien sich über den Übergang aller aus dem Grundstück folgenden\n\nRechte einig gewesen seien. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung des\n\nGrundstücks stelle sich als Einnahme bzw. Nutzung dar, die nach § 2 des\n\nKaufvertrages uneingeschränkt der Klägerin habe zustehen sollen. Der Kauf-\n\nvertrag sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 283 StGB (Bankrott) sei nicht hinrei-\n\nchend dargetan. Vor allem bleibe offen, ob der gesetzliche Vertreter der Ver-\n\näußerin vorsätzlich gehandelt habe. § 138 Abs. 1 BGB finde nur Anwendung,\n\nwenn außerhalb des Anfechtungstatbestandes liegende sittenwidrige Umstän-\n\nde hinzuträten. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 10\n\nGesO führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern begründe nur einen\n\nschuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des weggegebenen Vermögens-\n\ngegenstandes.\n\nDie Beklagte sei nicht nach § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei\n\ngeworden. § 372 Satz 2 BGB setze voraus, daß der Schuldner infolge einer\n\nnicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubi-\n\ngers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen könne. Von\n\nUngewißheit sei auszugehen, wenn objektiv verständliche Zweifel über die\n\nPerson des Gläubigers vorlägen und dem Schuldner deshalb nach verständi-\n\ngem Ermessen nicht zugemutet werden könne, die Zweifel auf eigene Gefahr\n\nzu lösen. Der Schuldner müsse die Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr\n\nerforderlichen Sorgfalt prüfen. Die Sorgfaltsanforderungen richteten sich nach\n\nden Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht, Rechtsrat einzuholen, bestehe\n\nauch bei schwierigen Rechtsfragen grundsätzlich nicht. Objektive Zweifel an\n\nder Person des Gläubigers habe die Beklagte nicht zu hegen brauchen, weil\n\nsie bei Zahlung der Miete an die Klägerin wegen § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB von\n\nihrer Zahlungspflicht in jedem Fall frei geworden wäre. Selbst wenn der Grund-\n\nstückskaufvertrag und die darin enthaltene Abtretungserklärung nicht wirksam\n\nabgeschlossen oder nichtig gewesen wären, hätte die Beklagte auf den Schein\n\neiner Berechtigung der Klägerin vertrauen dürfen, weil ihr die Klägerin den\n\nnotariellen Kaufvertrag zur Kenntnis gebracht und sie unter Hinweis auf die\n\nAbtretungsregelung aufgefordert habe, den Mietzins künftig an sie zu zahlen.\n\nAus dem Kaufvertrag habe die Beklagte die Abtretung objektiv entnehmen und\n\ndaher trotz angenommener oder tatsächlicher Unwirksamkeit des Kaufvertra-\n\nges schuldbefreiend leisten können.\n\n2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom\n\n27. Februar 1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236) hat die Feststellung\n\nder Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines\n\nerledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern auch, daß die Klage im\n\nZeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Eine von Anfang an un-\n\nbegründete Klage ist trotz Erledigungserklärung abzuweisen (Thomas/Putzo,\n\nZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 33 m.w.N.). Die Klage war hier von Anfang an unbe-\n\ngründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Mietzinsansprüche ge-\n\ngen die Beklagte erworben hat, da die Beklagte jedenfalls durch die Hinterle-\n\ngung gemäß § 378 BGB von einer etwa vorhandenen Verbindlichkeit gegen-\n\nüber der Klägerin frei geworden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts waren bei der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB\n\nerfüllt.\n\na) Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur\n\nHinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beru-\n\nhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten\n\nnicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine\n\nmit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln\n\nüber die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem\n\nSchuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von\n\neinem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Ver-\n\nfügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des\n\nSachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer\n\nunübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt\n\nwerden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewißheit über die Per-\n\nson des Gläubigers überwiegend auf unklare Abtretungsvorgänge zurückzufüh-\n\nren ist, die außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners liegen und allein von\n\nden davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997\n\n- XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517).