{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_165-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"XII ZR 165/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2; MGVO § 7 Abs. 2 a; ZAbgVO § 12 Abs. 2 und 3 Dem Verpächter kann eine flächenlose Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 165/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2; MGVO § 7 Abs. 2 a; ZAbgVO § 12 Abs. 2 und 3 \n\nDem Verpächter kann eine flächenlose Milchreferenzmenge nach Beendigung des \n\nPachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist, \n\nsondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will. \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - OLG Oldenburg \n\nLG Aurich \n\nDer XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2001 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Au-\n\nrich vom 12. Januar 2001 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der befristeten \n\nÜbertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge geltend. \n\nMit Vertrag vom 6. März 1995 übertrug der Kläger dem Beklagten zum \n\n1. April 1995 auf die Dauer von fünf Jahren eine flächenlose Milchreferenzmen-\n\nge \n\n(Milchquote) von 126.148 kg zu einem Pachtpreis von \n\njährlich \n\n18.922,20 DM. In § 4 Abs. 3 des Vertrages heißt es: \"Der Quotennehmer ver-\n\npflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, oder Verpflichtungen einzuge-\n\nhen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Quotengebers Einfluß ha-\n\nben.\" \n\nNach Beendigung des Vertrags mit Ablauf des 31. März 2000 erklärte \n\nder Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2000 gegenüber dem Kläger gemäß \n\n§ 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung (ZAbgVO vom 12. Januar 2000, BGBl. I \n\nS. 27) die Übernahme der Referenzmenge. Nachdem er dem Kläger rechtzeitig \n\n67 % des Gleichgewichtspreises der übernommenen Menge in Höhe von \n\n139.104,70 DM gezahlt hatte, bescheinigte ihm die zuständige Verwaltungsbe-\n\nhörde die wirksame Geltendmachung des Übernahmerechts bezüglich der \n\nMilchquote unter dem Vorbehalt, daß ihm das Recht auf Übernahme der Refe-\n\nrenzmenge im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren nicht aberkannt werde. \n\nDer Beklagte ist aktiver Milcherzeuger. Der Kläger ist Landwirt, aber kein \n\nMilcherzeuger, sondern mästet Schweine. Er beabsichtigt, die Milchquote wirt-\n\nschaftlich zu verwerten, z.B. durch Verkauf an der nach § 8 ZAbgVO zuständi-\n\ngen Verkaufsstelle (Milchquotenbörse). \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Ausübung des Übernahmerechts durch \n\nden Beklagten habe gegen § 4 des Pachtvertrags verstoßen und sei treuwidrig. \n\nMit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Abgabe der Erklärung in An-\n\nspruch, daß ihm die Referenzmenge ab 1. April 2000 nicht mehr zustehe; wei-\n\nterhin verlangt er vom Beklagten den Widerruf der Übernahmeerklärung und \n\nbeantragt hilfsweise die Feststellung, daß diese Erklärung unwirksam sei; \n\nschließlich möchte der Kläger festgestellt haben, daß ihm der Beklagte den we-\n\ngen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge entstehenden Schaden zu er-\n\nsetzen habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die \n\nBerufung des Beklagten war erfolglos. Mit der vom Senat angenommenen Re-\n\nvision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage; die Hauptan-\n\nträge sind unbegründet, der gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht die geltend gemachten Ansprüche auf Ab-\n\ngabe der Widerrufserklärungen und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe mit \n\nseiner Übernahmeerklärung insbesondere gegen § 4 Abs. 3 des Vertrages der \n\nParteien verstoßen. Ihretwegen sei der Verbleib der Quote beim Beklagten be-\n\nhördlich festgestellt worden. Dies sei ein vertragswidriger Zustand. Um diesen \n\nzu beseitigen, müsse der Beklagte seine Übernahmeerklärung widerrufen. Au-\n\nßerdem befinde er sich mit der Rückgabe der Quote seit 1. April 2000 in Ver-\n\nzug, weshalb er gemäß §§ 284, 286 BGB a.F. schadensersatzpflichtig sei. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten über-\n\nlassene Referenzmenge zurückzuerhalten, um sie wirtschaftlich zu verwerten. \n\nHierauf hat der Kläger jedoch unabhängig von der Geltendmachung des in § 12 \n\nAbs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerechts durch den Beklagten keinen An-\n\nspruch, so daß der Beklagte durch Ausübung dieses Rechts auch nicht gegen \n\neine etwaige vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, die Rückübertragung der \n\nstreitigen Referenzmenge auf den Kläger nicht zu behindern. Vielmehr war es \n\ndem Beklagten aus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im euro-\n\npäischen Gemeinschaftsrecht liegen, unmöglich, nach Beendigung des Pacht-\n\nverhältnisses am 31. März 2000 die Referenzmenge dem Kläger gemäß § 581 \n\nAbs. 1, 556 Abs. 1 BGB a.F. zurückzugewähren. Er ist daher von seiner Lei-\n\nstungspflicht nach § 275 BGB a.F. frei geworden und ist, da er das Leistungs-\n\nhindernis nicht zu vertreten hat, dem Kläger auch nicht nach § 280 Abs. 1, \n\n§ 286 Abs. 1 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH Urteil vom \n\n11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - NJW-RR 2004, 210). \n\n2. Bei Beendigung des streitigen Pachtverhältnisses mit Ablauf des \n\n31. März 2000 richtete sich die rechtliche Zuordnung der verpachteten Refe-\n\nrenzmenge nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates \n\nvom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor \n\n(ABl. L 405 vom 31. Dezember 1996, S. 1), aufgehoben mit Wirkung vom \n\n1. April 2004 durch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom \n\n29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L \n\n270 vom 21. Oktober 2003, S. 123). Danach werden bei Beendigung landwirt-\n\nschaftlicher Pachtverhältnisse, abgesehen von hier nicht vorliegenden Aus-\n\nnahmefällen, die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach \n\nden von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bestimmungen unter Berücksichti-\n\ngung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise \"auf die \n\nErzeuger übertragen, die sie übernehmen\". Diese Vorschrift ist nach dem Urteil \n\ndes EuGH vom 20. Juni 2002 (- C-401/99 - Slg. 2002, I-5775 Rdn. 41 \n\nff. Thomsen) dahingehend auszulegen, daß bei Beendigung eines landwirt-\n\nschaftlichen Pachtvertrags die vollständige oder teilweise Übertragung der Re-\n\nferenzmengen auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst ak-\n\ntiver Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist, \n\noder wenn er im Zeitpunkt der Übertragung nachweisen kann, daß er konkrete \n\nVorbereitungen trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszu-\n\nüben oder wenn er im selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten \n\nüberträgt, der aktiver Milcherzeuger ist. \n\nZwar ist, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, das genann-\n\nte Urteil des EuGH zu einer flächengebundenen Referenzmenge ergangen. \n\nDoch gilt für den hier vorliegenden Fall des Übergangs einer flächenlosen \n\nMilchquote nichts anderes (vgl. BGH aaO, 211; Günther AgrarR 2002, 305, \n\n307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-\n\nsatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann \n\neingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat \n\n(EuGH Thomsen aaO Rdn. 32; EuGH Urteil vom 15. Januar 1991 - C-341/89 - \n\nSlg. 1991, I-25 Rdn. 9 - Ballmann; EuGH Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99 - \n\nSlg. 2002, I-5719 Rdn. 30 - Mulligan; EuGH Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 - \n\nSlg. 2003, I-4353 Rdn. 25 - Agrargenossenschaft Alkersleben). Dies schließt \n\ndie Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter \n\nohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der \n\nflächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum allge-\n\nmeinen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr, \n\ndaß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung \n\noder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr - sei es durch \n\nerneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu \n\nziehen. Dies zu verhindern ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung \n\nNr. 3950/92 (EuGH Thomsen aaO Rdn. 45; vgl. auch EuGH Urteil vom 13. April \n\n2000 - C-292/97 - Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57 - Karlsson; EuGH Mulligan aaO \n\nRdn. 30). Dieses Ziel kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die \n\nReferenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist, \n\ndies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte Refe-\n\nrenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags einem aktiven Milcherzeuger \n\nüberläßt. \n\nAn diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Meinung der Revisionser-\n\nwiderung nichts dadurch, daß die VO (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai \n\n1999 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. L vom 26. Juni 1999, \n\nS. 73, berichtigt ABl. L 2 vom 5. Januar 2000, S. 78) Art. 8 a in die VO (EWG) \n\nNr. 3950/92 eingefügt hat, nach dessen Buchstabe b die Mitgliedsstaaten be-\n\nschließen können, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmen-\n\ngen nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht anzuwenden. Zwar hat \n\ndie Bundesrepublik hiervon Gebrauch gemacht. Doch bleibt Art. 7 Abs. 2 der \n\nVO (EWG) Nr. 3950/92 bindend. Denn auf diese Bestimmung bezieht sich die \n\nAusnahmeregelung in Art. 8 a der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht. Damit steht im \n\nEinklang, daß auch Art. 8 a der genannten Verordnung nach seinem ersten \n\nSatz den Mitgliedsstaaten das Ziel vorgibt, mit den zu ergreifenden nationalen \n\nMaßnahmen sicherzustellen, daß Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern \n\nzugeteilt werden. \n\n3. Auch aus den nationalen Durchführungsbestimmungen ergibt sich \n\nnichts anderes. Diese sind möglichst so auszulegen, daß sie mit dem Gemein-\n\nschaftsrecht in Einklang stehen (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2000 - C-240/98 \n\nbis C-244/98 - Slg. 2000, I-4941 - Océano Grupo). Danach ist § 7 Abs. 2 a \n\nMGVO (Milch-Garantiemengen-Verordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom \n\n21. März 1994, BGBl. I S. 586), den § 12 Abs. 2 ZAbgVO für anwendbar erklärt, \n\nso auszulegen, daß ein Milcherzeuger eine Referenzmenge nur einem anderen \n\nMilcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 übertragen \n\nkann (vgl. Günther aaO 307). In diesem Zusammenhang kann im übrigen da-\n\nhingestellt bleiben, ob die Zusatzabgabenverordnung, wie die Revisionserwide-\n\nrung meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des \n\nArt. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig ist (verneinend BVerwG RdL 2003, 268). Denn \n\nwäre dies der Fall, so beträfe dies auch die in § 30 ZAbgVO angeordnete Auf-\n\nhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die dann im ganzen Umfang \n\nweiterhin anwendbar wäre. Es bliebe dann dabei, daß die Rückübertragung der \n\nflächenlosen Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Inso-\n\nweit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung \n\nnicht an. \n\n4. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwar der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pacht-\n\nvertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c der VO (EWG) \n\nNr. 3950/92. Vielmehr beabsichtigte er, die Milchquote wirtschaftlich zu verwer-\n\nten, z.B. an der Milchquotenbörse zu verkaufen. Damit war eine Übertragung \n\nauf ihn bei Beendigung des Pachtvertrags ausgeschlossen. \n\nZwar hat der EuGH im Urteil Thomsen zugelassen, daß eine Referenz-\n\nmenge auf einen Verpächter zurückübertragen wird, wenn er im Zeitpunkt der \n\nBeendigung des Pachtvertrags die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, \n\nder seinerseits Erzeuger ist (vgl. EuGH Thomsen aaO Rdn. 43 f.). Diese Vor-\n\naussetzungen liegen aber hier nicht vor, da der Kläger im Zeitpunkt der Beendi-\n\ngung des Pachtvertrages die Übertragung noch nicht vorgenommen hatte, son-\n\ndern dies frühestens am nächsten Börsentermin hätte bewerkstelligen können. \n\nAllerdings versteht das Bundesverwaltungsgericht (RdL 2004, 137) das Urteil \n\nThomsen so, daß es für die Bejahung eines Durchgangserwerbs einer flächen-\n\ngebundenen Referenzmenge beim Verpächter genügen würde, wenn dieser \n\n„alsbald“ die Pachtfläche weiter verpachtet. Doch ist fraglich, ob sich die Aus-\n\nführungen des EuGH zum Durchgangserwerb des Verpächters nicht lediglich \n\nauf eine flächengebundene Milchquote beziehen, bei der wegen der Übertra-\n\ngung des Betriebs vom Verpächter auf den Erzeuger nach nationalem Recht \n\nein Durchgangserwerb beim Verpächter erforderlich sein kann, während ein \n\nsolcher Durchgangserwerb des Verpächters bei einer flächenlosen Quote stets \n\nausgeschlossen bleibt (so Günther aaO 307, 308). Dies kann jedoch dahinste-\n\nhen. Im vorliegenden Fall konnte nämlich die Milchquote bei Pachtende keines-\n\nfalls auf den Kläger rückübertragen werden. Denn es war dessen erklärtes Ziel, \n\ndie Milchquote zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung zu erwerben. Wür-\n\nde in solchen Fällen der Durchgangserwerb des Verpächters zugelassen und \n\nArt. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 entsprechend weit ausgelegt, wäre \n\ndies eine Mißachtung des Hauptziels der genannten Vorschrift. Dieses besteht \n\ndarin zu verhindern, daß Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus \n\ndieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, indem sie sich \n\nden Marktwert zunutze machen, den die Milchquote erlangt hat (vgl. EuGH Ur-\n\nteil Thomsen aaO Rdn. 38; Generalanwalt Léger Schlußanträge in dieser \n\nRechtssache aaO Rdn. 55 m.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine \n\nerneute Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur genaueren Auslegung des \n\nArt. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht erforderlich. \n\n5. Damit kommt eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Klä-\n\nger nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 und nach § 7 Abs. 2 a Satz 3 \n\nNr. 1 MGVO (i.V. mit § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die hierfür \n\nerforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-\n\ntrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarung, wie \n\nsie in § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien gesehen werden könnte, ist nichtig. \n\nDenn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, weil es \n\nmit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegenstehende rechtsge-\n\nschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 93, \n\n264, 267; BGH Urteil vom 11. Juli 2003 aaO 211). Auf die von der Revisionser-\n\nwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem in § 12 Abs. 3 \n\nZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob \n\ndiese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht an. \n\n6. An der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92, auf die \n\nes entscheidend ankommt, besteht kein Zweifel. Die Norm verletzt nicht das \n\ngemeinschaftsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht. Vielmehr ist die Vor-\n\nschrift, mit der verhindert werden soll, daß Referenzmengen Landwirten zuge-\n\nteilt werden, die keine aktiven Milcherzeuger sind, sondern aus der Zuteilung \n\neiner Referenzmenge nur einen finanziellen Vorteil ziehen wollen, aus Gründen \n\ndes Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. EuGH Urteil vom 22. Oktober 1991 \n\n- C-44/89 - Slg. 1991, I-5119 Rdn. 27 ff. - von Deetzen). Dementsprechend ist \n\nder EuGH im Urteil Thomsen aaO von der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO \n\n(EWG) Nr. 3950/92 ausgegangen. Eine Vorlage nach Art. 234 EG an den \n\nEuGH zur Prüfung der Gültigkeit dieser Vorschrift kommt somit nicht in Be-\n\ntracht. Ebenso scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ent-\n\nsprechend Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Anwendbarkeit der genannten \n\nNorm wegen einer etwaigen Verletzung von Art. 14 GG aus. Denn eine solche \n\nVorlage wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \n\nvornherein unzulässig, da keine Rede davon sein kann, daß auf Gemein-\n\nschaftsebene der unabdingbare Grundrechtsschutz generell nicht mehr gewähr-\n\nleistet wäre (vgl. BVerfG NJW 2000, 3124). \n\n7. Die Hauptanträge des Klägers erweisen sich somit als unbegründet. \n\nDer Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig, weil die begehrte Feststellung der \n\nUnwirksamkeit der Übernahmeerklärung durch den Beklagten nicht auf die \n\nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \n\nzielt (§ 256 ZPO). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/xii-zr-165-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/xii-zr-165-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_165-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:48.244521+00:00"}}