{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_217-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"XII ZR 217/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 1, 2 und 4, 1578; EStG § 7 g Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand des Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausge- gangen Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei Jahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels Verwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 217/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2004 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1573 Abs. 1, 2 und 4, 1578; EStG § 7 g \n\nZur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen anhand \n\ndes Durchschnitts seines in den drei dem streitigen Unterhaltszeitraum vorausge-\n\ngangen Jahren erzielten Einkommens, wenn der Unterhaltspflichtige in diesen drei \n\nJahren Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG getätigt hat, die er jedoch mangels \n\nVerwirklichung der ursprünglich geplanten Investitionen später auflösen muß. \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - OLG Schleswig \n\n AG Neumünster \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 14. April 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats \n\nfür Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 9. August 2001 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als es der Berufung der Antragsgegnerin statt-\n\ngegeben und die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 6.731 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie seit dem 8. Februar 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, aus \n\nderen Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind, streiten um nachehelichen Unter-\n\nhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, \n\nwelches anrechenbare Einkommen des selbständig tätigen Antragstellers an-\n\ngesichts 1997 bis 1999 vorgenommener Ansparanschreibungen (§ 7 g EStG) \n\nzugrunde zu legen ist, nachdem er in der Folgezeit die ursprünglich geplanten \n\nInvestitionen nicht getätigt hat. \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu \n\nmonatlichen Unterhaltszahlungen von 1.332 DM (Elementarunterhalt) verurteilt \n\nund die weitergehende Klage auf Zahlung von 303,86 DM Krankenvorsorgeun-\n\nterhalt abgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der die \n\nAntragsgegnerin klageerweiternd höheren Unterhalt verlangt und der An-\n\ntragsteller eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich \n\n1.232 DM erstrebt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewie-\n\nsen und ihn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antrags-\n\ngegnerin zu Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe zwischen monatlich \n\n1.819,22 DM und 3.114,67 DM (ab August 2000 einschließlich Altersvorsorge-\n\nunterhalt von bis zu 713,50 DM monatlich) verurteilt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit \n\nder er sein Begehren weiterverfolgt, nur einen Elementarunterhalt von monat-\n\nlich 1.232 DM zahlen zu müssen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Denn die angefochtene Entscheidung hält der revisions-\n\nrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen, \n\ndie die Revision nicht angreift: \n\nDie 1959 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene \n\nBerufsausbildung. Sie war während der Ehe ab Juni 1990 mit Unterbrechungen \n\n- zuletzt bis Mitte Januar 2000 vollschichtig - berufstätig, von Februar bis April \n\n2000 auf 630-DM-Basis beschäftigt und bezog ab Mitte Mai 2000 teils sozial-\n\nversicherungspflichtige Einkünfte, teils Arbeitslosengeld. \n\nDer Antragsteller, der bis Juni 2000 einen familienbedingten Kredit mit \n\nmonatlich 649 DM ablöste, erzielte 2000 als selbständiger EDV-Dozent einen \n\nJahresgewinn von 88.938 DM. Er macht geltend, in diesem Jahr seien seine \n\nEinnahmen aufgrund im einzelnen dargelegter wesentlicher Veränderungen der \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse stark rückläufig gewesen. In den Jahren 1997 bis \n\n1999 betrug sein Gewinn vor Ansparabschreibungen 60.078,57 DM, \n\n112.510,59 DM und 98.500,64 DM bzw. nach Abzug der Ansparabschreibun-\n\ngen (insgesamt 182.450 DM) 29.328,57 DM, 12.510,59 DM und 46.800,64 DM. \n\n2. Das Berufungsgericht billigt der Antragsgegnerin für