{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_225-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZR 225/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, 3; EGBGB Art. 17 Abs. 2; iran. ZGB Art. 1130 a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch- schiiti- schen) Rechts durch deutsche Gerichte. b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 225/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nDeutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, 3; EGBGB Art. 17 \nAbs. 2; iran. ZGB Art. 1130 \n\na) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch- schiiti-\n\nschen) Rechts durch deutsche Gerichte. \n\nb) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer \n\nStaatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof/Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen \n\nvom 27. November 1998 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-\n\nmergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien, iranische Staatsangehörige schiitischer Religion, haben \n\nam 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in Teheran die Ehe mit-\n\neinander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen ge-\n\ntroffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der Bundesrepublik. Aus der Ehe sind die \n\nam 23. März 1990 geborene Tochter Parissa und - nach der Trennung der Par-\n\nteien im Juni 1996 - der am 8. August 1996 geborene Sohn Pujan hervorge-\n\ngangen. \n\nMit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Schei-\n\ndung der Ehe, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemein-\n\nschaftlichen Kinder sowie die Zahlung von \"7 Millionen Rial = 7.000 DM\" auf-\n\ngrund der in der Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über das Braut-\n\ngeschenk, in der es heißt: \"Darüber hinaus ein Betrag von sieben Millionen \n\nRial, den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu \n\nzahlen hat\". \n\nDas Familiengericht hat den Scheidungsantrag in den Antrag umgedeu-\n\ntet, den Antragsgegner zu verpflichten, nach iranischem Recht die Scheidungs-\n\nformel (\"Verstoßung\") auszusprechen, diesem Antrag stattgegeben und festge-\n\nstellt, daß die Ehe damit aufgelöst sei. Ferner hat es der Antragstellerin die \n\nelterliche Sorge übertragen, dem Antragsgegner aber die Vormundschaft über \n\ndie Kinder belassen. Den Zahlungsantrag hat es abgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht, dessen \n\nEntscheidung in IPrax 2000, 126 ff. (m. krit. Anm. Herfarth IPrax 2000, 101 ff.) \n\nveröffentlicht ist, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Anträge auf \n\nScheidung und Übertragung des Sorgerechts abgewiesen. Die Berufung der \n\nAntragstellerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrages hat es mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen \n\nwird. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit \n\nder sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. (Scheidung) \n\n1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts \n\nwegen zu prüfen (vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46, 52). Dies gilt auch in der Revisi-\n\nonsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - \n\nFamRZ 1983, 1215). \n\na) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesa-\n\nchen zwischen Ausländern richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der \n\nhier nicht einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom \n\n29. Mai 2000 (EG-EheVO) ausschließlich nach deutschem Zivilprozeßrecht \n\n(vgl. Zöller/ Geimer ZPO 24. Aufl. § 606 a Rdn. 10). Nach § 606 a Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn beide Ehegat-\n\nten - wie hier - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne daß es \n\ndarauf ankommt, ob in der Sache nach deutschem oder ausländischem Recht \n\nzu entscheiden ist (Zöller/Geimer aaO). \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Gesetz \n\nunter diesen Voraussetzungen - anders als in den Fällen des § 606 a Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 4 ZPO - keine Prognose darüber verlangt, ob die deutsche Ent-\n\nscheidung nach dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates der Parteien \n\nanerkannt würde. Es vertritt aber die Auffassung, der Gesetzgeber habe im \n\nFalle \n\ndes \n\n§ 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO \n\nnur \n\ndeshalb \n\nauf \n\neine \n\nAnerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider \n\nausländischen Ehegatten im Inland regelmäßig von der Anerkennung der \n\nim Inland regelmäßig von der Anerkennung der deutschen Entscheidung im \n\nHeimatstaat ausgegangen werden könne (vgl. MünchKomm-ZPO/Walter \n\n1. Aufl. § 606 a Rdn. 25), und zieht seine internationale Zuständigkeit mit der \n\nBegründung in Zweifel, es sei fraglich, ob die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte auch in einem Fall wie dem vorliegenden angenommen \n\nwerden könne, in dem die Anerkennung der deutschen Entscheidung im ge-\n\nmeinsamen Heimatstaat der Parteien offensichtlich ausgeschlossen sei. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Frage zwar - aus seiner Sicht folgerich-\n\ntig - dahinstehen lassen, weil es seine internationale Zuständigkeit aus ande-\n\nren Gründen verneint. Es besteht jedoch Anlaß, diesen Zweifeln entgegenzu-\n\ntreten. \n\nBei beiderseitigem Aufenthalt der Parteien im Inland (§ 606 a Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO) steht der internationalen Zuständigkeit der Gerichte nämlich \n\nauch eine offensichtlich fehlende Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im \n\nHeimatstaat - anders als nach § 606 b ZPO in der bis 31. August 1986 gelten-\n\nden Fassung oder in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - nicht \n\nentgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - XII ZR 158/93 - FamRZ \n\n1994, 827, 828 unter II 2 a; KG FamRZ 2002, 166, 167; Zöller/Geimer aaO \n\n§ 606 a Rdn. 10, 46 m.N.). \n\nIm übrigen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder er-\n\nsichtlich, daß die Islamische Republik Iran eine ausschließliche internationale \n\nZuständigkeit für Ehesachen ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen \n\nbeansprucht (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kind-\n\nschaftsrecht, Länderteil Iran III A 4; Finger FuR 1999, 215, 217; Jayme IPrax \n\n1988, 367), noch erscheint eine Anerkennung der deutschen Entscheidung aus \n\nanderen Gründen offensichtlich ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-ZPO/Bern-\n\nreuther 2. Aufl. § 606 a Rdn. 80 m.w.N.). \n\naa) Insoweit kann dahinstehen, ob die (einen Teil des Gesetzestextes \n\nbildende) Anmerkung zu Art. 7 des iranischen Gesetzes über den Schutz der \n\nFamilie vom 12. Februar 1975 (deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO \n\nIII B 3a), derzufolge im Ausland wohnende iranische Staatsangehörige wegen \n\neiner \"Familienstreitigkeit\" auch das Gericht ihres Wohnortes anrufen können, \n\nnach der islamischen Revolution noch uneingeschränkt weitergilt, insbesonde-\n\nre soweit es sich um einen Scheidungsantrag der schiitischen Ehefrau handelt \n\n(vgl. Bergmann/Ferid aaO III A 1c und III B 3a Fn. 1; Finger aaO S. 218; aus-\n\nführlich Elwan in: Steinbach/Robert [Hrsg.], Der Nahe und mittlere Osten, Op-\n\nladen 1988; ders. \n\nIPrax 1994, 282, 283 \n\nff.; \n\nIPRG \n\n[Gutachten zum \n\ninternationalen und ausländischen Privatrecht] 1998, 334, 340; zuletzt Safa’i, \n\nzitiert bei Haars in: Iranian Family and Succession Laws and their Application \n\nin German Courts [2004] S. 97, 98). \n\nbb) Jedenfalls kann ein in Deutschland ergangenes rechtskräftiges \n\nScheidungsurteil, sofern es auf der Anwendung iranischen Sachrechts beruht \n\n(vgl. Finger aaO S. 217; MünchKomm-ZPO/Bernreuther aaO § 606 a Rdn. 80), \n\nbeim zuständigen iranischen Konsulat registriert und im Iran anerkannt werden \n\n(vgl. Pournouri in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in \n\nGerman Courts aaO S. 129, 137; IPRG 1998, 334, 348), zumindest dann, wenn \n\nkeine der Parteien innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung \n\nWiderspruch einlegt und das Zivile Sondergericht der Stadt Teheran zwecks \n\nÜberprüfung der Beachtung iranischen Rechts anruft (vgl. Ziffer 3 des Schrei-\n\nbens des iranischen Außenministeriums vom 28. April 1988 an die deutsche \n\nBotschaft in Teheran sowie Rundschreiben des Iranischen Generalkonsulats in \n\nHamburg, abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO III A 4 Fn. 8a und III B 3b Fn. 7; \n\nFinger aaO S. 217; zur vorrevolutionären Rechtspraxis im Iran vgl. auch Krüger \n\nFamRZ 1972, 545, 547). \n\nEine das Revisionsgericht möglicherweise bindende entgegenstehende \n\nFeststellung der ausländischen Rechtspraxis enthält die angefochtene Ent-\n\nscheidung nicht. Soweit sie darauf verweist, nach der eingeholten Auskunft der \n\nBotschaft der Deutschen Bundesrepublik in Teheran vom 2. August 1998 sei \n\ndie Anerkennung der Scheidung der Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger \n\n\"nur\" möglich, wenn beide Ehegatten auf die Scheidung angetragen hätten, \n\nenthält die eingeholte Auskunft diese Einschränkung gerade nicht, sondern \n\nweist lediglich darauf hin, daß grundsätzlich eine Anerkennung möglich sei, \n\nwenn die genannte Voraussetzung erfüllt ist. \n\n2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte für das Scheidungsbegehren mit der Begründung verneint, ein \n\ndeutsches Familiengericht könne die Scheidung nach dem hier anzuwenden-\n\nden iranischen Recht nicht herbeiführen. Gegen den Willen des Ehemannes \n\nkönne die Ehefrau die Scheidung nach iranischem Recht nur unter bestimmten \n\nVoraussetzungen und in einem förmlichen Verfahren dadurch erreichen, daß \n\ndas Gericht den Ehemann zwinge, die Scheidungsformel auszusprechen. Ge-\n\nlinge dies nicht, könne nur ein \"geistliches Gericht\" die Scheidung auf der \n\nGrundlage religiöser Vorschriften (Sharia) aussprechen. Da sachliches Recht \n\nund Verfahrensrecht insoweit eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht au-\n\nseinandergerissen werden dürfe, könne ein deutsches Gericht, dem die Funk-\n\ntion eines geistlichen Gerichts nach Maßgabe religiöser Vorschriften wesens-\n\nfremd sei, die Scheidung nicht aussprechen, zumal eine solche Entscheidung \n\nim Iran nicht anerkannt werde. \n\nDies verstoße auch nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 \n\nEGBGB), da die Antragstellerin das Scheidungsverfahren auch im Iran betrei-\n\nben könne, ohne dort persönlich erscheinen und ein Ausreiseverbot befürchten \n\nzu müssen. \n\nMit dieser Begründung kann die angefochtene Entscheidung über den \n\nScheidungsantrag keinen Bestand haben (I 3 - 6). Als Entscheidung über den \n\nAntrag in der Sache hätte sie ohnehin schon deshalb nicht ergehen dürfen, \n\nweil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für eine solche \n\nEntscheidung verneint hat. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals richtig (I 7). \n\n3. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das an-\n\nzuwendende Sachrecht hier nicht nach der Kollisionsnorm des Art. 17 Abs. 1 \n\nEGBGB zu bestimmen ist, sondern nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsab-\n\nkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom \n\n17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1002, 1006) und dem Schlußprotokoll hierzu \n\n(RGBl. aaO S. 1012), da dieses Abkommen innerhalb seines Anwendungsbe-\n\nreichs dem autonomen deutschen Kollisionsrecht nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB \n\nvorgeht (vgl. Staudinger/Mankowski [2003] Art. 17 EGBGB Rdn. 4; Schot-\n\nten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 266; Coester-Waltjen in: Iranian Family and \n\nSuccession Laws and their Application in German Courts aaO S. 3). \n\nDie Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der Bundesrepublik \n\nDeutschland und dem Iran ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom 4. No-\n\nvember 1954 (BGBl. 1955 II 829) ausdrücklich bestätigt worden (vgl. die Be-\n\nkanntmachung über deutsch/iranische Vorkriegsverträge vom 15. August 1955 \n\nBGBl. 