{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_140-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"XII ZR 140/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 140/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-\n\nsten der Streithelferin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und\n\ndessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie - für die Zeit ab\n\n1. Juli 1998 - der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung.\n\nDer Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mit\n\nPeter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mit\n\ndem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des Klägers\n\nZahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich und\n\nspäter mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli\n\n2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Be-\n\nschluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest,\n\ndaß dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stellte\n\nes mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der Beklagte der Vater des Klägers\n\nist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit von\n\ndessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM und\n\nab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge ge-\n\nmäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälf-\n\ntigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es das\n\nAmtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, daß\n\nder Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber dem\n\nKläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Im\n\nübrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nicht\n\nden Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindes-\n\nunterhalt erfolgt seien.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt,\n\ndaß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständi-\n\ngen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die Zeit bis 31. Juli 2000 verurteilt\n\nworden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen mit der\n\nBegründung zurückgewiesen, daß sich der Beklagte im vorliegenden Annex-\n\nverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung seiner\n\nUnterhaltspflicht berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisi-\n\non des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1620 abgedruckt\n\nist, hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig ge-\n\nworden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die Zeit\n\nvor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltend\n\ngemacht werde. Der Beklagte sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinem\n\nErfüllungseinwand ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es näm-\n\nlich, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhalts-\n\ntitel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des\n\n§ 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie der\n\nEinwand mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei im\n\nVerfahren nach § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend ent-\n\nsprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB\n\na.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen.\n\nJedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.F. der\n\nVater lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelbetrag, den\n\nErlaß oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aber\n\nkönne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle Einwendungen\n\nzum Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er im\n\nRahmen der Korrekturklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Dies\n\nrechtfertige, § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.F. Der Un-\n\nterhaltsverpflichtete könne danach den Erfüllungseinwand nur im Rahmen der\n\nKorrekturklage nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und\n\nder im Prozeßrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich die-\n\nselben Einwendungen nicht zum Gegenstand des Annexverfahrens nach § 653\n\nZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Tren-\n\nnung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglich\n\nsei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des Unterhaltsan-\n\nspruchs ermittelt werden müsse.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfang\n\nstand.\n\n1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandes-\n\ngericht auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch das\n\nKindesunterhaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte Verfahrens-\n\nrecht angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG nicht vor-\n\nliegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 geltend\n\nmacht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu bean-\n\nstanden, daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch für\n\ndie Zeit vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelun-\n\nterhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. Luthin/Seidel Handbuch des Unter-\n\nhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 4146).\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision ist der Beklagte im Annexverfah-\n\nren nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Denn\n\nder in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete Einwendungsausschluß bezieht\n\nsich auch auf den Erfüllungseinwand des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich\n\naus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten Annexverfahrens und\n\naus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen Be-\n\nstimmungen des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO,\n\ninsbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLG\n\nKarlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG Bremen\n\nFamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand feh-\n\nlender Leistungsfähigkeit; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 653 Rdn. 4; a.A.:\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 653 Rdn. 3; wohl auch\n\nThomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 654 Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/\n\nCoester-Waltjen 2. Aufl. § 653 Rdn. 9).\n\nDie §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, in\n\neinem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen\n\nElternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht des\n\nRechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musie-\n\nlak/Borth ZPO 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 2). Dies gilt auch im Annexverfahren nach\n\n§ 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit Unterhaltsfragen\n\nbelasten soll (vgl. Zöller/Philippi aaO § 653 Rdn. 2). Um die erwünschte Schnel-\n\nligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert\n\n(vgl. Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfah-\n\nren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens den\n\neineinhalbfachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der Unterhalts-\n\nschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des\n\n§ 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das Kind\n\nUnterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater ist\n\nnach allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter\n\nLeistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober\n\n2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305). Die Unterhaltsfestsetzungen\n\nnach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in pau-\n\nschaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen Verhält-\n\nnisse können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654\n\nZPO erreichen.\n\nIn diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht darauf\n\nhin, daß bereits § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichen\n\nauch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind möglichst\n\nschnell und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unter-\n\nhalt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts - zu verhelfen. Dennoch\n\nhat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- IVb ZR 551/80 - FamRZ\n\n1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem Einwand\n\ndes gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt\n\n§ 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch auf\n\nden Erfüllungseinwand bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981,\n\n603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gere-\n\ngelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung be-\n\nruhte nicht nur auf dem Sinn des Annexverfahrens und der Auslegung des\n\n§ 643 ZPO a.F., sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieser\n\nBestimmung mit § 643 a ZPO a.F.. Nach der letztgenannten Vorschrift konnte\n\nnämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine Herauf-\n\noder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunter-\n\nhalt sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch\n\nrichterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober\n\n1980 aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des An-\n\nspruchs bereits im Annexverfahren entschieden werden.\n\nInsoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des Kin-\n\ndesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen der\n\nKorrekturklage nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle\n\nEinwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auch\n\nden Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des\n\n§ 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahren\n\nist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle Einwen-\n\ndungen erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzun-\n\ngen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. Begründung\n\nder Bundesregierung BT-Drucks. 13/7338, S. 43). Auch entspricht es - soweit\n\nersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die\n\nEinwendungen des Beklagten im Rahmen der Korrekturklage in keiner Weise\n\nlimitiert sind.\n\nWürde man unter diesen Umständen den Einwand des Unterhaltspflich-\n\ntigen, er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im Annexverfahren zulas-\n\nsen, widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfach\n\neinen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hin-\n\ntereinander den Einwendungen des Beklagten zur Erfüllung ausgesetzt, wobei\n\nes darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den ge-\n\ngebenenfalls über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt geltend zu machen.\n\nDies widerspräche, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, den\n\nGrundsätzen der Prozeßökonomie.\n\nRichtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kind\n\nmöglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr)\n\nzustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eine\n\nungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dann\n\nzu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO die\n\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.\n\nIm Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei-\n\nnen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Annex-\n\nverfahrens nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder sei\n\nleistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungs-\n\nunfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den Feststellungen\n\ndes Oberlandesgerichts erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob und\n\nggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf den Kin-\n\ndesunterhalt und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten Unterhalt\n\naufzuteilen sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des gel-\n\ntend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des Vaters\n\nunstreitig sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO ge-\n\nstellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Ein-\n\nwendungsausschlusses im Annexverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.\n\nHahne\n\nRiBGH Sprick ist im Urlaub und\nverhindert zu unterschreiben.\n\nWeber-Monecke\n\nHahne\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zr-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zr-140-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:17.316909+00:00"}}