{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"XII ZR 170/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 Zur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 170/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n21. April 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 \n\nZur Wirksamkeit von Verfügungen über die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns \n\nnach § 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001 \n\naufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts \n\nHannover vom 6. Dezember 2000 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 70.000 DM aus einem \n\nVergleich. \n\nDer Kläger ist der Schwiegersohn des Beklagten. Die im Mai 1993 ge-\n\nschlossene Ehe des Klägers mit der Tochter des Beklagten wurde, nachdem \n\nsich die Eheleute im April 1997 getrennt hatten, im Februar 2000 rechtskräftig \n\ngeschieden. \n\nWährend der Ehe bewohnten der Kläger und seine Frau ein Hausgrund-\n\nstück des Beklagten, auf dem der Kläger bis zu seinem Auszug Umbau- und \n\nSanierungsarbeiten durchführte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1997 \n\nverkaufte der Beklagte seiner Tochter dieses Hausgrundstück zum Preis von \n\n123.500 DM; dabei behielt er sich das durch Vormerkung gesicherte Recht vor, \n\nvon seiner Tochter jederzeit die Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen \n\nzu können, falls diese ohne Genehmigung ihrer Eltern den Grundbesitz bela-\n\nsten oder veräußern sollte. \n\nIm Zuge des Scheidungsverfahrens erwirkte der Kläger im Wege des Ar-\n\nrests zur Sicherung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich eine Vormerkung \n\nzur Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück. In einem auf die \n\nBeschwerde der Ehefrau anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung \n\nwurden Ausgleichsansprüche des Klägers wegen seiner Arbeitsleistungen und \n\nInvestitionen in das Hausgrundstück erörtert. Die Verhandlung wurde vertagt, \n\num der Ehefrau des Klägers und ihrem Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zu \n\ngeben, den gesamten Vorgang mit den Eltern der Ehefrau zu besprechen. Im \n\nnächsten Verhandlungstermin - am 13. Juli 1999 - erschienen neben den Ehe-\n\nleuten und deren Prozeßbevollmächtigten auch der Beklagte und seine Ehe-\n\nfrau. Nach Erörterung der vom Kläger auf dem Hausgrundstück durchgeführten \n\nUmbauarbeiten erklärte der Beklagte zu Protokoll seine Bereitschaft, das \n\nGrundstück dem Kläger zum Preis von 365.000 DM zu verkaufen. Der Kläger \n\nerklärte, binnen einer Frist von zwei Wochen zu diesem Angebot Stellung neh-\n\nmen zu wollen. Nach weiterer Erörterung erklärte der Beklagte - ausweislich \n\ndes Protokolls - für den Fall, daß ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe \n\nvon 365.000 DM nicht zustandekomme, dem Kläger zur Abgeltung sämtlicher \n\nZugewinnausgleichsansprüche gegen seine Tochter einen Betrag von insge-\n\nsamt 70.000 DM zahlen zu wollen. Nachdem seine Versuche, den Hauskauf zu \n\nfinanzieren, fehlgeschlagen waren, forderte der Kläger in einem an den Pro-\n\nzeßbevollmächtigten seiner Ehefrau gerichteten Schreiben vom 8. September \n\n1999 den Beklagten auf, die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999 \n\nzugesagten 70.000 DM zu zahlen. Der Beklagte, dem dieses Schreiben alsbald \n\nweitergereicht wurde, lehnte mit Schreiben vom 15. September 1999 jede Zah-\n\nlung ab und erklärte die Anfechtung seiner Erklärung wegen Drohung, Täu-\n\nschung und Irrtums. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten \n\nBetrags verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er \n\nsein Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwischen den Parteien ein \n\nVertrag eigener Art mit Elementen des Vergleichs (§ 779 BGB) und der befrei-\n\nenden Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen, der den Beklagten \n\nzur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Betrags verpflichtet. \n\nEin Angebot des Beklagten zum Abschluß eines solchen Vertrags liege \n\nin dessen Erklärung vom 13. Juli 1999; das Angebot sei dadurch bedingt gewe-\n\nsen, daß der Kläger vorab versuchen sollte, die