1955 II 829). Seit der Herstellung der deutschen Einheit erfaßt der räum-\n\nliche Anwendungsbereich dieses Abkommens auch die fünf neuen Bundeslän-\n\nder und das ehemalige Ostberlin (vgl. Schotten/Wittkowski aaO S. 264). Auch \n\ndurch die islamische Revolution hat sich an der Weitergeltung des Abkommens \n\nnichts geändert. Soweit Bergmann/Ferid aaO I (Vorbemerkungen) die Weiter-\n\ngeltung auch staatsvertraglicher Bestimmungen generell im Hinblick auf Grund-\n\nsatz 4 der Verfassung der Islamischen Republik Iran (aaO III B 1) für zweifel-\n\nhaft hält, ist für den Senat nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Abkommen \n\nim Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen könnte. Zumindest ist eine \n\ngegenteilige Entscheidung der islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates, \n\nder zur Überwachung des Grundsatzes 4 der Verfassung berufen ist, nicht be-\n\nkannt, so daß dahinstehen kann, ob eine solche Entscheidung dem Abkommen \n\ndie völkerrechtliche Verbindlichkeit nehmen könnte. \n\nNach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens bleiben Parteien, die beide ein \n\nund demselben Vertragsstaat des Abkommens angehören (vgl. Senatsurteil \n\nvom 15. Januar 1986 - IVb ZR 75/84 - FamRZ 1986, 345, 346), in Familiensa-\n\nchen ihrem jeweiligen Heimatrecht unterworfen. \n\nAnzuwenden ist daher das iranische Recht (vgl. auch Art. 6 iran. ZGB, \n\nÜbersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III B 2), das allerdings für den Bereich \n\nfamilienrechtlicher Beziehungen kein einheitliches Rechtssystem anbietet, son-\n\ndern auf interpersonal (hier: interreligiös) begrenzt geltende Teilrechtsordnun-\n\ngen weiterverweist (vgl. Grundsatz 12 der Verfassung der Islamischen Repu-\n\nblik Iran aaO; Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfah-\n\nrens, VIII Rdn. 72 Fn. 3), und zwar, da die Parteien hier schiitischen Glaubens \n\nsind, auf das iran. ZGB in Verbindung mit dem islamischen Recht in der Aus-\n\nprägung der dschafaritischen Rechtsschule der Zwölfer-Schia (vgl. Art. 12 \n\nSatz 1 iran. ZGB; Breuer in Rahm/Künkel aaO VIII Rdn. 212 Iran). \n\nDieser Verweisung haben die deutschen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 3 \n\nSatz 1 EGBGB, der auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Nie-\n\nderlassungsabkommens ergänzend heranzuziehen ist, zu folgen (vgl. Krophol-\n\nler, Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 30 II) und das entsprechende Recht \n\nanzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - IV ZB 65/79 - \n\nFamRZ 1980, 237). Eine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht sieht das \n\niranische Recht nicht vor (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 Rdn. 160 \n\nm.N.). \n\n4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die es zuvor auch \n\nschon zum israelischen Scheidungsrecht vertreten hat (KG FamRZ 1994, 839, \n\n840), kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier nicht \n\nmit der Begründung verneint werden, die gebotene Anwendung des iranischen \n\nSachrechts erfordere auch die Beachtung des untrennbar damit verbundenen \n\nreligiösen Verfahrensrechts, was ein deutsches Gericht als ihm \"völlig wesens-\n\nfremd\" nicht leisten könne. Um welche Bestimmungen des religiösen Verfah-\n\nrensrechts es sich dabei im einzelnen handeln soll, hat das Berufungsgericht \n\nnicht ausgeführt. Soweit es das iranische Recht festgestellt hat und dieses im \n\nübrigen vom Revisionsgericht von Amts wegen ergänzend herangezogen wer-\n\nden kann, ergibt dessen Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, daß den \n\ndeutschen Gerichten ihnen völlig wesensfremde Aufgaben oder Tätigkeiten \n\nauferlegt oder abverlangt werden: \n\na) Grundsätzlich sieht das iranische Recht die Scheidung der Ehe durch \n\ndie vom Ehemann ausgesprochene Scheidungsformel (tal(cid:1)q) vor, Art. 1133 - \n\n1149 iran. ZGB. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten iranischen \n\nRecht (Art. 1130 iran. ZGB in der Fassung vom 27. Februar 1983) kann die \n\nFrau jedoch die Scheidung erzwingen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für \n\nsie eine Härte bedeutet und sie sich schuldig macht (im Original: \"‘osr va \n\n(cid:2)(cid:3)ara(cid:4)\"; AG Heidelberg IPrax 1988, 367 m. Anm. Jayme: \"ihren Pflichten aus \n\nder Ehe nicht mehr nachkommt\"; Yassari FamRZ 2002, 1088, 1091f., 1094: \"in \n\nBedrängnis gerät und sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, ihren Pflichten nicht \n\nnachzukommen\"). \n\nFür das Verfahren nach Art. 1130 iran. ZGB in der vom Berufungsgericht \n\nals geltendes Recht festgestellten Fassung ist das zivile Sondergericht und \n\nnicht der geistliche \"Sharia-Richter\" zuständig (vgl. Art. 3 des Gesetzes von \n\n1979 über die zivilen Sondergerichte, Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III \n\nB 3b; Herfarth IPrax 2000, 101). Nur wenn es nicht möglich ist, den Ehemann \n\nzum Ausspruch der Scheidung zu zwingen, wird diese durch Urteil des \"Sharia-\n\nRichters\" ausgesprochen (Art. 1130 Satz 2 iran. ZGB; Herfarth aaO). \n\nDas Berufungsgericht folgert daraus, daß im vorliegenden Fall nach ira-\n\nnischem Recht der \"Sharia-Richter\" zuständig wäre, weil der Antragsgegner \n\ndurch seinen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages zu erkennen ge-\n\ngeben habe, daß er sich weigere, die Scheidungsformel auszusprechen. \n\nDieser Schlußfolgerung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht \n\nzu folgen. Denn Art. 1130 Satz 1 iran. ZGB spricht davon, daß das (zivile Son-\n\nder-) Gericht den Ehemann zwingen kann, die Scheidungsformel auszuspre-\n\nchen, was dessen Weigerung, sie freiwillig auszusprechen, logisch voraus-\n\nsetzt. Soweit Art. 1130 Satz 2 iran. ZGB die Zuständigkeit des Sharia-Richters \n\nfür den Fall vorsieht, daß der Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehe-\n\nmann nicht erzwungen werden kann, kann diese Voraussetzung folglich nicht \n\nschon bei bloßer Weigerung des Ehemannes gegeben sein (a.A. wohl IPRG \n\n1996, 401, 408). \n\nZu dieser gegenteiligen Schlußfolgerung aus Art. 1130 iran. ZGB ist das \n\nRevisionsgericht auch ohne ausdrückliche Verfahrensrüge unzulänglicher Er-\n\nmittlung des fremden Rechts - die hier im übrigen in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom Antragsgegner in Gestalt der Gegenrüge erhoben wurde - befugt, da \n\ndas Berufungsgericht insoweit keine abweichende ausländische Auslegungs-\n\npraxis festgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 2002 - XII ZR \n\n178/99 - NJW 2002, 3335 f.; BGHZ 122, 373, 378; Zöller/Geimer aaO § 293 \n\nRdn. 28), sondern lediglich die Weigerung des Ehemanns als einen Fall an-\n\nsieht, in dem das Zivilgericht ihn nicht zum Ausspruch der Scheidungsformel \n\nzwingen könne. Dies ist keine Feststellung des fremden Rechts, sondern nur \n\neine revisionsrechtlich ohne weiteres überprüfbare Subsumtion. Es bedarf da-\n\nher auch keiner Entscheidung, ob der Senat andernfalls an seiner Auffassung \n\nfesthalten würde, ausländisches Recht sei auch insoweit nicht revisibel, als es \n\num eine Vorfrage für die internationale Zuständigkeit als einer von Amts wegen \n\nzu prüfenden Prozeßvoraussetzung geht (vgl. Senatsurteil vom 