{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_203-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZR 203/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1612 b Abs. 1; EStG §§ 31, 64, 66; BKGG §§ 3, 6; EWG VO Nr. 1408/71 Art. 4, 13, 73, 76; EWG VO Nr. 574/72 Art. 10; EWG VO Nr. 1399/99; HUÜ 73 Art. 4 Auf die Unterhaltsschuld eines im Ausland lebenden barunterhaltspflichtigen Eltern- teils wird das dem anderen Elternteil nach deutschem Recht gewährte Kindergeld zur Hälfte angerechnet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in einem ausländi- schen Staat kindergeldberechtigt wäre, sein dort begründeter Kindergeldanspruch aber wegen der sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils ruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 203/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1612 b Abs. 1; EStG §§ 31, 64, 66; BKGG §§ 3, 6; \nEWG VO Nr. 1408/71 Art. 4, 13, 73, 76; \nEWG VO Nr. 574/72 Art. 10; \nEWG VO Nr. 1399/99; \nHUÜ 73 Art. 4 \n\nAuf die Unterhaltsschuld eines im Ausland lebenden barunterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteils wird das dem anderen Elternteil nach deutschem Recht gewährte Kindergeld zur \n\nHälfte angerechnet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in einem ausländi-\n\nschen Staat kindergeldberechtigt wäre, sein dort begründeter Kindergeldanspruch \n\naber wegen der sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kindergeldberechtigung \n\ndes anderen Elternteils ruht. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2004 - XII ZR 203/01 - OLG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des \n\n21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n9. Juli 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist der Sohn des Beklagten, eines niederländischen Staats-\n\nangehörigen, der in den Niederlanden lebt und arbeitet. Die Parteien streiten, \n\nob auf den vom Beklagten geschuldeten Unterhalt das Kindergeld hälftig anzu-\n\nrechnen ist, das die in Deutschland berufstätige Mutter des Klägers, die mit \n\ndem Beklagten weder verheiratet ist noch war, in Deutschland bezieht. \n\nNach der Urkunde des Jugendamtes der Stadt Köln vom 17. November \n\n1995 schuldet der Beklagte dem Kläger den Regelunterhalt zuzüglich eines Zu-\n\nschlags von 13 % des Regelbedarfs. Mit seiner Abänderungsklage begehrte der \n\nKläger eine Erhöhung des Unterhalts auf zunächst 128 % des jeweiligen Re-\n\ngelbetrags der jeweiligen Altersstufe ab dem 1. Juli 1999. \n\nNach Zustellung der Klage hat der Beklagte in der Urkunde des General-\n\nkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam vom 13. Juli 1999 \n\neine Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Juli 1998 in Höhe von 114 % des Re-\n\ngelbetrags der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergelds, aner-\n\nkannt. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von \n\n2.790 DM hat das Amtsgericht - Familiengericht - diesen verurteilt, an den Klä-\n\nger ab dem 1. Juli 1999 Unterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrags der je-\n\nweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen; im übrigen \n\nhat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht durch Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2000 zurückgewiesen. Nach \n\nEinspruch des Klägers hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Oberlandesgericht wegen der geänderten Rechtslage (§ 1612 b Abs. 5 \n\nBGB) anerkannt, ab dem 1. Januar 2001 Unterhalt in Höhe von 135 % des Re-\n\ngelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergelds zu schulden. Das Oberlandes-\n\ngericht hat