finanziellen Mittel für den vor-\n\nrangig geplanten Kauf des Hauses seiner Ehefrau zu erlangen. Dieses Angebot \n\nhabe der Kläger spätestens mit Schriftsatz vom 8. September 1999, den der \n\nBeklagte auch erhalten habe, angenommen. \n\nDieser Vertrag sei als Schuldübernahme formfrei gültig. Es handele sich \n\nnämlich um das Angebot auf Übernahme einer dem Grunde nach bestehenden \n\nForderung des Klägers auf Ausgleich des Zugewinns oder auf Ansprüche we-\n\ngen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, verbunden mit dem Angebot auf Konkre-\n\ntisierung und Begrenzung der Forderung. Mit dem Angebot des Beklagten habe \n\nnicht losgelöst von dem Streit des Klägers mit seiner Ehefrau um den Zuge-\n\nwinnausgleich eine neue, eigenständige Schuld des Beklagten begründet, son-\n\ndern eben dieser Streit der Eheleute beigelegt werden sollen. Aber selbst wenn \n\nin dieser Vereinbarung auch Elemente des Schuldversprechens angenommen \n\nwürden, seien die dann nach § 780 BGB zu beachtenden Schriftformerforder-\n\nnisse mit der Protokollierung des Angebots im Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung, dem erneuten Vorspielen des Angebots aus der vorläufigen Aufzeichnung \n\nund der ausdrücklichen Genehmigung seiner Erklärung durch den Beklagten \n\nerfüllt. \n\nDer Beklagte sei an sein Angebot auch gebunden; die von ihm behaupte-\n\nten Gründe für eine Anfechtung seien konstruiert, die hierzu behaupteten Tat-\n\nsachen teilweise offenkundig falsch. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDabei kann dahinstehen, ob der Kläger das Angebot, das der Beklagte \n\nam 13. Juli 1999 abgeben hat, mit seinem an den Prozeßbevollmächtigten der \n\nTochter des Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 8. September 1999 gemäß \n\n§§ 147, 148 BGB wirksam angenommen hat. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, \n\nob, wie das Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - meint, die \n\nvom Beklagten erklärte Anfechtung dieses Vertrags nicht durchgreift. Denn der \n\nVertrag ist jedenfalls nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam. \n\na) Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte sich nicht vor Beendigung \n\ndes Güterstandes, falls nicht die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB eingreifen, zu Verfügungen über seine Ausgleichsforderung verpflichten; \n\nerst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen \n\n(Staudinger/Thiele BGB (2000) § 1378 Rdn. 15; Erman/Heckelmann BGB \n\n11. Aufl. § 1378 Rdn. 8: gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB). Eben \n\ndies hat der Kläger aber getan; denn die Abfindungsabrede umfaßt, wenn man \n\nderen revisionsrechtlich nicht angreifbare und von der Revisionserwiderung \n\nauch nicht in Zweifel gezogene Auslegung durch das Oberlandesgericht \n\nzugrunde legt, eine Verfügung über die dem Kläger zustehende Ausgleichsfor-\n\nderung: Mit der vereinbarten Abfindung hat der Kläger zum einen auf einen et-\n\nwaigen weitergehenden Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Zum andern \n\nhat er in einen Schuldnertausch eingewilligt. Das Oberlandesgericht geht inso-\n\nweit zutreffend von einer befreienden Schuldübernahme aus (§ 414 BGB); eine \n\nsolche Schuldübernahme ist eine abstrakte Verfügung über das Forderungs-\n\nrecht, bewirkt zugunsten eines Dritten (vgl. MünchKomm/Möschel a.a.O. § 414 \n\nRdn. 2), hier der Tochter des Beklagten. \n\nb) Eine - nach Rechtskraft der Scheidung an sich denkbare - Bestätigung \n\nder zuvor unwirksamen Abrede nach § 141 BGB kommt hier nicht in Betracht: \n\nZwar genügt, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags aus der Nichtigkeit der Wil-\n\nlenserklärung nur einer der Vertragsparteien resultiert, für § 141 BGB die Bestä-\n\ntigung nur durch eben diese Vertragspartei. Ist - wie im vorliegenden Fall - die \n\nAbrede dagegen als solche unwirksam, so muß die Bestätigung durch beide \n\nVertragsparteien erfolgen \n\n(MünchKomm/Mayer-Maly/Busche a.a.O. § 141 \n\nRdn. 10); dies gilt hier um so mehr, als § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur den \n\nüber die Ausgleichsforderung verfügenden Ehegatten schützt, sondern