6. November \n\n1991 - XII ZR 240/90 - FamRZ 1992, 298; a.A. Geimer IZPR Rdn. 2153), hier \n\nnämlich, ob die Anwendung des iranischen Sachrechts den deutschen Gerich-\n\nten eine ihnen wesensfremde Tätigkeit abverlangt. \n\nb) Ist aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten iranischen \n\nRecht zunächst das Zivilgericht zuständig, und das \"religiöse (Sharia-) Gericht\" \n\nerst dann, wenn der Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Schei-\n\ndungsformel oder der Vollstreckung eines solchen Urteils des Zivilgerichts wei-\n\ntere Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und \n\nAufgaben des zivilen iranischen Gerichts nicht auch von einem deutschen Ge-\n\nricht wahrgenommen werden können. \n\nAbgesehen davon begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\nnach iranischem Recht sei für die Scheidung unter den gegebenen Vorausset-\n\nzungen ein religiöses Gericht zuständig, im Rahmen ihrer durch die erhobene \n\nGegenrüge aus § 293 ZPO eröffneten revisionsrechtlichen Prüfung erheblichen \n\nBedenken. Der Senat hält es für nicht ausgeschlossen, daß diese Vorstellung, \n\ndie in der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum iranischen Scheidungsrecht \n\ngelegentlich anzutreffen ist (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2004, 25, 26), le-\n\ndiglich auf die möglicherweise fragwürdige Übersetzung des Art. 1130 Satz 2 \n\niran. ZGB bei Bergmann/Ferid aaO zurückzuführen ist. Soweit die Scheidung \n\nnach dieser Vorschrift vom hakim-a-shar auszusprechen ist, dürfte darunter \n\nlediglich der - ggf. im Recht der Sharia besonders ausgebildete - zuständige \n\nRichter des zivilen Sondergerichts, nicht aber ein Mitglied eines religiösen Ge-\n\nrichts (\"Sharia-Richter\") zu verstehen sein. Denn nach den dem Senat zugäng-\n\nlichen Quellen sind im Iran für Familiensachen ausschließlich staatliche Zivil-\n\ngerichte zuständig; eine religiöse Sondergerichtsbarkeit für Familiensachen \n\nexistiert nicht (vgl. Yassari, Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für aus-\n\nländisches und internationales Privatrecht zur öffentlichen Anhörung vom \n\n22. Oktober 2003 zum Thema \"Islamisches Recht und Menschenrechte\" vor \n\ndem Ausschuß \n\nfür Menschenrechte des Deutschen Bundestages, \n\nBT-Aussch.Drucks. 15(16)0098). \n\nc) Aber selbst dann, wenn eine Scheidung gegen den Willen des Man-\n\nnes im Iran nur vor einem religiösen Gericht durchgesetzt werden könnte, ist \n\nder angefochtenen Entscheidung mangels näherer Darlegungen nicht zu ent-\n\nnehmen, welche nach iranischem Recht erforderlichen Handlungen vom anzu-\n\nwendenden Recht nicht getrennt werden können und einem deutschen Gericht \n\nvöllig wesensfremd wären. \n\nDenn der Umstand, daß ausländische Rechtsvorschriften Bestandteil re-\n\nligiösen Rechts sind oder gar unmittelbar dem Koran entnommen sind und ihre \n\nAnwendung innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs religiösen Gerichten \n\nvorbehalten ist, stellt für sich allein genommen für den deutschen Richter noch \n\nkein Hindernis dar, sie anzuwenden; das maßgebliche Kollisionsrecht verpflich-\n\ntet ihn im Gegenteil dazu, sie anzuwenden. \n\nInsoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß deutschen Gerichten \n\nauch die Entgegennahme religiöser Beteuerungsformeln, sei es christlicher \n\noder anderer Religionen, nicht fremd ist, vgl. § 481 Abs. 1 und 3 ZPO. \n\nd) Soweit es hier um die Auflösung der Ehe durch den Ausspruch der \n\nScheidungsformel geht, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche mit dem \n\nSelbstverständnis deutscher Gerichte unvereinbaren Formalien oder gar Ritua-\n\nle damit so untrennbar verknüpft sein sollten, daß an ihre Stelle nicht auch das \n\ndeutsche Verfahrensrecht als maßgebende lex fori treten könnte. \n\naa) Schon im Ansatz kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\ngefolgt werden, das iranische Sachrecht sei mit dem dort geltenden Verfah-\n\nrensrecht derart eng verknüpft, daß Letzteres nicht durch das deutsche Verfah-\n\nrensrecht als maßgebliche lex fori ersetzt werden könne (vgl. Staudinger/ \n\nMankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 223; Herfarth aaO S. 103; Henrich aaO \n\nS. 144 m.w.N.; Finger FuR 1999, 215, 218; Böhmer/Finger aaO 2 Rdn. 44a, \n\n130g, 130h zu Art. 17 EGBGB, 5.4 Rdn. 60). \n\nNach iranischem Recht ist nämlich nicht nur die Eheschließung ein zivil-\n\nrechtlicher Vertrag, der innerhalb gesetzlicher Grenzen dem Prinzip der Ver-\n\ntragsfreiheit unterliegt (vgl. Breuer in Rahm/Künkel aaO VIII Rdn. 212 m.N.; \n\nBöhmer/Finger aaO 5.4 Rdn. 57; Yassari aaO S. 1092; Safa’i in: Iranian Family \n\nand Succession Laws and their Application in German Courts aaO S. 69, 70; \n\nDamad ebenda S. 57, 68). Auch die Auflösung der Ehe durch Ausspruch des \n\ntal(cid:1)q ist ein privatrechtlicher Akt (vgl. Safa’i aaO S. 76; IPRG 1998, 334, 348), \n\ndessen Voraussetzungen die Ehegatten im Rahmen des Art. 1119 iran. ZGB \n\nselbst vertraglich regeln können (vgl. Jones DRiZ 1996, 322, 325). So können \n\ndie Parteien etwa ehevertraglich vereinbaren, daß der Ehemann die Ehefrau \n\nunwiderruflich ermächtigt, sich nach gerichtlicher Genehmigung - auch der \n\nWahl der Ehescheidungsart - scheiden zu lassen, unter anderem für den Fall, \n\ndaß der Ehemann der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten den Lebens-\n\nunterhalt verweigert und die Zahlung nicht beigetrieben werden kann. Eine sol-\n\nche Vereinbarung, wie sie die Parteien hier in der Heiratsurkunde getroffen \n\nhaben, entspricht dem vom Höchsten Justizrat bewilligten Muster eines Ehe-\n\nvertrages (abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO III B 3c). \n\nSoweit das iranische Recht bei einem von der Ehefrau ausgehenden \n\nScheidungsbegehren den Ausspruch der Scheidungsformel nicht als eo ipso \n\nstatusändernde rechtsgeschäftliche Willenserklärung genügen läßt, sondern \n\nein gerichtliches Verfahren vorschreibt (vgl. dazu einerseits IPRG 1998, 334, \n\n342, andererseits IPRG 1998, 334, 348), sei es vor einem zivilen oder vor ei-\n\nnem religiösen Gericht, kommt eine dem deutschen Gericht wesensfremde Tä-\n\ntigkeit ohnehin nicht in Betracht, da anstelle des im Heimatstaat vorgesehenen \n\nVerfahrens allein die Regeln des deutschen Eheprozesses als lex fori maßgeb-\n\nlich sind (vgl. Kegel aaO § 20 VII 3b). \n\nbb) Nach alledem wäre das Berufungsgericht nicht gehindert, anstelle \n\ndes nach iranischem Recht zuständigen