{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_168-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"XII ZR 168/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 168/01 \n\nVersäumnisurteil \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. September 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. September 2004 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber- \n\nMonecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2001 zur Klage \n\nund im Kostenpunkt teilweise abgeändert und in Satz 1 und 2 des \n\nTenors wie folgt neu gefaßt: \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 28. Dezember 2000 unter Zurückweisung der wei-\n\ntergehenden Berufung wie folgt abgeändert: \n\nEs wird festgestellt, daß der Sand-/Kiesausbeutungsvertrag vom \n\n17. April 1951 über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum \n\n17. April 2001 fortbestanden hat. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ¾ \n\nund der Beklagte ¼. \n\nDie Kosten I. Instanz trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April \n\n1951 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Sand-/Kiesaus-\n\nbeutungsvertrag durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2000 auch \n\nüber den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des \n\nBeklagten auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben. \n\nMit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben \n\nund ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fort-\n\nbestehens des Pachtvertrages auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis \n\n17. April 2001 abgewiesen worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nAufgrund der Säumnis des Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisur-\n\nteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfol-\n\nge beruht (BGHZ 37, 79, 82). \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach \n\ndreißigjähriger Vertragsdauer zur Kündigung in der gesetzlichen Frist berechtigt \n\ngewesen sei und der Pachtvertrag somit gemäß §§ 581 Abs. 2, 567 a.F., 584 \n\nBGB durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. Juli 2000 zum \n\nEnde des Pachtjahres mit Wirkung zum 17. April 2001 beendet worden sei. Es \n\nhat jedoch die Klage insgesamt abgewiesen. \n\n2. Die ausschließlich dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. \n\nDie Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der begehrten Fest-\n\nstellung, daß der Pachtvertrag über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum \n\n17. April 2001 fortbestanden hat. Mit Rechtskraft des die Klage insgesamt ab-\n\nweisenden Berufungsurteils stünde nämlich fest, daß der Pachtvertrag nicht \n\nüber den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden hat. Die Rechtskraft umfaßt \n\nhingegen nicht den Grund und den Zeitpunkt seiner Auflösung (BGH Urteil vom \n\n17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757). Die rechtlichen Erwägungen, \n\ndie das Gericht zu der von ihm getroffenen Feststellung veranlaßt haben, neh-\n\nmen nicht an der Rechtskraft teil (BGH Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR \n\n184/81 - MDR 1983, 734; vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 - NJW 1986, \n\n2508, 2509; Musielak ZPO 3. Aufl. § 322 Rdn. 58). Die Befürchtung der Kläge-\n\nrin, der Beklagte könne gestützt auf die Rechtskraftwirkung Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen die Klägerin wegen der Nutzung der Pachtsache in der Zeit vom \n\n1. Januar 2001 bis zum 17. April 2001 geltend machen, ist daher nicht von der \n\nHand zu weisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahrens auf § 91 \n\nZPO und für die Vorinstanzen auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/xii-zr-168-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/xii-zr-168-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:25.709860+00:00"}}