{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_218-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"XII ZR 218/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch ge- nommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten El- tern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letz- teres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2004\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 218/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1\n\na) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch ge-\nnommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung\n(im Anschluß an Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 -\nFamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ\n2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - zur Veröffentlichung\nbestimmt).\n\nb) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit\nzum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten El-\ntern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letz-\nteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit\nseiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis\nzu seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigen\nBeiträgen zum Familienunterhalt ergibt.\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - OLG Hamm\n\nAG Steinfurt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2001\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der\n\nBeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -\n\nSteinfurt vom 6. September 2000 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung\n\nvon Elternunterhalt in Anspruch.\n\nDie 1923 geborene Mutter der Beklagten lebt in einem Seniorenheim.\n\nSeit dem 1. Februar 1993 gewährt ihr der Kläger Sozialhilfe nach § 68 BSHG,\n\nda die Mutter die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den\n\n- seit dem 1. Juli 1996 - erfolgten Leistungen der Pflegeversicherung nicht voll-\n\nständig aufbringen konnte. Die Zahlungen des Klägers beliefen sich 1995 auf\n\n21.381,91 DM, 1996 auf 37.368,42 DM, 1997 auf 16.667,81 DM und 1998 auf\n\n16.797,25 DM; im Jahr 1999 leistete der Kläger ähnlich hohe Beträge wie im\n\nJahre 1998. In den genannten Beträgen ist Wohngeld von höchstens\n\n5.672,16 DM im Jahr enthalten.\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 1993 wurde der Beklagten die Sozialhilfe-\n\ngewährung ab 1. Februar 1993 angezeigt. Gleichzeitig wurde sie gebeten, Aus-\n\nkunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Außer-\n\ndem wurden die Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Beklagte auf den\n\nKläger übergeleitet. Mit Schreiben vom 20. November 1997 forderte der Kläger\n\ndie Beklagte auf, für die Zeit von August bis Dezember 1995 Unterhalt in Höhe\n\nvon monatlich 102 DM und ab Januar 1996 in Höhe von monatlich 60 DM zu\n\nzahlen. Mit einem am 3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen\n\nSchreiben teilte die Beklagte mit, daß sie die von ihr verlangten 1.950 DM rück-\n\nständigen Unterhalts nicht zur Verfügung habe; von ihrem geringen Einkommen\n\nblieben ihr monatlich nur ca. 500 DM, mit denen sie ihren Ehemann entlaste.\n\nMit Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom\n\n4. Dezember 1997 wurde die Unterhaltsforderung zurückgewiesen. Nach weite-\n\nrem Schriftverkehr teilte der Kläger unter dem 8. Februar 1999 mit, daß er an\n\nder Forderung festhalte. Mit Schreiben vom 19. November 1999 bezifferte er\n\ndie Unterhaltsforderung - nach einer erneuten Einkommensüberprüfung - für die\n\nZeit ab Februar 1999 mit monatlich 190 DM.\n\nDie verheiratete Beklagte, die den Familienhaushalt führt, verfügte über\n\nEinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, und zwar zunächst in Höhe\n\nvon monatlich 570 DM und im Jahre 1999 in Höhe von monatlich 620 DM. Für\n\nberufsbedingte Fahrtkosten mußte sie 70 DM monatlich aufwenden. Der (voll-\n\njährige) Sohn der Eheleute war bis Januar 1999 unterhaltsbedürftig. Der Ehe-\n\nmann der Beklagten betrieb selbständig ein Unternehmen für Garten-, Land-\n\nschafts- und Baumpflege. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus nichtselb-\n\nständiger Erwerbstätigkeit. Seine Bruttoeinkünfte hieraus beliefen sich 1995\n\nund 1996 auf jeweils 35.967,31 DM und 1999 auf 38.318,02 DM. Die Einkünfte\n\naus dem Gewerbebetrieb betrugen 1995 50.075 DM, 1996 45.252 DM und\n\n1999 48.475 DM (jeweils brutto und gerundet).