Gerichts die Scheidung der Ehe aus-\n\nzusprechen oder auch den Antragsgegner zum Ausspruch der Scheidungsfor-\n\nmel zu verurteilen bzw. die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung des \n\nAntragsgegners zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin nach iranischem \n\nRecht gegen den Antragsgegner einen Anspruch darauf hat, daß dieser die \n\nScheidungsformel ausspricht. Damit ist weder eine den deutschen Gerichten \n\nvöllig wesensfremde Tätigkeit verbunden, noch handelt es sich etwa um eine \n\nnach deutschem Recht unzulässige Verurteilung zur Vornahme einer religiösen \n\nHandlung, da der Ausspruch der Scheidungsformel nach iranischem Recht ei-\n\nne unter religiösen Gesichtspunkten zwar grundsätzlich mißbilligte, aber als \n\nultima ratio hingenommene und dem Zivilrecht zuzuordnende private rechtsge-\n\nstaltende Willenserklärung (vgl. IPRG 1998, 334, 348) darstellt. \n\ncc) Auch sonstige Gesichtspunkte des deutschen ordre public (vgl. Art. 6 \n\nEGBGB), die auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlas-\n\nsungsabkommens zu prüfen sind (vgl. Schotten/Wittkowski aaO S. 267 m.N.), \n\nstehen dem nicht entgegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob das iranische \n\nund das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern al-\n\nlein darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Rechts \n\naus der Sicht des deutschen Rechts zu mißbilligen ist (vgl. BGHZ 39, 173, 177 \n\nzu Art. 30 EGBGB a.F.). Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der \n\nAusspruch der Scheidungsformel nach iranischem Recht nicht gegen den Wil-\n\nlen der Ehefrau erfolgt (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB \n\nRdn. 208), sondern der Ehemann im Rahmen ihres Scheidungsbegehrens auf \n\nihren Antrag hin zur Abgabe dieser Erklärung verurteilt werden soll, weil sie der \n\nAuffassung ist, daß dies nach iranischem Recht erforderlich sei, um das Klage-\n\nziel der Auflösung der Ehe zu erreichen (vgl. Bolz NJW 1990, 620, 621). Abge-\n\nsehen davon dürfte der deutsche ordre public auch schon dann nicht verletzt \n\nsein, wenn die Ehe auch unter Anwendung deutschen Rechts zu scheiden wä-\n\nre, was hier angesichts langjähriger Trennung nicht zweifelhaft sein kann. \n\ne) Dies trägt dem anzuwendenden iranischen Recht Rechnung, ohne \n\ndas Ehescheidungsmonopol deutscher Gerichte (Art. 17 Abs. 2 EGBGB, \n\n§ 1564 Satz 1 BGB) zu tangieren. \n\nGegen diese Vorschriften verstößt allein die hier erstinstanzlich mit der \n\nVerurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel verbundene Feststellung, \n\ndamit (d.h. mit der Rechtskraft dieser Verurteilung) sei die Ehe aufgelöst. Auf \n\ndiese Weise kann einer nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB unbeachtlichen Inlands-\n\nprivatscheidung, um die es sich in diesem Fall handeln würde (vgl. Erman/Hoh-\n\nloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 30, 31; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 \n\nEGBGB Rdn. 194) auch dann keine Inlandsgeltung verschafft werden, wenn \n\nsie durch Richterspruch im Inland \"angeordnet\" wird (vgl. Henrich, Internationa-\n\nles Scheidungsrecht Rdn. 41). \n\nDie Scheidung kann wegen des als lex fori maßgeblichen deutschen \n\nVerfahrensrechts (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 47) auch in diesen Fällen \n\nnur durch Gestaltungsurteil und nicht durch Feststellungsurteil erfolgen (vgl. \n\nStaudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 187; Erman/Hohloch aaO \n\nArt. 17 EGBGB Rdn. 46; MünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels 3. Aufl. \n\nArt. 17 EGBGB Rdn. 124a, 126; a.A. Kegel Internationales Privatrecht 7. Aufl. \n\n2000 § 20 VII 3b). Das ergibt sich aus § 1564 BGB, der insoweit verfahrens-\n\nrechtlichen Charakter hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB \n\n718/80 - FamRZ 1982, 44, 47; Henrich Internationales Scheidungsrecht \n\nRdn. 66). \n\nDem Scheidungsausspruch steht zwar nicht entgegen, daß im Zeitpunkt \n\nder Verkündung dieser Entscheidung die nach iranischem Recht erforderliche \n\nScheidungsvoraussetzung, nämlich der - nicht empfangsbedürftige - Ausspruch \n\nder Scheidungsformel, noch nicht vorliegt, weil bei einer (vom Senat für mög-\n\nlich gehaltenen) Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel dieser \n\nAusspruch erst mit der Rechtskraft der Verurteilung hierzu als erfolgt gilt. Denn \n\nauch der Scheidungsausspruch wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirk-\n\nsam. Die Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel kann aber nur im \n\nRahmen der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen des anzuwendenden \n\nSachrechts berücksichtigt werden, nicht hingegen als auch in Deutschland \n\nmaßgeblicher konstitutiver Akt der Scheidung selbst, der lediglich der \"Aner-\n\nkennung\" durch Feststellungsurteil bedürfe. \n\nf) Soweit Art. 1134 iran. ZGB für die Wirksamkeit den Ausspruch der \n\nScheidungsformel in Gegenwart von zwei vertrauenswürdigen Personen männ-\n\nlichen Geschlechts verlangt, steht auch dies einer nach Auffassung des Senats \n\nhier grundsätzlich in Betracht kommenden Verurteilung des Ehemannes zum \n\nAusspruch der Scheidungsformel durch ein deutsches Gericht nicht entgegen. \n\nZwar handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Recht der Schia - im Ge-\n\ngensatz zu einigen anderen Rechtsordnungen des islamischen Rechtskreises - \n\nmöglicherweise nicht lediglich um eine Formvorschrift, die nur der Beweisbar-\n\nkeit des Ausspruchs der Scheidungsformel dienen soll und durch andere von \n\nder lex fori vorgesehene Formen, etwa das Sitzungsprotokoll, ersetzt werden \n\nkann, sondern um ein als materiell-rechtlich zu qualifizierendes Wirksamkeits-\n\nerfordernis (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 64). Das \n\nmacht diese Form aber nicht etwa zum Bestandteil eines religiösen Rituals, \n\nsondern als materiell-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nach iranischem \n\nRecht allenfalls zu einer Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit der deut-\n\nschen Entscheidung im Iran. Darauf Rücksicht zu nehmen kann nicht mehr, \n\naber auch nicht weniger sein als ein nobile officium des deutschen Gerichts im \n\nInteresse des internationalprivatrechtlichen Gleichlaufs und der Vermeidung \n\nhinkender Ehen. Denn ihre Beachtung ist nach dem als lex fori maßgeblichen \n\ndeutschen Verfahrensrecht entbehrlich, mag auch dem