auch \n\nden anderen Ehegatten (vor Rechtshandlungen seines Ehegatten, durch die ein \n\nDrittinteresse an der Beendigung des Güterstandes und damit an der Eheauflö-\n\nsung begründet werden könnte, vgl. MünchKomm/Koch a.a.O. § 1378 Rdn. 20). \n\nAn der - danach notwendigen - übereinstimmenden Bestätigung durch beide \n\nVertragsparteien fehlt es, weil der Beklagte sich mit seinem Antwortschreiben \n\nvom 15. September 1999 gegen die Vereinbarung gewehrt und diese Haltung in \n\nder Folgezeit beibehalten hat. \n\nc) Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB wirk-\n\nsam. Diese Vorschrift erklärt Abreden der Ehegatten über den Zugewinnaus-\n\ngleich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (hinsichtlich \n\nbereits zuvor getroffener Vereinbarungen vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember \n\n1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159) für zulässig, bindet sie jedoch an \n\ndie notarielle Beurkundung oder an die gerichtliche Protokollierung (§ 127a \n\nBGB). Die Voraussetzungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB liegen indes nicht \n\nvor. \n\nZum einen fehlt es bereits an einer Vereinbarung der Ehegatten. Soweit \n\ndie Revisionserwiderung in der Abrede \"eine Vereinbarung unter den Ehegatten \n\nunter Einbeziehung eines Dritten“ sehen will, ist dies mit den Feststellungen des \n\nOberlandesgerichts nicht zu vereinbaren, nach denen (nur) zwischen den Par-\n\nteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Vertrag mit den Elementen der \n\nSchuldübernahme und des Vergleichs zustande gekommen ist. Zum andern \n\nwürde auch eine solche Vereinbarung unter den Ehegatten unter Einbeziehung \n\neines Dritten nicht, wie die Revisionserwiderung meint, unter Satz 2, sondern \n\nunter Satz 3 des § 1378 Abs. 3 fallen. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB will Dritte ge-\n\nrade aus der güterrechtlichen Vereinbarung \"heraushalten“ und damit - um der \n\nEhe willen - jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes aus-\n\nschließen (vgl. Staudinger/Thiele aaO Rdn. 16). Dieses Ziel wird nur erreicht, \n\nwenn Verträge mit Dritten auch dann unter Satz 3, nicht aber unter Satz 2 des \n\n§ 1378 Abs. 3 BGB subsumiert werden, wenn beide Ehegatten an ihnen betei-\n\nligt sind. \n\nIm übrigen wäre auch das Formerfordernis des § 1378 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB nicht gewahrt. In der Form des § 127a BGB beurkundet ist nur das Ange-\n\nbot des Beklagten; die ebenfalls (und im Hinblick auf den Schutzzweck des \n\n§ 1378 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB: gerade) formgebundene Annahme des Klägers \n\nist es nicht. Die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 141 BGB ändert an der \n\nFormnichtigkeit (§ 125 Abs. 1 BGB) nichts: Die Unwirksamkeit des Vertrags \n\nergibt sich aus der fehlenden Form der Annahmeerklärung. Mit der rechtskräfti-\n\ngen Scheidung ist zwar das Formerfordernis und damit der Nichtigkeitsgrund \n\nentfallen. Eine Bestätigung des Klägers würde jedoch - unbeschadet des § 141 \n\nAbs. 2 BGB - nur bewirken, daß dessen Annahme-Erklärung ex nunc wirksam \n\nwird. Das aber könnte einen Vertragsschluß wiederum nur herbeiführen, wenn \n\nder Beklagte an sein Angebot vom 13. Juli 1999 noch immer - also auch noch \n\nnach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im Februar 2000 - gebunden wäre. \n\nDas ist nicht der Fall. \n\n3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da \n\nweitere Feststellungen weder notwendig noch zu erwarten sind, kann der Senat \n\nselbst abschließend entscheiden. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht \n\nwirksam zustande gekommen. Das auf diesen Vertrag gestützte Zahlungsbe-\n\ngehren des Klägers ist deshalb nicht begründet und die Klage folglich abzuwei-\n\nsen. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-170-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127a","ref_norm":"127a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-170-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-21/xii-zr-170-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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