{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_223-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"XII ZR 223/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 326 Abs. 1 B, 558, 852 Abs. 2 a.F. a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in reno- viertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 223/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 326 Abs. 1 B, 558, 852 Abs. 2 a.F. \n\na) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in reno-\n\nviertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. \n\nb) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen \n\nin analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2004 - XII ZR 223/01 - OLG Bamberg \nLG Würzburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unter-\n\nbliebener Renovierung und Reparaturen nach Beendigung eines Mietvertrages \n\nsowie Entschädigung für entgangene Miete. Die Beklagte beruft sich demge-\n\ngenüber auf Verjährung. \n\nAm 21. November 1984 schloß die \"Fa. S. B. \" mit der Be-\n\nklagten einen Mietvertrag über eine neu errichtete Lagerhalle. Unterzeichnet \n\nwurde der Vertrag durch R. B. , den Geschäftsführer der Komplemen- \n\ntär-GmbH der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich in einer Zusatzvereinba-\n\nrung, das Objekt bei Beendigung des Mietvertrages gleichwertig renoviert zu-\n\nrückzugeben. Der Mietvertrag endete am 31. Mai 1994, nachdem die Beklagte \n\neiner weiteren Verlängerung vertragsgemäß rechtzeitig widersprochen hatte. \n\nAuf die am 26. Januar 1995 eingegangene und am 2. Februar 1995 zu-\n\ngestellte Klage hat das Landgericht, das eine Hemmung der Verjährung wegen \n\nVerhandlungen der Parteien angenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von \n\nSchadensersatz wegen der geltend gemachten Renovierungskosten verurteilt \n\nund die Klage im übrigen (hinsichtlich des Mietausfalls) abgewiesen. Nachdem \n\nder Senat das die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Urteil \n\ndes Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sa-\n\nche an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hat das Berufungsgericht die \n\nKlage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die angenommene \n\nRevision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klaganspruch \n\nnicht bereits an der Aktivlegitimation. Vielmehr ist das Berufungsgericht in revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die \n\nKlägerin aktivlegitimiert sei, weil der Mietvertrag sich als unternehmensbezoge-\n\nnes Rechtsgeschäft nicht auf eine - nicht existente - Einzelfirma des Geschäfts-\n\nführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, sondern auf die Klägerin bezo-\n\ngen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Se-\n\nnat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F). \n\n2. Das Berufungsgericht vertritt jedoch abweichend vom Landgericht die \n\nAnsicht, der Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe des Mietobjekts in \n\ngleichwertig renoviertem Zustand sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Scha-\n\ndensersatzanspruches wegen Nichterfüllung \n\n(§ 326 Abs. 1 BGB) am \n\n22. Dezember 1994 bereits verjährt gewesen. Die am 1. Juni 1994, dem Tag \n\nnach Rückgabe des Mietobjekts, in Lauf gesetzte Sechsmonatsfrist des § 558 \n\nAbs. 1 BGB (a.F.) sei allenfalls in der Zeit vom 26. August bis 12. September \n\n1994 (= 18 Tage) durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 852 Abs. 2 BGB \n\ngehemmt gewesen. Die normalerweise am 30. November 1994 endende Ver-\n\njährungsfrist sei deshalb am 18. Dezember 1994 und damit vor Umwandlung \n\ndes Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch abgelaufen. Entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts sei der Lauf der Verjährung vom 1. Juni \n\n1994 bis 10. Juni 1994 nicht gehemmt gewesen, weil Verhandlungen in dieser \n\nZeit nicht stattgefunden hätten. Die Verjährung habe überhaupt erst ab dem \n\nBeginn ihres Laufs, nämlich dem 1. Juni 1994, gehemmt werden können. So-\n\nweit im Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1994 davon die Rede sei, die An-\n\ngelegenheit der Renovierung und Schönheitsreparaturen werde zur Zeit ge-\n\nprüft, habe dies für die Zeit ab 1. Juni 1994 keine Bedeutung. Dies ergebe sich \n\naus dem Schreiben der Klägervertreter an die Beklagte vom 1. Juni 1994, wo-\n\nnach der Justitiar der Beklagten beim Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt \n\nhabe, zu Verhandlungen - noch - nicht bevollmächtigt zu sein. \n\nInsoweit hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen \n\nNachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß \n\ndie Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen \n\nNichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB a.F.) sich nach § 558 BGB a.F. richtet und \n\nerst mit dessen Entstehung beginnt (BGHZ 107, 179, 182, 184; Senatsurteil \n\nvom 9. Februar 2000 - XII ZR 202/97 - NZM 2000, 547). In revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß \n\nder Schadensersatzanspruch erst am 22. Dezember 1994 entstehen konnte, \n\nnachdem die gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Nachfristsetzung mit \n\nAblehnungsandrohung durch die endgültige Erfüllungsverweigerung der Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 9. September 1994 entbehrlich geworden war und \n\ndie Klägerin ihr Wahlrecht mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, das der Be-\n\nklagten am 22. Dezember 1994 zugegangen ist, ausgeübt hatte. In diesem \n\nSchreiben hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die zur Beseitigung der \n\nvom Gutachter festgestellten Schäden erforderlichen Kosten von 79.490 DM zu \n\nzahlen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß Voraus-\n\nsetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 326 \n\nAbs. 1 BGB a.F. ist, daß der Erfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Umwand-\n\nlung in den Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt war. Denn mit der Ver-\n\njährung des Erfüllungsanspruchs endet der Verzug der Beklagten, weil sie da-\n\nnach berechtigt ist, die Leistung gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. zu verweigern \n\n(BGHZ 104, 6, 11; 142, 36, 41). \n\nc) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß sich die \n\nVerjährung des Erfüllungsanspruchs auf Renovierung des Mietobjekts