daraufhin das Versäumnisurteil antragsgemäß mit der Maßgabe auf-\n\nrechterhalten, daß der Beklagte ab dem 1. Januar 2001 einen monatlichen Un-\n\nterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüg-\n\nlich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat. Hiergegen wendet sich der Kläger \n\nmit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDer Beklagte war zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nnicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Ver-\n\nsäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ent-\n\nscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-\n\nten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 10. Februar 1993 \n\n- XII ZR 239/91 - NJW 1993, 1788). \n\nII. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in \n\nFamRZ 2002, 845 veröffentlicht ist, ist das an die Mutter des Klägers ausge-\n\nzahlte Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den \n\nBeklagten anzurechnen. Zwar setze § 1612 b Abs. 1 BGB bei wörtlicher Ausle-\n\ngung voraus, daß auch der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich kin-\n\ndergeldberechtigt sein müsse, weil anderenfalls der andere Elternteil nicht - wie \n\nvon § 1612 b Abs. 1 BGB verlangt - \"vorrangig\" kindergeldberechtigt sein kön-\n\nne. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da der Beklagte in den Niederlanden \n\nwohne, dort steuerpflichtig und deshalb - nach Maßgabe der §§ 31 ff. EStG und \n\ndes Bundeskindergeldgesetzes - in Deutschland nicht kindergeldberechtigt sei. \n\nIndes widerspreche eine solche wörtliche Auslegung des § 1612 b Abs. 1 BGB \n\ndem Sinn und Zweck des Kindergeldes. Das Kindergeld solle die Unterhaltslast \n\nder Eltern erleichtern und ihre Leistung für die Familie ausgleichen. Dabei stehe \n\ndas Kindergeld wegen der Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt \n\nbeiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Lediglich aus Gründen der Verwal-\n\ntungsvereinfachung ordne das Gesetz an, daß das Kindergeld grundsätzlich an \n\nden betreuenden Elternteil ausgezahlt werden soll. Dies bedeute jedoch nicht, \n\ndaß die von § 1612 b Abs. 1 BGB vorgeschriebene hälftige Anrechnung des \n\nKindergeldes, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt werde, zu unter-\n\nbleiben habe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Ausland wohne und \n\ndort steuerpflichtig sei. Insoweit sei eine teleologische Reduktion des Wortlauts \n\ndes § 1612 b BGB angezeigt. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nAuf das zwischen den Parteien bestehende Unterhaltsverhältnis ist ge-\n\nmäß Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflich-\n\nten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II S. 837) deutsches \n\nSachrecht anzuwenden, da der Kläger als Unterhaltsberechtigter seinen ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Umfang des vom Beklagten geschul-\n\ndeten Barunterhalts bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach § 1612 b Abs. 1 \n\nBGB. \n\na) In Literatur und Rechtsprechung wird die Frage, ob § 1612 b Abs. 1 \n\nBGB eine Kindergeldberechtigung beider Elternteile voraussetzt, zum Teil unter \n\nHinweis auf den Wortlaut der Vorschrift, die von einer vorrangigen Berechtigung \n\ndes nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils ausgeht, bejaht (OLG Stuttgart \n\nFamRZ 2000, 907; MünchKomm/Born BGB 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 41; \n\nWendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl., \n\n§ 2 Rdn. 503; Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht 8. Aufl., Rdn. 