{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_221-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"XII ZR 221/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1374 Abs. 1 und 2; VermG § 2 Abs. 1 a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich. b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinn- ausgleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 221/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2004\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1374 Abs. 1 und 2; VermG § 2 Abs. 1\n\na) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.\n\nb) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinn-\n\nausgleich.\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 - OLG Hamm\n\nAG Lüdinghausen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage einen Zugewinnausgleich in Höhe\n\nvon 112.500 DM.\n\nDie am 13. Oktober 1953 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am\n\n3. April 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom\n\n21. September 1993 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn\n\nerzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (3. April 1993)\n\nsein Anfangsvermögen übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen ein\n\nSparguthaben in Höhe von 24.951,72 DM und ein in R. (heute: Sachsen-Anhalt)\n\ngelegener Grundbesitz mit einem Wert von 960.000 DM. Die Parteien streiten\n\ndarüber, ob das Grundvermögen des Beklagten auch seinem Anfangsvermö-\n\ngen zuzurechnen ist. Der Grundbesitz befand sich zunächst im Eigentum einer\n\nungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Vater des Beklagten, M. \n\nO. , und dessen Bruder E. O. . Der Vater des Beklagten starb am\n\n5. März 1950 und wurde zu ¾ von dem Beklagten und zu ¼ von seiner\n\nEhefrau Mi. O. beerbt. Im Oktober 1952 verließ der Beklagte die\n\nDDR und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. In der Folgezeit\n\nwurde der Beklagte wegen seiner Ausreise enteignet und im Grundbuch das\n\nVolk als weiterer Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes eingetra-\n\ngen. Die an dem Grundbesitz bestehenden Miteigentumsanteile des E. und\n\nder Mi. O. wurden von diesen dem damaligen volkseigenen Ge-\n\nmeindebetrieb zur kostenlosen Nutzung überlassen und verblieben in privatem\n\nEigentum. E. O. starb am 11. Juli 1959 in der DDR und wurde von\n\ndem Beklagten allein beerbt. Mi. O. , die 1963 in die Bundesrepublik\n\nDeutschland übergesiedelt war, verstarb dort am 24. August 1968 und wurde\n\nvon dem Beklagten ebenfalls allein beerbt.\n\nMit Schreiben vom 30. August 1990 meldete der Beklagte Restitutions-\n\nansprüche hinsichtlich des enteigneten Grundbesitzes an. Der Landkreis Saal-\n\nkreis erließ am 28. Juli 1997 einen mittlerweile bestandskräftigen Restitutions-\n\nbescheid, durch den festgestellt wurde, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch\n\ndes Beklagten an dem Miteigentumsanteil bestehe, der in das Volkseigentum\n\nüberführt worden sei. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des enteig-\n\nneten Miteigentumsanteils erfolgte am 29. November 1997. Die Stadt Münster\n\nhat durch die Bescheide vom 25. April 2000 von dem Beklagten 48.983,30 DM\n\nfür einen ihm gewährten Lastenausgleich zurückgefordert.\n\nDas Amtsgericht hat - unter Abweisung der auf 112.500 DM gerichteten\n\nKlage im übrigen - der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe\n\nvon 12.475,86 DM zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten\n\nverurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt\n\n112.500 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Be-\n\nklagten, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung\n\nerstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat auf Seiten des Beklagten ein Endvermögen in Höhe\n\nvon 984.951,72 DM festgestellt und hiervon ein Anfangsvermögen in Höhe von\n\n960.000 DM abgezogen, so daß sich bei ihm ein Zugewinn von 24.951,72 DM\n\nergab. In das Anfangsvermögen hat es den im Beitrittsgebiet gelegenen Grund-\n\nbesitz mit einem Gesamtwert von 960.000 DM eingestellt. Dabei hat es als\n\nStichtag für die Bewertung des Grundbesitzes das Inkrafttreten des Vermö-\n\ngensgesetzes angenommen. Unter Berücksichtigung eines Zugewinns in Höhe\n\nvon 24.951,72 DM hat es der Klägerin einen Zugewinnausgleich von\n\n12.475,86 DM zugesprochen.\n\nDas Oberlandesgericht ist dieser Berechnung nicht gefolgt. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt, in das Anfangsvermögen des Beklagten sei nach\n\n§ 1374 Abs. 1 BGB der Miteigentumsanteil einzubeziehen, der ihm durch den\n\nErbfall vom 5. März 1950 nach dem Tode seines Vaters zugefallen sei. Dieser\n\nErbteil sei zwar bereits vor der Entstehung der Zugewinngemeinschaft enteig-\n\nnet gewesen. Bei Eintritt des Güterstandes habe dem Beklagten dennoch ein\n\nVermögenswert im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB zugestanden, weil er auf-\n\ngrund der rechtlich verbindlichen Wiedervereinigungsklausel in der damaligen\n\nPräambel des Grundgesetzes eine in Zukunft realisierbare Vermögensposition\n\ninnegehabt habe. Angesichts des mit Rechtssatzqualität ausgestatteten Wie-\n\ndervereinigungsgebotes könne seine Rechtsstellung nicht als völlig ungesichert\n\nbezeichnet werden, da sie nicht nur in Form einer tatsächlichen Rücker-\n\nwerbsaussicht bestanden habe. Die Rechtsposition des Beklagten habe auch\n\neinen feststellbaren Vermögenswert gehabt, weil sie eine rechtlich geschützte\n\nKeimzelle für den vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch geblieben sei.\n\nDieser rechtlich geschützte geldwerte Vorteil sei in das Anfangsvermögen ein-\n\nzubeziehen. Da sich der Verkehrswert des Grundbesitzes in R. zum Anfangs-\n\nstichtag (1. Juli 1958 = Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) nicht\n\nanhand von in der DDR gesammelten Veräußerungsentgelten erschließen las-\n\nse, sei er auf der Grundlage des Verkehrswertes festzustellen, der sich - bezo-\n\ngen auf den 1. Juli 1958 - für im Landkreis Hildesheim gelegene, der Bodenart\n\nund Qualität nach vergleichbare Grundstücke zum 1. Juli 1958 ermitteln lasse.\n\nDieser Wert sei an die damaligen DDR-Verhältnisse anzupassen. Dabei seien\n\ndie Richtwerte, die sich für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis\n\nHildesheim ermitteln ließen, ins Verhältnis zu setzen; mit diesem Verhältniswert\n\nsei der für Grundstücke in Hildesheim zum Anfangsstichtag ermittelte Ver-\n\nkehrswert zu multiplizieren. Dabei ergebe sich für den Grundbesitz in R. zum\n\n1. Juli 1958 ein Verkehrswert von 0,37 DM pro qm (Ackerland) bzw. von\n\n0,19 DM pro qm (sonstige Flächen), woraus sich ein Gesamtflächenwert von\n\n270.540,60 DM errechne. Der Wert des Gebäudes sei nach § 287 ZPO auf\n\n55.832 DM zu schätzen, so daß der Gesamtwert des landwirtschaftlichen\n\nGrundbesitzes zum Anfangsstichtag 326.372,60 DM betrage. Auf den enteig-\n\nneten Erbteil des Beklagten entfalle hierbei - entsprechend seinem 3/8-Anteil an\n\nder mit E. und Mi. O. bestehenden Erbeserbengemeinschaft - ein\n\nWert von 122.389,72 DM. Im Anfangsvermögen des Beklagten seien indes nur\n\n2 % dieses Wertes und damit 2.447,79 DM zu berücksichtigen, da der Beklagte\n\nbei Eintritt des Güterstands bereits enteignet gewesen sei.\n\nWeitere Enteignungen zu Lasten des Beklagten seien nicht erfolgt. Des-\n\nhalb seien in seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB die durch die\n\nErbfälle vom 11. Juli 1959 (E. O. ) und 24. August 1968 (Mi. O. )\n\nerlangten Nachlässe in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei sei\n\nder volle Verkehrswert anzusetzen, der unter Anwendung der obigen Wertbere-\n\nchung für den Erbteil von 4/8 zum Stichtag (11. Juli 1959) 168.883,76 DM und\n\nfür den Erbteil von 1/8 zum Stichtag (24. August 1968) 69.750,84 DM betragen\n\nhabe. Unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes sei der\n\nGrundbesitz im Anfangsvermögen des Beklagten mit 695.935,76 DM zu be-\n\nwerten.\n\nFür die Bemessung des Endvermögens sei der zum Endstichtag (3. April\n\n1993) vorhandene Verkehrswert des Grundbesitzes von 960.000 DM maßge-\n\nbend, der um den zurückgezahlten Lastenausgleich in Höhe von 48.983,30 DM\n\nzu bereinigen sei. Soweit der Beklagte hinsichtlich des enteigneten Miteigen-\n\ntumsanteils nur eine Anwartschaft auf Rückübertragung des Eigentums inne\n\ngehabt habe, sei kein wertmäßiger Abschlag vorzunehmen, da es sich um eine\n\nrechtsstaatlich gesicherte Rechtsposition gehandelt habe. Zusammen mit dem\n\nweiterhin zu berücksichtigenden Sparguthaben von 24.951,72 DM habe der\n\nBeklagte ein Endvermögen von 935.968,42 DM erzielt. Der Zugewinn des Be-\n\nklagten betrage daher 240.032,66 DM, so daß ein Anspruch der Klägerin auf\n\neinen Zugewinnausgleich in Höhe von 120.016,33 DM bestehe, der die Klage-\n\nforderung übersteige. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei auch nicht ver-\n\njährt, da die Frist aufgrund des Prozeßkostenhilfegesuches nach § 203 Abs. 2\n\nBGB gehemmt gewesen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Dies gilt zunächst für die rechtliche Behandlung des enteigneten Erb-\n\nteils des Beklagten als Anfangsvermögen. Die Revision teilt insoweit zwar die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, nach der das restituierte Vermögen des Be-\n\nklagten bei dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. Dabei seien je-\n\ndoch die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zu Grunde zu\n\nlegen. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\na) Dem Beklagten stand bei Beginn des Güterstandes der Zugewinnge-\n\nmeinschaft (1. Juli 1958) keine Anwartschaft auf Rückübertragung des enteig-\n\nneten Vermögens zu, die seinem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre.\n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch\n\ndes erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen nach §§ 1374 Abs. 1,\n\n1363 Abs. 1 BGB alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich ge-\n\nschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einem\n\nEhegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren\n\nRechte, die bei Eintritt des Güterstandes bereits bestanden haben (vgl. BGHZ\n\n82, 149, 150; Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - NJW 2002,\n\n436, 437; BGHZ 146, 64, 68 f. m.w.N.). Dazu gehören unter anderem auch ge-\n\nschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die\n\nihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Lei-\n\nstung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig\n\nund nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind\n\n(vgl. BGHZ 146 aaO 68 f.; BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ\n\n1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; MünchKomm/Koch, BGB, 4. Aufl., § 1375\n\nRdn. 12). Der Wert muß nicht zwingend sogleich verfügbar sein (vgl. BGHZ\n\n117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die\n\nBerücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus,\n\ndaß das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist (vgl. Senatsurteil vom\n\n31. Oktober 2001 aaO S. 437; BGHZ 146 aaO 69; Johannsen/Henrich/Jaeger,\n\nEherecht, 4. Aufl., § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele, BGB (Neubearbeitung\n\n2000) § 1374 Rdn. 3, 4; Schwab aaO Rdn. VII 48). Nicht zum Anfangsvermö-\n\ngen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die\n\nnoch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie\n\nnicht das Merkmal \"rechtlicher geschützter Positionen mit wirtschaftlichem\n\nWert\" erfüllen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2002 aaO S. 437; BGHZ 146 aaO\n\n69 m.w.N.).\n\nbb) Eine rechtlich geschützte Position des Beklagten von wirtschaftli-\n\nchem Wert, die seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wäre, bestand hin-\n\nsichtlich des enteigneten Vermögens bei Eintritt des Güterstandes nicht.\n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist\n\ndie Enteignung des Beklagten in dem Zeitraum von 1952 bis 15. Dezember\n\n1954 erfolgt. Es konnte die genaue Feststellung des Enteignungszeitpunkts\n\ndahinstehen lassen, da das Datum der Eheschließung (13. Oktober 1953) als\n\nStichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens im Sinne von § 1374 BGB\n\nnicht maßgebend ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 I Ziff. 3 und Art. 8 II Ziff. 4\n\nGleichberG (Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem\n\nGebiet des BGB vom 18. Juni 1957, BGBl. I S. 609), wonach der Güterstand\n\nder Zugewinngemeinschaft für die bis zum Ablauf des 30. Juli 1958 geschlos-\n\nsenen Ehen erst mit Beginn des 1. Juli 1958 eintrat, sofern keine abweichenden\n\nehevertraglichen Regelungen vorlagen (vgl. Staudinger/Thiele aaO § 1374\n\nRdn. 15). Zu diesem Zeitpunkt war das in der Erbberechtigung nach seinem\n\nVater bestehende Vermögen des Beklagten bereits enteignet, so daß sich in-\n\nsoweit keine Vermögenswerte in seinem Anfangsvermögen befanden. Eine\n\ndem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnende Vermögensposition\n\nkann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darin gesehen\n\nwerden, daß seine Erbenstellung wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung\n\n\"eine rechtlich geschützte Keimzelle\" für den durch das Vermögensgesetz be-\n\ngründeten Rückübertragungsanspruch geblieben sei. Bei Eintritt des Güter-\n\nstandes war ein realer Vermögenswert in der Gestalt eines Restitutionsan-\n\nspruchs nicht vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt war auch völlig offen, ob und\n\nunter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weit-\n\nreichenden Vermögensfolgen kommen würde (vgl. Märker, VIZ 1992, 174, 175).