\n\nDie Eheleute bewohnen ein ihnen gehörendes, nicht belastetes Eigen-\n\nheim mit einer Wohnfläche von mindestens 120 m². Der Ehemann der Beklag-\n\nten zahlte in dem streitigen Zeitraum auf ein privates Darlehen monatlich\n\n81,53 DM an Zinsen und Tilgung. Auf betriebsbedingte Darlehen erbrachte er\n\nTilgungsleistungen von monatlich 1.401,90 DM. Die insoweit angefallenen Zin-\n\nsen sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen des Gewerbebetriebs berück-\n\nsichtigt.\n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche für die\n\nZeit von August 1995 bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 4.820 DM\n\nzuzüglich Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Be-\n\nklagte sei für 1995 in Höhe von monatlich 102 DM, für Januar 1996 bis Januar\n\n1999 in Höhe von monatlich 60 DM und ab Februar 1999 in Höhe von monatlich\n\n190 DM leistungsfähig, weil sie nur mit einem Teil ihres Einkommens zum Fa-\n\nmilienunterhalt beizutragen habe.\n\nDie Beklagte hat hinsichtlich der Unterhaltsforderungen aus dem Jahr\n\n1995 die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen geltend gemacht, die\n\nAnsprüche seien verwirkt. Außerdem hat sie ihre Leistungsfähigkeit in Abrede\n\ngestellt.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeän-\n\ndert und die Klage bezüglich der für 1995 geltend gemachten Unterhaltsan-\n\nsprüche zuzüglich Zinsen abgewiesen, weil die betreffenden Ansprüche verjährt\n\nseien. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweit\n\ndiesem nicht bereits entsprochen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-\n\nhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Oberlandesgericht.\n\n1. Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in\n\nFamRZ 2002, 125 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß die\n\nBeklagte ihrer Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unter-\n\nhaltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des - die Klageforderung über-\n\nsteigenden - Unterhaltsbedarfs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für die - allein noch maßgebli-\n\nche - Zeit ab Januar 1996 im Umfang der Klageforderung für leistungsfähig\n\ngehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte verfüge zwar - selbst unter\n\nBerücksichtigung eines Taschengeldanspruchs gegen ihren Ehemann - nicht\n\nüber Einkünfte, die über ihren unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt hinausgingen.\n\nBei der Frage, ob ihr angemessener Selbstbehalt gewahrt sei, dürfe aber nicht\n\nallein auf das eigene Einkommen der Beklagten abgestellt werden. Vielmehr\n\nmüsse auch das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt werden, durch\n\ndas ihr Bedarf vollständig oder zumindest weitgehend gedeckt sei mit der Fol-\n\nge, daß sie jedenfalls im Umfang des Klagebegehrens leistungsfähig sei. Zur\n\nBegründung dieser Auffassung werde in erster Linie von der Annahme ausge-\n\ngangen, daß bei einer nur geringfügigen Nebentätigkeit des unterhaltspflichti-\n\ngen Ehegatten und einer vollständigen Sicherung des Unterhalts der Familie\n\ndurch den vollschichtig tätigen Ehepartner das gesamte Einkommen aus der\n\nNebentätigkeit für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe. Denn der geringfügig\n\nverdienende Ehegatte erfülle durch die überwiegende Haushaltsführung seine\n\nFamilienunterhaltspflicht bereits vollständig. Alternativ lasse sich die vertretene\n\nMeinung aber auch auf die Erwägung stützen, daß jeder Ehegatte grundsätzlich\n\nnur den seinem Anteil am Gesamteinkommen entsprechenden Teil seines Ein-\n\nkommens für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stellen müsse und der\n\nverbleibende Teil seines Einkommens für andere Unterhaltsforderungen einge-\n\nsetzt werden könne. Im Fall einer nur geringfügigen Beschäftigung des Unter-\n\nhaltspflichtigen sei jedenfalls anzunehmen, daß diesem - im wesentlichen - die\n\nHaushaltsführung und dem anderen vorrangig die Gewährleistung des Famili-\n\nenunterhalts entsprechend der zu unterstellenden Absprache der Ehegatten\n\nobliege. Der geringfügig beschäftigte Ehegatte habe dann nur in kleinem Um-\n\nfang zum Familienunterhalt beizutragen, im übrigen erfülle er seine Verpflich-\n\ntung aus den §§ 1360, 1360 a BGB durch die überwiegende Haushaltsführung.\n\nIhm verbleibe deshalb der Teil seines Verdienstes, den er nicht für den Unter-\n\nhalt der Familie einsetzen müsse, so daß er insoweit zur Erfüllung von Unter-\n\nhaltsansprüchen Verwandter leistungsfähig sei.