{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_186-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"XII ZR 186/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578; ZPO § 323 a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unter- haltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzube- ziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.). b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwen- dung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 186/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1577 Abs. 2, 1578; ZPO § 323\n\na) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578\nBGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unter-\nhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzube-\nziehen.\n\nBei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter\nBilligkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls\nin welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte\nEinkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an\nSenatsurteil BGHZ 148, 105 ff.).\n\nb) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwen-\ndung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen\nUnterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ\n148, 368 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - OLG Frankfurt/Main\n\nAG Lampertheim\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit\n\nSitz in Darmstadt vom 12. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als die Berufung der Beklagen gegen die Abände-\n\nrung des Unterhalts für die Zeit ab 1. Juli 2001 zurückgewiesen\n\nworden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie seit dem 1. September 1998 geschiedenen Parteien streiten um den\n\nUmfang der Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt.\n\nAus der Ehe sind der im September 1980 geborene Sohn Simon, der im\n\nAugust 2000 seinen Wehrersatzdienst angetreten hat, und der im Dezember\n\n1987 geborene Sohn Andreas, der noch das Gymnasium besucht, hervorge-\n\ngangen.\n\nDie 1955 geborene Beklagte hatte 1981 ihr Diplom als Mathematikerin\n\nerworben. Sie arbeitete zeitweise in den Jahren 1984 bis 1987 als wissen-\n\nschaftliche Mitarbeiterin der Technischen Hochschule D. und begann\n\n1991 oder 1992 ein zusätzliches Lehramtsstudium, das sie im Frühjahr 1996\n\nabbrach. In den Jahren 1995 bis 1998 befand sie sich wiederholt in psychiatri-\n\nscher Behandlung. Von Ende September 1997 bis Ende 1998 war sie nach ih-\n\nren Angaben als freie Mitarbeiterin der \"Schülerhilfe\" tätig, absolvierte 1998 ei-\n\nnen Eignungstest für EDV-orientierte Berufe sowie eine Fortbildung als Admini-\n\nstratorin für Datenkommunikationsnetze, trat ein Praktikum bei der Firma H.\n\n Druckmaschinen AG im Unternehmensbereich Netzwerkarchitektur\n\nan und ist seit dem 1. Januar 2000 bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden\n\nbei einer Software-Beratungsfirma angestellt. Dort erzielte sie seitdem ein nach\n\nAbzug von Fahrtkosten verbleibendes Nettoeinkommen von monatlich\n\n2.811 DM.\n\nDer 1956 geborene Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungs-\n\nstufe C 2.\n\nIm Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 7. Juli 1998 einen\n\nProzeßvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte ab\n\nRechtskraft der Scheidung einen Elementarunterhalt von 1.492 DM monatlich\n\nsowie einen Krankenvorsorgeunterhalt von 216 DM monatlich zu zahlen; letzte-\n\nrer wird unstreitig seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr geschuldet.\n\nDer Berechnung des im Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts\n\nlag allein das vom Kläger zuletzt erzielte Nettoeinkommen zugrunde, welches\n\nvorab noch um den Kindesunterhalt und den Krankenvorsorgeunterhalt für die\n\nBeklagte bereinigt wurde.\n\nAuf die Abänderungsklage des Klägers änderte das Familiengericht den\n\nProzeßvergleich der Parteien dahingehend ab, daß der Kläger der Beklagten\n\nseit dem 1. Januar 2000 keinen Unterhalt mehr schulde, weil diese ihren an den\n\nehelichen Lebensverhältnissen zu orientierenden Bedarf inzwischen durch ei-\n\ngenes Einkommen decken könne. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich\n\ngegen eine Reduzierung des Unterhalts auf unter 530 DM für die Zeit bis Juli\n\n2000, auf unter 910 DM für die Monate bis Dezember 2000 und auf unter\n\n675 DM für die Zeit ab 1.Januar 2001 wehrt, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgt die Beklagte dieses Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, das die Revision im Hinblick auf die von ihm an-\n\ngewandte sogenannte Anrechnungsmethode zugelassen hat, geht davon aus,\n\ndaß die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch das bis zur Auflö-\n\nsung der Ehe nachhaltig erzielte Einkommen des Klägers geprägt worden sei-\n\nen.