\n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-\n\nachtet. Die Beklagte befand sich in einer schwierigen Lage, weil sowohl die\n\nKlägerin als Zessionarin als auch die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Ze-\n\ndentin als Inhaber der Mietzinsforderungen auftraten und der Zahlung an die\n\njeweils andere Seite entschieden widersprachen. Zwar erfüllt dieser Umstand\n\nfür sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auf-\n\ntreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht\n\nvon seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber\n\nnoch weitere Umstände hinzu, aufgrund deren die Beklagte keine Gewißheit\n\nüber die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.\n\naa) Dazu gehört in erster Linie die Unklarheit und Auslegungsbedürftig-\n\nkeit von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages, wonach \"Einnahmen\" auf den\n\n\"Käufer\" übergehen. Zu Recht wendet die Revision ein, die Klausel lasse sich\n\nzwanglos - entsprechend § 446 BGB - auch dahin auslegen, daß im Innenver-\n\nhältnis der Kaufvertragsparteien die Einnahmen der Käuferin zustehen sollten,\n\nes dagegen im Außenverhältnis bei der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB\n\na.F. verbleiben sollte, wonach der Erwerber erst mit Eigentumsübergang am\n\nMietobjekt Inhaber der Mietzinsansprüche wird. Für die entsprechende Rege-\n\nlung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht Einigkeit, daß sie nur im Innenver-\n\nhältnis der Parteien regelt, wem nunmehr die Mietzinsen gebühren (Pa-\n\nlandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 446 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009;\n\nWolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts\n\n8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb.\n\n§ 571 Rdn. 57). Darüber hinaus bleibt im vorliegenden Fall offen, wann die\n\n\"Miete\" auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages\n\nsollte dies zwar einerseits zum 1. Dezember 1996 der Fall sein, weil die Über-\n\ngabe zu diesem Datum vereinbart war. Andererseits sollte aber wohl eine tat-\n\nsächliche Übergabe erfolgen, was sich aus Abs. 2 ergibt.\n\nbb) Zu dieser - wenig präzisen - Regelung kommt hinzu, daß vor dem\n\ndinglichen Vollzug des Kaufvertrages über das Vermögen der Verkäuferin am\n\n31. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Die\n\nGesamtvollstreckungsverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom\n\n30. Januar und 12. Mai 1997 zur Zahlung der fälligen Miete auf. Sie erklärte,\n\ndaß die Vermieterin die Mietzinsforderung an die Käuferin nicht abgetreten ha-\n\nbe, der Kaufvertrag im übrigen wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB nichtig\n\nsei und eine schuldbefreiende Leistung nur an sie als Vollstreckungsverwalte-\n\nrin möglich sei. In dem genannten Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die\n\nGesamtvollstreckungsverwalterin der Beklagten überdies mit, sie werde mit\n\nallen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln zu verhindern suchen, daß\n\nMieteinnahmen an die Käuferin flössen.\n\nUnter diesen Umständen lagen objektiv verständliche Zweifel über die\n\nPerson des Gläubigers vor, aufgrund deren auch der Rechtsanwalt des Be-\n\nklagten von einer Hinterlegungslage ausging. Zu weiteren eigenen Ermittlun-\n\ngen über die außerhalb seines eigenen Einfluß- und Kenntnisbereichs liegen-\n\nden Abtretungsvorgänge war die Beklagte nicht verpflichtet. Danach kommt es\n\nauf die Frage, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, nicht\n\nmehr an.\n\ncc) Mit seiner Annahme, die in § 372 Satz 2 BGB geforderte Ungewiß-\n\nheit bestehe nicht, weil die Beklagte nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB mit befrei-\n\nender Wirkung habe leisten können, weicht das Oberlandesgericht, worauf die\n\nRevision zu Recht hinweist, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(Urteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517 und vom\n\n19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - NJW 2001, 231, 232) ab, ohne sich mit der\n\nProblematik näher auseinanderzusetzen. Ob überhaupt ein Fall des § 409\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB vorliegt und die Beklagte im Falle der Leistung an die Klä-\n\ngerin danach von ihrer Verbindlichkeit frei geworden wäre, kann offenbleiben.\n\nJedenfalls brauchte sie ihre Zweifel an der Berechtigung der Klägerin wegen\n\nder etwaigen Abtretungsanzeige nicht zurückzustellen. § 409 BGB begründet\n\nebenso wie andere Schuldnerschutzvorschriften (z.B. §§ 407, 808, 893 BGB)\n\nfür den Schuldner nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Leistung an den\n\nScheinberechtigten und schließt daher eine Befugnis zur Hinterlegung nicht\n\naus (BGH, Urteile vom 28. Januar 1997 und 19. Oktober 2000, aaO). Würde\n\ndem Schuldner in diesen Fällen ein Hinterlegungsrecht versagt, entstünde für\n\nihn ein mittelbarer Zwang zur Leistung an den Scheinberechtigten (Münch-\n\nKomm/Wenzel aaO Rdn. 12). Das ist aber nicht der Zweck der Schuldner-\n\nschutzvorschriften.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/xii-zr-238-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/xii-zr-238-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:05:08.882663+00:00"}}