\n\nDer Rückerwerb des enteigneten Vermögens war hinsichtlich seiner wirtschaft-\n\nlichen Realisierung völlig ungewiß; ein wirtschaftlich verwertbares Anwart-\n\nschaftsrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisier-\n\nbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das Vermö-\n\ngensgesetz am 29. September 1990 (BGBl. II 885) in Kraft getreten ist.\n\nb) Diese erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene\n\nVermögensposition des Beklagten kann nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in sei-\n\nnem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; denn sie ist zwar erst nach Be-\n\nginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben. Die Re-\n\nvision möchte die Restitution demgegenüber als die letzte Stufe eines ge-\n\nstreckten erbrechtlichen Erwerbsvorgangs mit der Folge verstehen, daß das an\n\nden Beklagten restituierte Vermögen der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB\n\nunterfällt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nNach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt\n\ndes Güterstandes mit Rücksicht auf ein Erbrecht erwirbt, seinem Anfangsver-\n\nmögen zugerechnet. Die Vorschrift soll Vermögensbestandteile einer Aus-\n\ngleichspflicht entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft stehen, die einem Ehegatten vielmehr von dritter Seite auf-\n\ngrund persönlicher Beziehungen zugeflossen sind und an deren Erwerb der\n\nandere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BGHZ 130, 377, 379 f.; BGHZ 80, 384,\n\n388); das ist typischerweise beim Erwerb kraft Erbrechts der Fall. Ein solcher\n\nErwerb liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat die ihm aus dem Vermö-\n\ngensgesetz erwachsenen Ansprüche nicht infolge einer Erbschaft erworben;\n\ninsbesondere gehörten diese Ansprüche nicht zum Nachlaß seines Vaters.\n\nVielmehr sind diese Ansprüche nach § 2 Abs. 1 VermG unmittelbar in seiner\n\nPerson entstanden. Zwar muß ein Erwerbsvorgang nicht unmittelbar im Erb-\n\ngang oder durch Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen er-\n\nfolgen, um die Rechtsfolgen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen. Es ist aner-\n\nkannt, daß zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB etwa\n\nauch eine Abfindung für den Verzicht auf ein angefallenes oder ein künftiges\n\nErb- bzw. Pflichtteilsrecht oder für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ge-\n\nhören. Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit Erworbe-\n\nne zählt hierzu (vgl. BGHZ 130 aaO 384; Staudinger/Thiele aaO § 1374\n\nRdn. 23, 25; MünchKomm/Koch aaO § 1374 Rdn. 17). Der Beklagte hat den\n\nRestitutionsanspruch aber nicht als Abfindung für ein bestehendes Erbrecht\n\nerhalten. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch zu, weil er als Gesamthandsei-\n\ngentümer von einer Enteignungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen\n\nund damit gemäß § 2 VermG berechtigt war, die Rückübertragung des enteig-\n\nneten Vermögensrechts zu verlangen.\n\nDie Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB zählt die privilegierten Erwerbs-\n\nvorgänge abschließend auf; sie ist deshalb einer ausdehnenden Anwendung im\n\nWege der Analogie nicht zugänglich (vgl. BGHZ 130 aaO 381; BGH, Urteil vom\n\n27. Januar 1988 - IVb ZR 13/87 - FamRZ 1988, 593, 594). Die Vorschriften der\n\n§§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vermögens-\n\nerwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezo-\n\ngen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat.\n\nVielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe\n\nhinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilha-\n\nben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der\n\neinzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz\n\nsind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende An-\n\nwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGHZ 82, 149 [Witwen-\n\nrenteabfindung]; BGHZ 82, 145 [Unfallabfindung]; BGHZ 80 aaO 384 [Schmer-\n\nzensgeld]; BGHZ 68, 43 [Lottogewinn]; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981\n\n- IVb ZR 525/80 - NJW 1981, 1038 [Kriegsopferversorgung]). Auch der hier vor-\n\nliegende Fall ist einer erweiternden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht\n\nzugänglich.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Anwartschaft des\n\nNacherben gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen mit dem Wert\n\nhinzuzurechnen sei, den das Anwartschaftsrecht zum Endstichtag habe - und\n\nzwar auch dann, wenn dieser Wert höher sei als der Wert des Anwartschafts-\n\nrechts zum Anfangsstichtag. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben sei - ob-\n\nschon als Recht verselbständigt - nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts.\n\nDeshalb gehörten nicht nur seine Entstehung und sein Erstarken zum Vollrecht,\n\nsondern auch das Zwischenstadium zum Erwerb von Todes wegen. Dies\n\nrechtfertige es, Wertsteigerungen, die im Laufe dieser Entwicklung einträten\n\nund das Endvermögen erhöhten, einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des\n\n§ 1374 Abs. 2 BGB gleichzustellen (vgl. BGHZ 87 aaO 370 f.). Eine dem Nach-\n\nerbenrecht vergleichbare Situation liegt - entgegen der Ansicht der Revision -\n\nhier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat durch den Erbfall nicht nur ein Anwart-\n\nschaftsrecht erworben; er hat vielmehr eine uneingeschränkte Erbenstellung\n\nerlangt, die mit der - wenn auch rechtswidrigen - Enteignung entfallen und des-\n\nhalb im Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen ist. Die spätere Restitution\n\nist deshalb nicht die Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Voll-\n\nrechtserwerbs. Sie beruht vielmehr auf einem erst nach Beginn des Güterstan-\n\ndes durch das Vermögensgesetz begründeten Anspruch. Dieser Anspruch ist\n\nschon deshalb nicht von Todes wegen erworben, weil er nicht an den im Erb-\n\ngang erfolgten Erwerb des später enteigneten Vermögens durch den Beklagten,\n\nsondern - losgelöst von der Art des Erwerbsvorgangs - an dessen eigene frühe-\n\nre Berechtigung an diesem Vermögen anknüpft.\n\nAuch auf eine Parallele zur zugewinnausgleichsrechtlichen Behandlung\n\neines mit einem Nießbrauch belasteten Erbteils kann die Revision ihre gegen-\n\nteilige Auffassung nicht stützen: Der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nieß-\n\nbrauch beschwert ist, hat diesen Erbteil von vornherein mit der sicheren Aus-\n\nsicht erworben, daß die Belastung durch das Nießbrauchsrecht einmal entfällt.\n\nSoweit sich diese Aussicht während des Güterstandes durch das - mit der sin-\n\nkenden Lebenserwartung des Nießbrauchers einhergehende - Absinken des\n\nNießbrauchswertes teilweise verwirklicht, handelt es sich, wie der Senat dar-\n\ngelegt hat (vgl. BGHZ 111, 8, 11 f.), um Vermögen, das der Erbe nach Eintritt\n\ndes Güterstandes, aber von Todes wegen erworben hat. Ein vergleichbar \"ge-\n\nstreckter\" Vermögenserwerb von Todes wegen liegt hier nicht vor. Der Erwerb\n\ndes Beklagten war mit dem Tod seines Vaters abgeschlossen; der Beklagte\n\nhatte damit einen Erbteil erlangt, über den er auch verfügen konnte. Für eine\n\nAnwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf den Restitutionsanspruch bleibt in sol-\n\nchen Fällen kein Raum.\n\nc) Der Restitutionsanspruch kann auch nicht als Surrogat für das originä-\n\nre Anfangsvermögen des Beklagten angesehen und deshalb gemäß § 1374\n\nAbs. 1 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.\n\naa) Durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ist keine rückwir-\n\nkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden.\n\nAus diesem Grund führt ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach\n\ndem Vermögensgesetz nur zu einer Neubegründung des Eigentums mit Wir-\n\nkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids. Die Rechtshandlungen\n\ndes zwischenzeitlichen Eigentümers gelten gemäß § 16 VermG weiterhin als\n\ndie eines Berechtigten und bestehen auch mit Wirkung für den Rechtsnachfol-\n\nger fort. Der Enteignete wird für die Zeiträume der Vergangenheit nicht als Ei-\n\ngentümer angesehen, da Verwaltungsakte, die von staatlichen Stellen der DDR\n\nvor dem Beitritt erlassen wurden, nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin be-\n\nstandskräftig bleiben. Von derselben Prämisse geht auch das Vermögensge-\n\nsetz aus, soweit es - wie hier - um die Rückgängigmachung von Enteignungen\n\nim Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG geht. Es stellt daher die alte Eigentumslage\n\nnicht \"ex tunc\" wieder her, sondern begründet nur \"ex nunc\" einen in die Zu-\n\nkunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Rei-\n\nchenbach/ Messerschmidt VermG 17. Ergl. 2002 § 1 Rdn. 4).\n\nbb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zum Pflichtteilsrecht ergan-\n\ngenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 76, 77 f.). Danach\n\nwerden die Restitutionsansprüche des Erben wie Surrogate für die Nachlaßge-\n\ngenstände angesehen und bei der Berechnung des Pflichtteils analog gemäß\n\n§ 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BGB einbezogen. Diese Rechtsprechung\n\nkann auf den Zugewinnausgleich nicht übertragen werden, da es sich bei\n\n§ 2313 BGB um eine erbrechtliche Sonderregelung handelt, die zugunsten des\n\nPflichtteilsberechtigten das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB durchbricht (vgl.