{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_158-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"XII ZR 158/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 536, 307 Abs. 1, 2 Bb; AGBG § 9 Bb Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemein- schaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 9 AGBG/§ 307 Abs. 1, 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 158/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. April 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 536, 307 Abs. 1, 2 Bb; AGBG § 9 Bb \n\nDie formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemein-\n\nschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der \n\nHöhe nach verstößt gegen § 9 AGBG/§ 307 Abs. 1, 2 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - OLG Karlsruhe \n\n LG Konstanz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. Mai 2001 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restliche Nebenkosten für die \n\nJahre 1992 bis 1997 aus einem Mietvertrag über Gewerberäume in einem Ein-\n\nkaufszentrum. \n\nMit Vertrag vom Juni 1989 vermietete die Klägerin an die Beklagte zu 1, \n\nderen Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, Räume in einem Einkaufszentrum \n\nzum Betrieb eines Spielsalons mit Gaststätte. Zur Übernahme der Nebenkosten \n\nenthält Ziff. 7.1 des Mietvertrages folgende Bestimmung: \n\n\"7 Nebenkosten \n\n7.1 Sämtliche Nebenkosten des Einkaufszentrums, insbesondere die Kosten des Be-\ntriebes, der Instandhaltung und der Gemeinschaftsanlagen einschließlich der Ver-\nkehrsflächen werden unbeschadet notwendiger Sonderregelungen von allen Mie-\ntern anteilig nach laut Mietvertrag in Anspruch genommener Bruttomietflächen im \nVerhältnis zur gewerblichen Bruttomietfläche insgesamt getragen. Die Nebenkos-\nten werden in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe ohne Beschränkung auf \ndie gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung (als Anlage beigefügt) aufgeführ-\nten Kosten umgelegt, soweit sie nicht direkt abgerechnet werden. Die Nebenkosten \nfür das Einkaufszentrum betreffen insbesondere: \n\na) Klimatisierung - einschließlich der Nebenkosten für vorschriftsmäßige Lagerung \nder Heizmaterialien sowie den mit der Beheizung verbundenen Kundendienst, \nReparaturen und Erneuerungen sowie Instanzsetzungen, die sich aus dem Ge-\nbrauch und der üblichen Abnutzung ergeben, \n\nb) Belüftungskosten - einschließlich aller Nebenkosten wie unter a) \n\nc) Kosten des Gases oder elektrischen Stromes - einschließlich aller Nebenkosten \n\nwie unter a) \n\nd) Wasser- und Kanalgebühren, ferner die Müllabfuhrgebühren und Kaminfeger-\ngebühren bzw. Kosten für Wegereinigung (Erfüllung der Verkehrssicherungs-\npflicht) und sonstiger öffentlicher Abgaben \n\ne) Betriebs-, Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungskosten für alle allgemeinen \nEinrichtungen des Einkaufszentrums, insbesondere für alle technischen Einrich-\ntungen (z.B. Telefonzentrale, Musikübertragungsanlage, Blumen und Pflanzen \netc.) einschl. Außenanlagen und Parkplätzen sowie Kosten für Hausmeister und \nHaushandwerker sowie das für die Bewachung und Betreuung des Objektes \nnotwendige Personal incl. kfm. und techn. Center-Management \n\nf) anteilige Betriebskosten von Aufzügen, Rolltreppen und Sprinkleranlagen - ein-\n\nschließlich aller Nebenkosten wie unter a) \n\ng) Kosten der für das Gesamtobjekt notwendigen und/oder üblichen Versicherun-\ngen sowie alle für den Betrieb, die Unterhaltung, Bewachung und Verwaltung \nnotwendigen Kosten einschließlich der Gestellung und Unterbringung des hier-\nfür erforderlichen Personals \n\nh) sonstige Kosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung (siehe Anlage).\" \n\nDie von der Klägerin der Beklagten zu 1 zunächst erteilten Nebenkos-\n\ntenabrechnungen für die Jahre 1992 bis 1997 wiesen unterschiedliche Ge-\n\nsamtmietflächen und bis zu sechs verschiedene Verteilerschlüssel für die ein-\n\nzelnen Abrechnungspositionen auf. In zweiter Instanz hat die Klägerin neue \n\nAbrechnungen für die Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage des Anteils der \n\nvon der Beklagten zu 1 gemieteten Bruttomietfläche im Verhältnis zur gesamten \n\nBruttomietfläche des Einkaufszentrums erstellt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine ord-\n\nnungsgemäßen Abrechnungen erteilt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt sie