islamischen Rechts-\n\nkreis der Grundsatz der Ortsform (locus regit actum) generell fremd sein (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 522/80 - NJW 1982, 521 \n\nm.N.). \n\nDer Ausspruch der Scheidungsformel gilt nämlich nach deutschem Ver-\n\nfahrensrecht (§ 894 ZPO) mit der Rechtskraft des Urteils als erfolgt, und zwar \n\nin der für ihn erforderlichen Form (vgl. Zöller/Stöber aaO § 894 Rdn. 5). Diese \n\nVorschrift ist anwendbar, da § 894 Abs. 2 ZPO die Fiktion des § 894 Abs. 1 \n\nZPO nur für den Fall der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe für unanwend-\n\nbar erklärt, nicht aber bei einer Verurteilung zur Abgabe einer nach dem anzu-\n\nwendenden Sachrecht als privatrechtlich zu qualifizierenden Willenserklärung, \n\ndie auf die Beendigung der Ehe gerichtet ist. Zudem ist die Scheidungsformel \n\nnach iranischem Recht weder empfangsbedürftig noch eine nur höchstpersön-\n\nlich vom Ehemann abzugebende Erklärung; sie kann auch von einem Beauf-\n\ntragten ausgesprochen werden (Art. 1138 iran. ZGB; IPRG 1998, 334, 346). \n\ng) Nichts anderes würde im übrigen gelten, wenn das Berufungsgericht \n\nbei erneuter Verhandlung der Sache feststellen würde, daß Art. 1130 iran. ZGB \n\nin der von ihm zitierten Fassung schon im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht \n\nmehr geltendes oder nach iranischem intertemporalem Kollisionsrecht auf den \n\nvorliegenden Fall anzuwendendes Recht war, sei es wegen der (bei Yassari \n\naaO S. 1091 Fn. 52 in deutscher Übersetzung wiedergegebenen) Neufassung \n\nder mit Gesetzeskraft versehenen Anmerkung zu Art. 1130 iran. ZGB aus dem \n\nJahre 2000, sei es, weil der Wächterrat ein 2002 verabschiedetes neues \n\nScheidungsrecht, das er zunächst verworfen hat, inzwischen nach Modifikation \n\ngebilligt haben sollte. \n\nSelbst wenn danach für den Scheidungsantrag der Ehefrau ein religiö-\n\nses Gericht originär zuständig sein sollte (vgl. Yassari aaO Fn. 52), würde dies \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dessen internationaler (oder \n\nsachlicher, vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 219 Nr. 2) \n\nZuständigkeit nicht entgegenstehen. Auch das Verfahren vor einem iranischen \n\nreligiösen Gericht ist verfahrensrechtlich zu qualifizieren, infolgedessen funk-\n\ntionell austauschbar und kann somit durch das deutsche Verfahrensrecht er-\n\nsetzt werden (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 219 Nr. 4, \n\n222; Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 11; Herfarth aaO \n\nS. 103). \n\nh) Jedenfalls ist zusammenfassend daran festzuhalten, daß auch \n\nRechtssätze des religiösen (hier: islamischen) Rechts von den deutschen Ge-\n\nrichten anzuwenden sind, wenn die staatliche Rechtsordnung, auf die das Kol-\n\nlisionsrecht der lex fori verweist (hier: die Rechtsordnung der Islamischen Re-\n\npublik Iran) auf das religiöse Recht weiterverweist (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n12. Dezember 1979 aaO). Die Prüfung, ob die Scheidungsvoraussetzungen \n\nnach dem anzuwendenden religiösen Recht gegeben sind, ist schlichte \n\nRechtsanwendung, die dem deutschen Gericht nichts Wesensfremdes abver-\n\nlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels aaO Art. 17 EGBGB \n\nRdn. 126a). \n\n5. Die von der Antragsgegnerin hier im Rahmen ihres Scheidungsbegeh-\n\nrens verlangte Entscheidung, sei es in der Form eines Scheidungsausspruchs \n\nmit oder ohne gleichzeitige Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der \n\nScheidungsformel, kann nach alledem von einem deutschen Gericht auch dann \n\ngetroffen werden, wenn für eine entsprechende Entscheidung im Iran ein reli-\n\ngiöses Gericht zuständig wäre (vgl. Herfarth aaO S. 102; Gottwald in Fest-\n\nschrift für Hideo Nakamura [Tokyo 1996] S. 187, 193). Die internationale Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte für eine solche Entscheidung unter Hinweis \n\nauf Besonderheiten des anzuwendenden staatlichen oder religiösen Rechts \n\nabzulehnen kommt hingegen einer Rechtsverweigerung gleich, die im Hinblick \n\nauf den deutschen ordre public (hier: die verfassungsrechtlich garantierte \n\n- negative - Eheschließungsfreiheit der die Scheidung begehrenden Partei) \n\nbedenklich wäre (vgl. Henrich, Internationales Familienrecht S. 144; Herfarth \n\naaO S. 103; Gottwald aaO S. 194), wenn die Ehe der Parteien auch im Iran \n\nnicht geschieden werden kann. Denn das Berufungsgericht hat nicht festge-\n\nstellt, ob die Antragstellerin bei persönlichem Erscheinen vor einem iranischen \n\nGericht ein Ausreiseverbot zu befürchten hätte, so daß dies revisionsrechtlich \n\nzu unterstellen ist. Soweit das Berufungsgericht sie auf die Möglichkeit ver-\n\nweist, dort ohne eigene Anwesenheit ein Scheidungsverfahren mit Hilfe eines \n\niranischen Rechtsanwalts einzuleiten, dürfte dies daran scheitern, daß sie we-\n\ngen ihrer Mittellosigkeit auch das vorliegende Verfahren nur aufgrund der Ge-\n\nwährung von Prozeßkostenhilfe hat durchführen können. \n\nDer vorstehende Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung gilt erst recht \n\nim Hinblick auf die besonderen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik \n\nDeutschland und der Islamischen Republik Iran. Es würde Sinn und Zweck des \n\nArt. 8 Abs. 2 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zuwiderlau-\n\nfen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerade wegen des \n\nnach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens anzuwendenden iranischen Rechts zu \n\nverneinen und die in Deutschland wohnenden iranischen Parteien darauf zu \n\nverweisen, die Gerichte ihres Heimatstaates anzurufen. Denn Art. 8 Abs. 2 des \n\nAbkommens soll gerade sicherstellen, daß Iraner und Deutsche, die im jeweils \n\nanderen Staat wohnen, uneingeschränkten Zugang zu den dortigen Gerichten \n\nzu den gleichen Bedingungen wie Inländer haben und der Notwendigkeit ent-\n\nhoben werden, Verfahren in familiengerichtlichen Angelegenheiten im Heimat-\n\nstaat durchführen zu müssen (vgl. Böhmer/Finger, Das gesamte Familienrecht, \n\n5.4 Rdn. 12). \n\n6. Selbst wenn zu befürchten wäre, daß infolge Nichtanerkennung der \n\ndeutschen Entscheidung im Iran eine sogenannte hinkende Ehe entsteht, die \n\ngrundsätzlich vermieden werden sollte, ist diese Gefahr gegenüber dem \n\nRechtsschutzinteresse der auf Scheidung antragenden Partei abzuwägen, die \n\nihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat (vgl. Holleaux FamRZ 1963, 