{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_184-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"XII ZR 184/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1572, 1573 Abs. 4, 1576 a) Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572 BGB subsidiär. b) Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573 Abs. 4 BGB). c) Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB le- diglich am Einsatzzeitpunkt scheitert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 184/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. September 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1572, 1573 Abs. 4, 1576\n\na) Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572\n\nBGB subsidiär.\n\nb) Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573\n\nAbs. 4 BGB).\n\nc) Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit\n\ndes Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB le-\n\ndiglich am Einsatzzeitpunkt scheitert.\n\nBGH, Urteil vom 17. September 2003 - XII ZR 184/01 - OLG Zweibrücken\n\nAG Ludwigshafen am Rhein\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-\n\nnat vom 15. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2000 zur Zahlung monatli-\n\nchen Unterhalts von mehr als 1.325 DM (1.175 DM Elementarun-\n\nterhalt und 150 DM Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien begehren Abänderung des Scheidungsverbundurteils,\n\nsoweit der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nDie am 17. August 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein\n\n1974 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde durch Verbundurteil des\n\nAmtsgerichts vom 19. Januar 1998, rechtskräftig seit 18. März 1998, geschie-\n\nden. Im Frühjahr 1998 brach der Sohn ein vor der Trennung der Parteien auf-\n\ngenommenes Studium ab. In der Zeit von Oktober 1998 bis August 1999 war er\n\nerwerbstätig; seit September 1999 absolvierte er eine Lehre als Hotelfachmann.\n\nEr lebt im Haushalt des Beklagten.\n\nDie am 28. Februar 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt.\n\nWährend der Ehe war sie überwiegend nicht erwerbstätig. Aus einer etwa 1989\n\naufgenommenen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zehn bis zwölf Wochen-\n\nstunden erzielte sie Einkünfte im versicherungsfreien Bereich. Die betreffende\n\nBeschäftigung übte die Klägerin - mit einer Unterbrechung von September 1997\n\nbis Juli 1998 - bis einschließlich September 1999 aus. Von Oktober 1999 bis\n\nJuni 2000 war sie aufgrund eines zunächst bis März 2000 befristeten und spä-\n\nter um drei Monate verlängerten Arbeitsverhältnisses halbschichtig bei der Fir-\n\nma R. tätig. Ihr Bruttoeinkommen belief sich zunächst auf monatlich\n\n1.400 DM und betrug ab Mai 2000 monatlich 1.500 DM jeweils zuzüglich Weih-\n\nnachts- und Urlaubsgeld. Wegen einer Tumorerkrankung war die Klägerin seit\n\nJuli 2000 erwerbsunfähig.\n\nDer 1947 geborene Beklagte ist als Meister für Netz- und Regelungs-\n\ntechnik bei der Firma B. beschäftigt. Er bewohnt seit Ende Mai 1998 die\n\nfrühere Ehewohnung, eine etwa 100 qm große Wohnung im Anwesen seiner\n\nMutter, an der für ihn ein Nießbrauch bestellt ist. Diese Wohnung hatte zuvor\n\ndie Klägerin genutzt.\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Abänderung des Verbund-\n\nurteils begehrt, durch das ihr nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in\n\nHöhe von monatlich insgesamt 1.413,31 DM (852,76 DM Elementarunterhalt\n\n- nach Kürzung um monatlich 500 DM wegen des Wohnvorteils -, 186,71 DM\n\nKrankenvorsorgeunterhalt und 373,84 DM - nicht: 383,84 DM - Altersvorsorge-\n\nunterhalt) zuerkannt worden war. Zur Begründung hat sie ausgeführt, infolge\n\ndes Auszugs aus der vormaligen Ehewohnung sei der mit monatlich 500 DM\n\nauf den Elementarunterhalt angerechnete Wohnvorteil entfallen. Darüber hin-\n\naus sei die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem gemeinsa-\n\nmen Sohn weggefallen. Mit Rücksicht auf diese Umstände stehe ihr ab Juni\n\n1998 ein um monatlich 500 DM höherer Elementarunterhaltsanspruch zu. Ab\n\nNovember 1998 könne sie Elementarunterhalt von 1.141 DM, Krankenvorsor-\n\ngeunterhalt von 305,50 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 459,38 DM\n\n- jeweils monatlich - verlangen; insoweit sei das Ausgangsurteil abzuändern.