\n\nBeide Alternativen führten im vorliegenden Fall zu Unterhaltsansprüchen\n\nin der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Das Jahresnettoeinkommen des\n\nEhemannes der Beklagten habe sich im Jahr 1995 auf 57.341,60 DM, im Jahre\n\n1996 auf 54.060,40 DM und im Jahr 1999 auf 58.696,34 DM belaufen. Für die\n\nJahre 1997 und 1998 seien keine Angaben zu den Einkünften des Ehemannes\n\ngemacht worden. Der Kläger habe die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb aus\n\ndem Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1995 bzw. 1995 bis 1997 errechnet.\n\nEbenso sei er mit den zu entrichtenden Steuern verfahren. Diese Berechnung,\n\ndie die Beklagte nicht benachteilige, sei vom Familiengericht übernommen und\n\nvon der Beklagten nicht beanstandet worden, so daß kein Anlaß bestehe, da-\n\nvon abzuweichen. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Net-\n\ntoeinkommen des Ehemannes von 4.778 DM (1995), 4.505 DM (1996) und\n\n4.891 DM (1999). In Abzug zu bringen seien lediglich die Zahlungen auf das\n\nprivate Darlehen in Höhe von monatlich 82 DM (gerundet). Die Tilgungsleistun-\n\ngen, die der Ehemann der Beklagten für betriebsbedingte Kredite erbringe (ca.\n\n1.400 DM monatlich), seien dagegen nicht abzugsfähig. Bei einem Gewerbe-\n\nbetrieb sei nämlich regelmäßig anzunehmen, daß mit einem Darlehensbetrag\n\nWirtschaftsgüter angeschafft würden. Die Abschreibung für diese Güter habe\n\naber bereits Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden. Deshalb\n\nseien die Tilgungsleistungen mittelbar bereits berücksichtigt. Ein Abzug hierfür\n\nwürde insoweit zu einer doppelten Einkommensreduzierung führen. Nach dem\n\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers seien in den Gewinn- und\n\nVerlustrechnungen auch entsprechend hohe Abschreibungen enthalten, so et-\n\nwa im Jahre 1995 in Höhe von 37.353,56 DM. Diese Abschreibungen habe der\n\nKläger - ebenso wie die Rückstellungen - bei der Ermittlung des Betriebsgewin-\n\nnes für 1995 in einer die Tilgungsleistungen übersteigenden Höhe gewinnmin-\n\ndernd berücksichtigt. Daß im vorliegenden Fall von Besonderheiten auszuge-\n\nhen sei, die ausnahmsweise die Berücksichtigung von Abschreibungen neben\n\nden Tilgungsleistungen gebieten könnten, sei von der insoweit darlegungs-\n\npflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden.\n\nAufgrund seiner Einkünfte sei der Ehemann der Beklagten in der Lage,\n\nden Mindestbedarf der Familie zu decken. Dieser sei - auch für die Zeit vor\n\n1999 - in Anlehnung an die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm für die Be-\n\nklagte und ihren Ehemann mit 4.000 DM anzusetzen. Für den bis Januar 1999\n\nnoch unterhaltsberechtigten Sohn sei ein Betrag von 930 DM hinzuzurechnen\n\n(Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996, aufgrund des zu-\n\nsammengerechneten Nettoeinkommens der Eltern). Ein Anlaß, diesen pau-\n\nschalierten Gesamtbedarf von 4.930 DM zu erhöhen, bestehe nicht, da die Be-\n\nklagte einen Mehrbedarf nicht konkret dargelegt habe. Eine nur pauschale Er-\n\nhöhung komme nicht in Betracht, weil es sich bei den im Rahmen der Inan-\n\nspruchnahme auf Elternunterhalt maßgeblichen Selbstbehaltssätzen bereits um\n\nerhöhte Beträge handele. Der errechnete Gesamtbedarf sei allerdings noch um\n\nden Wert des mietfreien Wohnens im eigenen Haus zu reduzieren, der vom\n\nKläger mit rund 485 DM jedenfalls nicht zu hoch angesetzt sei. Der sich sodann\n\nergebende Mindestbedarf der Familie von zunächst 4.445 DM (4.000 DM +\n\n930 DM - 485 DM) und ab Januar 1999 - nach dem Wegfall der Unterhalts-\n\npflicht gegenüber dem Sohn - von 3.515 DM sei bereits durch das Einkommen\n\ndes Ehemannes der Beklagten weitgehend sichergestellt, so daß die Einkünfte\n\nder Beklagten nur in ganz geringem Umfang, nämlich in der Zeit von Januar\n\n1996 bis Januar 1999 in Höhe von monatlich 22 DM, zur Deckung des Famili-\n\nenbedarfs hätten herangezogen werden müssen.\n\nAber auch die alternativ angestellten Erwägungen führten zur Annahme\n\nder Leistungsfähigkeit der Beklagten. Da ihr Einkommen von (bereinigt) 500 DM\n\nin dem Zeitraum von Januar 1996 bis Januar 1999 10,16 % des Gesamtein-\n\nkommens der Ehegatten von 4.923 DM (500 DM + 4.505 DM - 82 DM) ausge-\n\nmacht habe, habe sie nur mit 51 DM (10,16 % von 500 DM) zum Familienun-\n\nterhalt beitragen müssen und über freies Einkommen von 449 DM verfügt. Für\n\ndie Zeit ab Februar 1999 sei sogar von freien Einkünften von 493 DM monatlich\n\nauszugehen, so daß jeweils offenbleiben könne, ob die genannten Beträge nur\n\nzur Hälfte für Unterhaltszwecke eingesetzt werden müßten.