die Zeit vom \n\n8. Februar bis 30. April 2000 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 \n\nAbs. 1 BGB, für die Zeit vom 15. Mai 2000 bis 15. Februar 2001 und vom \n\n1. Juni bis 4. Juli 2001 Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und für \n\ndie Zeit ihrer Arbeitslosigkeit (1. bis 14. Mai 2000, 16. Februar bis 31. Mai 2001 \n\nsowie ab 5. Juli 2001) einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB zu. \n\nInsoweit hat es bei seiner Unterhaltsberechnung das jeweilige Einkommen der \n\nAntragsgegnerin im Wege der Differenzmethode einbezogen. \n\nDieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen und läßt \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n3. Ferner billigt das Berufungsgericht der Antragsgegnerin für die Zeit ab \n\n1. August 2000 Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB zu. \n\nDie Revision macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe ihren \n\nAnspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ursprünglich selbst mit 500 DM beziffert. \n\nMehr habe ihr daher - zumindest rückwirkend - nicht zugesprochen werden dür-\n\nfen. \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Antragsgeg-\n\nnerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Juli 2000 klageerweiternd monat-\n\nlich 2.500 DM Gesamtunterhalt (Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunter-\n\nhalt) ab August 2000 gefordert und den Altersvorsorgeunterhalt dabei lediglich \n\n\"vorläufig\" mit 500 DM beziffert hatte, kann das Gericht bei der Bemessung des \n\nElementarunterhalts im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt weitgehend unab-\n\nhängig von Parteierklärungen verfahren. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt \n\ninsoweit nicht vor, solange kein höherer als der mit der Klage geltend gemachte \n\nGesamtunterhalt zugesprochen wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 \n\n- IVb ZR 23/88 - FamRZ 1989, 483, 485 zu 3 c). Der vom Berufungsgericht zu-\n\ngesprochene Gesamtunterhalt bleibt jeweils unter den Monatsbeträgen, die die \n\nAntragstellerin - teilweise nach sukzessiven Klageerhöhungen - in der letzten \n\nTatsachenverhandlung beantragt hatte. \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl (unabhängig von der \n\nBehandlung der Ansparabschreibungen) keinen Bestand haben, soweit das \n\nBerufungsgericht für einzelne Zeitabschnitte Unterhaltsbeträge zugesprochen \n\nhat, die zwar im Rahmen der zuletzt gestellten Anträge der Antragsgegnerin \n\nbleiben, aber über die Beträge hinausgehen, die sie ursprünglich für den jewei-\n\nligen Unterhaltsabschnitt rechtshängig gemacht oder für die sie Prozeßkosten-\n\nhilfe beantragt hatte (§ 1613 Abs. 1 BGB), da eine sonstige Mahnung oder Auf-\n\nforderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung nicht ersichtlich ist. \n\nDie Forderung einer geringeren Unterhaltssumme begründet keinen Ver-\n\nzug hinsichtlich eines höheren als des geforderten Betrages (vgl. Senatsurteil \n\nvom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890 unter B 1). Auch \n\nein Prozeßkostenhilfegesuch, das einer Mahnung gleichsteht, begründet mit \n\nseinem Zugang an den Unterhaltspflichtigen dessen Verzug nur hinsichtlich der \n\njeweils geforderten Beträge. Die Antragsgegnerin hatte im erstinstanzlichen \n\nVerfahren aber nur 1.332 DM zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt von \n\n306,86 DM = 1.638,86 DM monatlich verlangt und erstmals mit ihrer Berufungs-\n\nbegründung vom 20. Juli 2000, dem Antragsteller zugestellt am 24. Juli 2000, \n\nhöheren laufenden Gesamtunterhalt in Höhe von 2.500 DM beantragt. Erst in \n\nder mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2001 erhöhte sie diese Forde-\n\nrung auf 3.200 DM monatlich ab 15. Februar 2001 und mit Schriftsatz vom \n\n21. März 2002 in unterschiedlicher Höhe auch für die in diesem Zeitpunkt be-\n\nreits vergangenen Unterhaltszeiträume seit dem 8. Februar 2000. \n\nDas Berufungsgericht hätte ihr daher gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unter-\n\nhalt für die Vergangenheit allenfalls bis zur Höhe derjenigen Beträge zuspre-\n\nchen dürfen, hinsichtlich derer bereits im jeweiligen Unterhaltszeitraum Rechts-\n\nhängigkeit oder Verzug eingetreten war, also beispielsweise für die Zeit bis Juli \n\n2000 nicht mehr als 1.638,86 DM monatlich. \n\nOb