{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_194-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"XII ZR 194/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1376 Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen Buchwert übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 194/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n8. September 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1376 \n\nZur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem \n\nvom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden \n\nkann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen \n\nBuchwert übersteigt. \n\nBGH, Urteil vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - OLG Koblenz \n\nAG Montabaur \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 11. Zivilse-\n\nnats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Ko-\n\nblenz vom 13. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 123.690 € (= 241.917,25 DM) \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. \n\nDie am 17. Februar 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den \n\nam 2. Februar 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch Ver-\n\nbundurteil des Amtsgerichts Montabaur vom 11. Januar 1999 rechtskräftig ge-\n\nschieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. \n\nDer Ehemann ist Inhaber eines als Einzelfirma geführten Maschinenbau-\n\nunternehmens. Nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigen-\n\ngutachten wies das Unternehmen zum 31. Dezember 1983 einen Ertragswert \n\nvon 0 und einen Substanzwert von 46.000 DM aus. Zum 31. Dezember 1995 \n\nhat der Sachverständige den Ertragswert des Unternehmens mit 509.000 DM \n\nerrechnet. Von diesem Betrag hat der Sachverständige jedoch ein mit \n\n599.000 DM ermitteltes negatives Eigenkapital in Abzug gebracht. Dieses nega-\n\ntive Eigenkapital hat der Sachverständige unmittelbar aus der Bilanz zum \n\n31. Dezember 1995 hergeleitet, nach der Aktivwerten in Höhe von 363.000 DM \n\nVerbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 DM gegenüberste-\n\nhen. Der Unternehmenswert ergebe sich erst aus der Subtraktion des fehlen-\n\nden Eigenkapitals (363.000 DM - 962.000 DM = - 599.000 DM) vom ermittelten \n\nErtragswert (509.000 DM). Ein denkbarer Erwerber des Unternehmens werde \n\nnämlich erst dann bereit sein, für das Unternehmen einen Kaufpreis in Höhe \n\ndes ermittelten Ertragswertes zu zahlen, wenn das Unternehmen mindestens \n\neinen Substanzwert von 0 aufweise; anderenfalls würde der Erwerber Verbind-\n\nlichkeiten eingehen, die von den Aktiva des Unternehmens nicht gedeckt wä-\n\nren. Da der festgestellte Ertragswert von 509.000 DM unter der Prämisse ermit-\n\ntelt worden sei, daß dem Unternehmen das fehlende Eigenkapital von \n\n(-) 599.000 DM zum Bewertungsstichtag zugeführt werde, sei der Wert des Un-\n\nternehmens zum 31. Dezember 1995 mit (509.000 DM - 599.000 DM =) \n\n- 90.000 DM zu veranschlagen. \n\nZum Betriebsvermögen des Maschinenbauunternehmens gehört eine \n\nwährend der Ehe errichtete Werkhalle auf einem ebenfalls in der Ehe erworbe-\n\nnen Grundstück; der Verkehrswert der Halle nebst Grundstück betrug zum \n\n31. Dezember 1995 624.000 DM; in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ist für \n\ndie Halle ein Buchwert von 257.678 DM ausgewiesen. Nach den Ausführungen \n\ndes Sachverständigen sei eine Einkommensteuerbelastung, wie sie sich im Fal-\n\nle der Veräußerung des Unternehmens aus der Aufdeckung stiller Reserven \n\nergeben könnte, nicht zu berücksichtigen, da üblicherweise in Höhe des negati-\n\nven Kapitals Verlustvorträge bestünden, durch die der beim Verkauf des Unter-\n\nnehmens erzielte Gewinn kompensiert würde. \n\nDas Amtsgericht hat den vom Ehemann erzielten Zugewinn mit \n\n573.587 DM (rechnerisch richtig: 574.292 DM) veranschlagt. Bei der Ermittlung \n\ndes Endvermögens des Ehemannes hat es dessen Maschinenbauunternehmen \n\nmit (509.000 DM - 599.000 DM =) minus 90.000 DM und die Werkhalle geson-\n\ndert mit 624.000 DM