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ab-\n\nänderung des Verbundurteils dahin begehrt, daß er von August 1999 an nicht\n\nmehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet sei. Er hat die Auffas-\n\nsung vertreten, die Klägerin müsse ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme ei-\n\nner vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst decken. Da sie sich nicht ausrei-\n\nchend um eine solche Tätigkeit bemüht habe, seien ihr die hieraus erzielbaren\n\nEinkünfte fiktiv anzurechnen. Damit könne sie ihren eheangemessenen Bedarf\n\nbestreiten.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage für die Zeit ab Juli\n\n1998 teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung\n\ndes Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren - bezüglich der Wi-\n\nderklage für die Zeit ab 10. September 1999 - weiterverfolgt hat, hat das Ober-\n\nlandesgericht die Klage in weitergehendem Umfang abgewiesen und der Wi-\n\nderklage teilweise stattgegeben. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2000\n\nhat es das Verbundurteil dahin abgeändert, daß der Beklagte nur monatlichen\n\nUnterhalt von insgesamt 1.325 DM (1.175 DM Elementarunterhalt und 150 DM\n\nAltersvorsorgeunterhalt) zu zahlen hat, während es für die Zeit ab 1. Juli 2000\n\ndas angefochtene Urteil, nach dem der Beklagte monatlichen Unterhalt von ins-\n\ngesamt 1.755,61 DM (1.312,66 DM Elementarunterhalt, 217,89 DM Kranken-\n\nvorsorgeunterhalt und 225,06 DM Altersvorsorgeunterhalt) entrichten muß, auf-\n\nrecht erhalten hat. In Nr. V des Entscheidungssatzes hat das Oberlandesgericht\n\ndie Revision für den Beklagten zugelassen, \"soweit er seine Verurteilung zur\n\nZahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB ab Juli 2001 zur\n\nÜberprüfung durch den Bundesgerichtshof stellen will\". Hierzu hat es in den\n\nEntscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde zugelassen, soweit ab\n\nJuli 2000 neben dem Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus § 1572 Nr. 4 BGB\n\nin Höhe des bis dahin bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt ge-\n\nmäß § 1573 Abs. 2 BGB (monatlich insgesamt 1.325 DM) ein (ergänzender)\n\nKrankheitsunterhalt gemäß § 1576 BGB zuerkannt worden sei. Die Frage, ob\n\nund inwieweit ein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB gegeben sei, soweit\n\nein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB an dem erforderlichen Einsatzzeit-\n\npunkt scheitere, sei von grundsätzlicher Bedeutung.\n\nDer Beklagte hat Revision eingelegt; er beantragt, das angefochtene\n\nUrteil aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1. Juli 2000 an zur Zahlung höhe-\n\nren Unterhalts als monatlich 1.325 DM verurteilt worden ist, und insoweit nach\n\nseinen zweitinstanzlichen Anträgen zu erkennen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist mit dem gestellten Antrag zulässig.\n\nDie unter Nr. V des Urteilstenors enthaltene Beschränkung der Revisi-\n\nonszulassung auf die Zeit ab Juli 2001 beruht - wie sich aus den Ausführungen\n\nin den Entscheidungsgründen ergibt - offensichtlich auf einem Schreibfehler;\n\ngemeint war die Zulassung der Revision in dem angegebenen Umfang für die\n\nZeit ab Juli 2000.\n\nDie insoweit vorgenommene Beschränkung ist entgegen der Auffassung\n\nder Revisionserwiderung wirksam.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zu-\n\nlassung der Revision rechtswirksam auf einen rechtlich und tatsächlich selb-\n\nständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den abgetrennt\n\nvom übrigen Verfahren im Wege eines Teilurteils nach § 301 ZPO oder eines\n\nGrundurteils nach § 304 ZPO gesondert hätte entschieden werden können oder\n\nauf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte\n\n(BGHZ 76, 397, 399; 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 25. Januar\n\n1995 - XII ZR 195/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung,\n\nbeschränkte 15, jeweils m.