\n\nBGHZ 87, 367, 371 f.). Im Bereich des Zugewinnausgleichs sind zwar verschie-\n\ndene Vorschriften über den Zugewinnausgleich den gesetzlichen Bestimmun-\n\ngen des Pflichtteilsrechts nachgebildet. Das hätte es nahegelegt, eine dem\n\n§ 2313 BGB entsprechende Regelung in das Güterrecht zu übernehmen. Beim\n\nZugewinnausgleich fehlt jedoch eine Regelung über die Einbeziehung von be-\n\ndingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten. Eine solche Rege-\n\nlung kann aber nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB\n\ngeschaffen werden, denn diese Norm stellt sich nicht als Ausprägung eines all-\n\ngemeinen Rechtsgedankens dar, der auch auf andere rechtliche Bereiche an-\n\ngewandt werden könnte. Der Gesetzgeber hat das Stichtagsprinzip beim Zuge-\n\nwinnausgleich aus Zweckmäßigkeitsgründen strenger ausgestaltet als bei der\n\nPflichtteilsberechnung. Ziel der strengen Stichtagsregelung ist es, eine einfache\n\nund schnelle Abwicklung des Güterstands durch ein schematisches Abrech-\n\nnungsverfahren zu ermöglichen. Dem würde eine entsprechende Anwendung\n\ndes § 2313 BGB entgegen stehen, da bei der Zugewinnberechnung bedingte\n\noder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auch\n\nbeim Endvermögen, und zwar bei beiden Ehegatten, zu berücksichtigen wären.\n\nDie Notwendigkeit, Nachberechnungen durchzuführen, würde sich vervielfa-\n\nchen und - anders als im Pflichtteilsrecht - dabei möglicherweise die Aus-\n\ngleichsberechtigung jeweils ändern. Bei der Einbeziehung von bedingten oder\n\nzweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich ent-\n\nstünde auch eine erhöhte Manipulationsgefahr, die den Zweck des § 1384 BGB\n\nbeeinträchtigen würde (vgl. BGHZ 87 aaO 373). Es entspricht daher dem Willen\n\ndes Gesetzgebers, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit der Bewer-\n\ntung bedingter oder zweifelhafter Rechte und Verbindlichkeiten zu bestimmten\n\nStichtagen bei dem Zugewinnausgleich verbunden sind, in Kauf zu nehmen\n\n(vgl. BGHZ 87 aaO 373).\n\nd) Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht den während der Ehe für die Enteignung gewährten Lastenausgleich nicht\n\nim Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt hat. Das Lastenausgleichs-\n\ngesetz (LAG vom 14. August 1952, BGBl. I 446) hat Rechtsansprüche auf Aus-\n\ngleichsleistungen für die unmittelbar Geschädigten und für deren Erben gemäß\n\n§§ 292, 232 LAG begründet. Die Anwartschaft auf Zahlung einer solchen Ent-\n\nschädigung fällt in das Anfangsvermögen, selbst wenn die Ansprüche erst nach\n\ndem Beginn des Güterstandes realisiert werden konnten. Dies gilt auch, soweit\n\ndie zur Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Grundbeträge erst\n\ndurch weitere Gesetzesänderungen (vgl. § 232 Abs. 2 LAG i.d.F. vom 1. Okto-\n\nber 1969, BGBl. I 1909) angehoben wurden, da diese Ansprüche rückwirkend\n\nab dem 1. April 1952 begründet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem-\n\nber 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128, 129; Amtsgericht Celle, FamRZ\n\n1986, 467, 468; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO § 1374 Rdn. 10; Haußlei-\n\nter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung anläßlich Scheidung und Trennung,\n\n3. Aufl. Rdn. 238). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die bei Eintritt des\n\nGüterstands nach dem LAG bereits bestehende Anwartschaft des Beklagten in\n\nseinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hierfür hätte das Berufungsge-\n\nricht den im Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Wert des Lastenausglei-\n\nches ermitteln müssen. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine Feststellungen.\n\nNach § 561 Abs. 1 ZPO a. F. unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts\n\naber nicht nur die sich aus dem Tatbestand ergebenden Feststellungen, son-\n\ndern auch das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Aus\n\ndem Berichterstattervermerk vom 31. Mai 2001, der als Anlage dem Protokoll\n\nüber die letzte mündliche Verhandlung beigefügt ist, geht hervor, daß der Be-\n\nklagte 1970 unstreitig einen Lastenausgleich von rund \"72.000 DM\" erhalten\n\nhat. Diesen Vermögenswert hätte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung\n\ndes Kaufkraftschwundes in das Anfangsvermögen einbeziehen müssen.