der Schriftsatz vom 21. März 2001, mit dem die Antragsgegnerin so-\n\ndann ihre Anträge nach einzelnen Zeitabschnitten gestaffelt ermäßigte, in Ver-\n\nbindung mit der entsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung \n\nvom 6. Juni 2001 darüber hinaus als (Teil-) Klagerücknahme auszulegen ist, die \n\ndie Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB hinsichtlich der überschießenden \n\nBeträge wieder entfallen ließ (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR \n\n351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 zu B I), bedarf indes keiner Entscheidung, da \n\ndas Berufungsurteil ohnehin aufzuheben ist und im Ergebnis geringere Unter-\n\nhaltsbeträge zu erwarten sind. Dennoch wird das Berufungsgericht bei seiner \n\nerneuten Entscheidung gegebenenfalls darauf zu achten haben, daß die durch \n\n§ 1613 Abs. 1 BGB gesetzten Grenzen nicht wiederum überschritten werden. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seiner Unterhaltsberechnung für das Jahr \n\n2000 ein Einkommen des Antragstellers zugrundegelegt, das es anhand des \n\nDurchschnitts der Betriebsgewinne 1997, 1998 und 1999 ermittelt hat, und ist \n\nfür das Jahr 2001 entsprechend anhand der Betriebsgewinne 1998, 1999 und \n\n2000 verfahren. Es hat das anrechenbare Einkommen des Antragstellers auf \n\ndieser Grundlage für 2000 mit monatlich 5.800,04 DM (nach Wegfall der Darle-\n\nhenstilgung ab Juli 2000: 6.449,04 DM) und \n\nfür 2001 mit monatlich \n\n7.250,70 DM zugrundegelegt. \n\nDabei hat es den steuerlich relevanten Gewinnen des Antragstellers in \n\nden Jahren 1997, 1998 und 1999, auf die in diesen Jahren keine Steuern zu \n\nentrichten waren bzw. (1999) gezahlt wurden, die in diesen Jahren jeweils vor-\n\ngenommenen Ansparabschreibungen hinzugerechnet und insoweit ausgeführt, \n\ndie Ansparabschreibungen von insgesamt 182.450 DM hätten unterhaltsrecht-\n\nlich außer Betracht zu bleiben, da ihnen ein tatsächlicher Wertverlust - mangels \n\nVornahme entsprechender Investitionen - nicht gegenüberstehe. \n\nZugleich hat es abgelehnt, fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne \n\nzu berücksichtigen, da tatsächlich keine Steuern angefallen seien. Auch sei es \n\nnicht gerechtfertigt, die mangels tatsächlicher Investitionen demnächst aufzulö-\n\nsenden Ansparabschreibungen und die damit verbundene höhere Steuerbela-\n\nstung schon jetzt zu berücksichtigen; nach dem \"In-Prinzip\" seien Steuern erst \n\nim Jahr ihrer Entrichtung einkommensmindernd anzurechnen. \n\nWegen der Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung nach § 7 g EStG \n\ngebildeter Ansparabschreibungen hat das Berufungsgericht die Revision zuge-\n\nlassen. \n\n2. Die Zulassungsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nur in einge-\n\nschränktem Umfang. Denn im hier allein zu beurteilenden Unterhaltszeitraum \n\nab Februar 2000 hat der Antragsteller weder Ansparabschreibungen vorge-\n\nnommen noch aufgelöst oder entsprechende Investitionen vorgenommen. Nur \n\nwenn dies aber der Fall gewesen wäre, könnten sie die Ermittlung des unter-\n\nhaltsrelevanten Einkommens beeinflussen. Insoweit besteht hier ein Unter-\n\nschied zu dem sonst für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger üblichen \n\nVorgehen, wonach grundsätzlich der Durchschnitt des Einkommens der letzten \n\ndrei Jahre vor dem streitigen Unterhaltszeitraum als Bemessungsgrundlage \n\ndient. Im Einzelnen: \n\na) Bei der sogenannten Ansparabschreibung nach § 7 g EStG handelt es \n\nsich um eine Rückstellung für künftige abschreibungsfähige Investitionen; sie \n\nstellt sich als vorgezogene Abschreibung und damit wirtschaftlich als eine befri-\n\nstete Kreditierung der Steuerschuld dar. Sie dient der Verbesserung der Liquidi-\n\ntät und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe und soll diesen \n\ndie Vornahme von Investitionen erleichtern. \n\nDabei gilt Folgendes: \n\nDer steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die An-\n\nsparabschreibung vorgenommen wird, vermindert sich um die Rücklage für die \n\nbeabsichtigte Investition. Dadurch sinkt die für diesen Veranlagungszeitraum zu \n\nentrichtende Einkommensteuer. \n\nWird die Investition später mit der Folge getätigt, daß darauf Abschrei-\n\nbungen vorgenommen werden, ist die Rücklage nach Maßgabe des § 7 g \n\nAbs. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Unterbleibt die Investition, ist \n\ndie gebildete Rücklage gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG nach zwei Jahren (bei \n\nExistenzgründern gemäß § 7 g Abs. 7 Nr. 3 EStG nach fünf Jahren) gewinner-\n\nhöhend aufzulösen mit der Folge, daß sich der Gewinn nicht nur um den aufge-\n\nlösten Rücklagenbetrag erhöht, sondern - als Ausgleich für die \"fehlgeschlage-\n\nne“ Steuervergünstigung - um einen für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens \n\nder Rücklage um 6 % erhöhten Betrag (§ 7 g Abs. 5 EStG). \n\nBereits daraus ist ersichtlich, daß der Zweck dieser Vorschrift weitge-\n\nhend durchkreuzt würde, wenn die hierdurch erhöhte Liquidität des Unterneh-\n\nmens automatisch eine erhöhte Unterhaltsschuld des Unternehmers zur Folge \n\nhätte, da die zusätzlich zur Verfügung stehenden liquiden Mittel gerade nicht in \n\nden privaten Konsum fließen sollen, was das letztlich vom Fiskus übernomme-\n\nne Insolvenzrisiko erhöhen würde. \n\nb) Trotz der Unterschiede zwischen Einkommensteuerrecht und Unter-\n\nhaltsrecht sind bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb \n\nzur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie die steu-\n\nerlichen Jahresabschlußunterlagen heranzuziehen, da andere Hilfsmittel meist \n\nnicht zur Verfügung stehen (vgl. Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts \n\n9. Aufl. Rdn. 1134). \n\nDa Bilanzen und Steuerbescheide jedoch regelmäßig erst längere Zeit \n\nnach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegt werden können, \n\nist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das häufig stark \n\nschwankende Einkommen selbständig Tätiger anhand der Ergebnisse der drei \n\ndem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahre ermittelt \n\n(vgl. Wendl/Kemper Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n6. Aufl. § 1 Rdn. 274; Luthin/Margraf aaO Rdn. 1135). \n\nDiese Methode darf jedoch nicht als Dogma mißverstanden werden. Die \n\nHeranziehung der Ergebnisse der Vorjahre erscheint ausnahmsweise nicht ge-\n\nrechtfertigt, wenn sie keinen zuverlässigen Schluß auf die Höhe des laufenden \n\nEinkommens zulassen. Wurden sie nämlich durch außergewöhnliche Ereignis-\n\nse geprägt oder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maß-\n\ngeblichen Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese außer \n\nBetracht zu lassen. \n\nInsoweit stellt sich im vorliegenden Fall zwar durchaus auch die Frage, \n\nwie mit Ansparabschreibungen zu verfahren ist, da sich hier, je nachdem ob \n\nund in welcher Weise sie zu berücksichtigen sind, ganz erhebliche Veränderun-\n\ngen der Ergebnisse 1997 bis 1999 ergeben. \n\nDas Berufungsgericht hat hier das unterhaltsrelevante Einkommen des \n\nAntragstellers im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum errechnet, indem \n\nes nicht den Durchschnitt des steuerlichen Gewinns der vorausgegangenen \n\ndrei Jahre zugrunde gelegt hat, sondern indem es diese Ergebnisse zuvor be-\n\nreinigt, nämlich dem Gewinn die Beträge der Ansparabschreibungen hinzuge-\n\nrechnet hat, ohne allerdings fiktive Steuern auf die so erhöhten Gewinne zu be-\n\nrücksichtigen. Das ist methodisch verfehlt. \n\n3. Danach erweist sich die Zugrundelegung eines um die Ansparab-\n\nschreibungen bereinigten und damit erhöhten Gewinns der Jahre 1997 bis 1999 \n\nhier schon deshalb als unzutreffend, weil darauf (die Ansparabschreibungen \n\nwiederum hinweggedacht) erhebliche Steuern zu entrichten gewesen wären, \n\ndie das Berufungsgericht hier außer Ansatz gelassen hat. Richtig ist zwar, daß \n\nfür die Unterhaltsberechnung Steuern grundsätzlich nur in dem Zeitraum zu \n\nberücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden. Das ist aber \n\ndann nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, daß sich die Verschiebungen \n\nzwischen dem Entstehen der Steuerschuld und ihrer Begleichung innerhalb ei-\n\nnes Dreijahreszeitraums, zumindest aber innerhalb eines gegebenenfalls \n\nzugrunde zu legenden Fünfjahreszeitraums, ausnahmsweise nicht weitgehend \n\nausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ \n\n1987, 36, 37; Wendl/Kemper aaO § 1 Rdn. 274). \n\nIm vorliegenden Fall erweist sich die Annahme eines weitgehenden Aus-\n\ngleichs innerhalb des zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums aber als