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegen-\n\nden Fall die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines entsprechenden\n\nTeilurteils gegeben waren. Jedenfalls hätte der Beklagte die Abänderung des\n\nVerbundurteils für die Zeit bis Juni 2000 insgesamt und für die Zeit danach in\n\nHöhe eines monatlichen Unterhalts von 1.325 DM hinnehmen und nur die dar-\n\nüber hinausgehende Unterhaltsabänderung angreifen können. Schon daraus\n\nergibt sich die Wirksamkeit der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Be-\n\nschränkung der Zulassung.\n\nDieser Beurteilung steht die Formulierung der Revisionszulassung im\n\nUrteilstenor nicht entgegen. Soweit dort von der Verurteilung des Beklagten zur\n\nZahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB die Rede ist, war\n\ndamit keine - unzulässige - Beschränkung auf eine von mehreren Anspruchs-\n\ngrundlagen gemeint. Aus der Begründung der Zulassung in den Entschei-\n\ndungsgründen wird vielmehr ersichtlich, daß eine Beschränkung der Revisions-\n\nzulassung auf den monatlich 1.325 DM übersteigenden Unterhalt beabsichtigt\n\nwar und damit auf einen ziffernmäßig konkretisierten Teil des Urteils (vgl. hierzu\n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - FamRZ 1979, 233 f.; Senats-\n\nurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684 f.), soweit dieses\n\ndie Zeit ab 1. Juli 2000 betrifft. Mit Rücksicht darauf ist es der Revisionserwide-\n\nrung auch nicht verwehrt, Gegenrügen anzubringen, die nicht die vom Beru-\n\nfungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage betreffen, sondern für\n\ndie rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind, ob der Klägerin ein über monat-\n\nlich 1.325 DM hinausgehender Gesamtunterhalt eventuell aus anderen Erwä-\n\ngungen zusteht.\n\nII.\n\nIn der Sache führt die Revision im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-\n\nlandesgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 821 ff. veröffent-\n\nlicht ist, hat angenommen, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2000 ein Un-\n\nterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB in Höhe von monatlich insgesamt\n\n1.325 DM (Elementarunterhalt: 1.175 DM, Altersvorsorgeunterhalt: 150 DM)\n\nund in Höhe von weiteren 430,61 DM nach § 1576 BGB zustehe. Dazu hat es\n\nausgeführt: Der Klägerin habe es in der Zeit von November 1998 bis Juni 2000\n\noblegen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach den insoweit\n\nbindenden Feststellungen des Verbundurteils seien ihr zwar \"mindere ausbil-\n\ndungsunabhängige Tätigkeiten\" unzumutbar. Eine Auslegung dieser Formulie-\n\nrung ergebe jedoch, daß der Klägerin Tätigkeiten hätten zugemutet werden\n\nsollen, die einerseits nicht zwingend eine Berufsausbildung voraussetzten, an-\n\nderseits aber nicht minderer Art seien, wie die einer Hilfsarbeiterin oder Reini-\n\ngungskraft. Deshalb könne sie sich nicht darauf zurückziehen, sie habe man-\n\ngels Berufungsausbildung keine ihr zumutbare Beschäftigung erreichen kön-\n\nnen. Da sie sich nicht hinreichend um eine solche Tätigkeit bemüht habe und\n\nnicht ausgeschlossen werden könne, daß sie bei ausreichenden Bemühungen\n\neine geeignete Arbeitsstelle habe finden können, müsse sie sich fiktive Ein-\n\nkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zurechnen lassen. Wegen der\n\nbereits im Ausgangsurteil aufgezeigten besonderen Umstände, zu denen noch\n\nder auf Drängen des Beklagten im Mai 1998 erfolgte Auszug aus der früheren\n\nEhewohnung und der Umzug in eine Mietwohnung hinzugekommen seien, liege\n\neine Verletzung der Erwerbsobliegenheit erst ab November 1998 vor. Erst von\n\nda an entfalle deshalb der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB. Der\n\nKlägerin verbleibe aber ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2\n\nBGB), da die ihr zuzurechnenden fiktiven Einkünfte nicht ausreichten, um ihren\n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf zu\n\ndecken. Mit Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit im Juli 2000 sei der Anspruch auf\n\nAufstockungsunterhalt entfallen und an seine Stelle ein Anschlußunterhaltsan-\n\nspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB getreten. Dieser bestehe jedoch nur in dem\n\nUmfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des\n\nAnspruchs auf Aufstockungsunterhalt bestanden habe, also in Höhe der Diffe-\n\nrenz zwischen den fortgeschriebenen - fiktiven - Einkünften aus der vollschich-\n\ntigen Erwerbstätigkeit und dem eheangemessenen Bedarf. Die Voraussetzun-\n\ngen für einen weitergehenden Anspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB seien dagegen\n\nnicht gegeben, weil es insoweit an dem erforderlichen Einsatzzeitpunkt fehle.\n\nEin Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB habe bei Eintritt der krank-\n\nheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestanden. § 1573 Abs. 4 BGB\n\nkomme für den Einsatzzeitpunkt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Erwerbs-\n\nunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem eine im November\n\n1998 aufgenommene Tätigkeit, die wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit\n\nzu unterstellen sei, der Klägerin bereits eine nachhaltige Sicherung des Unter-\n\nhalts durch eigene Einkünfte ermöglicht hätte. Eine im November 1998 aufge-\n\nnommene Erwerbstätigkeit hätte im Juli 2000 bereits ein Jahr und acht Monate\n\nbestanden. Umstände, die einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten las-\n\nsen, seien nicht ersichtlich; zumindest habe die Klägerin solche nicht hinrei-\n\nchend dargetan. Neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB habe\n\ndie Klägerin allerdings ab Juli 2000 einen ergänzenden Unterhaltsanspruch\n\nnach § 1576 BGB.\n\n2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen\n\nNachprüfung stand.\n\na) Ein Unterhaltsanspruch nach §1576 BGB kommt nur insoweit in Be-\n\ntracht, als das Unterhaltsbegehren nicht auf die Bestimmung des § 1572 BGB\n\ngestützt werden kann. Denn § 1576 BGB ist gegenüber § 1572 BGB subsidiär.\n\nDie Frage, in welchem Verhältnis § 1576 BGB zu den Unterhaltstatbe-\n\nständen der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB steht, hat der Senat bisher nur\n\nfür § 1570 BGB entschieden. Er hat die Auffassung vertreten, daß insoweit eine\n\nAnspruchskonkurrenz ausgeschlossen sei, mithin Subsidiarität des Billigkeits-\n\nanspruchs gegenüber dem Anspruch wegen Kindesbetreuung besteht (Senats-\n\nurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 362 f.). Die\n\nhierzu angestellten Erwägungen, die sich insbesondere auf den Wortlaut des\n\n§ 1576 BGB, dessen Stellung im Gesetz sowie die unterschiedlichen Tatbe-\n\nstandsstrukturen der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB einerseits und des\n\n§ 1576 BGB andererseits stützen, gelten für das Verhältnis von § 1576 BGB zu\n\n§ 1572 BGB gleichermaßen. Zudem entspricht dem Verständnis des § 1576\n\nBGB als eines subsidiären Unterhaltstatbestandes auch der Gesetzeszweck:\n\nDie Vorschrift soll nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schlie-\n\nßen und Härten vermeiden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog\n\nder §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB ergeben könnten. Deshalb ist § 1576\n\nBGB auch gegenüber § 1572 BGB als subsidiär anzusehen (ebenso: Soer-\n\ngel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 11; Staudinger/Verschraegen BGB\n\n12. Aufl. § 1576 Rdn. 38; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1576 Rdn. 21;\n\nRGRK-Cuny BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 8; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht\n\nin der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 165; Schwab/Borth Hand-\n\nbuch des Scheidungsrechts Kap. IV Rdn. 380; Göppinger/Bäumel Unterhalts-\n\nrecht 8. Aufl. Rdn. 1007). Daher muß ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB\n\nzu verneinen sein, bevor ein solcher aus § 1576 BGB zum Tragen kommen\n\nkann.