\n\n2. Auch die Behandlung, welche die nicht enteigneten Erbteile des Be-\n\nklagten im angefochtenen Urteil erfahren, ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\na) Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht unter-\n\nlassen, die Wertsteigerungen, welche die nicht enteigneten Erbteile des Be-\n\nklagten durch die Wiedervereinigung erfahren hätten, gemäß § 1374 Abs. 2\n\nBGB dem Anfangsvermögen des Beklagten zu unterstellen. Mit diesem Angriff\n\ndringt sie nicht durch.\n\naa) Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nergibt sich, daß die Erbteile, die der Beklagte nach dem Tod des E. O. \n\n(17. Mai 1959) und der Mi. O. (24. August 1968) erworben hat,\n\nnicht enteignet worden sind. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon\n\nausgegangen, daß diese Erbteile seinem Anfangsvermögen nach § 1374\n\nAbs. 2 BGB zuzurechnen sind, da sie dem Beklagten nach Eintritt des Güter-\n\nstandes durch einen Erwerb von Todes wegen zugefallen sind. Das Berufungs-\n\ngericht hat für die Wertberechnung auch zu Recht auf den Zeitpunkt des Er-\n\nwerbs und damit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle unter Berücksichti-\n\ngung des eingetretenen Kaufkraftschwundes gemäß § 1376 Abs. 1 BGB abge-\n\nstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 - BGHR BGB § 1376\n\nAbs. 1 Geldentwertung 1; BGHZ 101, 65, 67 f.; BGHZ 61, 385, 387 f.).\n\nbb) Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Bewer-\n\ntung des Anfangsvermögens sei der Zeitpunkt der Wiedervereinigung maßge-\n\nbend. Für diesen Zeitraum spreche die Norm des § 1376 Abs. 1 BGB, die\n\nbestimme, daß bei der Berechnung - auch soweit es sich um hinzuzurechnen-\n\ndes Vermögen handele - der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legen\n\nsei. Erwerb in diesem Sinne meine jedoch Vollerwerb der jeweiligen Rechtspo-\n\nsition. Hierzu gehöre nicht nur, daß die Rechtsposition in der Rechtsträger-\n\nschaft des Eigentümers stehe, sondern auch, daß darüber verfügt werden kön-\n\nne. Dies sei aber erst seit der Wiedervereinigung der Fall; erst zu diesem Zeit-\n\npunkt habe sich der Rechtserwerb vollendet.\n\nDiese Auffassung verkennt, daß der Erwerb von Todes wegen im Zeit-\n\npunkt der Erbfälle vollständig abgeschlossen war. Der Beklagte hätte über die\n\nMiteigentumsanteile - wenn auch nur eingeschränkt - verfügen können, da in\n\nder DDR eine Veräußerung an einen Kreisverband bzw. an einen DDR-Bürger\n\nmöglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Wertzuwachs\n\nder Erbteile auch nicht derjenigen Wertsteigerung vergleichbar, die sich ergibt,\n\nweil ein auf einem Erbteil ruhender Nießbrauch mit zunehmendem Alter des\n\nNießbrauchers an Wert verliert (vgl. BGHZ 111 aaO 12). Die Wertveränderung\n\nberuht im vorliegenden Fall nicht auf einer vorhersehbar sich verringernden\n\nBelastung der Erbteile, sondern auf den nach dem Beitritt gestiegenen Preisen\n\nfür die in den Nachlaß fallenden Grundstücke. Derartige Wertsteigerungen un-\n\nterliegen jedoch grundsätzlich dem Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 111 aaO\n\n12). Der Umstand, daß die Wertsteigerung des Grundbesitzes hier nicht all-\n\nmählich, sondern im wesentlichen in einem Schub mit der Herstellung der Ein-\n\nheit Deutschlands im Jahre 1990 eingetreten ist, steht ihrer güterrechtlichen\n\nBerücksichtigung nicht entgegen. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als bei\n\nsonstigen plötzlichen Wertzuwächsen, die sich etwa aus der Umwandlung von\n\nAcker- in Bauland oder aus Kursgewinnen bei Wertpapieren ergeben können\n\n(vgl. MünchKomm/Koch, aaO § 1373 Rdn. 14; Kogel, FamRZ 1998, 596, 597).\n\nAuch die Tatsache, daß in den Jahren nach den beiden Erbfällen mit einer\n\nWiedervereinigung nicht zu rechnen war und die Wertsteigerungen daher uner-\n\nwartet eingetreten sind, führt nicht zu einem Ausschluß eines Wertausgleichs.\n\nDer Gesetzgeber hat sich in den §§ 1372 f. BGB gerade für eine schematisch\n\nstarre Regelung dahin entschieden, daß die Ehegatten grundsätzlich an allem,\n\nwas sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des Güter-\n\nstandes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen. Auch ein \"unverdienter\", aber\n\neffektiver Wertzuwachs, der mit keiner Bestandsveränderung verbunden ist, ist\n\nein echter Zugewinn (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 225, 226; Kogel,\n\nFamRZ 1999, 917).\n\nb) Außerdem wendet sich die Revision gegen die von dem Berufungsge-\n\nricht angewandte Methode zur Wertberechnung der Erbteile. Diesem Angriff ist\n\nder Erfolg nicht zu versagen.