{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_182-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"XII ZR 182/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 182/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. November 2004 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 21. Mai 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-\n\nmergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten als Ge-\n\nsellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für rückständige Mietzinsen \n\naus einem gewerblichen Mietverhältnis. \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. Immobiliengesellschaft \n\nmbH & Co. M. KG i. G., erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom \n\n30. Dezember 1992 und die ergänzenden Verträge vom 5. November 1993 und \n\nvom 8. Dezember 1993 ein Teilerbbaurecht an einem mit einem Werk- und Bü-\n\nrogebäude bebauten Grundstück sowie das Erbbaugrundstück selbst. Verkäu-\n\nfer dieses Rechts waren die H. W. T. AG (Verkäufer zu 1), die J. \n\nA. M. GmbH (Verkäufer zu 2) und die Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts M. (Verkäufer zu 3), deren Gesellschafter der Be-\n\nklagte und die H. W. T. AG sind. In dem Kaufvertrag übernahmen die \n\nVerkäufer eine Vermietungsgarantie bis zu einer Höhe von 6.800.000 DM. In \n\ndem notariellen Nachtragsvertrag vom 5. November 1993 stellten die Vertrags-\n\nparteien des Kaufvertrages klar, daß die GbR (Verkäuferin zu 3) in dem Kauf-\n\nvertrag unrichtig bezeichnet sei und die richtige Bezeichnung \"Grundstücksge-\n\nmeinschaft M. mbH GbR\" laute. Diese Bezeichnung der GbR, die sich \n\nauch in dem weiteren Nachtragsvertrag vom 8. Dezember 1993 findet, ent-\n\nsprach den in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen, die der Klä-\n\ngerin bekannt waren. Danach sollte die GbR als Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts mit beschränkter Haftung auftreten und der Beklagte nur in Höhe seiner \n\ngeleisteten Einlage von 25.000 DM haften. \n\nIn einer weiteren Vereinbarung vom 5. April 1994 verpflichteten sich die \n\nH. W. T. AG, der Beklagte und die T. \n\nGmbH, die Rechtsnachfolgerin der J. A. M. GmbH ist, \n\ngegenüber der Klägerin, mit Wirkung zum 1. April 1994 einen Mietvertrag über \n\ndie Flächen abzuschließen, die noch nicht vermietet waren. In dem daraufhin \n\nam 13. Mai/7. Juli 1994 abgeschlossenen Mietvertrag sind in dem Rubrum die \n\nH. W. T. AG, die T. GmbH und der Beklagte \n\nals Mieter aufgeführt. Die Vertragsurkunde ist von dem Beklagten und von den \n\ngesetzlichen Vertretern der in dem Rubrum aufgeführten Gesellschaften unter-\n\nzeichnet worden. Nach § 3 des Mietvertrags betrug der Nettokaltmietzins pro \n\nqm 28 DM bei einer Nutzfläche von 4.012 m² und pro PKW-Stellplatz \n\n151,40 DM bei 86 Plätzen und damit insgesamt 125.356,40 DM. In § 15 des \n\nVertrages vereinbarten die Vertragsparteien folgende Regelung: \n\n\"…15.1 Anlage 3 des Mietvertrages enthält eine Mietaufstellung, die die \nZusammensetzung der Jahresmiete darstellt. Die Anfangsjahresmiete \nvon 6,8 Mio. netto/kalt muß immer erreicht werden. Unterdeckungen bei \nFremdmietern sind durch die Mieter dieses Vertrages auszugleichen. …\" \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des offenen Miet-\n\nzinses für den Monat Juni 1995 in Höhe von 125.356,40 DM. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen \n\ndieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte ein \n\nan die P. K. GmbH gerichtetes Schreiben vom 16. Dezember \n\n1992 eingereicht, das folgenden Inhalt hatte: \n\n\"Sehr geehrter Herr K. , \n\nich beziehe mich auf unser Gespräch vom Freitag vergangener Woche. \nAnbei übersende ich Ihnen den Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-\ngemeinschaft M. mbH. Für den Bau und alle Angelegenheiten \nM. kann ich persönlich keine Haftung übernehmen, außer im \nRahmen der Grundstücksgemeinschaft, also auf 25.000 DM beschränkt. \nBevor wir Vertragskosten entstehen lassen, bitte ich um schriftliche Be-\nstätigung ihrer KG, die das Grundstück kaufen will, daß sie mit meiner \nbeschränkten Haftung einverstanden ist. Bitte schicken Sie mir dieses \nSchreiben unterschrieben zurück.