\n\nb) Das hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Seine Ausführungen,\n\nmit denen es einen über den Betrag von monatlich 1.325 DM hinausgehenden\n\nUnterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB abgelehnt hat, begegnen indessen,\n\nwie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, rechtlichen Bedenken.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung insofern darauf gestützt,\n\ndaß der Unterhalt der Klägerin durch die ihr angesonnene Tätigkeit nachhaltig\n\ngesichert gewesen sei, als sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig wurde. Des-\n\nhalb fehle es auch unter Heranziehung des § 1573 Abs. 4 BGB an dem für die\n\nAnwendbarkeit des § 1572 Nr. 4 BGB notwendigen Einsatzzeitpunkt des Weg-\n\nfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB.\n\naa) Nach § 1573 Abs. 4 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt\n\nverlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit weg-\n\nfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt\n\ndurch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser\n\nRegelung liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige Ehegatte, dessen Unter-\n\nhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende\n\neheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Fol-\n\ngen der noch ungewissen künftigen Entwicklung allein tragen soll. Für die Be-\n\nurteilung, ob der Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert er-\n\nscheint, ist maßgebend, ob diese im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven\n\nMaßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als\n\ndauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden muß, daß der\n\nBedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstän-\n\nde in absehbarer Zeit wieder verliert. Dabei sind auch solche Umstände in die\n\nBeurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestehen, aber\n\nerst später zutage treten (Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87- \n\nFamRZ 1988, 701, 702 und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 61/86 - FamRZ 1987,\n\n689). Es obliegt dem Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und notfalls\n\nzu beweisen, daß eine nachhaltige Sicherung seines Unterhalts nicht zu errei-\n\nchen war (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985,\n\n1234). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Anspruchsteller\n\nlediglich fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Auch solche können - fiktiv - zu\n\neiner nachhaltigen Sicherung im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB führen; an-\n\ndernfalls würde derjenige Unterhaltsberechtigte, der eine Erwerbsobliegenheit\n\nverletzt, in ungerechtfertigter Weise bessergestellt (Kalthoener/Büttner/Niep-\n\nmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 436).\n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Umstände,\n\ndie einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten lassen, nicht dargetan, sol-\n\nche seien auch nicht ersichtlich, berücksichtigt indessen nicht die Besonder-\n\nheiten der hier gegebenen Fallgestaltung. Da die Klägerin tatsächlich keiner\n\nvollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging, konnte sie zur Nachhaltigkeit der\n\nUnterhaltssicherung durch bestimmte Erwerbstätigkeiten keine Angaben ma-\n\nchen. Sie war vielmehr darauf beschränkt, auf diejenigen Umstände hinzuwei-\n\nsen, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation gegen die betreffende\n\nAnnahme sprechen konnten. Das hat sie insoweit auch getan, als sie verschie-\n\ndene Gesichtspunkte angeführt hat, die die Aufnahme einer ihr zumutbaren Be-\n\nschäftigung zumindest erschwert und bisher nicht zu einer dauerhaften Einstel-\n\nlung geführt hätten. Diese Umstände sind aber gleichermaßen für die Beant-\n\nwortung der Frage heranzuziehen, ob der Klägerin durch die Aufnahme einer\n\nangemessenen Erwerbstätigkeit eine nachhaltige Unterhaltssicherung hätte\n\ngelingen können. Insofern kommt einerseits sowohl dem Alter der Klägerin, ih-\n\nrer