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\n3. a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, daß die Beklagte nicht bereits deshalb leistungsunfähig ist, weil sie\n\nnicht über eigene Einkünfte verfügt, die ihren angemessenen Selbstbehalt\n\nübersteigen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann auch bei der In-\n\nanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen-\n\nde Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehe-\n\ngatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des\n\nvon jedem Ehegatten - abgesehen von der Haushaltsführung - zu leistenden\n\nBeitrags zum Familienunterhalt richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis\n\nder beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das\n\nEinkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienun-\n\nterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich\n\nfür Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt\n\ndes Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige\n\nEhegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,\n\ndenn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-\n\nterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten\n\nbraucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt\n\ngesichert ist (Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ\n\n2004, 366, 368 unter 2 e cc; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ\n\n2004, 370, 372 unter 4 a und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - S. 8 f. unter\n\n2 d aa - m.N. und zur Veröffentlichung vorgesehen -).\n\nb) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter dem\n\nSelbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben, wenn\n\ner neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Nebenbe-\n\nschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für\n\neigene Zwecke verwenden kann (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 aaO\n\nunter 4 b bb). Davon kann nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden\n\nFall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat in dem am\n\n3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben mitgeteilt, daß sie\n\nmit dem von ihr erzielten bereinigten Einkommen von 500 DM monatlich ihren\n\nEhemann entlaste. Daraus ist zu entnehmen, daß sie ihr Einkommen tatsäch-\n\nlich für den Familienunterhalt zur Verfügung stellt.\n\nc) Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein,\n\nwenn und soweit er sein Einkommen zwar tatsächlich für den Familienunterhalt\n\neinsetzt, hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die\n\nebenfalls übernommene Haushaltsführung in ausreichender Weise zum Famili-\n\nenunterhalt beiträgt. Da die Ehegatten allerdings ihre persönliche und wirt-\n\nschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen können,\n\nsteht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre\n\nArbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen.\n\nDie Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis\n\nzu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben aber dann ver-\n\nwehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Fa-\n\nmilienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in welchem\n\nUmfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haushaltsfüh-\n\nrung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen (Senatsurteil vom 17. Dezem-\n\nber 2003 aaO unter 4 b bb).\n\nVon einem erheblichen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen zum\n\nFamilienunterhalt kann nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht\n\nausgegangen werden. Die Führung eines aus den Eheleuten und einem volljäh-\n\nrigen Kind bestehenden Haushalts neben einer geringfügigen Beschäftigung\n\ndürfte die Inanspruchnahme durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit jeden-\n\nfalls nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Ehemann\n\nder Beklagten nicht nur einer abhängigen Arbeit als Fahrer nachgeht, sondern\n\nzusätzlich selbständig tätig ist. Im Hinblick auf seine Lohneinkünfte (im Jahr\n\n1998 durchschnittlich 2.437 DM netto im Monat) kann nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß er im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung deutlich weniger\n\nals vollschichtig arbeitet. Wenn er darüber hinaus - wie sich aus den Gewinn-\n\nund Verlustrechnungen ergibt - in nicht unerheblichem Umfang im Rahmen des\n\nvon ihm geführten Betriebes tätig ist, so geht sein Gesamteinsatz jedenfalls\n\nüber eine vollschichtige Tätigkeit hinaus. Unter diesen Umständen ist aber die\n\nAnnahme nicht gerechtfertigt, die Leistungen der Beklagten zum Familienunter-\n\nhalt stünden in einem erheblichen Mißverhältnis zu denjenigen ihres Eheman-\n\nnes dergestalt, daß sie im Vergleich zu ihm weit überobligatorisch arbeite und\n\ndaher ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit nicht zum Familienunterhalt ein-\n\nsetzen müsse. Mit Rücksicht darauf kann entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagten stehe ihr gesamtes\n\nEinkommen oder zumindest der überwiegende Teil hiervon für Unterhaltszwek-\n\nke zur Verfügung.