{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_161-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"XII ZR 161/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 730 ff. Zum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur ge- meinsamen ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluß an BGHZ 142, 137).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 161/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 705, 730 ff.\n\nZum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur ge-\n\nmeinsamen ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im\n\nAnschluß an BGHZ 142, 137).\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Hanau\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Ehefrau, einer gemeinsa-\n\nmen Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen.\n\nDie seit 1972 verheirateten Parteien leben seit dem 22. Juni 1996 ge-\n\ntrennt; der Scheidungsantrag des Klägers wurde der Beklagten am 14. Juli\n\n1997 zugestellt.\n\nDer Kläger erzielte 1996 aus seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschafts-\n\nprüfer und Steuerberater ein Bruttoeinkommen von zumindest 320.000 DM. Die\n\nBeklagte war - zusammen mit einem Dritten - bis zum 30. Juni 1996 Gesell-\n\nschafterin einer GbR, die im Jahre 1996 Verluste in Höhe von 143.388 DM er-\n\nwirtschaftete; für die Aufwendungen der GbR war in diesem Zeitraum aus-\n\nschließlich der Kläger aufgekommen, der in dem von der GbR errichteten Büro-\n\ngebäude seine Praxis betrieb. Außerdem erzielte die Beklagte 1996 aus der\n\nVermietung und Verpachtung von zwei Immobilien einen weiteren Verlust. Aus\n\nnichtselbständiger Arbeit erhielt die Beklagte, die bis zur Trennung der Parteien\n\nin der Praxis des Klägers tätig war, im Jahr 1996 Bezüge in Höhe von\n\n35.731 DM.\n\nDer Kläger möchte im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Partei-\n\nen zur Einkommensteuer die Verluste, die der Beklagten aus deren Beteiligung\n\nan der GbR entstanden sind, steuerlich mit seinen positiven Einkünften ver-\n\nrechnen können. Er macht geltend, die Beklagte habe im Hinblick auf ihre ge-\n\nringen Einkünfte keine nennenswerte Steuerbelastung, so daß sie die Verlust-\n\nzuweisungen steuerlich selbst nicht verwenden könne; eine Steuerbelastung\n\nwegen von ihr erwarteter künftiger Einnahmen könne sie zudem mit dem Ver-\n\nlustvortrag aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ausgleichen.\n\nIm übrigen hat der Kläger sich bereit erklärt, der Beklagten finanzielle Nachteile,\n\ndie sich eventuell aus der gemeinsamen Veranlagung ergeben könnten, zu er-\n\nstatten.\n\nDie Beklagte verweist demgegenüber auf die Möglichkeit, ihre aus der\n\nBeteiligung an der GbR erzielten Verluste auf Jahre hinaus steuerlich verwerten\n\nund auch in eine von ihr ins Auge gefaßte neue Ehe „einbringen“ zu können.\n\nSie möchte deshalb einer gemeinsamen Veranlagung nur zustimmen, wenn der\n\nKläger ihr in Höhe der Steuerersparnis, die sie aufgrund dieser Verluste künftig\n\nmaximal erzielen könnte und die sie mit 170.925 DM beziffert, Sicherheit durch\n\nHinterlegung leiste.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision,\n\ndie der Senat angenommen hat, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus dem Wesen\n\nder Ehe auch für die Zeit nach der Trennung die Verpflichtung eines jeden Ehe-\n\ngatten, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen,\n\nwenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringere, dem\n\nzustimmenden Ehegatten hieraus aber keine Nachteile erwüchsen. Diese Vor-\n\naussetzungen lägen hier indes nicht vor. Zwar träfe den Kläger bei einer Zu-\n\nsammenveranlagung für 1996 eine deutlich geringere Einkommensteuerlast als\n\nbei getrennter Veranlagung: Während seine Steuerschuld für 1996 bei ge-\n\ntrennter Veranlagung 133.708 DM Einkommensteuer sowie 10.176,46 DM Soli-\n\ndaritätszuschlag betrage, belaufe sie sich bei gemeinsamer Veranlagung auf\n\n13.010 DM Einkommensteuer sowie 972,66 DM Solidaritätszuschlag. Auf Sei-\n\nten der Beklagten würde die Zusammenveranlagung hingegen einen erhebli-\n\nchen Nachteil bewirken: Bei getrennter Veranlagung könnte die Beklagte die\n\nvon ihr 1996 erzielten Verluste in Höhe von [35.731 DM (Einkünfte) ./.\n\n143.388 DM (Verluste aus der Beteiligung an der GbR) ./. 