{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_224-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"XII ZR 224/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 224/01 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Februar 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Februar 2004 durch die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2001 \n\naufgehoben, soweit es die Klage gemäß Ziff. 1 des Tenors des Ur-\n\nteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2000 (Zahlung \n\nvon 19.872 DM nebst Zinsen) dem Grunde nach für gerechtfertigt \n\nerklärt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin rückständigen und künftigen Pachtzins \n\nsowie Räumung des Pachtobjekts verlangt. \n\nDie Klägerin verpachtete mit schriftlichem Vertrag vom 14. Oktober 1998 \n\nan die Beklagten zu 1 und zu 2 ab 15. November 1998 Räume zum Betrieb ei-\n\nner Gaststätte und eine Pächterwohnung zu einem monatlichen Pachtzins von \n\n3.248 DM einschließlich MWSt. Sie übergab den Beklagten das Pachtobjekt \n\nAnfang Oktober 1998. \n\nDen ab 15. November 1998 gezahlten Pachtzins minderten die Beklag-\n\nten wegen behaupteter Mängel ab Juli 1999 teils um 1.000 DM, teils um \n\n2.000 DM monatlich. Ab Juni 2000 zahlten sie keine Pacht mehr. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem \n\nPachtzins in Höhe von 19.872 DM nebst Zinsen (Ziff. 1), zur Zahlung von künf-\n\ntigem Pachtzins ab Juni 2000 (Ziff. 2) und zur Räumung und Herausgabe des \n\nPachtobjekts (Ziff. 3) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der \n\nBeklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagten zur Räumung und Herausga-\n\nbe und dem Grunde nach zur Zahlung gemäß Ziff. 1 und 2 verurteilt worden \n\nsind. Die Entscheidung zur Höhe dieser Ansprüche hat das Oberlandesgericht \n\ndem Betragsverfahren vorbehalten. Mit der Revision, die der Senat angenom-\n\nmen hat, hat die Beklagte zu 2 beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und \n\ndie Klage abzuweisen, soweit ihre Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziff. 1 des \n\nUrteils des Landgerichts Stuttgart (19.872 DM) dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nAufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht \n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf rückständige Pachtzinsen dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt. \n\nEs hat hierzu ausgeführt: Die Höhe des rückständigen Pachtzinses richte \n\nsich nach der Berechtigung der Mängeleinreden der Beklagten, die im Betrags-\n\nverfahren zu klären seien. Es stehe aber schon jetzt fest, daß ein Zahlungsan-\n\nspruch in irgendeiner Höhe bestehe, weil jedenfalls eine Pachtzinsreduzierung \n\nauf Null im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Pachtobjekts ausge-\n\nschlossen sei. Damit erweise sich der Zahlungsanspruch jedenfalls dem Grun-\n\nde nach als berechtigt. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur \n\nergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die \n\nzum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und \n\nStreitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe \n\nbesteht (BGH, Urteile vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, \n\n599, 600; vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Aus pro-\n\nzeßökonomischen Gründen können ausnahmsweise auch einzelne zum Grund \n\ndes Anspruchs gehörende Fragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klä-\n\nrung dem Betragsverfahren überlassen werden (Musielak/Musielak ZPO 3. Aufl. \n\n§ 304 Rdn. 16, 17). Dies setzt jedoch voraus, daß dem Urteilstenor zumindest \n\naber den Urteilsgründen klar zu entnehmen ist, über welche Punkte, die den \n\nGrund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist (Senatsur-\n\nteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - MDR 2003, 769; BGH, Urteile vom \n\n12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745; vom 31. Januar 1996 - VIII ZR \n\n243/94 - NJW-RR 1996, 700, 701). Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des \n\nGrundurteils (vgl. §§ 318, 512, 557 Abs. 2 i.V. mit § 304 Abs. 2 ZPO) muß sich \n\naus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den Streit vorab entschieden hat und \n\nwelchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968). \n\nb) Danach ist das Grundurteil des Berufungsgerichts, soweit es ange-\n\nfochten worden ist, nicht zulässig. \n\nDas Berufungsgericht hält zur Feststellung, ob und gegebenenfalls in \n\nwelcher Höhe die Beklagten zur Minderung des Pachtzinses berechtigt waren, \n\nweitere Darlegungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen für erforderlich. \n\nEs hält lediglich eine Pachtzinsreduzierung auf Null für ausgeschlossen. Da die \n\nBeklagten den Pachtzins erst ab 1. Juni 2000 auf Null reduziert haben und ihn \n\nin dem geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Mai 2000 lediglich \n\nin Höhe von 1.000 DM bzw. 2.000 DM monatlich gemindert haben, steht unter \n\nZugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts schon nicht fest, ob \n\nüberhaupt ein Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum bis einschließ-\n\nlich Mai 2000 verbleibt. Es ist nämlich durchaus möglich, daß nach den vom \n\nBerufungsgericht angeregten weiteren Darlegungen und einer sich gegebenen-\n\nfalls anschließenden Beweisaufnahme die von den Beklagten vorgenommene \n\nMinderung sich in vollem Umfang als berechtigt erweist. \n\nIm übrigen ist auch der Umfang des Grundurteils unklar. Die Verurteilung \n\nin Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils, die das Berufungsgericht dem Grunde \n\nnach bestätigt hat, umfaßt nicht nur die Minderung in der Zeit von Juli 1999 bis \n\nMai 2000, sondern auch den vor Beginn des schriftlichen Pachtvertrages gel-\n\ntend gemachten Pachtzins für die Zeit von 1. Oktober 1998 bis 14. November \n\n1998. \n\nDas Berufungsgericht ist - abweichend von dem Landgericht - der An-\n\nsicht, die Klägerin trage die Beweislast dafür, daß die Beklagten entgegen den \n\nFestlegungen im schriftlichen Pachtvertrag schon vor dem 15. November 1998 \n\npachtzinspflichtig gewesen seien. Da die hierzu angebotenen Beweise nicht \n\nerhoben worden sind, ist unklar, ob das Berufungsgericht auch insoweit dem \n\nGrunde nach entschieden hat, oder ob es auch die Frage der Pachtzinspflicht \n\nfür diesen Zeitraum dem Betragsverfahren überlassen wollte. \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/xii-zr-224-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/xii-zr-224-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:24.361656+00:00"}}