{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_162-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"XII ZR 162/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) BGB §§ 133 C, 157 C, 535 a.F., 549 a.F., 566 Satz 1 a.F. Zur Auslegung einer Klausel, die den Mieter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem langfristigen Mietvertrag auf einen Nachmieter zu über- tragen, und zu den sich daraus ergebenden Voraussetzungen eines Mieter- wechsels. b) BGB §§ 254 Dc, 314 Abs. 4 Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den Kündi- gungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 162/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) BGB §§ 133 C, 157 C, 535 a.F., 549 a.F., 566 Satz 1 a.F. \n\n Zur Auslegung einer Klausel, die den Mieter berechtigt, die Rechte und \n\nPflichten aus einem langfristigen Mietvertrag auf einen Nachmieter zu über-\n\ntragen, und zu den sich daraus ergebenden Voraussetzungen eines Mieter-\n\nwechsels. \n\nb) BGB §§ 254 Dc, 314 Abs. 4 \n\n Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den Kündi-\n\ngungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern. \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom \n\n23. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nBerufung der Klägerin wegen einer Klageforderung von \n\n212.774,30 DM nebst 5 % Zinsen aus je 15.858,10 DM seit dem \n\n16. Januar, 16. Februar und 16. März 1998, weiteren \n\nje \n\n15.995,99 DM seit dem 16. April, 16. Mai und 16. Juni 1998, wei-\n\nteren 13.789,65 DM seit dem 13. August 1998 und weiteren \n\n103.422,38 DM seit dem 1. September 1999 zurückgewiesen wor-\n\nden ist, und \n\ndas Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom \n\n30. April 1999 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.789,76 € \n\n(212.774,30 DM) nebst 5 % Zinsen aus \n\nje 8.108,12 € \n\n(15.858,10 DM) seit dem 16. Januar, 16. Februar und 16. März \n\n1998, weiteren je 8.178,62 € (15.995,99 DM) seit dem 16. April, \n\n16. Mai und 16. Juni 1998, weiteren 7.050,54 € (13.7 89,65 DM) \n\nseit dem 13. August 1998 und weiteren 52.879,02 € \n\n(103.422,38 DM) seit dem 1. September 1999 zu zahlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8 und der \n\nBeklagte 7/8. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Umfang der Annahme der Revision noch über \n\nMietzins und Nutzungsentschädigung (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) \n\nfür die Monate Januar bis Juni 1998 sowie Mietausfallentschädigung (ohne \n\nMehrwertsteuer) für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 15. März 1999. Hinsichtlich der \n\ngeltend gemachten Nebenkosten sowie der Mehrwertsteuer auf die Mietausfall-\n\nentschädigung hat der Senat die Revision der Klägerin nicht angenommen. \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 23. Februar/3. März 1994 vermietete die \n\nKlägerin dem Beklagten als Inhaber der Firma B. und W. R. \n\ngewerbliche Lager- und Arbeitsflächen für die Zeit bis zum 31. März 2000 ge-\n\ngen ein monatliches, zum 15. eines jeden Monats im Voraus zu zahlendes Ent-\n\ngelt von 16.234,40 DM Mietzins + 1.440 DM Heiz- und Warmwasserkostenvor-\n\nauszahlung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. \n\nIm November 1996 erklärte sich die Klägerin auf Bitten des Beklagten mit \n\nder Zahlung einer auf 13.789,65 DM reduzierten Nettomiete einverstanden. Nur \n\ndiesen Betrag zuzüglich 15 % (ab April 1998: 16 %) Mehrwertsteuer macht die \n\nKlägerin als Mietzins geltend, nachdem der Beklagte ab Januar 1998 keine \n\nZahlungen mehr leistete. \n\n§ 7 des Mietvertrages lautet: \n\n\"Der Mieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag \n\nauf einen Nachmieter zu übertragen, sofern in der Person oder in dem \n\nGeschäftszweck des Nachmieters kein wichtiger Grund zur Ablehnung \n\nvorliegt.