fehlenden Berufsausbildung und dem Umstand, daß ihr nach Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts angesichts der Lebensstellung der Parteien nicht jedwe-\n\nde Tätigkeit zumutbar ist, und andererseits der Tatsache Bedeutung zu, daß sie\n\nin der Vergangenheit nur eine Aushilfsbeschäftigung im sozialversicherungs-\n\nfreien Bereich ausgeübt bzw. einer - wenn auch um drei Monate verlängerten -\n\nzeitlich befristeten Tätigkeit nachgegangen ist. Ob angesichts dieser Situation\n\nunter Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse für die Klägerin eine nach-\n\nhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit zu erreichen war, ist in\n\ntatrichterlicher Verantwortung zu prüfen. Dabei wird auch zu beachten sein, daß\n\ndas Berufungsgericht aufgrund der der Klägerin zugestandenen Vermittlungs-\n\nschwierigkeiten erst für die Zeit ab November 1998 von der Aufnahme einer\n\nzumutbaren vollschichtigen Tätigkeit ausgegangen ist. Solche Schwierigkeiten\n\nkönnen sich aber im Fall der Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels infolge\n\nunverschuldeten Verlusts einer Arbeitsstelle wiederholen, was ebenfalls der\n\nAnnahme einer nachhaltigen Unterhaltssicherung entgegenstehen könnte.\n\ncc) Danach kann jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nder Tatbestand des § 1573 Abs. 4 BGB für die Zeit ab 1. Juli 2000 erfüllt war\n\nund zu einem Anschlußunterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB führen kann.\n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen\n\nBestand haben.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Denn erst wenn feststeht, daß ein\n\nUnterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB als Anschlußunterhalt nach einem\n\nAnspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB nicht gegeben ist, wird über einen Unter-\n\nhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB zu befinden sein.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anschlußunterhaltsan-\n\nspruch der Klägerin nach § 1572 Nr. 4 BGB bestehe nur in dem Umfang weiter,\n\nwie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für den Anspruch auf\n\nAufstockungsunterhalt bestanden habe, steht mit der Rechtsprechung des Se-\n\nnats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ\n\n2001, 1291, 1294).\n\nb) Danach kommt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend aus-\n\ngeführt hat, ein Anschlußunterhaltsanspruch bezüglich des Anspruchs auf Auf-\n\nstockungsunterhalt in Betracht, der sich ausgehend von den fortgeschriebenen\n\nEinkünften der Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit und dem\n\neheangemessenen Bedarf bemißt. Insofern wird allerdings die sich auf die Be-\n\nmessung der ehelichen Lebensverhältnisse auswirkende geänderte Rechtspre-\n\nchung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zu\n\nbeachten sein (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - BGHZ 148, 105 ff.). Diese Än-\n\nderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat zu einer neuen Rechtslage\n\ngeführt, die auch bei der Abänderung eines Unterhaltsurteils für den Unterhalts-\n\nzeitraum zu berücksichtigen ist, der der Verkündung des die bisherige Recht-\n\nsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt. Für die Zeit davor verbleibt es\n\ndagegen hinsichtlich der Unterhaltsbemessung bei der früheren Rechtslage\n\n(Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f.).\n\nDie Berücksichtigung dieses Abänderungsgrundes dürfte zur Folge haben, daß\n\nder Klägerin bereits als Anschlußunterhalt in bezug auf den Aufstockungsunter-\n\nhalt ein über dem Gesamtbetrag von 1.325 DM liegender Unterhalt zusteht.