\n\nAnhand des für Januar bis Juli 2000 unter Berücksichtigung des tatsäch-\n\nlich gezahlten Kindesunterhalts mit rund 2.600 DM festgestellten bereinigten\n\nMonatsnettoeinkommens des Klägers, dessen Berechnung die Revision nicht\n\nangreift, bemißt das Berufungsgericht den monatlichen Bedarf der Beklagten\n\nbis einschließlich Juli 2000 mit 2.600 DM : 2 = 1.300 DM und für die Zeit danach\n\n- wegen des Wegfalls der Unterhaltspflicht des Klägers für den Sohn Simon für\n\ndie Zeit des von diesem abgeleisteten Zivildienstes - mit 1.675 DM.\n\nDiesen Bedarf sieht es als durch das von der Beklagten ab Anfang 2000\n\nerzielte Einkommen als gedeckt an, und zwar auch unter Berücksichtigung des\n\nUmstandes, daß dieses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden\n\nerzielte Einkommen angesichts der Betreuung des im Jahre 2000 erst 12-jähri-\n\ngen Sohnes Andreas zu einem Drittel auf überobligatorischer Erwerbstätigkeit\n\nberuhe. Denn selbst wenn man den auf überobligatorischer Arbeit beruhenden\n\nTeil des Einkommens der Beklagten völlig außer Betracht lasse, ergebe ihr um\n\nein Drittel von 61.800 DM auf 41.200 DM verringertes Bruttoeinkommen nach\n\nAbzug der im einzelnen errechneten Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten\n\nein Monatseinkommen von 2.000 DM, das auch nach Abzug eines Erwerbstäti-\n\ngenbonus von 20 % den Bedarf bis Juli 2000 vollständig und ab August 2000\n\nbis auf einen Betrag von 75 DM abdecke. Es sei jedenfalls nicht unbillig, die\n\nBeklagte hinsichtlich dieses relativ geringen Fehlbetrages auf den Einsatz ihres\n\nüberobligatorisch erzielten Mehreinkommens zu verweisen.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich des Unterhaltszeitraums\n\nbis Juni 2001 einschließlich stand, nicht aber für die Zeit danach.\n\n1. Zutreffend ist der - von den Parteien geteilte - Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die von der Beklagten seit Anfang 2000 ausgeübte Er-\n\nwerbstätigkeit eine Änderung in den Verhältnissen der Parteien darstellt, die\n\ngemäß § 323 Abs. 4 ZPO i.V. mit § 794 Abs. 1 ZPO a.F. die Anpassung des\n\nProzeßvergleichs rechtfertigt.\n\nDas Berufungsgericht ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, daß die\n\nParteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs keine bestimmte Art der Unter-\n\nhaltsberechnung (hier: die sogenannte Anrechnungsmethode) vereinbart ha-\n\nben, an die sie nunmehr auch im Rahmen einer begehrten Abänderung gebun-\n\nden wären, denn andernfalls hätte es der Zulassung der Revision wegen der\n\nAnwendung dieser Methode nicht bedurft. Auch dies hält der rechtlichen Prü-\n\nfung stand:\n\nDa die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den\n\nJahren 1988 bis 1999 kein Einkommen erzielte, stellte sich für die Parteien bei\n\nAbschluß des Vergleichs am 7. Juli 1998 die Frage einer Berücksichtigung ei-\n\nnes - auch fiktiven - Einkommens der Beklagten nicht. Aus den gleichen Grün-\n\nden kam es für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers zum damali-\n\ngen Zeitpunkt auch nicht darauf an, ob allein dessen nachhaltig erzieltes Ein-\n\nkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Die Parteien mögen\n\ndies so gesehen haben; es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\n\ndaß sie diese Beurteilung vertraglich bindend festgeschrieben hätten. Dem\n\nsteht auch nicht der von der Revisionserwiderung zitierte Schriftsatz der Be-\n\nklagten vom 12. Mai 1998 im Scheidungsverfahren entgegen, mit dem sie dar-\n\nauf hingewiesen hatte, sie bemühe sich derzeit, die Voraussetzungen für einen\n\nWiedereinstieg in das Erwerbsleben und damit für eine langfristige, merkliche\n\nEntlastung des Klägers von seiner Unterhaltspflicht zu schaffen. Denn auch\n\ndann, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein vom Einkommen des\n\nEhepartners geprägt wurden, führt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch\n\nden Unterhaltsberechtigten regelmäßig zu einer spürbaren Entlastung des Ver-\n\npflichteten.\n\nDie Frage, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die\n\nBindung der Parteien eines Prozeßvergleichs an eine bestimmte Art der Unter-\n\nhaltsberechnung entfallen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. September\n\n2001 BGHZ 148, 368, 377 f.), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.\n\n2. Das angefochtene Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit der\n\nUnterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 betroffen ist, weil es insoweit mit der geän-\n\nderten Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrech-\n\nnungsmethode (Senatsurteil vom 13. Juni 2001, BGHZ 148, 105 ff.) nicht ver-\n\neinbar ist.