70.555 DM (Verluste\n\naus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien) =] 178.212 DM im Wege\n\ndes Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG für andere Veranlagungszeiträume\n\neinsetzen, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Bei gemeinsamer Ver-\n\nanlagung würde der Kläger die von der Beklagten erzielten Verluste hingegen\n\nausschöpfen, um damit seine eigene Einkommensteuerlast zu vermindern. Die-\n\nse Verluste wären damit verbraucht und könnten von der Beklagten nicht mehr\n\nfür andere Veranlagungszeiträume steuermindernd in Anspruch genommen\n\nwerden. Die Weigerung der Beklagten, einer gemeinsamen Veranlagung zuzu-\n\nstimmen, sei daher durch die Wahrnehmung ihrer Interessen gedeckt.\n\nIn dieser Weigerung der Beklagten liege auch nicht deshalb ein den Klä-\n\nger bewußt schädigendes Verhalten, weil die Beklagte weitere Verluste aus der\n\nGbR sowie aus zwei Immobilien habe, die sie in den Folgejahren einer\n\n- angesichts ihrer eher mäßigen Einkünfte voraussichtlich nicht allzu hohen -\n\nEinkommensteuerschuld entgegensetzen könne. Denn die Beklagte habe vor-\n\ngetragen, daß sie eine neue Ehe ins Auge gefaßt habe, in die sie ihre steuerli-\n\nchen Verluste zum Zecke der Verrechnung mit künftigen Einkommensteuer-\n\nschulden einbringen wolle.\n\nDie vom Kläger erklärte Bereitschaft, der Beklagten nach Vorlage ent-\n\nsprechender Belege umgehend einen ihr entstandenen steuerlichen Nachteil\n\nauszugleichen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe der Bundes-\n\ngerichtshof es für die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, ei-\n\nnem Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG 1979 zuzustim-\n\nmen, als im Regelfall angemessen und ausreichend erachtet, daß der Unter-\n\nhaltsschuldner sich verbindlich verpflichte, den Unterhaltsgläubiger von den ihm\n\ninfolge des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteilen freizustellen.\n\nFalls konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründeten, daß der Unterhalts-\n\nschuldner nicht bereit oder nicht in der Lage sein werde, eine solche Verpflich-\n\ntung einzuhalten, könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Unter-\n\nhaltsberechtigte eine Sicherheitsleistung des anderen Ehegatten beanspru-\n\nchen. Da die Parteien seit Jahren in Prozesse um die wirtschaftlichen Folgen\n\nder Trennung und der Scheidung ihrer Ehe verwickelt seien und auch zwischen\n\ndem Kläger und dem Vater der Beklagten ein Zivilprozeß um Zahlungsver-\n\npflichtungen aus der Übernahme der dem Vater der Beklagten gehörenden\n\nSteuerberaterpraxis durch den Kläger anhängig seien, sei die Annahme ge-\n\nrechtfertigt, daß der Innenausgleich der Parteien trotz der „Freistellungserklä-\n\nrung“ des Klägers für die Beklagte voraussichtlich mit erheblichen Schwierig-\n\nkeiten verbunden sein werde. In einem solchen Falle bestehe aber keine Ver-\n\npflichtung des auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch ge-\n\nnommenen Ehegatten zur Abgabe der begehrten Erklärung.\n\n2. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend be-\n\nurteilt. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung\n\nder Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung nur unter dem Gesichtspunkt der\n\nüber die Trennung der Ehegatten hinaus fortwirkenden Verpflichtungen gewür-\n\ndigt, die sich aus dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) ergeben. Das ist rechts-\n\nfehlerhaft.\n\na) Zwar bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die\n\naus § 1353 BGB folgende Verpflichtung eines Ehegatten, einer vom anderen\n\nEhegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zu-\n\nzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert,\n\nder auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-\n\nchen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Ergebe sich infolge der Zu-\n\nsammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den\n\nauf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steu-\n\nerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so sei der andere Ehegatte zum\n\ninternen Ausgleich verpflichtet (Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 -\n\nFamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 -\n\nFamRZ 1988, 143 f. und vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002,\n\n1024, 1025; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 -\n\nFamRZ 1983, 576 betr. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting). Ob sich\n\naus diesen Grundsätzen eine Berechtigung des einen Ehegatten herleiten läßt,\n\ndie vom andern Ehegatten begehrte Zustimmung zur gemeinsamen Veranla-\n\ngung auch dann zu verweigern, wenn ihm - wie hier der Beklagten - durch die\n\ngemeinsame Veranlagung für den Veranlagungszeitraum keine steuerlichen\n\nNachteile entstehen, ihm vielmehr lediglich die Chance genommen wird, die\n\nvon ihm im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste im Wege des Ver-\n\nlustvortrags (§ 10 d Abs. 2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen steuer-\n\nmindernd in Abzug zu bringen, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner\n\nabschließenden Entscheidung.