nach \n\n§ 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) richtet und mit der Rückgabe des Mietobjekts \n\nam 1. Juni 1994 (§§ 558 Abs. 2 i.V. mit 187 BGB a.F.) begonnen hat. Es hat \n\nauch nicht verkannt, daß die Verjährung dieses Anspruchs in entsprechender \n\nAnwendung von § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch Verhandlungen gehemmt wird. \n\n§ 852 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, \n\nder zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlan-\n\ngen, daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat. Die Rechts-\n\nklarheit erfordert für alle Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 558 BGB \n\na.F. unterliegen, somit auch für ausschließlich vertraglich begründete Ansprü-\n\nche, eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGHZ 93, 64, \n\n68-70; BGH Urteil vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 - NJW 1987, 2072, \n\n2073). \n\nd) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, die regulär am 30. November 1994 abgelaufene Verjährung \n\nsei durch Verhandlungen der Parteien allenfalls für einen Zeitraum von \n\n18 Tagen in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gemäß \n\n§ 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen, weshalb der Erfüllungsanspruch am \n\n19. Dezember 1994 verjährt sei. \n\naa) Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu verstehen. Es \n\ngenügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem \n\nBerechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder \n\nErsatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der \n\nInanspruchgenommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annah-\n\nme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechti-\n\ngung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine \n\nVergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert \n\nwird (BGH Urteile vom 4. Februar 1987 aaO; vom 20. Februar 2001 - VI ZR \n\n179/00 - NJW 2001, 1723; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, \n\n1168, 1169; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001,108, 110). Ein \n\nAbbruch von Verhandlungen muß - abgesehen von dem Fall des \"Einschlafen-\n\nlassens\" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit \n\nder geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum \n\nAusdruck gebracht werden (BGHZ 93, 64, 67, BGH Urteil vom 30. Juni 1998 \n\n- VI ZR 260/97 - NJW 1998, 2819, 2820). \n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-\n\ntet, soweit es abweichend vom Landgericht davon ausgeht, die Verjährung sei \n\nin der Zeit vom 1. Juni bis 10. Juni 1994 nicht durch Verhandlungen gehemmt \n\ngewesen. \n\nDie Parteien hatten vor Verjährungsbeginn über die von der Klägerin ge-\n\nforderten Renovierungsarbeiten korrespondiert. Die Beklagte hatte zuletzt mit \n\nSchreiben vom 26. Mai 1994 der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Berechtigung \n\nder geforderten Renovierungsarbeiten zur Zeit prüfe. Damit hat die Beklagte, \n\nwovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ihre Bereitschaft zum Ausdruck ge-\n\nbracht, sich auf eine Erörterung über die Ansprüche einzulassen. Die begonne-\n\nnen Verhandlungen sieht das Berufungsgericht dadurch als beendet an, daß \n\nder Justitiar der Beklagten im Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, er \n\nsei noch nicht zu Verhandlungen über eine gütliche Einigung bevollmächtigt. \n\nDiese Äußerung kann schon vom Wortlaut her nicht als endgültiger und klarer \n\nAbbruch der Verhandlungen verstanden werden. Die Worte \"noch nicht\" brin-\n\ngen vielmehr zum Ausdruck, daß zwar nicht jetzt, wohl aber später weiterver-\n\nhandelt werden solle. Darin liegt gerade keine endgültige Beendigung der Ver-\n\nhandlungen. Aber auch die vom Berufungsgericht versäumte Gesamtschau der \n\nÄußerung des Justitiars und des kurz zuvor verfassten Schreibens der Beklag-\n\nten vom 26. Mai. 1994 zeigen, daß die Beklagte sich am Tag der Übergabe, \n\ndem 31. Mai 1994, im Stadium der Prüfung der Ansprüche befand und noch \n\nkeine verbindlichen Erklärungen abgeben wollte. \n\nDie Klägerin war deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Mai \n\n1994 zumindest bis zum Ablauf der von ihr selbst mit Schreiben vom 1. Juni \n\n1994 der Beklagten bis zum 7. Juni 1994 gesetzten Äußerungsfrist zu der An-\n\nnahme berechtigt, die Beklagte lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die \n\nBerechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Der Lauf der Verjährung war \n\nsomit ab deren Beginn, dem 1. Juni 1994, bis zum 7. Juni 1994, gehemmt \n\n(§ 205 BGB a.F.). \n\nDie Verjährung war darüber hinaus, wovon auch das Berufungsgericht \n\nausgeht, in der Zeit vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt. \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Fra-\n\nge stellt, ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Justitiar der Beklagten beim \n\nOrtstermin mit dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren am \n\n26. August 1994 die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zum Ausdruck \n\ngebracht. Diese Bereitschaft ist erst durch die endgültige Ablehnung sämtlicher \n\nAnsprüche durch das Schreiben der Beklagten vom 9. September 1994, das \n\nder Klägerin am 12. September 1994 zugegangen ist, beendet worden. \n\nDie sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs, die am \n\n1. Juni 1994 begonnen hat, war somit in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 7. Juni \n\n1994 und vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt und ist des-\n\nhalb erst am 25. Dezember 1994, drei Tage nach Umwandlung des Erfüllungs-\n\nanspruchs in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, abgelaufen. \n\nDie für den Schadensersatzanspruch mit seiner Entstehung am 22. Dezember \n\n1994 in Lauf gesetzte neue Verjährungsfrist von sechs Monaten ist durch die \n\nKlageerhebung am 26. Januar 1995 rechtzeitig unterbrochen worden. \n\n3. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nzur Berechtigung der einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen \n\ngetroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-12/xii-zr-223-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-12/xii-zr-223-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_223-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:02.478638+00:00"}}