in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung weiterer Ver-\n\nmögenspositionen im Gesamtwert von (Aktiva 420.375 DM - Verbindlichkeiten \n\n176.246 DM =) 244.129 DM hat es ein Endvermögen des Ehemannes in Höhe \n\nvon 777.424 DM (rechnerisch richtig: 778.129 DM) errechnet, dem es ein An-\n\nfangsvermögen von 203.837 DM gegenübergestellt hat. Da die Ehefrau in der \n\nEhe keinen Zugewinn erzielt hat, ergebe sich ein Anspruch der Ehefrau auf die \n\nHälfte des vom Ehemann erzielten Zugewinns, mithin - folgt man dem Rechen-\n\nwerk des Amtsgerichts - auf Zahlung von (573.587 DM : 2 = ) 286.793,50 DM. \n\nDa die Ehefrau jedoch nur Zahlung von 187.659 DM beantragt hat, hat das \n\nAmtsgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau diesen Betrag zu zahlen. \n\nDie Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen. Auf die Anschlußberufung der Ehefrau hat es das Urteil des Amtsgerichts \n\nteilweise abgeändert und den Ehemann antragsgemäß verurteilt, an die Ehe-\n\nfrau 241.917,25 DM zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der \n\nEhemann sein Klagabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRB 2002, 161 = \n\nOLGR Koblenz 2002, 152 = FamRZ 2002, 1190 (Leitsatz) veröffentlicht ist, geht \n\n- gestützt auf das Sachverständigengutachten - im Ansatz davon aus, daß das \n\nMaschinenbauunternehmen des Ehemannes für die Zwecke des Zugewinnaus-\n\ngleichs mit dem Ertragswert zu veranschlagen sei, den der Sachverständige \n\nzum 31. Dezember 1995 zutreffend mit 509.000 DM ermittelt habe. \n\nDas ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ziel der Wertermittlung \n\nnach § 1376 Abs. 2 BGB ist es, das Unternehmen mit seinem \"vollen, wirkli-\n\nchen\" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies im \n\neinzelnen zu geschehen hat, enthält das Gesetz für andere als landwirtschaftli-\n\nche Betriebe (vgl. § 1376 Abs. 4 BGB) nicht (Haußleiter/Schulz, Vermögens-\n\nauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl. Kap. 1 Rdn. 89). \n\nDiese Methode sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache \n\ndes - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom \n\nRevisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze \n\nund Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen \n\nberuht (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ \n\n1991, 43, 44). Derartige Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. \n\nZwar kann, wie der Senat im Zusammenhang mit der Bewertung freibe-\n\nruflicher Praxen dargelegt hat (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR \n\n84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1376 BGB Rdn. 19), gegen das Ertragswertverfahren sprechen, daß sich ei-\n\nnerseits eine Ertragswertprognose für ein Unternehmen im Einzelfall kaum von \n\nder Person des derzeitigen Unternehmensinhabers trennen läßt, daß anderer-\n\nseits aber die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeits-\n\nkraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein kann, weil es beim \n\nZugewinn nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Das Ober-\n\nlandesgericht hat indes für das Maschinenbauunternehmen keine einer freibe-\n\nruflichen Tätigkeit vergleichbaren Ertragsmerkmale festgestellt, die auf einen \n\npotentiellen Erwerber nicht übertragbar wären. Es hat insoweit auch keinen \n\nSachvortrag des Ehemannes übergangen; der von der Revision hierfür ange-\n\nführte Beratungsbericht, der für das Unternehmen 1996 erstellt worden ist, läßt \n\nsolche persönlichen Ertragsmerkmale nicht erkennen; er belegt im Gegenteil, \n\ndaß das Unternehmen derzeit nur vormittags von dem Ehemann geführt und im \n\nübrigen von einem angestellten Betriebsmeister geleitet wird. Ebenso läßt sich \n\n- entgegen der Auffassung der Revision - kein allgemeiner Erfahrungssatz auf-\n\nstellen, nach dem sich die Ertragsprognose einer Einzelfirma nicht von der Per-\n\nson ihres Inhabers trennen läßt. Das folgt bereits aus dem Umstand, daß die \n\nOrganisationsform eines Betriebs als einzelkaufmännisches