790; vgl. \n\nauch Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1612 b Rdn. 4 mit Hinweis auf \n\n§ 1612 c BGB). Die Gegenmeinung verweist auf Sinn und Zweck der Regelung; \n\nes könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe im Ausland leben-\n\nde und dort auch steuerpflichtige Barunterhaltsschuldner von der Entlastung \n\ndes § 1612 b Abs. 1 BGB ausnehmen und das gesamte Kindergeld dem ande-\n\nren Elternteil allein zukommen lassen wollen (Erman/Hammermann BGB \n\n11. Aufl., § 1612 b Rdn. 7). \n\nb) Nach Auffassung des Senats geht § 1612 b Abs. 1 BGB davon aus, \n\ndaß beide Elternteile kindergeldberechtigt sind. Das folgt bereits aus dem Wort-\n\nlaut der Vorschrift, die eine vorrangige Kindergeldberechtigung des nicht barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteils verlangt, mithin eine - wenn auch nachrangige - \n\nKindergeldberechtigung des barunterhaltspflichtigen Elternteils voraussetzt. \n\nDas Erfordernis einer beiderseitigen Kindergeldberechtigung ergibt sich darüber \n\nhinaus auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Ziel der Vorschrift. Mit ihr \n\nsollten die bisherigen von Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickelten \n\nRegeln über den Ausgleich des Kindergeldes unter den beiderseits kindergeld-\n\nberechtigten Elternteilen (vgl. § 1615 g Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) an das neue \n\nSystem des Familienlastenausgleichs angepaßt und vereinfacht werden. Dem-\n\nentsprechend bestand bei der Schaffung des § 1612 b BGB durch das Kindes-\n\nunterhaltsgesetz (vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666) Übereinstimmung, daß ei-\n\nne Anrechnung von vornherein nur gerechtfertigt erscheine, wenn zwar beide \n\nElternteile Anspruch auf eine kindbezogene Leistung hätten, die Leistung aber \n\nnicht beiden Elternteilen zur Hälfte, sondern aus Gründen der Verwaltungsver-\n\neinfachung \n\nin vollem Umfang nur einem Elternteil ausgezahlt werde \n\n(BT-Drucks. 13/7338 S. 27). \n\nDaraus läßt sich indes nicht folgern, die für die Anrechnung nach \n\n§ 1612 b Abs. 1 BGB erforderliche Kindergeldberechtigung beider Elternteile \n\nmüsse sich allein aus den Vorschriften des nationalen Rechts herleiten lassen. \n\nZwar ist, wie auch die Materialien zum Kindesunterhaltsgesetz belegen \n\n(BT-Drucks. 13/7338 S. 29), die Regelung des § 1612 b BGB auf die Kinder-\n\ngeldbezugsberechtigung nach den Vorschriften des Einkommenssteuergeset-\n\nzes (§ 64 EStG) und des Bundeskindergeldgesetzes ((§ 3 BKGG) zugeschnit-\n\nten. Dennoch ist die Regelung nicht auf Fälle begrenzt, in denen sich die Kin-\n\ndergeldberechtigung beider Elternteile aus dem EStG und BKGG ergibt; sie ist \n\nvielmehr unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Eine \n\nsolche Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß sich die von § 1612 b Abs. 1 \n\nBGB vorausgesetzte Kindergeldberechtigung des barunterhaltspflichtigen El-\n\nternteils (hier: des niederländischen Beklagten) auch aus ausländischem (hier: \n\nniederländischem) Recht oder aus Gemeinschaftsrecht ergeben kann. Dement-\n\nsprechend genügt in einem solchen Fall auch, daß sich der in § 1612 b Abs. 1 \n\nBGB vorausgesetzte Vorrang der Kindergeldberechtigung des nicht barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteils (hier: der in Deutschland berufstätigen Mutter des \n\nKlägers) gegenüber der auf ausländischem oder auf Gemeinschaftsrecht beru-\n\nhenden Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils (hier: des Beklagten) \n\naus den Vorschriften des ausländischen oder des Gemeinschaftsrechts herlei-\n\ntet. Ob diese Vorschriften das Verhältnis der von ihnen