\n\nb) Für einen Rückgriff auf die allgemeinen, aus dem Wesen der Ehe fol-\n\ngenden Rechtspflichten ist nämlich dann kein Raum, wenn die Ehegatten aus-\n\ndrücklich oder konkludent eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, aus\n\nder sich eine Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der ge-\n\nmeinsamen Veranlagung herleiten läßt. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt\n\nhätte das Oberlandesgericht deshalb der Frage nachgehen müssen, ob nicht\n\nvon einer - auch stillschweigend möglichen - Abrede der Parteien über ihre\n\nvermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des\n\nVermögens auszugehen ist, die sich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts\n\nbestimmt. In einer solchen Abrede läge die Begründung einer Ehegatteninnen-\n\ngesellschaft. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, einer gemeinsa-\n\nmen Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen, ergäbe sich\n\ndann aus deren Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesell-\n\nschaftszwecks mitzuwirken (§ 705 BGB).\n\nDie Voraussetzungen einer solchen auf Vermögensbildung gerichteten\n\nEhegatteninnengesellschaft hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1999\n\n(BGHZ 142, 137) im einzelnen dargelegt. Danach kommt es maßgeblich darauf\n\nan, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfol-\n\ngen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung\n\nder ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen,\n\nund ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam ge-\n\nschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten,\n\nsondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach ge-\n\nsellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehe-\n\ngatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert,\n\nergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung so-\n\nwie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge.\n\nDagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der - schon\n\nim Hinblick auf die Verteilung der Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen\n\nMöglichkeiten der Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehe-\n\ngatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg\n\nbedeutsamen Beitrag leistet.\n\nBei Zugrundelegung dieser Kriterien bestand vorliegend Anlaß, das Zu-\n\nsammenwirken der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer\n\nEhegatteninnengesellschaft zu prüfen. Die Tätigkeit der GbR erschöpfte sich in\n\nder Errichtung des Bürogebäudes, in dem der Kläger Räume für seine Praxis\n\nanmietete. Die auf die Beklagte als Gesellschafterin der GbR entfallenden La-\n\nsten der GbR wurden vom Kläger getragen, in dessen Praxis die Beklagte tätig\n\nwar. Die gewählte Konstruktion sollte - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des\n\nKlägers - verhindern, daß die für die Praxis des Klägers benötigten Büroräume\n\nals dessen Betriebsvermögen anzusetzen waren; sie sollte offenbar zugleich\n\ndazu dienen, die von der GbR erwirtschafteten und auf die Beklagte entfallen-\n\nden Verluste im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Parteien von den\n\nEinkünften des Klägers steuermindernd in Abzug zu bringen.\n\nDie - angesichts dieser Gegebenheiten naheliegende - Prüfung, ob zwi-\n\nschen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist,\n\nwird nicht dadurch entbehrlich, daß die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand\n\nlebten. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Ehegatten, die im Güterstand der\n\nZugewinngemeinschaft leben, nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innen-\n\ngesellschaft angenommen, weil der im Fall einer Scheidung gebotene Vermö-\n\ngensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinn-\n\nausgleich gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -\n\nFamRZ 1986, 558, 559). Das bedeutet indes nicht, daß gesellschaftsrechtliche\n\nAnsprüche nur subsidiär gegeben sind, wie das bei ehebezogenen Zuwendun-\n\ngen der Fall ist (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Tren-\n\nnung und Scheidung 3. Aufl. Rdn. 192). Im übrigen könnten die Regeln über\n\nden Zugewinnausgleich dem Kläger nicht zu einem Anspruch gegen die Be-\n\nklagte auf Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verhelfen,\n\nda die §§ 1363 ff. BGB einen solchen Anspruch nicht kennen.