\n\na) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - sei-\n\nne Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Fa-\n\nmilie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach der Scheidung eine Erwerbs-\n\ntätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat und das daraus erzielte Einkom-\n\nmen gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen\n\nHaushaltstätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Be-\n\nrechnung des nach § 1578 BGB zu bemessenden Unterhaltsbedarfs nicht mehr\n\nnach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Differenzme-\n\nthode oder der zu gleichen Ergebnissen führenden Additionsmethode einzube-\n\nziehen (vgl. Senatsurteil aa0 120), jedenfalls dann, wenn es auf einem nicht\n\nungewöhnlichen Verlauf der beruflichen Entwicklung des unterhaltsberechtigten\n\nEhegatten beruht. Letzteres ist hier - auch nach der Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung - der Fall, zumal die Parteien nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts schon während der Ehe die Vorstellung hatten, daß die Beklagte\n\nzu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.\n\nb) Entsprechend der Auffassung der Revisionserwiderung ist die geän-\n\nderte Rechtsprechung des Senats im Rahmen des vorliegenden Abänderungs-\n\nverfahrens nur für den Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, der der Verkün-\n\ndung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt.\n\nFür die Zeit davor verbleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbemessung (unter Be-\n\nrücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Einkommens-\n\nverhältnisse der Parteien) bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem\n\nVergleich zugrunde gelegt haben (vgl. BGHZ 148 aaO 377, 379 f. m.w.N.).\n\nDenn der (hier: weitere) Abänderungsgrund der geänderten höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung, der nunmehr zur Anwendung der sogenannten Differenzme-\n\nthode führt, trat erst mit Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 aaO\n\nein und kann daher - wie eine erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Geset-\n\nzesänderung - erst für die darauf folgende Zeit berücksichtigt werden. Der in\n\nÜbereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auf der Anwendung der\n\nsogenannten Anrechnungsmethode beruhende Prozeßvergleich stellt nämlich\n\neinen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den die Änderung der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten\n\ndes Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Abände-\n\nrung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt.\n\nc) Das angefochtene Urteil kann für den Unterhaltszeitraum ab 1. Juli\n\n2001 keinen Bestand haben, da bei Anwendung der Differenzmethode dem die\n\nehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen des Klägers der wirt-\n\nschaftliche Wert der Haushaltstätigkeit der Beklagten hinzuzurechnen ist, und\n\nzwar in Höhe des von ihr nicht überobligationsmäßig erzielten (und nur insoweit\n\nprägenden, vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ\n\n1983, 146, 149) bereinigten Nettoeinkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus.\n\nAllein daraus würde sich (jedenfalls auf der Grundlage der vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten jeweiligen Einkommen der Parteien im Jahre 2000)\n\nein Unterhaltsbedarf der Beklagten ergeben, der durch den als bedarfsdeckend\n\nzu berücksichtigenden (nicht überobligationsmäßig erzielten) Teil ihres eigenen\n\nEinkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus nicht gedeckt wäre, so daß ihr ein\n\nAnspruch auf Aufstockungsunterhalt verbliebe.\n\nEine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht jedoch ver-\n\nwehrt, weil sich zumindest das Einkommen der Beklagten nach ihrem eigenen\n\nVortrag ab 1. Januar 2001 erhöht hat, ohne daß das Berufungsgericht - aus\n\nseiner Sicht folgerichtig - insoweit Feststellungen zur Höhe getroffen hätte.\n\nDas Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen und den\n\nParteien vor einer erneuten Entscheidung gegebenenfalls auch Gelegenheit zu\n\ngeben haben, ergänzend zu der Frage vorzutragen, in welchem Umfang der\n\nKläger seinem inzwischen nicht mehr wehrersatzpflichtigen Sohn Simon und\n\ndem inzwischen in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle aufge-\n\nrückten Sohn Andreas Unterhalt gewährt, und welchen Einfluß die der Beklag-\n\nten gegenüber am 28. September 2002 ausgesprochene fristlose Kündigung\n\ndes Arbeitsverhältnisses auf deren laufenden Unterhaltsanspruch hat.\n\nSoweit auch unter Berücksichtigung der möglicherweise veränderten tat-\n\nsächlichen Verhältnisse ein Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt\n\nin Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter unter Billigkeitsgesichts-\n\npunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in wel-\n\nchem Umfang der von der Beklagten überobligationsmäßig erzielte Teil ihres\n\nEinkommens ebenfalls als bedarfsdeckend anzurechnen ist.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-22/xii-zr-186-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-22/xii-zr-186-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:37.606766+00:00"}}