begründeten Kinder-\n\ngeldansprüche zu dem nach deutschem Recht gegebenen Kindergeldanspruch \n\nin eine Rangordnung stellen oder aber vorsehen, daß der sich aus ausländi-\n\nschem Recht oder aus Gemeinschaftsrecht ergebende Kindergeldanspruch des \n\nbarunterhaltspflichtigen Elternteils im Hinblick auf den sich aus dem deutschen \n\nRecht ergebenden Kindergeldanspruch des anderen Elternteils ruht, ist lediglich \n\nein rechtskonstruktiver Unterschied, der die grundsätzliche Anwendbarkeit des \n\n§ 1612 b Abs. 1 BGB nicht berührt. Im einzelnen: \n\naa) Das vom deutschen Recht vorgesehene Kindergeld ist - unbeschadet \n\nseiner rechtlichen Konstruktion als eine vorgezogene Steuervergütung - eine \n\ndem europäischen Sozialrecht unterliegende Familienleistung; für das deutsche \n\nKindergeld gelten deshalb die das europäische Sozialrecht maßgebend regeln-\n\nden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, beide zuletzt geändert \n\ndurch VO (EWG) 1399/99 vom 29. April 1999. Nach Art. 5 VO (EWG) \n\nNr. 1408/71 geben die Mitgliedstaaten in Erklärungen die Rechtsvorschriften \n\nund Systeme an, die unter Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fallen; die \n\nBundesrepublik Deutschland hat deshalb die Leistungen nach dem Bundeskin-\n\ndergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu Familienleistungen im Sinne \n\ndes Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 erklärt (vgl. Mitteilung AblEG 1980 \n\nNr. C 139/6 und 1983 Nr. C 351/1). Auch das seit dem 1. Januar 1996 nach \n\n§ 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlte Kindergeld ist, wie auch der \n\nBundesfinanzhof dargelegt hat, eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 \n\nlit. h VO (EWG) Nr. 1408/71 (Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 54/00 - \n\nBFH/NV 2002, 1581; vgl. auch Eichenhofer StuW 1997, 341 f.). Es dient, soweit \n\nes nicht die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes be-\n\nwirkt, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). \n\nNach Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 kann ein Elternteil, der in einem \n\nMitgliedstaat sozialversichert ist (Art. 1 lit.a VO (EWG) Nr. 1408/71), nach den \n\nfür ihn maßgebenden Rechtsvorschriften (Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71) Fami-\n\nlienleistungen - wie hier das Kindergeld - auch dann beanspruchen, wenn diese \n\nRechtsvorschriften eine Leistungsberechtigung für außerhalb ihres Geltungsbe-\n\nreichs wohnende Kinder nicht vorsehen. Allerdings sollen Familienleistungen für \n\nein Kind nicht mehrfach von verschiedenen Mitgliedstaaten gezahlt werden. Die \n\n\"Antikumulierungsregeln\" der Art. 76 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 10 \n\nAbs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 normieren deshalb für den Fall, daß für dasselbe \n\nKind in mehr als einem Mitgliedstaat ein Kindergeldanspruch begründet ist, eine \n\nRangfolge dieser Ansprüche, wobei der jeweils nachrangige Anspruch - im Um-\n\nfang der vom vorrangig verpflichteten Mitgliedstaat zu erbringenden Leistun-\n\ngen - ruht. Ausgangspunkt ist dabei die Unterscheidung von Kindergeld, das \n\naufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährt wird, und sonstigem \n\n- nicht erwerbsbezogen gewährtem - Kindergeld. Nach Art. 76 Abs. 1 VO \n\n(EWG) Nr. 1408/71 ruht ein in einem Mitgliedstaat begründeter Anspruch auf \n\n- erwerbsbezogenes oder nicht erwerbsbezogenes - Kindergeld, wenn und so-\n\nweit im Wohnstaat des Kindes ein Anspruch auf erwerbsbezogenes Kindergeld \n\nbegründet ist - und zwar gleichgültig, ob sich dieser Anspruch aus den