635, \n\n637 unter IV a.E.). Die durch die angefochtene Entscheidung von der Proble-\n\nmatik unterrichtete Antragstellerin hat durch die Einlegung der Revision zu er-\n\nkennen gegeben, daß sie die Scheidung durch das deutsche Gericht gegebe-\n\nnenfalls auch um den Preis einer im Iran als fortbestehend geltenden Ehe be-\n\ngehrt. Zudem kann die Scheidung im Falle der Nichtanerkennung der deut-\n\nschen Entscheidung im Iran immer noch nachgeholt werden, wenn den Partei-\n\nen oder einer von ihnen an der Beseitigung des hinkenden Rechtsverhältnis-\n\nses gelegen ist (vgl. Herfarth aaO S. 103), wobei es möglicherweise genügen \n\nkönnte, einen nach § 894 ZPO fingierten Ausspruch der Scheidungsformel, \n\nhilfsweise eine vom Antragsgegner oder kraft dessen Vollmacht von der An-\n\ntragstellerin selbst erneut in der nach iranischem Recht vorgeschriebenen \n\nForm ausgesprochene Scheidungsformel, im Iran oder vor der Konsularabtei-\n\nlung der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Berlin registrieren zu las-\n\nsen (vgl. Erman/Hohloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 29, 48). \n\n7. Die Abweisung des Scheidungsantrags erweist sich auch nicht aus \n\nanderen Gründen als richtig. Denn zum Vorliegen der materiellen Scheidungs-\n\nvoraussetzungen nach iranischem Recht hat das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen getroffen, so daß sie revisionsrechtlich zu Gunsten der Antragstelle-\n\nrin zu unterstellen sind. \n\nEntgegen der in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht des An-\n\ntragsgegners ist dem Scheidungsantrag der Antragstellerin der Erfolg auch \n\nnicht schon deshalb zu versagen, weil sie es versäumt habe, auf die Durchfüh-\n\nrung einer Güteverhandlung und nach deren Scheitern auf die Feststellung der \n\nUnmöglichkeit des Zusammenlebens anzutragen, was nach dem iranischen \n\nGesetz zur Änderung der Scheidungsbestimmungen vom 26. November 1992 \n\n(vgl. IPrax 1994, 326) Voraussetzung der Ehescheidung sei. \n\nEines solchen ausdrücklichen Antrags bedarf es nach dem hier als lex \n\nfori anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht nicht. Nach iranischem Recht \n\nist er bei einem Scheidungsbegehren der Ehefrau lediglich Voraussetzung da-\n\nfür, daß der anschließende (außergerichtliche) Ausspruch der Scheidungsfor-\n\nmel durch den Ehemann oder die hierzu bevollmächtigte Ehefrau staatlicher-\n\nseits anerkannt und registriert wird (vgl. Safa’i aaO S. 79 oben). Dessen bedarf \n\nes für die Scheidung durch Gestaltungsurteil nicht. Abgesehen davon kann in \n\ndem Antrag, die Ehe nach dem hier anzuwendenden iranischen Sachrecht zu \n\nscheiden, ein solcher Antrag, das Scheitern der Ehe festzustellen, als still-\n\nschweigend enthalten angesehen werden. Eine Güteverhandlung hat das deut-\n\nsche Gericht nach §§ 608, 278 Abs. 2 ZPO ohnehin grundsätzlich von Amts \n\nwegen durchzuführen (vgl. Zöller/Greger aaO § 278 Rdn. 10). \n\n8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung dürfte es sich empfehlen, \n\ndie bislang unterlassene Prüfung nachzuholen, ob der Ehemann auf Antrag der \n\nEhefrau tatsächlich nur unter den Voraussetzungen des Art. 1130 iran. ZGB in \n\nVerbindung mit der dazu inzwischen mit Gesetzeskraft versehenen Anmerkung \n\nzum Ausspruch der Scheidungsformel gezwungen werden kann (was gegebe-\n\nnenfalls die auch im Iran umstrittene Auslegung der Voraussetzung \"‘osr va \n\n(cid:2)(cid:3)ara(cid:4)\" erfordert, die der Senat nach derzeitiger Erkenntnis - abweichend von \n\nder mißverständlichen Übersetzung des Art. 1130 iran. ZGB bei Berg-\n\nmann/Ferid (aaO) - eher als \"Härte und Widrigkeit\", letztere im Sinne einer \n\nnicht vorwerfbaren Erschwernis der Erfüllung religiöser bzw. zivilrechtlicher \n\n- hier: ehelicher - Pflichten verstehen würde, mithin als eine Ausprägung des \n\nRechtsgedankens der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (vgl. auch \n\nIPRG 1998, 334, 344); dabei sind die beiden genannten Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen ungeachtet dessen, daß sie im Originaltext mit der Konjunktion \n\n\"und\" [va] verbunden sind, möglicherweise nicht kumulativ, sondern alternativ \n\nzu verstehen (vgl. IPRG 1996, 401, 407; Safa’i aaO S. 77 f.: \"si la continuation \n\nde la vie conjugale met la femme en difficulté de sorte que sa vie devient diffici-\n\nle à supporter). \n\nNach Art. 1129 iran. ZGB dürfte der Ehemann nämlich unter anderem \n\nauch dann zum Ausspruch der Scheidungsformel verpflichtet werden können, \n\nwenn er die Kosten für den Unterhalt der Ehefrau nicht sicherstellen kann. \n\nAuch darauf hat die Antragstellerin sich berufen, indem sie mit ihrem Antrag auf \n\nZurückweisung der Berufung des Antragsgegners das erstinstanzliche Urteil \n\nauch hinsichtlich der ausdrücklich auf Art. 1129 iran. ZGB gestützten Verurtei-\n\nlung des Antragsgegners zum Ausspruch der Scheidungsformel verteidigt. \n\nEs kann dahinstehen, ob aus dem Gesichtspunkt des deutschen ordre \n\npublic grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, auch das (etwa durch Ar-\n\nbeitslosigkeit verursachte) unverschuldete Unvermögen eines Ehepartners zur \n\nUnterhaltsleistung gegen seinen Willen als Scheidungsgrund genügen zu las-\n\nsen. Solche Bedenken dürften jedenfalls gegenstandslos sein, wenn die Ehe \n\nim konkreten Fall auch bei Anwendung deutschen Rechts (hier: nach inzwi-\n\nschen mehr als achtjähriger Trennungszeit) ohne weiteres zu scheiden wäre. \n\nc) Ferner dürfte sich empfehlen, der Frage nachzugehen, ob das irani-\n\nsche Recht - wie einige andere islamische Rechtsordnungen - neben der Be-\n\nendigung der Ehe durch Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann \n\nauch den Ausspruch der Scheidungsformel durch die Ehefrau selbst (als Be-\n\nvollmächtigte ihres Ehemannes, tafwîd-i tal(cid:1)q) zuläßt (bejahend IPRG 1996, \n\n401, 405; IPRG 1998, 334, 345 unter Hinweis auf eine bestätigende Fatwa des \n\nAyatollah Khomeini vom 7.12.1399 [30. Dezember 1979] m.N.). Trifft dies zu, \n\nwird die ehevertragliche Vereinbarung der Parteien in der Heiratsurkunde, die \n\neine Scheidung u.a. für den Fall vorsieht, daß der Antragsgegner den Unterhalt \n\nder Antragstellerin nicht sicherstellt, der Auslegung bedürfen, nämlich hinsicht-\n\nlich der Frage, ob die Einräumung dieses Rechts auf Scheidung zugunsten der \n\nEhefrau auch die Vollmacht zum Ausspruch des tal(cid:1)q durch die Ehefrau ein-\n\nschließt (vgl. IPRG 1998, 334, 344; Safa’i aaO S. 78 unter 