\n\nd) Eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, daß der Unter-\n\nhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil\n\nder von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,\n\ndaß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann, liegt ebenfalls\n\nnicht vor. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, solche Einkommensver-\n\nhältnisse seien etwa dann gegeben, wenn das bereinigte Einkommen dem\n\ndoppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther Münchner An-\n\nwaltshandbuch § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkom-\n\nmensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller Anmerkung zu OLG\n\nFrankfurt FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom Ergebnis her vergleichbar ist. Der\n\nSenat hat die Würdigung, bei entsprechenden Verhältnissen sei der auskömm-\n\nliche Familienunterhalt gewährleistet, im Grundsatz nicht beanstandet (Senats-\n\nurteil vom 17. Dezember 2003 aaO unter 4 b cc). Derartige Einkommensver-\n\nhältnisse liegen hier indessen nicht vor.\n\ne) Deshalb kann sich eine Leistungsfähigkeit der Beklagten nur insoweit\n\nergeben, wie ihr Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen\n\nFamilienunterhalts nicht benötigt wird. Diese Beurteilung hängt entscheidend\n\ndavon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser\n\ngemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die Haus-\n\nhaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und\n\neventueller Kinder erforderlich ist und sich an den ehelichen Verhältnissen aus-\n\nrichtet, kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhalts-\n\npflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für\n\nden Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - angesetzt werden. Denn der\n\nEhegatte des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechts-\n\nverhältnisses zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren\n\nGunsten in seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für ihren\n\nFamilienunterhalt benötigen, muß vielmehr - ebenso wie der eigene angemes-\n\nsene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen - nach den im Einzelfall maßgebenden\n\nVerhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstel-\n\nlung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es\n\nentspricht nämlich der Erfahrung, daß der Lebensstandard sich hieran ausrich-\n\ntet (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - unter 2 d bb; vom\n\n23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom\n\n19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).\n\nf) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tatrich-\n\nterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Berufungs-\n\ngericht nicht getroffen. Seine Annahme, es bestehe keine Veranlassung, die als\n\nFamilienunterhalt für die Beklagte und ihren Ehemann angesetzten Mindestbe-\n\ndarfsbeträge von zusammen 4.000 DM zu erhöhen, weil es sich insofern bereits\n\num - gegenüber anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen - erhöhte Sätze handele\n\nund die Beklagte einen konkreten Mehrbedarf nicht dargelegt habe, läßt sich\n\nnicht damit vereinbaren, daß sich der Lebensstandard erfahrungsgemäß an den\n\nEinkommensverhältnissen ausrichtet. Der Senat hat zwar auch die Annahme,\n\nEinkünfte in einer etwas überdurchschnittlichen Größenordnung dienten im we-\n\nsentlichen der Finanzierung der Lebensführung, nicht gebilligt. Denn diese An-\n\nnahme ist nicht damit in Einklang zu bringen, daß die Sparquote in Deutschland\n\nin dem hier maßgeblichen Zeitraum rund 10 % des verfügbaren Einkommens\n\nbetrug (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2003 aaO unter 4 b aa und vom\n\n14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - unter 2 d cc). Dieser Gesichtspunkt vermag\n\naber nichts daran zu ändern, daß der Lebensstandard einer Familie in der Re-\n\ngel von dem zur Verfügung stehenden Einkommen abhängt.