Vor-\n\nschriften dieses Mitgliedstaates oder aus Gemeinschaftsrecht ergibt (Vorrang \n\ndes Wohnstaates des Kindes, wenn dieser erwerbsbezogenes Kindergeld ge-\n\nwährt). Wird im Wohnstaat des Kindes Kindergeld überhaupt nicht oder nicht \n\nerwerbsbezogen gewährt, greift Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) 574/72 ein: Nach \n\ndessen Abs. 1 lit. a) ruht ein in einem Mitgliedstaat begründeter Anspruch auf \n\nnicht erwerbsbezogenes Kindergeld, wenn und soweit in einem anderen Mit-\n\ngliedstaat für dasselbe Kind ein Anspruch auf erwerbsbezogenes Kindergeld \n\nbegründet ist (Vorrang des Staates, der für das Kind erwerbsbezogenes Kin-\n\ndergeld gewährt, aber nicht Wohnstaat des Kindes ist; ist er zugleich Wohn-\n\nstaat, gilt der Vorrang nach Art. 76 VO (EWG) 574/72). Dieser vom Wohnort \n\ndes Kindes unabhängige Vorrang des erwerbsbezogen gewährten Kindergelds \n\ngilt jedoch nach Abs. 1 lit. b) (i) des Art. 10 VO (EWG) 574/72 nicht, wenn ein \n\nElternteil in einem anderen Mitgliedstaat ein nicht erwerbsbezogenes Kinder-\n\ngeld beanspruchen könnte und der Elternteil in diesem Mitgliedstaat berufstätig \n\nist (Vorrang des Staates der Berufstätigkeit, wenn dieser ein nicht erwerbsbe-\n\nzogenes Kindergeld gewährt). Daraus ergibt sich zusammenfassend folgende \n\nStufung: (1.) Vorrang des Wohnstaates des Kindes, wenn dieser einem Eltern-\n\nteil ein erwerbsbezogenes Kindergeld gewährt. (2.) Vorrang des Staates der \n\nBerufstätigkeit, wenn dieser dem dort berufstätigen Elternteil ein nicht erwerbs-\n\nbezogenes Kindergeld gewährt. (3.) Vorrang eines anderen Mitgliedstaates als \n\ndes Wohnstaates des Kindes, wenn dieser andere Staat einem Elternteil ein \n\nerwerbsbezogenes Kindergeld gewährt (zum ganzen Eichenhofer, Sozialrecht \n\nder Europäischen Union 2. Aufl., Rdn. 274 ff.). \n\nbb) Aus der Zusammenschau des Gemeinschaftsrechts und der die Kin-\n\ndergeldbezugsberechtigung regelnden Vorschriften des EStG (§ 64) und des \n\nBKGG (§ 3) kann sich damit eine der Normsituation des § 1612 b Abs. 1 BGB \n\nvergleichbare Rechtslage ergeben: Beide Elternteile können nach den für sie \n\nmaßgebenden nationalen Regelungen oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts \n\n\"an sich\" kindergeldberechtigt sein; das Kindergeld gelangt jedoch - aufgrund \n\nder dargestellten Antikumulierungsregeln - nur an einen Elternteil zur Auszah-\n\nlung, weil der Kindergeldanspruch des anderen Ehegatten ruht. Diese Situation \n\nist der von § 1612 b Abs. 1 BGB vorausgesetzten Lage nach deutschem Kin-\n\ndergeldrecht vergleichbar. In einer das Gemeinschaftsrecht berücksichtigenden \n\nAuslegung des § 1612 b Abs. 1 BGB muß deshalb dem barunterhaltspflichtigen \n\nElternteil, der wegen des Kindergeldbezugs des anderen Elternteils selbst kein \n\nKindergeld bezieht, das dem anderen Elternteil gewährte Kindergeld jedenfalls \n\ndann hälftig zugute kommen, wenn dieses Kindergeld dem anderen Elternteil \n\nnach deutschem Recht - d.h. nach Maßgabe der in § 66 EStG, § 6 BKGG gere-\n\ngelten Kindergeldsätze von der zuständigen deutschen Familienkasse - gutge-\n\nbracht wird. Insoweit bleibt die vom deutschen Recht vorgegebene Zweckbe-\n\nstimmung des deutschen Kindergelds, beiden \"an sich\" kindergeldberechtigten \n\nElternteilen zugute zu kommen, realisierbar. Diesem vom deutschen Recht ver-\n\nfolgten Zweck des Kindergelds ist mit Hilfe des § 1612 b Abs. 1 BGB auch im \n\nKontext des europäischen Sozialrechts Geltung zu verschaffen. \n\ncc) Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Mutter des Klägers be-\n\nzieht nach deutschem Recht für den Kläger Kindergeld. Der Frage, ob