\n\nDie Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode obliegt zwar nach all-\n\ngemeinen Grundsätzen generell dem - insoweit sachverständig beratenen - Tat-\n\nrichter. Seine Entscheidung kann von dem Revisionsgericht nur darauf über-\n\nprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder\n\nsonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 28. April\n\n1999 - XII ZR 150/97 - NZM 1999, 664, 667; Senatsurteil vom 24. Oktober 1990\n\n- XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 m.w.N.). Dies ist indes hier der Fall. Um\n\nden Wert des den Nachlaß ausmachenden Grundbesitzes in R. - bezogen auf\n\nden nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebenden Todeszeitpunkt der Erblasser E. \n\n(11. Juli 1959) und Mi. (24. August 1968) O. - zu ermitteln, hat das\n\nOberlandesgericht - bezogen auf diese Stichtage - zunächst den Wert von im\n\nLandkreis Hildesheim belegenen Grundstücken ermittelt, die hinsichtlich der\n\nBodenart und der Qualität mit dem Grundbesitz des Beklagten vergleichbar sein\n\nsollen. Sodann hat es diesen (für den Landkreis Hildesheim geltenden Grund-\n\nstücks-) Wert dadurch an die Verhältnisse in der DDR anzupassen versucht,\n\ndaß es Richtwerte, die sich - bezogen auf das Jahr 1993 (Ende des Güterstan-\n\ndes) - für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis Hildesheim ermit-\n\nteln lassen, zueinander ins Verhältnis gesetzt und den - für 1993 geltenden -\n\nVerhältniswert (Grundstückwert R.: Grundstückswert Landkreis Hildesheim) mit\n\ndem für Grundstücke im Landkreis Hildesheim - für 1959 und 1968 (Erbfälle\n\nE. und Mi. O. ) - ermittelten Verkehrswert multipliziert hat. Diese\n\nvon dem Berufungsgericht vorgenommene Anpassung verstößt gegen Denkge-\n\nsetze. Sie unterstellt, daß das \n\nfür 1993 ermittelte Wertverhältnis von\n\nGrundstücken in R. und im Landkreis Hildesheim auch für das Wertverhältnis in\n\nden Jahren 1959 und 1968 gilt. Diese Unterstellung wird durch keine Tatsa-\n\nchenfeststellung belegt. Sie widerspricht zudem offenkundig den besonderen\n\nwirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, die den Wert von Grundstücken\n\nin der DDR 1959 und 1968 nachhaltig geprägt haben und die 1993 - nach Her-\n\nstellung der deutschen Einheit - nicht mehr bestanden. Gleiches gilt, soweit das\n\nBerufungsgericht hinsichtlich der Gebäude auf den für das Gebiet der alten\n\nBundesrepublik Deutschland verfügbaren Baupreisindex für Wohngebäude ab-\n\ngestellt hat. Auch diese Bewertungsmethode bietet keine Gewähr für eine ver-\n\nfahrensfehlerfreie Wertermittlung des Anfangsvermögens.\n\n3. Auch im übrigen ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aus-\n\ngleichsbilanz auf Seiten des Beklagten nicht fehlerfrei.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Endvermögen des Beklagten in Höhe von\n\n935.968,42 DM festgestellt. Bei der Berechnung des Endvermögens hat es den\n\nVerkehrswert des Grundbesitzes zum Endstichtag mit 960.000 DM bewertet.\n\nDabei hat es keinen wertmäßigen Abschlag für den zu diesem Zeitpunkt nur in\n\nForm eines Anwartschaftsrechts bestehenden Anspruch auf Rückübertragung\n\ndes enteigneten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dies wird von der Revision\n\nnicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Ermittlung des\n\nEndvermögens - soweit es den zurückgeforderten Lastenausgleich in Höhe von\n\n48.983,30 DM in Abzug gebracht hat - verfahrensfehlerhaft unterlassen, eine\n\nAbzinsung dieses Betrages auf den Endstichtag (hier: 3. April 1993) vorzuneh-\n\nmen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat\n\nist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Bewertung\n\nder im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände ob-\n\nliegt in erster Linie dem Tatrichter. Die Sache war deshalb an das Oberlandes-\n\ngericht zurückzuweisen, damit es die gebotenen Feststellungen bezüglich des\n\nWertes des im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden Lastenausgleichs und\n\nhinsichtlich des Wertes der Erbteile nachholt, die dem Beklagten durch den Tod\n\ndes E. und der Mi. O. zugefallen sind. Das Berufungsgericht hat\n\nweiterhin eine Abzinsung des im Endvermögen als Abzugsposten zu berück-\n\nsichtigenden Lastenausgleichs vorzunehmen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/xii-zr-221-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2313","ref_norm":"2313","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/xii-zr-221-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:10.002345+00:00"}}