offen-\n\nsichtlich verfehlt. Sowohl die hier für die Unterhaltsberechnung 2000 zugrunde-\n\ngelegten Ergebnisse der Jahre 1997 bis 1999 als auch die für die Unterhaltsbe-\n\nrechnung 2001 zugrundegelegten Ergebnisse der Jahre 1998 bis 2000 sind \n\ndadurch gekennzeichnet, daß ein solcher Ausgleich steuerlicher Auswirkungen \n\ninnerhalb dieses Zeitraumes gerade nicht stattgefunden hat. Deshalb kann der \n\nDurchschnitt des in den Vorjahren erzielten Betriebsgewinns vor Ansparab-\n\nschreibungen und Steuern hier nicht ohne Korrektur als Maßstab für den im \n\nUnterhaltszeitraum erzielten Gewinn zugrundegelegt werden (vgl. auch Heiß/ \n\nLinderer Unterhaltsrecht 45. Kap. Rdn. 36a; Schwab/Borth Handbuch des \n\nScheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 761; vgl. auch Göppinger/Strohal Un-\n\nterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 663 ff.). Vielmehr ist diejenige Steuerbelastung \n\n- fiktiv - zu berücksichtigen, die den Antragsteller ohne die Ansparabschreibun-\n\ngen getroffen hätte. \n\nDaß - fiktiv - Steuern in Ansatz zu bringen sind, wird im vorliegenden Fall \n\nmöglicherweise auch für das im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung \n\nnoch nicht abgeschlossene Unterhaltsjahr 2001 in Betracht kommen. Insoweit \n\nhatte zwar außer Betracht zu bleiben, daß der Antragsteller die Ansparab-\n\nschreibungen mangels durchgeführter Investitionen mit der Folge einer hohen \n\nSteuerbelastung aufzulösen haben wird, da er damit nach seinem eigenen Vor-\n\ntrag erst ab 2002 beginnen wollte. Der Umstand, daß der Antragsteller in den \n\nJahren zuvor keine Steuern entrichtet hat, vermag aber nicht die Annahme zu \n\nrechtfertigen, er werde auch 2001 den Bruttogewinn erneut netto vereinnahmen \n\nkönnen, ohne die Einkommensteuer 2000 zahlen oder zumindest Einkommen- \n\nsteuervorauszahlungen nach § 37 EStG erbringen zu müssen. \n\n4. Auch aus einem anderen Grunde erweist es sich als verfehlt, der Ein-\n\nkommensermittlung die in den Vorjahren erzielten Gewinne des Antragstellers \n\nzugrunde zu legen. Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe den - von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen - Vortrag beachten müs-\n\nsen, seine Einnahmen seien rückläufig, weil ein bei ihm beschäftigter Dozent \n\ngekündigt habe und auch seine Lebensgefährtin wegen der Geburt eines Soh-\n\nnes nicht mehr in seinem Betrieb mitarbeiten könne, so daß er seine Umsätze \n\nnur noch allein erzielen könne. \n\nDem steht nicht entgegen, daß der Jahresgewinn 2000 (vor Steuern) un-\n\nstreitig 88.938 DM betrug und sich damit in dem Rahmen bewegte, den das \n\nBerufungsgericht anhand der Ergebnisse der Vorjahre zugrundegelegt hat. \n\nDenn die Umstände, die die Struktur des Betriebes des Antragsgegners ent-\n\nscheidend verändert haben, sind erst im Laufe des Jahres 2000 eingetreten \n\nund können sich somit auf dieses Jahr nur teilweise ausgewirkt haben. Deshalb \n\nerscheint es nicht gerechtfertigt, auch für das Jahr 2001 ein Durchschnittsein-\n\nkommen zugrunde zu legen, das in einem Zeitraum erzielt wurde, der zum \n\ngrößten Teil noch durch nicht unerheblichen Fremdpersonaleinsatz gekenn-\n\nzeichnet war (Personalkosten 1999 57.587,78 DM und 2000 53.106,06 DM). \n\nWegen der Unsicherheit der weiteren Entwicklung hätte das Berufungs-\n\ngericht daher nicht von einer weiteren Steigerung des Jahresgewinns 2001 auf \n\n(299.943,31 DM : 3 =) rund 100.000 DM ausgehen, sondern allenfalls den 2000 \n\nerzielten Gewinn vor Steuern als auch für 2001 erzielbar ansehen dürfen. \n\nIII. \n\nNach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-\n\nben. Der Senat sieht sich zu einer eigenen Entscheidung nicht veranlaßt, da die \n\nErmittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in erster Linie dem Tatrichter\n\nvorbehalten ist. Die erneute Verhandlung wird dem Antragsteller zudem Gele-\n\ngenheit geben, sein im maßgeblichen Zeitraum erzieltes Einkommen nunmehr \n\nanhand inzwischen vorliegender Jahresabschlüsse zu belegen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-02/xii-zr-217-01","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7g","ref_norm":"7g","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-02/xii-zr-217-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_217-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:53.218764+00:00"}}