und un-\n\nter welchen Voraussetzungen der niederländische Beklagte nach dem für ihn \n\nmaßgebenden Recht seinerseits kindergeldberechtigt wäre, wenn nicht bereits \n\ndie Mutter des Klägers für diesen Kindergeld bezöge, ist das Oberlandesgericht \n\nnicht nachgegangen. Da das Oberlandesgericht zu dem - wegen des Beschäfti-\n\ngungs- und Wohnortes des Beklagten in den Niederlanden - maßgebenden \n\nniederländischen Recht (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a), f) VO (EWG) Nr. 1408/71) \n\nkeine Feststellungen getroffen hat, kann der Bundesgerichtshof diese Feststel-\n\nlungen nachholen; denn insoweit handelt es sich nicht um eine Nachprüfung \n\nirrevisiblen Rechts, die dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. etwa BGHZ 40, \n\n197, 201). Das niederländische Recht gewährt den in den Niederlanden woh-\n\nnenden Personen für deren unter 16 Jahre alte Kinder ein Recht auf das viertel-\n\njährlich gezahlte Kindergeld, ebenso für ältere Kinder unter zusätzlichen Vor-\n\naussetzungen (Algemene Kinderbijslagwet vom 26. April 1962, Stb. 1990, 128). \n\nNach dem durch Art. VI. des Gesetzes vom 27. Mai 1999 (Stb. 1999, 250) ein-\n\ngefügten Art. 7 b Abs. 1 Algemene Kinderbijslagwet gilt die Kindergeldberechti-\n\ngung zwar grundsätzlich nicht in Ansehung solcher Kinder, die am ersten Tag \n\ndes Kalendervierteljahrs nicht in den Niederlanden wohnen. Allerdings sieht \n\nArt. 7 b Abs. 2 Algemene Kinderbijslagwet eine weitergehende Kindergeldbe-\n\nrechtigung vor, die grundsätzlich auch die aus Art. 73 VO (EWG) 1408/71 her-\n\nleitbaren Kindergeldansprüche umfaßt, hier jedoch - aufgrund der dargestellten \n\nAntikumulierungsvorschriften - ruht: Dabei kann dahinstehen, ob das der Mutter \n\nder Klägers gezahlte deutsche Kindergeld - im Hinblick auf seinen Charakter als \n\nvorgezogene Steuervergütung zumindest auch - \"aufgrund der Ausübung einer \n\nErwerbstätigkeit\" gewährt wird. Bejaht man diese Frage, ergibt sich der Vorrang \n\ndes nach deutschem Recht begründeten Kindergeldanspruchs aus Art. 76 \n\nAbs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, da die Bundesrepublik Deutschland der Wohn-\n\nstaat des Klägers ist. Verneint man eine Erwerbsbezogenheit des deutschen \n\nKindergelds, ruht der niederländische Kindergeldanspruch nach Art. 10 Abs. 1 \n\nlit. b) (i) VO (EWG) Nr. 574/72, weil das - nach Abs. 1 lit. a) dieser Verordnung \n\nan sich nachrangige, weil nicht erwerbsbezogene - Kindergeld in der Bundesre-\n\npublik Deutschland an die Mutter des Klägers ausgezahlt wird und diese hier \n\nberufstätig ist. \n\nc) Im Ergebnis ist danach der Beklagte grundsätzlich kindergeldberech-\n\ntigt; sein Kindergeldanspruch \n\nruht \n\njedoch. Als Ausgleich steht \n\nihm \n\n- entsprechend der Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds - die Hälfte \n\ndes der Mutter des Klägers gewährten Kindergeldes zu, das er deshalb nach \n\n§ 1612 b Abs. 1 BGB von dem von ihm geschuldeten Kindesunterhalt in Abzug \n\nbringen darf. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_203-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zr-203-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":21},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VO (EWG) Nr. 1408/71","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612c","ref_norm":"1612c","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_203-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_203-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zr-203-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_203-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:19.964298+00:00"}}