\" \n\nNach § 10 bedürfen Änderungen des Vertrages der Schriftform. \n\nMit Schreiben vom 12. September 1997 erklärte der Beklagte, der zu-\n\ngleich Geschäftsführer der B. B. und M. GmbH (nach-\n\nfolgend: B. GmbH) ist, er \"beabsichtige\", die Rechte und Pflichten gemäß \n\n§ 7 des Mietvertrages mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 auf die B. GmbH \n\nzu übertragen. Darauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 15. Septem-\n\nber 1997, sie habe die \"gewünschte Änderung per 01.10.1997 vorgemerkt\". \n\nAb Januar 1998 erbrachten weder der Beklagte noch die B. GmbH \n\nMietzahlungen. Mit Schreiben vom 11. Mai 1998 erklärte die Klägerin daher \n\nsowohl dem Beklagten als auch der B. GmbH gegenüber die fristlose Kün-\n\ndigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges. Diese Schreiben gin-\n\ngen ihnen am 13. Mai 1998 zu. Das Mietobjekt wurde im Juni 1998 geräumt. \n\nDie Klägerin vermietete es ab 16. März 1999 zu einem geringeren Mietzins wei-\n\nter. \n\nDas Landgericht wies die auf Zahlung von 127.408,05 DM für die Monate \n\nJanuar bis Juli 1998 gerichtete Klage mit der Begründung ab, der Beklagte sei \n\nnicht passiv legitimiert. Gemäß § 7 des Mietvertrages seien er ab 1. Oktober \n\n1997 als Mieter ausgeschieden und die B. GmbH als neue Mieterin in den \n\nMietvertrag eingetreten. \n\nDas Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Kläge-\n\nrin, mit der sie zugleich ihre Klage um den Zeitraum bis 15. März 1999 auf ins-\n\ngesamt 255.705,79 DM nebst Zinsen erweiterte, zurück. \n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat hinsichtlich \n\neines Teilbetrages von 212.774,30 DM nebst Zinsen angenommen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und - unter Teilabänderung des landge-\n\nrichtlichen Urteils - zur Verurteilung der Beklagten, soweit die Klägerin Mietzins \n\n(bzw. ab 13. Mai 1998 Nutzungsentschädigung) für Januar bis Juni 1998 sowie \n\nMietausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 15. März 1999 - ohne \n\nMehrwertsteuer - verlangt. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, der Beklag-\n\nte sei ab 1. Oktober 1997 nicht mehr Mieter der Klägerin gewesen. An seiner \n\nStelle sei die B. GmbH in das Mietverhältnis eingetreten. Dies ergebe sich \n\naus den Schreiben des Beklagten vom 12. September 1997 und der Klägerin \n\nvom 15. September 1997. Danach hätten alle Rechte und Pflichten gemäß § 7 \n\ndes Mietvertrages auf die B. GmbH übertragen werden sollen, was nichts \n\nanderes bedeuten könne, als daß der Beklagte aus dem Mietverhältnis aus-\n\nscheiden und die B. GmbH in dieses eintreten sollte. \n\nFerner verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfech-\n\ntung der Vereinbarung über den Mieterwechsel wegen arglistiger Täuschung, \n\neiner Durchgriffshaftung des Beklagten aus § 826 BGB sowie eines Schadens-\n\nersatzanspruchs gegen den Beklagten wegen verspäteter Konkursanmeldung. \n\nDer Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die Vermögenslage \n\nder B. GmbH ungefragt zu offenbaren. Die von der Klägerin behauptete \n\nKapitalunterdeckung dieser GmbH reiche für eine Durchgriffshaftung nicht aus. \n\nEine verspätete Konkursantragstellung habe die Klägerin angesichts des Um-\n\nstandes, daß die B. GmbH noch bis Ende 1997 Mietzins gezahlt habe, \n\nnicht dargelegt. \n\nII. \n\nSoweit das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche gegen den Beklag-\n\nten verneint, weil dieser zum 1. Oktober 1997 aus dem Mietvertrag ausgeschie-\n\nden sei, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Auf die weiteren Aus-\n\nführungen zur Durchgriffshaftung und zu Schadensersatzansprüchen der Klä-\n\ngerin kommt es nicht an, weil die Klägerin mehr, als ihr bereits aus dem Miet-\n\nvertrag zusteht, auch unter diesen Gesichtspunkten nicht verlangen kann. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte auch \n\nüber den 1. Oktober 1997 hinaus Mieter der Beklagten geblieben. \n\na) Das Berufungsgericht sieht einen vereinbarten Mieterwechsel in den \n\nErklärungen der Parteien in ihrem Schriftwechsel vom 12./15. September 1997. \n\nEs hat diese Erklärungen indes nicht ausgelegt, sondern deren Auslegungsfä-\n\nhigkeit verneint, indem es die wechselseitigen Erklärungen ausdrücklich als \n\neindeutig bezeichnet und gemeint hat, deutlicher habe der vereinbarte Eintritt \n\nder B. GmbH nicht formuliert werden können. \n\nOb dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Prüfung \n\ndes Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGHZ 32, 60, 63). Die Prüfung ergibt, daß \n\ndie vom Berufungsgericht angenommene Eindeutigkeit nicht besteht, so daß \n\ndie Erklärungen der Parteien vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind. \n\nb) Mit Schreiben vom 12. September 1997 erklärte der Beklagte, der zu-\n\ngleich Geschäftsführer der B. GmbH ist, er \"beabsichtige\", die Rechte und \n\nPflichten gemäß § 7 des Mietvertrages mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 auf \n\ndie B. GmbH zu übertragen. Seine nachfolgende Bitte, die Klägerin möge \n\nsich \"in dieser Sache … erklären\", ist daher nicht als Aufforderung zu verste-\n\nhen, eine bereits erfolgte Übertragung der Rechte und Pflichten auf die B. \n\nGmbH zu genehmigen. \n\nVor diesem Hintergrund konnte und mußte die Klägerin die Mitteilung, \n\ndaß der Beklagte eine solche Übertragung beabsichtige, als bloße Ankündigung \n\nverstehen, verbunden mit der Bitte, vorab zu bestätigen, daß aus der Sicht der \n\nKlägerin keine Bedenken hiergegen bestanden. Dies legt die weitere Auslegung \n\nnahe, daß der Beklagte erst die Reaktion der Klägerin abwarten wollte, ehe er \n\nsein Vorhaben verwirklichte. Dafür spricht auch seine Bitte, sich bis zum \n\n22. September 1997 zu erklären, also bis zu einem Zeitpunkt, in dem die beab-\n\nsichtigte Übertragung zum 1. Oktober 1997 noch ohne Zeitnot vorgenommen \n\nwerden konnte. \n\nDem entspricht das Antwortschreiben der Klägerin vom 15. September \n\n1997, in dem sie mitteilte, die \"gewünschte Änderung per 01.10.1997 vorge-\n\nmerkt\" zu haben. Dem ist zu entnehmen, daß die Klägerin vorab ihr Einver-\n\nständnis mit der bislang nur beabsichtigten Änderung erklärte - sofern diese \n\nauch wirklich vorgenommen wurde. War dies der Fall, erweist sich der nachfol-\n\ngende Satz, daß sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietver-\n\ntrag \"mithin\" zum genannten Termin auf die B. GmbH übergehen, als Klar-\n\nstellung der Rechtsfolgen, die unter der Voraussetzung eintreten, daß die be-\n\nabsichtigte Übertragung auch tatsächlich stattfindet. Denn um eine Bestätigung \n\neiner bereits eingetretenen Rechtsfolge kann es sich schon deshalb nicht han-\n\ndeln, weil diese Aussage auf einen künftigen Termin, nämlich den 1. Oktober \n\n1997, bezogen ist und trotz Verwendung der Gegenwartsform (\"gehen … über\") \n\nals Aussage in der Zukunftsform \"werden… übergehen\" zu lesen ist. \n\nDies gilt um so mehr, als der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen \n\nhat, seine Absicht dadurch verwirklicht zu haben, daß er eine entsprechende \n\nVereinbarung mit der B. GmbH traf. \n\nSelbst wenn der Umstand, daß die B. GmbH in der Folgezeit die \n\nMieträume nutzte und den Mietzins an die Klägerin zahlte, als konkludente Zu-\n\nstimmung zu ihrem vom Beklagten beabsichtigten Eintritt in den Mietvertrag \n\nanzusehen wäre, hätte dies nicht dazu geführt, daß der Beklagte von der Haf-\n\ntung für die Ansprüche der Klägerin aus dem Mietvertrag frei wurde. \n\nDies folgt aus der Auslegung des § 7 des Mietvertrages, die der Senat \n\nselbst vornehmen kann, weil das Berufungsgericht sie nicht vorgenommen hat. \n\nDas Berufungsgericht legt diese Klausel zwar insoweit aus, als es ausführt, die \n\nÜbertragung der Rechte und Pflichten auf einen Nachmieter könne nichts ande-\n\nres heißen, als daß der Beklagte aus dem Mietverhältnis ausscheiden und der \n\nNachmieter eintreten solle. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Es bedarf jedoch einer ergänzenden Auslegung, zu der sich das \n\nBerufungsgericht nicht veranlaßt gesehen hat. \n\nDer Interessenlage der Parteien, insbesondere der Klägerin, entsprach \n\nein Mieterwechsel nämlich nur, wenn sämtliche Rechte und Pflichten aus dem \n\nMietvertrag auf den Nachmieter übergingen, mithin auch die Bindung an die \n\nfeste Mietzeit bis zum 31. März 2000. Dies wiederum setzte voraus, daß der \n\nBeklagte mit dem Nachmieter eine Mieteintrittsvereinbarung traf, die der Schrift-\n\nform des § 566 BGB a.F. genügte, weil andernfalls nur ein Mietverhältnis auf \n\nunbestimmte Zeit zwischen der Vermieterin und dem Nachmieter zustande ge-\n\nkommen wäre. Ein solches wäre mit dem ursprünglichen nicht mehr inhalts-\n\ngleich und von § 7 des Mietvertrages, der dem Mieter nur das Recht einräumt, \n\neinen Mieterwechsel herbeizuführen, nicht mehr gedeckt. \n\nEine dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. genügende Mietein-\n\ntrittsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der B. GmbH ist jedoch \n\nnicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hierfür wäre zumindest erforderlich \n\ngewesen, daß der Beklagte oder die B. GmbH deren Eintritt in die Mieter-\n\nstellung durch eine Urkunde belegen kann, die ausdrücklich auf den Ur-\n\nsprungsmietvertrag Bezug nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September \n\n1997 - XII ZR 296/95 - NZM 1998, 29). Die vertragliche Auswechslung des Mie-\n\nters muß darin zur Wahrung der Schriftform dergestalt beurkundet sein, daß \n\nsich die vertragliche Stellung des neuen Mieters im Zusammenhang mit dem \n\nzwischen dem vorherigen Mieter und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag \n\nergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 2002 - XII ZR 106/99 - NZM 2002, \n\n291; Gerber/Eckert Gewerbliches Miet- und Pachtrecht 5. Aufl. Rdn. 65 f.). Dar-\n\nan fehlt es hier. \n\n2. Der Senat kann - da insoweit die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ausreichend sind und erheblicher Parteivortrag nicht mehr zu erwarten \n\nist - in der Sache selbst entscheiden und der Klage insoweit stattgeben. \n\na) Hinsichtlich der geschuldeten Miete und des Nutzungsausfalls errech-\n\nnet sich die Verurteilung des Beklagten unter Berücksichtigung der ab 1. April \n\n1998 von 15 % auf 16 % angestiegenen Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG), \n\nausgehend von einer Grundmiete von 13.789,65 DM, wie folgt: \n\nJanuar bis März 1998 (13.789,65 DM + 15 % MWSt =) 15.858,10 DM x 3 \n= 47.574,30 DM \n\nApril bis Juni 1998 (13.789,65 DM + 16 % MWSt =) 15.995,99 DM x 3 = \n47.987,97 DM \n\nZusammen: 95.562,27 DM = 48.860,21 €. \n\nDa der Mietzins nach § 3 des Mietvertrages jeweils am 15. eines Monats \n\nfällig war, sind die Monatsbeträge jeweils vom 16. eines Monats an zu verzin-\n\nsen (§ 284 Abs. 2 BGB in der bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts vom 26. November 2001 geltenden Fassung). \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin als \n\nzu ersetzender Kündigungsschaden auch der Nettobetrag des Mietzinses für \n\ndie Zeit vom 1. Juli 1998 bis 15. März 1999 = 8,5 x 13.789,65 DM = \n\n117.212,02 DM = 59.929,55 € nebst Zinsen seit Rechtshä ngigkeit zu. \n\nEndet ein befristetes Mietverhältnis - wie hier - vorzeitig durch fristlose \n\nKündigung des Mietverhältnisses aus vom Mieter zu vertretenden Gründen \n\n(hier: am 13. Mai 1998 durch fristlose Kündigung der Klägerin wegen Zahlungs-\n\nverzuges), hat der Mieter dem Vermieter grundsätzlich den Schaden zu erset-\n\nzen, der die diesem in Gestalt der bis zum Ablauf der fest vereinbarten Ver-\n\ntragsdauer entgehenden Miete entsteht (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnen-\n\nschein Miete 8. Aufl. § 543 Rdn. 27). Hier verlangt die