4.). Einer vorherigen \n\ngerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts bedarf es insoweit möglicherwei-\n\nse nicht (vgl. OLG Schleswig OLGR 2001, 182 f.). \n\nErweist sich dies als zutreffend, wird die Antragstellerin im Interesse \n\nsachgerechter Antragstellung darauf hinzuweisen sein. Denn dann stellt sich \n\ndie vom Familiengericht für erforderlich gehaltene Umdeutung ihres Schei-\n\ndungsantrags in den Antrag, den Antragsgegner zum Ausspruch der Schei-\n\ndungsformel zu verurteilen, gegebenenfalls als entbehrlich dar, weil die An-\n\ntragstellerin bei Vorliegen der ehevertraglich vereinbarten Voraussetzungen \n\ndie Scheidungsformel kraft ehevertraglich für diesen Fall unwiderruflich erteilter \n\nVollmacht des Antragsgegners in dessen Namen selbst aussprechen kann. Es \n\nsteht dem Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ihr hierzu im \n\nInteresse der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung im Iran in-\n\nnerhalb des weiteren Verfahrens unter Beachtung der nach iranischem Recht \n\ngebotenen Form, d.h. in Anwesenheit zweier vertrauenswürdiger männlicher \n\nZeugen muslimischen Glaubens (vgl. IPRG 1998, 334, 346 f.), Gelegenheit zu \n\ngeben. \n\nd) Besteht diese Möglichkeit nicht, wird das Berufungsgericht zu prüfen \n\nhaben, ob es die Ehe nach iranischem Recht auch ohne den Ausspruch der \n\nScheidungsformel durch eine der Parteien und ohne Beachtung der hierfür er-\n\nforderlichen Form durch richterliches Gestaltungsurteil zu scheiden hat, so wie \n\ndies offenbar auch Art. 1130 Satz 2, 1132 iran. ZGB für die Entscheidung des \n\nSharia-Richters vorsehen (vgl. IPRG 1998, 334, 343, 348). \n\nII. (Sorgerecht) \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit \n\nfür die Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilwei-\n\nse zusteht oder zu übertragen ist, bejaht und ausgeführt, daß auch diese Frage \n\ngemäß Ziffer I des Schlußprotokolls zu Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen \n\nNiederlassungsabkommens nach iranischem Recht zu entscheiden sei (vgl. \n\nSenatsbeschluß BGHZ 120, 29, 30 f.). Dieses Abkommen geht Art. 2 des Haa-\n\nger Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA), demzufolge \n\ndeutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder anwend-\n\nbar wäre, vor (vgl. BGHZ aaO.; IPRG 1996, 401, 404). \n\nSoweit das Berufungsgericht den Antrag auf Übertragung des Sorge-\n\nrechts im Rahmen des Scheidungsverbundes mangels Ehescheidung zurück-\n\ngewiesen hat, ist die angefochtene Entscheidung aber ebenfalls aufzuheben. \n\nDenn abgesehen davon, daß die ihr zugrundeliegende, den Scheidungsantrag \n\nder Antragstellerin abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts keinen \n\nBestand hat, hätte das Berufungsgericht das als lex fori maßgebliche deutsche \n\nVerfahrensrecht beachten müssen. Nach deutschem Zivilprozeßrecht hätte es \n\nsich nämlich bei Abweisung des Scheidungsantrages einer Entscheidung über \n\neine damit verbundene Folgesache enthalten müssen (vgl. Kayser in FamGb \n\n§ 623 ZPO Rdn. 9; Zöller/Philippi aaO § 623 Rdn. 1), statt den Antrag durch \n\nSachentscheidung abzuweisen. \n\nIn der Sache weist der Senat für das weitere Verfahren auf seine Aus-\n\nführungen in BGHZ 120, 29, 37 f. hin. \n\nIII. (Zahlungsantrag) \n\nAuch hinsichtlich des Antrags auf Auszahlung der Morgengabe hat das \n\nBerufungsgericht seine internationale Zuständigkeit inzidenter - zu Recht - be-\n\njaht und die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung dieses Antra-\n\nges mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig \n\nabgewiesen wird. \n\nInsoweit hat es dahinstehen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch \n\nunterhaltsrechtlich oder güterrechtlich zu qualifizieren sei. Denn wenn er dem \n\nGüterrecht zuzurechnen sei, könne er nach der ausdrücklichen Regelung des \n\n§ 610 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mit dem Scheidungsverfahren verbun-\n\nden werden; sei er hingegen dem Unterhaltsrecht zugehörig, könne er gemäß \n\n§ 623 Abs. 1 ZPO nur für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung als Folgesache \n\ngeltend gemacht werden. Hier sei der Anspruch aufgrund der ehevertraglichen \n\nRegelung der Parteien in der Heiratsurkunde aber nicht erst für den Fall der \n\nScheidung, sondern als auch schon während bestehender Ehe durchsetzbar \n\nausbedungen worden. \n\nDiese Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil \n\ndas Berufungsgericht, wenn es diesen Antrag als im Scheidungsverbund unzu-\n\nlässig ansieht, das Verfahren insoweit, wie die Revision zutreffend rügt, gemäß \n\n§ 145 ZPO hätte abtrennen müssen, um darüber als selbständige Familiensa-\n\nche gesondert zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812; Zöller/Greger aaO \n\n§ 145 Rdn. 3, Zöller/Philippi aaO § 610 Rdn. 4). \n\nDie erneute Verhandlung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit ge-\n\nben, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von \"7 Millionen Rial gleich \n\n7.000 DM\" klarstellen zu lassen oder hilfsweise auszulegen, ob sie damit Zah-\n\nlung von 3.579,04 € (= 7.000 DM), Zahlung von 7 Milli onen Rial zum im Zah-\n\nlungszeitpunkt maßgeblichen Wechselkurs (September 2004: ca. 727 €) oder \n\naber von 7 Millionen Rial als echter Geldsortenschuld verlangt \n\n(vgl. \n\nMünchKomm-BGB/Grundmann 4. Aufl. §§ 244, 245 Rdn. 88-90). \n\nGegebenenfalls wird es - im Rahmen des § 308 ZPO - auch zu prüfen \n\nhaben, ob der Betrag der 1987 mit 7 Millionen Rial vereinbarten Morgengabe \n\nnach iranischem Recht entsprechend der iranischen Inflationsrate anzupassen \n\nist (vgl. gesetzliche Anmerkung 1 zu Art. 1082 iran. ZGB, wiedergegeben bei \n\nYassari StAZ 2003, 198, 200 Fn. 21; Yassari FamRZ 2002, 1088, 1094; Base-\n\ndow/Yassari, Iranian Family and Succession Laws and their Application in \n\nGerman Courts aaO, Annex A mit Umrechnungsfaktoren 1936 bis 2002). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nBundesrichter Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_225-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-225-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 608","ref_norm":"608","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_225-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_225-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zr-225-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_225-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:05.129481+00:00"}}