{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_143-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZR 143/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 143/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2004 \nB r e s k i c, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2001 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-\n\nrichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Unterhaltsansprüche aus einem notariellen Ehe-\n\nvertrag. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben; das \n\nOberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten als derzeit unbe-\n\ngründet abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, es handele sich um eine Zivilsa-\n\nche und nicht um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG, weil \n\nVerfahrensgegenstand allein vertragliche und nicht gesetzliche Unterhaltsan-\n\nsprüche seien. Seine Zuständigkeit hat der Familiensenat lediglich aus der for-\n\nmellen Anknüpfung an die Entscheidung des Familiengerichts hergeleitet. In \n\ndem verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht \"gemäß § 543 Abs. 1 ZPO \n\na.F.\" von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und eine Beschwer der \n\nKläger nicht festgesetzt. \n\nMit der vom Senat angenommenen Revision erstreben die Kläger die \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, hilfsweise eine Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDie Revision ist statthaft und zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß \n\ndas Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Nach § 621 d Abs. 1 \n\nZPO a.F. bedarf es zwar grundsätzlich einer Zulassung der Revision gegen die \n\nin der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 \n\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat indes ausgesprochen, daß \n\nder Gegenstand des Rechtsstreits weder eine durch Verwandtschaft noch \n\ndurch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, sondern daß es \n\nsich um vertragliche Unterhaltsansprüche handelt. Obwohl keine Familiensache \n\nvorliege, sei er als Senat für Familiensachen zur Entscheidung befugt, weil erst-\n\ninstanzlich das Familiengericht entschieden habe und nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a \n\nGVG daran formell anzuknüpfen sei. \n\nNach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Senat nicht zu prüfen, ob eine Fami-\n\nliensache vorliegt. Diese Vorschrift findet ihren Sinn gerade darin, daß die Zu-\n\nlässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des \n\nRevisionsgerichts beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz ent-\n\nschieden worden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 - \n\nFamRZ 1995, 726; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ \n\n1994, 693). Das Oberlandesgericht hat das Verfahren als Zivilsache angese-\n\nhen; das ist für den Bundesgerichtshof bindend. Für die Zulässigkeit der Revisi-\n\non kommt es deswegen darauf an, ob der Wert der Beschwer 60.000 DM über-\n\nsteigt (§ 546 ZPO a.F.). Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der \n\nKläger im Tenor nicht festgesetzt. Läßt sich auch aus den Urteilsgründen eine \n\nsolche Festsetzung nicht entnehmen, hat das Revisionsgericht sie nachzuholen \n\n(Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). \n\nDie Voraussetzungen des § 546 ZPO a.F. sind hier für beide Kläger erfüllt, weil \n\nsich aus den Entscheidungsgründen ergibt, daß ihre Anträge auf Zahlung von \n\n96.000 DM bzw. 465.000 DM abgewiesen worden sind. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes ab-\n\ngesehen. Das beanstandet die Revision zu Recht. \n\nDas Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des \n\nUrteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, wel-\n\nchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\nDas gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand \n\ngemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht \n\nsein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH Urteile vom 12. Mai 1993 \n\n- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 (Gründe) \n\nund vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Eine Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils ist allerdings dann nicht veranlaßt, wenn die Anwendung \n\ndes Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deswegen nachprüfbar ist, weil \n\nsich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen \n\nRechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt. \n\nSolches ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere die Auslegung des notariellen \n\nVertrages durch das Berufungsgericht läßt sich ohne Kenntnis des genauen \n\nWortlauts und der in erster Instanz ermittelten Umstände des Vertragsschlusses \n\nnicht in revisionsrechtlich notwendiger Weise überprüfen. \n\nIII. \n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisions-\n\nverfahren nicht erhoben. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_143-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zr-143-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_143-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_143-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zr-143-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_143-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:48.056088+00:00"}}