Klägerin den Mietausfall-\n\nschaden für die Zeit vom 1. Juli 1998 (Wegfall des Anspruchs auf Nutzungsent-\n\nschädigung nach Räumung im Juni 1998) bis zur Neuvermietung am 16. März \n\n1999. \n\nZwar muß der Vermieter sich nach § 254 BGB darum bemühen, den \n\nSchaden, gegebenenfalls durch anderweitige Vermietung, gering zu halten. \n\nDaraus folgt aber nicht die Verpflichtung, sofort um jeden Preis zu vermieten. \n\nDie Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen seine Schadensminde-\n\nrungspflicht trägt der Mieter (vgl. Emmerich aaO § 543 Rdn. 28). \n\nDiese Darlegungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht verkannt, \n\nindem es darauf abgestellt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, das Mietob-\n\njekt bereits frühzeitig zur Vermietung angeboten zu haben, und der Beklagte \n\nhabe mit Nichtwissen bestritten, daß die Räume nicht vor März 1999 hätten \n\nvermietet werden können. Dabei hat es, wie die Revision zu Recht rügt, we-\n\nsentlichen Vortrag der Klägerin übergangen. \n\nDie Klägerin hatte nämlich vorgetragen, es sei ihr erst nach vielen Mühen \n\ngelungen, die Räumlichkeiten im Keller und im Erdgeschoß ab 16. März 1999 \n\nan zwei andere Mieter weiterzuvermieten, und auch dies nur zu einem deutlich \n\nreduzierten Mietpreis, und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Soweit der Beklag-\n\nte demgegenüber lediglich mit Nichtwissen bestritten hat, daß es der Klägerin \n\nnicht möglich gewesen sei, die Räumlichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt \n\nweiterzuvermieten, reicht dies nicht aus, seiner Darlegungs- und Beweislast für \n\neinen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht zu genügen. \n\nDer Beklagte hat damit nämlich sowohl unbestritten gelassen, daß die \n\nKlägerin sich um eine Neuvermietung bemüht hat, als auch, daß eine Miete in \n\nbisheriger Höhe nicht zu erzielen war. Soweit dem Bestreiten des Beklagten die \n\npositive Behauptung zu entnehmen ist, zu dem geringeren Mietzins hätte die \n\nKlägerin die Räumlichkeiten schon früher vermieten können, ist diese Behaup-\n\ntung unsubstantiiert. Der Beklagte hat weder dargelegt, weshalb die Bemühun-\n\ngen der Klägerin nicht ausreichend gewesen sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n7. Dezember 1983 - VIII ZR 206/82 - WM 1984, 171, 172), noch dargetan, daß \n\nfür vergleichbare Mietobjekte zu dem ursprünglichen Preis, dessen Angemes-\n\nsenheit er nicht in Frage gestellt hat, ausreichende Nachfrage bestand. \n\nAbgesehen davon war die Klägerin nicht verpflichtet, das Objekt sogleich \n\nzu dem verminderten Mietzins anzubieten, zu dem sie es letztlich weitervermie-\n\ntet hat. Auch darauf, die in verschiedenen Stockwerken gelegenen Räumlich-\n\nkeiten an unterschiedliche Mieter weiterzuvermieten, brauchte sie sich erst ein-\n\nzulassen, wenn absehbar war, daß eine - wie zuvor - einheitliche Vermietung \n\naussichtslos sein würde. Der Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, daß die \n\nKlägerin die Überlegungszeit, die ihr zuzubilligen ist, wenn eine Vermietung \n\nzum ursprünglichen Mietzins nicht gelingt, überschritten habe. Der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts, für eine Neuvermietung sei der Klägerin lediglich eine \"Ka-\n\nrenzzeit\" von zwei Monaten zuzubilligen, vermag der Senat nicht zu folgen. Al-\n\nlein aus dem Zeitraum von 8 ½ Monaten zwischen Räumung und separater \n\nNeuvermietung zu einem geringeren Mietzins läßt sich eine Vermutung, die \n\nKlägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, nicht herlei-\n\nten. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nBundesrichterin Dr. Vézina ist \nurlaubsbedingt verhindert zu \nunterschreiben. \n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-162-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-162-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:38.821682+00:00"}}