\n\nMit Rücksicht auf diese Umstände muß der für seine eingeschränkte Lei-\n\nstungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Fami-\n\nlieneinkommen - nach Berücksichtigung des Kindern eventuell geschuldeten\n\nUnterhalts - die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestbedarfssät-\n\nze übersteigt, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und\n\ngegebenenfalls welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet wurden. So-\n\nweit das Einkommen der Ehegatten nämlich nicht für den Familienunterhalt\n\nverwendet, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird, ist der Ansatz ei-\n\nnes aus dem Einkommen abgeleiteten Familienbedarfs nicht gerechtfertigt (Se-\n\nnatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - unter 2 d cc). Die Beklagte hat\n\nin ihrem am 3. Dezember 1997 bei dem Kläger eingegangenen Schreiben gel-\n\ntend gemacht, ihr Einkommen für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stel-\n\nlen, ein Sparbuch oder Guthaben bei einem Geldinstitut besitze sie nicht. Fest-\n\nstellungen dazu, wie der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemanns\n\nmit Rücksicht auf dieses Vorbringen zu bemessen ist, hat das Berufungsgericht\n\nnicht getroffen. Hiervon hängt indessen ab, inwieweit die Beklagte ihr Einkom-\n\nmen zur Bestreitung des Familienunterhalts einsetzen muß und ob ihr alsdann\n\n- nämlich nach Abzug des insoweit auf sie nach dem Verhältnis der beiderseiti-\n\ngen Einkünfte der Ehegatten entfallenden Anteils - freie Mittel verbleiben, die\n\nsie für den Elternunterhalt einsetzen kann.\n\ng) Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweit\n\naufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses\n\nwird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen\n\nFeststellungen - eventuell nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen ha-\n\nben.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ehemannes\n\nder Beklagten durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Beden-\n\nken zum Nachteil der Beklagten. Auch die Revision hat insofern keine Einwen-\n\ndungen erhoben.\n\nb) Der Familienunterhalt umfaßt auch den zur Bestreitung der Wohnko-\n\nsten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit Ehegatten über Wohneigentum\n\nverfügen und die Familie infolge dessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt,\n\nbraucht Erwerbseinkommen insoweit nicht eingesetzt zu werden. Bezüglich der\n\nBewertung des Wohnvorteils wird auf das Senatsurteil vom 19. März 2003\n\n(FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) hingewiesen.\n\nc) Die Ermittlung des Anteils, mit dem die Beklagte für den Familienun-\n\nterhalt aufzukommen hat, hat sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen un-\n\nterhaltsrelevanten Einkommen der Ehegatten zu richten. In dem betreffenden\n\nVerhältnis haben sie auch zum Familienunterhalt beizutragen. Das dürfte das\n\nFamiliengericht verkannt haben, indem es die errechnete Einkommensquote\n\nder Beklagten auf ihr Einkommen und nicht auf den angenommenen Familien-\n\nbedarf bezogen hat (nämlich: 10,16 % von 500 DM = 51 DM statt: 10,16 % des\n\nangenommenen Bedarfs von 4.445 DM = 451,61 DM).\n\nd) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Famili-\n\nenunterhalt ergebendes restliches Einkommen der Beklagten ist grundsätzlich\n\nin voller Höhe - und nicht nur teilweise - für den Elternunterhalt einzusetzen\n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 S. 13 unter 4 b).\n\ne) Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung der für die Zeit bis Ok-\n\ntober 1996 geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit der Begründung ver-\n\nneint hat, daß es an dem sogenannten Umstandmoment fehle, dürfte diese\n\nAuffassung keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar pflegt ein Unterhalts-\n\npflichtiger in der Regel seine Lebensführung an die zur Verfügung stehenden\n\nEinkünfte anzupassen, so daß er bei einer Unterhaltsnachforderung, mit der er\n\nnicht mehr zu rechnen brauchte, eventuell auf Mittel zurückgreifen müßte, die\n\nan sich nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom\n\n23. Oktober 2002 aaO 1699). Da im vorliegenden Fall eine Leistungsfähigkeit\n\nder Beklagten allerdings nur insoweit in Betracht kommt, als ihr Einkommen\n\nnicht für den Familienunterhalt einzusetzen war, sondern etwa einer Vermö-\n\ngensbildung zugeführt wurde, erscheint es nicht rechtsmißbräuchlich, falls sie in\n\ndem betreffenden Umfang auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/xii-zr-218-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/xii-zr-218-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_218-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:26.623455+00:00"}}