ihren \n\nKlageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von \n\nNebenkosten schon deshalb für unbegründet gehalten, weil die Vereinbarung \n\nüber die Nebenkosten in Ziff. 7.1 des Mietvertrages gemäß § 9 AGBG unwirk-\n\nsam sei. Die Umlegung aller Nebenkosten auf den Mieter, ohne Begrenzung \n\nnach Einzelpositionen oder der Höhe nach, verstoße auch bei der gewerblichen \n\nMiete gegen § 9 AGBG, wenn dem Mieter die Erhaltungslast auferlegt werde. \n\nEine teilweise Aufrechterhaltung der unwirksamen Bestimmung komme \n\nnicht in Betracht, weil dies dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion un-\n\nangemessener AGB widerspreche. Für eine ergänzende Vertragsauslegung \n\nfehle es an einer planwidrigen Lücke. Das Gesetz enthalte mit § 546 BGB eine \n\ndispositive gesetzliche Regelung für die Frage, wer bei fehlender oder unwirk-\n\nsamer anderweitiger Vereinbarung die Nebenkosten zu tragen habe. \n\nIm übrigen seien auch die im Berufungsrechtszug vorgelegten Abrech-\n\nnungen, die nach dem Verhältnis der gesamten Bruttomietfläche zu der von der \n\nBeklagten zu 1 gemieteten Fläche vorgenommen worden seien, nicht ord-\n\nnungsgemäß. Das folge schon daraus, daß sie Bewachungskosten enthielten, \n\ndie allein der Beklagten zu 1 in Rechnung gestellt worden seien. Auch fehlten \n\ndie Einnahmen aus dem Parkhaus, die in die Abrechnungen eingestellt werden \n\nmüßten, weil auch die Kosten für die Parkplätze im Mietvertrag mit umgelegt \n\nwürden. Weiter sei die Abrechnung der Heizkosten nicht nach der Heizkosten-\n\nverordnung vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom \n\n20. Januar 1989 erfolgt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision einen Verstoß gegen § 308 ZPO. Dabei \n\nkann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Klage nur als zur Zeit unbe-\n\ngründet oder als endgültig unbegründet abgewiesen hat. Im letzteren Fall liegt \n\nohnehin kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 536 ZPO \n\na.F./§ 528 ZPO n.F.) vor. Auch bei einer Abweisung der Klage als zur Zeit un-\n\nbegründet war das Berufungsgericht durch das Verbot der Schlechterstellung \n\nnicht gehindert, die Klage endgültig abzuweisen. Denn die Klägerin hat an der \n\nAufrechterhaltung der durch das Urteil des Landgerichts begründeten Rechts-\n\nstellung kein schutzwürdiges Interesse. Sie hat mit ihrem Rechtsmittel den ge-\n\nsamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt und so-\n\nmit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt. In einem solchen Fall muß \n\nsie mit einer endgültigen Abweisung der Klage rechnen (BGHZ 104, 212, 214, \n\n215). \n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, die Vereinbarung \n\nder Nebenkosten in Ziff. 7.1 des Mietvertrages sei eine Preisvereinbarung im \n\nSinne von § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 BGB), weshalb eine Überprüfung am Maß-\n\nstab des § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) ausscheide. \n\n§ 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG \n\nauf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Ab-\n\nreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen eben-\n\nsowenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende \n\nEntgelt der gesetzlichen Inhaltskontrolle, weil das Gesetz den Vertragsparteien \n\ngrundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestim-\n\nmen (BGHZ 91, 316, 318). Das gilt aber nicht für vorformulierte, vom dispositi-\n\nven Recht abweichende Nebenabreden wie die vorliegende Nebenkostenver-\n\neinbarung. Denn sie enthält eine Abänderung der sich aus den §§ 535, 538 \n\nBGB ergebenden Vertragspflicht des Vermieters, die Mietsache auf seine Kos-\n\nten in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen und zu erhalten (vgl. \n\nzu Schönheitsreparaturen BGHZ 108, 1, 4). \n\n3. Das Berufungsgericht geht auch zu Recht davon aus, daß Ziff. 7.1 des \n\nMietvertrages den Mieter gemäß § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) unangemes-\n\nsen benachteiligt, soweit ihm anteilig die Erhaltungslast für das gesamte Ein-\n\nkaufszentrum auferlegt wird. Die Überwälzung der gesamten Kosten der In-\n\nstandhaltung des Einkaufszentrums (Ziff. 7.1 Satz 1) und der unter Ziff. 7.1 a), \n\nb), c), e), f) aufgeführten Kosten, die u.a. Reparaturen und Erneuerungen sowie \n\nInstandsetzungen von Gemeinschaftsanlagen umfassen, weichen erheblich \n\nvom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages ab. \n\na) Nach § 535 Abs. 1 BGB/§ 536 BGB a.F. hat der Vermieter dem Mieter \n\ndie Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand \n\nzu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ihm \n\nobliegt somit die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts. Unter den \n\nKosten der Instandhaltung werden - vorbehaltlich abweichender Vereinbarun-\n\ngen der Parteien - in Anlehnung an § 28 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung \n\n(II. BV) die Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen \n\nGebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung \n\nund Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ord-\n\nnungsgemäß zu beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in \n\nder Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung (für die Wohn-\n\nraummiete: vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 8. Aufl. § 556 Rdn. 97; \n\nBGH Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03 - NJW-RR 2004, 877). Die Ver-\n\npflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung kann nach h. M. in Recht-\n\nsprechung und Literatur bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den \n\nMieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Miet-\n\ngebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind (BGH Urteil vom \n\n25. Februar 1987 - VIII ZR 88/86 - NJW-RR 1987, 906; Kraemer in Bub/Treier \n\nHandbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III Rdn. 1080; \n\nWolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts \n\n9. Aufl. Rdn. 370; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 535 \n\nRdn. 67 m.w.N.; Langenberg Schönheitsreparaturen Instandsetzung und Rück-\n\nbau 2. Aufl. S. 173; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn. 183). \n\nDie zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild findet aber dort ihre \n\nGrenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern \n\ngenutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt \n\nwird. Damit werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen \n\nMietgebrauch veranlaßt sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen. Ihm \n\nwerden dadurch, daß er die gemeinschaftlich genutzten Flächen und Anlagen in \n\ndem bei Mietbeginn bestehenden, in der Regel gebrauchten Zustand vorfindet, \n\ndie Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel bzw. bereits vorhandener \n\nAbnutzungen durch Reparatur oder Erneuerung überbürdet, deren Höhe für ihn \n\nnicht überschaubar ist. Darüber hinaus werden ihm Kosten für Schäden aufer-\n\nlegt, die von Dritten verursacht worden sind, für deren Handeln er keine Ver-\n\nantwortung trägt, so daß auch insoweit ihm nicht zurechenbare und der Höhe \n\nnach nicht vorhersehbare Kosten auf ihn übertragen werden. Diese Abwei-\n\nchungen vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages benachteiligen den Mieter \n\nunangemessen (Schmidt-Futterer/Langenberg aaO § 538 BGB Rdn. 29; KG \n\nNJW-RR 2003, 586; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 823; OLG Düsseldorf NZM \n\n2000, 464; OLG Dresden NJW-RR 1997, 395; OLG Köln NJW-RR 1994, 524). \n\nDie Übertragung der Erhaltungslast gemeinschaftlich genutzter Flächen und \n\nAnlagen ist allenfalls wirksam, wenn sie in einem bestimmten, zumutbaren \n\nRahmen erfolgt. In der Literatur und Rechtsprechung wird hierzu beispielsweise \n\neine Kostenbegrenzung auf einen festen Prozentsatz der Jahresmiete vorge-\n\nschlagen (Kraemer in Bub/Treier aaO; Fritz aaO Rdn. 183, 229; Bub NZM 1998, \n\n789, 793; Wodicka NZM 1999, 1081; KG NJW-RR 2003, 586). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen halten der Einleitungssatz von Ziff. 7.1 so-\n\nwie a), b), c), e), f) einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 AGBG (§ 307 \n\nAbs. 1, 2 BGB) nicht stand. Sie überbürden dem Mieter anteilig nach der von \n\nihm gemieteten Fläche ohne Begrenzung der Höhe nach die Kosten der In-\n\nstandhaltung des Einkaufszentrums und seiner Gemeinschaftsanlagen sowie \n\nder Instandhaltung der im einzelnen aufgeführter Anlagen. Die Klausel ist des-\n\nhalb insoweit gemäß § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) unwirksam. \n\n4. Auch die Regelung unter g) hält einer Kontrolle am Maßstab des § 9 \n\nAGBG (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) nicht stand. Sie ist nicht hinreichend bestimmt \n\nund verstößt deshalb gegen das Transparenzgebot. \n\nDie von § 535 BGB abweichende Vereinbarung der Übernahme weiterer \n\nKosten neben der Miete für die Gewährung des Gebrauchs durch den Mieter \n\nbedarf stets einer ausdrücklichen, \n\ninhaltlich bestimmten Vereinbarung \n\n(Blank/Börstinghaus Miete 2. Aufl. § 556 Rdn. 76 ff.; Bub in Bub/Treier aaO \n\nKap. II Rdn. 434, 435; Fritz aaO Rdn. 172). Nur dann ist es dem Mieter möglich, \n\nsich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten \n\nauf ihn zukommen können. \n\nDiesen Anforderungen genügt die Regelung unter g) nicht. Sie ist inhalt-\n\nlich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt. Es ist offen, welche Versiche-\n\nrungen die „üblichen“ Versicherungen sein sollen und was unter den Kosten zu \n\nverstehen ist, die für den „Betrieb“ und die „Unterhaltung“ des „Gesamtobjekts“ \n\nanfallen. Die äußerst pauschalen Angaben ermöglichen es dem Mieter nicht, \n\nsich einen Überblick über die von ihm zu tragenden Kosten zu verschaffen. \n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte für ein übereinstimmendes Ver-\n\nständnis der Parteien von diesen Begriffen vor. \n\n5. Dagegen sind die Regelungen unter d) und h) inhaltlich nicht zu bean-\n\nstanden. Durch die unter h) ausdrücklich erfolgte Bezugnahme auf die Be-\n\ntriebskosten gemäß dem (damaligen) § 27 II BV und den - dem Mietvertrag bei-\n\ngefügten - Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II BV haben die Partei-\n\nen die dort im einzelnen aufgeführten Betriebskosten wirksam vereinbart. Bei \n\nder Regelung unter d) handelt es sich im wesentlichen um die in den Ziffern 2, \n\n3, 8 und 12 der in Anlage 3 genannten Betriebskosten. \n\n6. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Unwirksamkeit \n\nder unangemessenen Regelungsteile in Ziff. 7.1 nicht zur Unwirksamkeit der \n\ngesamten Klausel, sondern nur zur Unwirksamkeit dieser Regelungsteile. Zwar \n\ndarf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 9 \n\nAGBG verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade \n\nnoch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden (BGH \n\nUrteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - NJW 1998, 2284, 2285 m.w.N.). \n\nLäßt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus \n\nverständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässi-\n\ngen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils \n\nnach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs recht-\n\nlich unbedenklich (BGHZ 145, 203, 212; BGH Urteile vom 7. Oktober 1981 \n\n- VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178, 181; vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - \n\nNJW 2003, 2899; BGH Beschluß vom 10. September 1997 - VIII ARZ 1/97 - \n\nNJW 1997, 3437, 3439; Heinrich NZM 2005, 201, 204).). \n\nSo ist es hier. Sprachlich verbleibt nach Streichung der unwirksamen \n\nRegelungsteile ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest. Auch handelt es \n\nsich bei den einzelnen Klauselteilen, die jeweils die Übertragung verschiedener \n\nKosten regeln, obwohl sie denselben Sachkomplex betreffen, um nebeneinan-\n\nder stehende, selbständige Regelungsteile, die Gegenstand einer gesonderten \n\nWirksamkeitsprüfung sein können (vgl. BGH Urteile vom 24. März 1988 - III ZR \n\n21/87 - NJW 1988, 2106, 2107; vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - \n\nNJW 1988, 198, 200; Beschluß vom 10. September 1997 - VIII ARZ 1/97 - \n\naaO). Es handelt sich auch nicht nur um unselbständige Beispiele einer umfas-\n\nsenden unwirksamen Regelung. Denn angesichts des Umfangs der aufgeliste-\n\nten einzelnen Kosten unter Ziff. 7.1 a) bis h) bleibt für weitere Kosten so wenig \n\nSpielraum, daß den einleitenden Worten in Ziff. 7.1 \"sämtliche Nebenkosten\" \n\nkeine eigenständige Bedeutung zukommt und sie insbesondere nicht wegen \n\nfehlender Transparenz unwirksam sind (§ 9 AGBG/§ 307 Abs. 1, 2 BGB). \n\nSchließlich stellt der zulässige Klauselrest im Gesamtgefüge des Vertrages \n\nauch eine sinnvolle eigenständige Regelung dar. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\nes der Klägerin Gelegenheit geben kann, ihre Abrechnung dem wirksamen \n\nKlauselrest anzupassen. \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/xii-zr-158-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/xii-zr-158-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:31.139257+00:00"}}