Unternehmen kei-\n\nne Rückschlüsse auf dessen Größe zuläßt. In der Literatur wird zwar darauf \n\nhingewiesen, daß beim Verkauf besonders strukturierter Klein- und Mittelbetrie-\n\nbe häufig nur Preise erzielt werden, die unter dem nach der Ertragswertmetho-\n\nde errechneten Unternehmenswert liegen (Piltz, Die Unternehmensbewertung \n\nin der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 50). Es ist jedoch weder festgestellt noch \n\nsonst ersichtlich, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes die hier-\n\nfür genannten Strukturmerkmale (etwa: eine auf den konkreten Inhaber ausge-\n\nrichtete Personenbezogenheit des Unternehmens, die unentgeltliche Mitarbeit \n\nvon Familienangehörigen oder eine geringe Organisationstiefe) aufweist. \n\n2. Da bei der Ermittlung des mit 509.000 DM veranschlagten Ertragswer-\n\ntes die Verbindlichkeiten des - überschuldeten - Unternehmens nicht berück-\n\nsichtigt worden seien, hat das Oberlandesgericht - auch insoweit dem Sachver-\n\nständigengutachten folgend - von diesem Ertragswert das sich aus der Bilanz \n\n1995 ergebende negative Eigenkapital in Höhe von rund 599.000 DM (Verbind-\n\nlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 DM bei Aktiva in Höhe von \n\n363.000 DM) in Abzug gebracht. Den sich damit ergebenden (negativen) Un-\n\nternehmenswert von minus 90.000 DM hat es in das Endvermögen des Ehe-\n\nmannes eingestellt. Da auf diese Weise - über das negative Eigenkapital - \n\nsämtliche Betriebsverbindlichkeiten Berücksichtung fänden, könnten diese Ver-\n\nbindlichkeiten, auch soweit der Ehemann für sie persönlich hafte, nicht zusätz-\n\nlich als Negativposten in das Endvermögen einfließen. \n\nDiese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n3. Hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Werkhalle hält \n\ndas Oberlandesgericht es indes für geboten, deren deutlich über dem Bilanz-\n\nwert liegenden Substanzwert (gemeint ist der im Kurzgutachten des Sachver-\n\nständigen K. ermittelte unstreitige \"Verkehrswert\") gesondert Rechnung zu tra-\n\ngen. In der - vorstehend wiedergegebenen - Bewertung des Unternehmens sei \n\ndie Halle nur insoweit berücksichtigt, als sie mit ihrem Buchwert in Höhe von \n\n257.678 DM als Aktivposten in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 aufgeführt \n\nsei. In Höhe dieses Buchwertes habe die Werkhalle (als Aktivposten) das nega-\n\ntive Eigenkapital - also die Überschuldung des Unternehmens - verringert; zu-\n\ngleich habe sie insoweit - im Rahmen der Verrechnung des negativen Eigenka-\n\npitals mit dem Ertragswert - den im Endvermögen anzusetzenden wirtschaftli-\n\nchen Wert des Unternehmens erhöht. Für die Zwecke des Zugewinnausgleichs \n\ndürfe der deutlich über dem Buchwert liegende Substanzwert (Verkehrswert) \n\nder Halle jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Vielmehr müßten Ertrags-\n\nwert und Substanzwert (Verkehrswert) dadurch miteinander verknüpft werden, \n\ndaß die Bewertung des Betriebs fiktiv ohne die Werkhalle erfolge und diese mit \n\nihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert in das Endvermögen des Ehemannes ein-\n\ngestellt werde. Der Buchwert der Halle sei deshalb bei der Ermittlung des nega-\n\ntiven Eigenkapitals mit der Folge unberücksichtigt zu lassen, daß sich die Ver-\n\nschuldung des Unternehmens um den Buchwert der Halle auf (599.000 DM + \n\n257.678 DM =) 856.678 DM erhöhe und der - sich durch Verrechnung dieses \n\nBetrags mit dem Ertragswert ergebende - Wert des Unternehmens auf \n\n(509.000 DM - 856.678 DM =) - 347.678 DM sinke. Diesem Absinken des Un-\n\nternehmenswertes im Endvermögen stehe jedoch die gesonderte Berücksichti-\n\ngung der nunmehr im Endvermögen gesondert und mit ihrem tatsächlichen \n\n(Verkehrs-) Wert von 624.000 DM anzusetzenden Werkhalle gegenüber. Auf \n\nder Grundlage der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Berechnung erhöht \n\nsich danach im Ergebnis das Endvermögen des Ehemannes hinsichtlich seines \n\nUnternehmens einschließlich der Werkhalle von (509.000 DM Ertragswert - \n\n599.000 DM negatives Eigenkapital =) - 90.000 DM auf (509.000 DM Ertrags-\n\nwert - 856.678 DM negatives Eigenkapital + 624.000 DM tatsächlicher Wert der \n\nWerkhalle =) 276.322 DM. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufspaltung des Unter-\n\nnehmenswertes in den Verkehrswert der Halle und den Ertragswert des Unter-\n\nnehmens im übrigen ist nicht gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist zwar an-\n\nerkannt, daß bei der Bewertung eines Unternehmens - gleich nach welcher Me-\n\nthode sie erfolgt - das nicht betriebsnotwendige Vermögen von der Gesamtbe-\n\nwertung des Unternehmens ausgenommen und mit seinem Liquidationswert \n\ndem Gesamtwert hinzugesetzt werden muß, um den realen Unternehmenswert \n\nzu ermitteln (vgl. Piltz aaO 181 ff. m.w.N.; Künkel FPR 1996, 99, 104). Das \n\nOberlandesgericht hat aber nicht festgestellt, daß es sich bei der Werkhalle um \n\nnicht betriebsnotwendiges Vermögen handelt. Es hat bei seiner Berechnung \n\nzwar berücksichtigt, daß bei gesonderter Bewertung der Werkhalle deren \n\nBuchwert nicht auch beim negativen Eigenkapital (als Aktivposten) Berücksich-\n\ntigung finden kann. Es ist jedoch davon ausgegangen, daß der für das Unter-\n\nnehmen einschließlich der Werkhalle ermittelte Ertragswert von 509.000 DM \n\nunverändert bleibe, auch wenn die Werkhalle aus dem Betriebsvermögen aus-\n\ngegliedert und - auf dieser fiktiven Grundlage - einer gesonderten Bewertung \n\nunterzogen würde. Für die Annahme eines auch bei (fiktivem) Wegfall der \n\nWerkhalle gleichbleibenden Ertragswertes des Unternehmens fehlt jedoch jede \n\ntatsächliche Grundlage. \n\nb) Außerdem hat das Oberlandesgericht die Werkhalle mit ihrem Ver-\n\nkehrswert (Liquidationswert) in Höhe von 624.000 DM in Ansatz gebracht. Auch \n\nhiergegen bestehen Bedenken. Werden, wie hier, bei der Wertermittlung Beträ-\n\nge angesetzt, die sich nur durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebsver-\n\nmögens erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung anfallenden \n\nSteuern ebenso als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden wie sonsti-\n\nge Kosten, die den Veräußerungserlös senken (vgl. etwa Senatsurteil vom \n\n27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Haußlei-\n\nter/Schulz aaO Kap. 1 Rdn. 296; Schröder, Bewertungen im Zugewinnaus-\n\ngleich, 3. Aufl. Rdn. 74). Das Oberlandesgericht hat die grundsätzliche Notwen-\n\ndigkeit, eine solche \"latente Steuerlast\" wertmindernd zu berücksichtigen, nicht \n\nverkannt. Es hat eine solche Berücksichtigung - unter Berufung auf entspre-\n\nchende Darlegungen des Sachverständigen - hier jedoch für entbehrlich erach-\n\ntet. Nach Auskunft des Sachverständigen könnten in Höhe des negativen Ei-\n\ngenkapitals Verlustvorträge unterstellt werden, durch die der Veräußerungsge-\n\nwinn des Unternehmens kompensiert würde. Das Oberlandesgericht hat hier-\n\naus gefolgert, daß dies - angesichts eines negativen Eigenkapitals von \n\n599.000 DM - auch für den Betrag von 366.322 DM gelte, um den der Ver-\n\nkehrswert der Halle deren Buchwert übersteige, also für die \"stille Reserve\". Für \n\ndiese Folgerung fehlen jedoch die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand ha-\n\nben. Der Senat vermag angesichts der noch offenen Bewertungsfragen in der \n\nSache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Ober-\n\nlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Wertfeststellun-\n\ngen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut trifft. \n\nVon deren Ergebnis wird auch abhängen, ob und inwieweit die §§ 1381, \n\n1382 BGB dem Ausgleichsverlangen der Ehefrau entgegenstehen. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/xii-zr-194-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1376","ref_norm":"1376","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1382","ref_norm":"1382","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/xii-zr-194-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:32.971227+00:00"}}