\" \n\nUnter dem Schreiben befinden sich die Unterschriften des Beklagten und \n\ndes Herrn K. sowie ein Stempel der P. K. GmbH. \n\nHerr K. war im Zeitpunkt der Unterzeichnung allein berechtigt, die \n\nT. Immobiliengesellschaft mbH & Co. M. KG i. G. zu vertreten. \n\nEr war nicht nur alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P. K. \n\nGmbH (Kommanditistin), sondern auch der T. GmbH (Komplemen-\n\ntärin). \n\nDas Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des \n\nLandgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet \n\nsich die von dem Senat angenommene Revision der Klägerin, mit der sie ihren \n\nKlageantrag weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. \n\nDas Kammergericht meint, der Beklagte hafte für die Zahlung der Miet-\n\nzinsen nicht persönlich, weil seine Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts beschränkt worden sei. Es bezieht sich hinsichtlich des \n\nAusschlusses der Haftung auf ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil (Az. \n\n20 U 3641/00), in dem es ausgeführt hat: Der Abschluß einer solchen Vereinba-\n\nrung gehe aus dem Schreiben vom 16. Dezember 1992 hervor. Darin habe der \n\nBeklagte erklärt, daß er für den Bau und alle anderen Angelegenheiten \"M. \" \n\nkeine persönliche Haftung übernehmen könne, außer \n\nim Rahmen der \n\nGrundstücksgemeinschaft, also auf 25.000 DM beschränkt. Mit dieser Haf-\n\ntungsbeschränkung des Beklagten sei Herr K. als gesetzlicher Ver-\n\ntreter sowohl der P. K. GmbH als auch der T. GmbH \n\neinverstanden gewesen, da er das Schreiben vom 16. Dezember 1992 unter-\n\nzeichnet habe. Die in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen müsse sich die \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin, die T. Immobiliengesellschaft mbH \n\n& Co. M. KG i. G., zurechnen lassen, da Herr K. bei dem \n\nAbschluß der Vereinbarung nicht nur für die Kommanditistin, sondern auch für \n\ndie Komplementärin gehandelt habe. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung des \n\nBeklagten habe auch Eingang in den notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember \n\n1992 nebst den getroffenen Nachtragsabreden gefunden. Dies gehe daraus \n\nhervor, daß der Beklagte in der Nachtragsvereinbarung vom 5. November 1993 \n\nerklärt habe, er gebe die nachstehenden Erklärungen nicht für sich, sondern für \n\ndie Grundstücksgemeinschaft M. mbH GbR ab. Durch diese Vertrags-\n\nregelung, die den Zusatz \"mit beschränkter Haftung GbR\" enthalte, sei allen \n\nVertragsbeteiligten klar gewesen, daß die Haftungsbeschränkung des Beklag-\n\nten für den notariellen Kaufvertrag gelten solle. \n\nDiese für den Kaufvertrag geregelte Haftungsbegrenzung des Beklagten \n\nhätten die Parteien auch in den Mietvertrag einbezogen. Eine wirksame Be-\n\nschränkung der Haftung des Beklagten setze zwar voraus, daß zwischen den \n\nParteien des notariellen Kaufvertrages und des Mietvertrages eine Personen-\n\nidentität bestehe. Eine solche Identität liege hinsichtlich der Vertragsparteien \n\ndes Mietvertrages aber vor. In der Vereinbarung vom 5. April 1994, in der sich \n\ndie H. W. T. AG, die T. GmbH und der Be-\n\nklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hätten, einen Mietvertrag abzu-\n\nschließen, seien diese nicht als Mieter, sondern als Verkäufer bezeichnet wor-\n\nden. Dies zeige, daß der Wille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, daß \n\ndie Vertragsparteien des Mietvertrags keine anderen Personen sein sollten als \n\ndiejenigen des Kaufvertrags. Ein derartiger Wille gehe auch aus einem Schrei-\n\nben der Klägerin vom 29. März 1994 hervor, in dem sie die Identität der Ver-\n\ntragsparteien gefordert habe. Gestützt werde diese Annahme auch dadurch, \n\ndaß es bei dem Abschluß der Vereinbarung vom 5. April 1994 allein um die \n\nAbwicklung des Kaufvertrages und seiner Nachträge gegangen sei. Dem stehe \n\nnicht das Rubrum des Mietvertrags entgegen, worin die H. W. T. AG, \n\ndie T. GmbH und der Beklagte als Mieter aufgeführt \n\nseien. Die Auslegung des Mietvertrags ergebe vielmehr, daß die Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts neben der T. GmbH weiterer \n\nMieter geworden sei. Für eine solche Vertragsstellung der Gesellschaft genüge \n\nes, daß die jeweiligen Gesellschafter der GbR genannt würden, da die GbR \n\nkeine juristische Person sei. Eine Haftung der Gesellschaft sei auch wirksam \n\nbegründet worden, da der Mietvertrag von ihren Gesellschaftern unterzeichnet \n\nworden sei. Aufgrund der \"rechtlichen Verzahnung“ des Mietvertrags mit dem \n\nnotariellen Kaufvertrag habe die Klägerin davon ausgehen müssen, daß der \n\nBeklagte für die aus dem Mietvertrag folgenden Verpflichtungen nicht unbe-\n\nschränkt hafte. Der rechtliche Zusammenhang der beiden Verträge ergebe sich \n\naus der von den Verkäufern im notariellen Kaufvertrag übernommenen Vermie-\n\ntungsgarantie in Höhe von 6.800.000 DM zuzüglich Nebenkosten. Diese Rege-\n\nlung finde ihre Entsprechung in § 15.1 Abs. 7 des Mietvertrages, der die Rege-\n\nlung enthalte, daß die Anfangsjahresmiete von 6.8 Mio. DM netto/kalt immer \n\nerreicht werden müsse und eine Unterdeckung bei den Fremdmietern durch die \n\nMieter dieses Vertrages auszugleichen sei. Durch die Bezugnahme auf die im \n\nnotariellen Kaufvertrag vereinbarte Vermietungsgarantie habe die Klägerin nicht \n\nannehmen dürfen, daß der Beklagte für die aus dem Mietvertrag folgenden \n\nVerpflichtungen persönlich haften wolle. Über das Bestehen einer persönlichen \n\nHaftung des Beklagten habe es auch keiner Beweiserhebung bedurft. Die Klä-\n\ngerin habe zwar unter Beweis gestellt, daß es anläßlich einer Auseinanderset-\n\nzung am 23./24. März 1996 in der Kanzlei des Rechtsanwalts M. um die \n\nFrage der persönlichen und unbeschränkten Haftung des Beklagten für die sich \n\naus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen gegangen sei. Dieser Vortrag \n\nkönne aber nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin überhaupt die Un-\n\nterschrift des Beklagten unter den Mietvertrag gewünscht habe. Eine Verurtei-\n\nlung des Beklagten - unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung auf das \n\nGesamthandvermögen der GbR - komme nicht in Betracht, da die Klägerin \n\nnicht habe erkennen lassen, daß sie - wenn auch nur hilfsweise - Leistungen \n\naus dem Gesamthandvermögen begehre. Vielmehr habe sie ausschließlich die \n\nKlage gegen den Beklagten als Gesellschafter gerichtet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie bisherigen Feststellungen des Kammergerichts tragen nicht seine \n\nAuffassung, der Beklagte hafte nicht persönlich, weil seine Haftung auf das \n\nVermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt worden sei. \n\n1. Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesell-\n\nschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. \n\nDiese Haftung des Gesellschafters kann nicht durch einen Namenszusatz oder \n\neinen anderen - den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, \n\nverdeutlichenden - Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine indi-\n\nvidualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung \n\nist erforderlich, daß die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Abspra-\n\nche der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483, 3485). \n\n2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auslegung des Kammerge-\n\nrichts, wonach eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung für die GbR durch den \n\nAbschluß des Mietvertrages begründet worden sei. Die Stellung der GbR als \n\nVertragspartei sagt indes noch nichts darüber aus, auf welche Weise der Be-\n\nklagte als Gesellschafter für ihre Verpflichtungen haftet. \n\na) Die Revision greift zu Recht die Auffassung des Kammergerichts an, \n\nnach der sich der Abschluß einer Haftungsbeschränkung aus dem Schreiben \n\nvom 16. Dezember 1992 ergeben soll. Darin hat der Beklagte mit Herrn \n\nK. als Geschäftsführer der P. K. GmbH vereinbart, \n\ndaß er für den Bau und alle anderen Angelegenheiten M. persönlich \n\nkeine Haftung übernehme, außer im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft in \n\nHöhe von 25.000 DM beschränkt. Das Kammergericht ist unzutreffend davon \n\nausgegangen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von Herrn \n\nK. abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muß. Eine solche Zu-\n\nrechnung käme nur dann in Betracht, wenn Herr K. bei Abschluß \n\ndieser Vereinbarung als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin der T. \n\nImmobiliengesellschaft mbH & Co. M. KG i. G., also der T. \n\nGmbH, gehandelt hätte. Hierfür ergeben sich jedenfalls aus dem Schreiben \n\nvom 16. Dezember 1992 keine Anhaltspunkte. Nach dessen Inhalt hat Herr \n\nK. die darin enthaltenen Erklärungen für die P. K. \n\nGmbH, also für die Kommanditistin, als deren gesetzliche Vertreterin abgege-\n\nben. Hierdurch ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. Immobili-\n\nengesellschaft mbH & Co. M. KG i. G., nicht verpflichtet worden, da \n\nein Kommanditist zur Vertretung der Kommanditgesellschaft gemäß § 170 HGB \n\nnicht berechtigt ist. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts hat Herr K. \n\nbei Abgabe der in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen auch nicht zugleich \n\nals Geschäftsführer der T. GmbH gehandelt, die ihrerseits Komplemen-\n\ntärin der Rechtsvorgängerin der Klägerin war. Diese Auslegung des Kammerge-\n\nrichts wird durch den Inhalt der Vertragsurkunde nicht getragen. Die Auslegung \n\neines Vertrages und damit auch die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung \n\nist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur \n\ndaraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, \n\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf ei-\n\nnem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschrif-\n\nten wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen hier indes vor, da das Kammergericht zu einem unvertretba-\n\nren Auslegungsergebnis gekommen ist. Denn aus dem Inhalt der Vertragsur-\n\nkunde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Herr K. für die \n\nT. GmbH, also für die Komplementärin, gehandelt hat. Das Schreiben \n\nvom 16. Dezember 1992 ist nämlich nicht an die Komplementärin, sondern an \n\ndie Kommanditistin, die P. K. GmbH, gerichtet. Weiter geht \n\naus den in der Urkunde befindlichen Unterschriften und dem darauf befindlichen \n\nStempelaufdruck nur hervor, daß Herr K. für die P. K. \n\nGmbH gehandelt hat. Es ist aus der Vertragsurkunde auch nicht ersichtlich, daß \n\ndie T. GmbH als Komplementärin das Handeln der Kommanditi-\n\nstin nachträglich genehmigt hat. Durch das Schreiben vom 16. Dezember 1992 \n\nist mithin nicht bewiesen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von \n\nHerrn K. mit dem Beklagten vereinbarte Haftungsbeschränkung \n\nzurechnen lassen muß. Deshalb kann das angefochtene Urteil mit der gegebe-\n\nnen Begründung keinen Bestand haben. \n\n3. Das angefochtene Urteil kann auch aus anderen Gründen nicht auf-\n\nrechterhalten bleiben, da das Kammergericht keine weiteren Umstände festge-\n\nstellt hat, aus denen sich die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung des \n\nBeklagten ergeben könnte. \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es der Ein-\n\nholung weiterer Feststellungen bedarf. Diese sind erforderlich, weil die nach \n\n§ 416 ZPO bestehende Vermutung, das Schreiben vom 16. Dezember 1992 \n\ngebe das Vereinbarte zutreffend und vollständig wieder, widerlegt werden kann. \n\nHierfür muß derjenige, der mündliche Abreden entgegen dem Inhalt der Urkun-\n\nde behauptet, beweisen, daß die Urkunde unrichtig oder unvollständig ist und \n\ndas mündlich Besprochene Gültigkeit haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai \n\n1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323, 1324; Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. \n\n§ 416 Rdn. 10). Auf eine solche Vereinbarung hat sich der Beklagte berufen. Er \n\nhat mit der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge geltend ge-\n\nmacht, das Landgericht habe seinen wesentlichen Sachvortrag in dem Schrift-\n\nsatz vom 11. Juli 2000 übergangen (§ 286 ZPO). Darin hatte der Beklagte unter \n\nBeweis gestellt, Herr K. habe ihm als Geschäftsführer der Klägerin \n\nbestätigt, daß er nicht nur für den Kaufvertrag, sondern auch für sämtliche Ver-\n\nträge, die im Zusammenhang mit dem Grundstück abgeschlossen werden, nur \n\nbeschränkt auf seine Gesellschaftseinlage hafte. Diesen Verfahrensverstoß des \n\nLandgerichts habe er in der Berufungsbegründung auch gerügt. Hierzu hat das \n\nKammergericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen \n\nerhoben. Die Sache muß daher an das Kammergericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. \n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nBei der Einholung der erforderlichen Feststellungen hat das Kammerge-\n\nricht zu klären, ob sich die Klägerin die von dem Beklagten behauptete Verein-\n\nbarung zurechnen lassen muß und ob diese für sämtliche Verträge gelten soll, \n\ndie im Zusammenhang mit dem Grundstück M. stehen und damit auch \n\nfür den Mietvertrag gelten sollte. \n\nHahne Fuchs Ahlt \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/xii-zr-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/xii-zr-182-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:46.622111+00:00"}}