\n\nMit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung\n\ndaher nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht wird vielmehr zu prüfen\n\nhaben, ob die bisherigen Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnenge-\n\nsellschaft rechtfertigen. Auch muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden,\n\nzu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen.\n\n3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nEin auf § 705 BGB gestützter Anspruch des Klägers auf Zustimmung der\n\nBeklagten zur gemeinsamen Veranlagung ist - anders als ein aus § 1353 BGB\n\nhergeleitetes Zustimmungsverlangen - nicht an eine vom Kläger erklärte Bereit-\n\nschaft gebunden, der Beklagten Nachteile zu ersetzen, die dieser aus der be-\n\ngehrten und zwischen den Parteien gesellschaftsrechtlich vereinbarten gemein-\n\nsamen Veranlagung entstehen. Eine andere Frage ist, ob und in welchem Um-\n\nfang die Beklagte - jedenfalls bei Vollbeendigung der Innengesellschaft im übri-\n\ngen - verlangen kann, an den steuerlichen Vorteilen, die dem Kläger aus der\n\ngemeinsamen Veranlagung erwachsen, beteiligt zu werden (zur Vollbeendigung\n\nund zur Beteiligungsquote Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO. 1584 f. und\n\nvom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974). Diese Frage dürfte\n\nsich, falls ausdrückliche Vereinbarungen fehlen, danach bestimmen, welcher\n\nPartei welche wirtschaftlichen Vorteile aus dem von beiden Parteien praktizier-\n\nten „Steuersparmodell“ bereits zugeflossen sind und durch die gemeinsame\n\nVeranlagung noch zufließen werden, ferner danach, in welchem Verhältnis den\n\nParteien diese Vorteile unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Einsatzes\n\nfür die Innengesellschaft nach Treu und Glauben gebühren (§ 157 BGB). Dabei\n\nwird zu berücksichtigen sein, daß im Innenverhältnis der Parteien allein der\n\nKläger für die finanziellen Lasten aufgekommen ist, die der Beklagten aus de-\n\nren Beteiligung an der GbR erwachsen sind; dies läßt es naheliegend erschei-\n\nnen, daß nach Sinn und Zweck des von den Parteien vereinbarten Zusammen-\n\nwirkens der Kläger maßgebend auch von den steuerlichen Vorteilen profitieren\n\nsollte, die sich - bei der beabsichtigten gemeinsamen Veranlagung - aus den\n\nvon der GbR erwirtschafteten Verlusten ergeben würden. Außerdem wird zu\n\nprüfen sein, ob die Beklagte nicht bereits mit ihrer dinglichen Berechtigung an\n\ndem von der GbR errichteten Gebäude einen Vermögensvorteil erlangt hat, der\n\nihr auch nach ihrem Ausscheiden aus der GbR verblieben ist, der aber wirt-\n\nschaftlich auf den vom Kläger erbrachten finanziellen Leistungen beruht und\n\ndeshalb bei einer Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft in\n\nRechnung zu stellen ist. Schließlich wird das Oberlandesgericht der Frage\n\nnachzugehen haben, inwieweit die Steuervorteile, die sich bei gemeinsamer\n\nVeranlagung für den Kläger aus jenen weiteren Verlusten ergäben, welche der\n\nBeklagten nicht als Gesellschafterin der GbR, sondern aus der Vermietung und\n\nVerpachtung eigener Immobilien erwachsen sind, im Innenverhältnis der Par-\n\nteien allein der Beklagten gebühren. Da diese Verluste von der Zusammenver-\n\nanlagung steuerlich nicht ausgenommen werden können, dürfte der eine ge-\n\nmeinsame Veranlagung erfordernde Zweck der Innengesellschaft zwar die\n\nsteuerliche Nutzung auch dieser Verluste umfassen. Dem könnte jedoch ein\n\ngesellschaftsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Auskehr\n\nder Steuervorteile entsprechen, die ihm aus der (im Rahmen der gemeinsamen\n\nVeranlagung ermöglichten) steuerlichen Verwertung eben dieser Verluste zu-\n\nwachsen - dies freilich nur insoweit, als nicht auch hier finanzielle Leistungen\n\ndes Klägers zur Anschaffung, Verbesserung oder Unterhaltung dieser Immobili-\n\nen beigetragen, zu den aus der Vermietung oder Verpachtung erwirtschafteten\n\nVerlusten geführt und sich wirtschaftlich bereits im Vermögen der Beklagten als\n\nGrundstückseigentümerin niedergeschlagen haben. Mit einer Entschädigung\n\nder Beklagten für das Verlorengehen etwaiger nach Grund und Höhe völlig un-\n\ngewisser Steuervorteile, die sich aus einem künftigen eigenen Vortrag dieser\n\nVerluste durch die Beklagte - womöglich gar im Rahmen einer Zusammenver-\n\nanlagung mit einem neuen Ehegatten - ergeben könnten, hat dieser nach\n\nGrund und Höhe klar bestimmbare Anspruch nichts zu tun.\n\nHahne Weber-Monecke Wagenitz\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/xii-zr-161-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/xii-zr-161-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:58.005358+00:00"}}