\n\nc) Was die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Unterhaltsan-\n\nspruch aus § 1576 BGB anbelangt, so dürften diese keinen grundsätzlichen\n\nrechtlichen Bedenken begegnen. Das Berufungsgericht hat insofern ausgeführt:\n\nIn einer Erkrankung könne ein schwerwiegender Grund im Sinne der vorge-\n\nnannten Bestimmung gesehen werden, der die Annahme zu rechtfertigen ver-\n\nmöge, die Versagung von Unterhalt sei unter Berücksichtigung der Belange\n\nbeider Ehegatten grob unbillig. Vorliegend erscheine die Nichtgewährung eines\n\nüber insgesamt monatlich 1.325 DM hinausgehenden Unterhalts unbillig, da der\n\nzuzuerkennende Elementarunterhalt den notwendigen Eigenbedarf der Klägerin\n\nnicht abdecke, der Altersvorsorgeunterhalt so gering sei, daß damit eine nen-\n\nnenswerte Altersversorgung nicht aufgebaut werden könne, und Krankenvor-\n\nsorgeunterhalt überhaupt nicht berücksichtigt sei. Bei der Abwägung der Belan-\n\nge der Ehegatten sei insbesondere die Ehedauer von knapp 28 Jahren bis zur\n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. knapp 30 Jahren bis zur\n\nRechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen sowie der Umstand, daß die bei\n\nEheschließung erst 20 Jahre alte Klägerin aufgrund der gemeinsamen Lebens-\n\nplanung der Parteien die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes\n\nund die Haushaltsführung übernommen habe und daher eine eigene berufliche\n\nEntwicklung nicht habe erfahren können. Dies begründe eine erhöhte nachehe-\n\nliche Mitverantwortung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Es widerspräche\n\njeglichem Gerechtigkeitsempfinden, der Klägerin einen weitergehenden Unter-\n\nhalt zu versagen, zumal der Beklagte unschwer in der Lage sei, den zur Dek-\n\nkung des Bedarfs der Klägerin notwendigen Unterhalt zu zahlen. Deshalb sei es\n\ngerechtfertigt, es bei dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von insgesamt\n\n1.755,61 DM monatlich zu belassen, der hinter dem eheangemessenen Unter-\n\nhalt zurückbleibe.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist der Anwendungsbereich der\n\nVorschrift des § 1576 BGB entsprechend ihrer Ausgestaltung als allgemeine\n\nHärteklausel weder im Verhältnis zum Regelungsbereich der §§ 1570 ff. BGB\n\nauf gegenständlich andere als die dort genannten Gründe begrenzt noch sonst\n\nBeschränkungen auf bestimmte Unterhaltstatbestände unterworfen. Außerdem\n\nmüssen die in § 1576 BGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe für die\n\nUnzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Bedürftigkeit\n\nnicht ehebedingt sein (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ\n\n1983, 800, 801). Mit Rücksicht auf diese Erwägungen hat der Senat bereits in\n\nvergleichbaren Fallgestaltungen den Hinweis für geboten gehalten, die Voraus-\n\nsetzungen des § 1576 BGB seien zu prüfen, sofern die Zubilligung eines Unter-\n\nhaltsanspruchs wegen Krankheit lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitere (vgl.\n\nSenatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 499 und\n\nvom 23. März 1983 - IVb ZR 370/81 - veröffentlicht bei Juris) und die zusätzli-\n\nche Voraussetzung der groben Unbilligkeit erfüllt sei. Insofern dürfte es der He-\n\nranziehung der genannten Bestimmung nicht entgegenstehen, wenn eine\n\nkrankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht bereits zu einem der in § 1572\n\nBGB genannten Einsatzzeitpunkte vorlag. Anders als andere Unterhaltstatbe-\n\nstände sieht § 1576 BGB Einsatzzeitpunkte nicht vor. Der Senat neigt allerdings\n\nmit einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum dazu, daß es sachgerecht er-\n\nscheint, den Umstand, daß ein nach der Scheidung mit einem Unterhaltsan-\n\nspruch nicht belasteter Ehegatte mit fortschreitender Dauer immer weniger mit\n\neiner Inanspruchnahme auf Unterhalt zu rechnen braucht, bei der zu treffenden\n\nBilligkeitsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Schwab/Borth aaO\n\nKap. IV Rdn. 368; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1576 Rdn. 5;\n\nSoergel/Häberle aaO § 1576 Rdn. 7; MünchKomm/Maurer aaO § 1576 Rdn. 17;\n\nGöppinger/Bäumel aaO Rdn. 1008; anderer Ansicht: Kalthoener/Büttner/Niep-\n\nmann aaO Rdn. 455).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/xii-zr-184-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/xii-zr-184-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_184-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:54.387942+00:00"}}