{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_138-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"XII ZR 138/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO §§ 81, 85 Abs. 2 Bestellt der Prozessbevollmächtigte einer Partei für diese einen Bevollmächtig- ten für die höhere Instanz, so enthält die Erteilung der Instanzvollmacht zugleich - gegebenenfalls stillschweigend - die Begründung eines Vertragsver- hältnisses zur Partei. Das Verschulden des auf diese Weise beauftragten An- walts, der das Mandat angenommen hat, ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 138/01 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 81, 85 Abs. 2 \n\nBestellt der Prozessbevollmächtigte einer Partei für diese einen Bevollmächtig-\n\nten für die höhere Instanz, so enthält die Erteilung der Instanzvollmacht \n\nzugleich - gegebenenfalls stillschweigend - die Begründung eines Vertragsver-\n\nhältnisses zur Partei. Das Verschulden des auf diese Weise beauftragten An-\n\nwalts, der das Mandat angenommen hat, ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO \n\nzuzurechnen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01 - OLG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2001 wird auf \n\nKosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschie-\n\nden, den Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin abgewiesen und den Zuge-\n\nwinnausgleich sowie die Versorgungsausgleich geregelt. Das Urteil ist dem Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 20. Juli 2000 zugestellt worden. \n\nAm 18. August 2000 hat der Antragsteller durch Rechtsanwalt E. gegen \n\ndas Urteil Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 18. September 2000 ist \n\nauf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung bis zum 15. November 2000 verlängert worden. Mit \n\nSchriftsatz vom 16. Oktober 2000, beim Oberlandesgericht eingegangen am \n\n17. Oktober 2000, hat Rechtsanwalt E. sein Mandat niedergelegt. Mit Schrift-\n\nsatz vom 13. November 2000, der am 14. November 2000 beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen ist, hat sich für den Antragsteller Rechtsanwalt B. bestellt und \n\nbeantragt, die Frist zur Begründung der Berufung \"um einen (weiteren?) Monat\" \n\nzu verlängern. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der erstinstanzliche Verfah-\n\nrensbevollmächtigte des Antragstellers habe ihn soeben telefonisch beauftragt, \n\ndiesen im Berufungsverfahren zu vertreten. Die Frist zur Begründung der Beru-\n\nfung laufe nach der ihm erteilten Information am 15. November 2000 ab. Derzeit \n\nliege ihm nicht einmal die Handakte erster Instanz vor und erst recht nicht die \n\nGerichtsakte, so dass er sich keinen Überblick über den bisherigen Verlauf des \n\nRechtsstreits verschaffen könne. Den Prozessbevollmächtigten der Antrags-\n\ngegnerin habe er nicht erreichen können, um dessen Einverständnis einzuho-\n\nlen. \n\n3 \n\nMit noch am gleichen Tag abgesandter Verfügung vom 15. November \n\n2000 ist Rechtsanwalt B. auf die fehlende Anhörung der Gegenseite aufmerk-\n\nsam gemacht sowie darauf hingewiesen worden, dass die Frist bereits einmal \n\num zwei Monate verlängert worden und die Sache wegen der inzwischen vor-\n\nliegenden Begründung der Berufung der Antragsgegnerin terminierungsreif sei. \n\nMit Telefax vom 15. November 2000 hat Rechtsanwalt B. dem Berufungsgericht \n\nmitgeteilt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei mit der Fristver-\n\nlängerung einverstanden, was dieser mit am 16. November 2000 eingegange-\n\nnem Schriftsatz auch bestätigt hat. Mit Terminsverfügung vom 20. November \n\n2000 ist der Fristverlängerungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen \n\nworden, das Verfahren werde durch eine Fristverlängerung verzögert, da die \n\nBerufung der Antragsgegnerin terminierungsreif sei und der Antragsteller hin-\n\nreichend Gelegenheit gehabt habe, die Berufung zu begründen. Diese Verfü-\n\ngung ist Rechtsanwalt B. am 23. November 2000 zugestellt worden. Am \n\n7. Dezember 2000 hat er angezeigt, dass er den Antragsteller nicht mehr ver-\n\ntrete. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2000 hat der Antragsteller persönlich \n\nbeantragt, ihm einen beim Oberlandesgericht zugelassenen ortsansässigen \n\nFachanwalt für Familienrecht nach § 121 ZPO beizuordnen. Durch Beschluss \n\nvom 18. Dezember 2000 hat das Berufungsgericht diesen Antrag mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse für Prozesskosten-\n\nhilfe seien nicht nachgewiesen; für den Fall, dass der Antrag als auf Beiordnung \n\neines Notanwalts nach § 78 b ZPO gerichtet verstanden werden solle, seien die \n\nVoraussetzungen dafür nicht ausreichend vorgetragen. \n\n4 \n\nAm 19. Dezember 2000 hat sich Rechtsanwalt W. für den Antragsteller \n\nbestellt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zu dem \n\nWiedereinsetzungsantrag hat er vorgetragen: \n\nInnerhalb der bis zum \n\n15. November 2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist habe der An-\n\ntragsteller, nachdem Rechtsanwalt E. das Mandat niedergelegt habe, am \n\n30. Oktober 2000 Rechtsanwältin A. mit der weiteren Wahrnehmung seiner In-\n\nteressen beauftragt. Diese habe am 2. November 2000 das Mandat wegen ei-\n\nnes Beinbruchs niedergelegt. Seitens des Antragstellers seien anschließend \n\nerfolglose Anfragen beim \"Anwaltsservice\" erfolgt. Der erstinstanzliche Verfah-\n\nrensbevollmächtigte habe dem Antragsteller dann Rechtsanwalt B. vermittelt, \n\nder am 20. November 2000 die Übernahme des Mandats zugesagt habe. Mit \n\nSchreiben vom 5. Dezember 2000 habe Rechtsanwalt B. dem Antragsteller \n\nmitgeteilt, dass er sich aufgrund starker beruflicher Inanspruchnahme und we-\n\ngen des Umfangs der Angelegenheit zu einer Vertretung nicht in der Lage sehe. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich \n\ndie Revision des Antragstellers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht vertretene Antragsgegnerin ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ \n\n37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Antragsteller die \n\nbegehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist nicht bewilligt werden könne, weil der betreffende \n\nAntrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Dazu hat es im Wesentlichen aus-\n\ngeführt: Die den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu-\n\nrückweisende Verfügung des Vorsitzenden sei dem Verfahrensbevollmächtig-\n\nten des Antragstellers am 23. November 2000 zugestellt worden. Innerhalb der \n\ndeshalb bis zum 7. Dezember 2000 laufenden Wiedereinsetzungsfrist sei ein \n\nWiedereinsetzungsgesuch, das gemäß § 236 Abs. 2 ZPO mit der Berufungsbe-\n\ngründung habe verbunden werden müssen, nicht eingereicht worden. Es könne \n\ndahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zugleich als solcher in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zu ver-\n\nstehen sei. Dieser sei jedenfalls nicht begründet, weil der Antragsteller nicht \n\nohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Wiedereinsetzungsfrist ein-\n\nzuhalten. Er sei aufgrund der mit Schriftsatz vom 13. November 2000 angezeig-\n\nten Bestellung von Rechtsanwalt B. bis zu dessen Mandatsniederlegung durch \n\nSchreiben vom 5. Dezember 2000 ohnehin, wegen § 87 Abs. 1 ZPO aber sogar \n\ndarüber hinaus bis zur Neubestellung von Rechtsanwalt W., also durchgehend \n\nbis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist anwaltlich vertreten gewesen. Es sei \n\n9 \n\n10 \n\nnicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen Rechtsan-\n\nwalt B. einen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig eingereicht habe. \n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n2. Der Antragsteller, der die Frist zur Begründung der Berufung versäumt \n\nhat, hat die vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegte zweiwöchige \n\nWiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO a.F., die am 7. Dezember 2000 \n\nendete, nicht gewahrt, da sein Wiedereinsetzungsantrag erst am 19. Dezember \n\n2000 bei dem Berufungsgericht einging. Eine Wiedereinsetzung wegen Ver-\n\nsäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist zu recht versagt worden, weil der An-\n\ntragsteller nicht ohne Verschulden gehindert war, diese Frist zu wahren (§ 233 \n\nZPO). \n\n11 \n\na) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, ein Ver-\n\nschulden ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller mit Rücksicht auf \n\ndie Bestimmung des § 87 Abs. 2 ZPO bis zur Bestellung von Rechtsanwalt W. \n\ndurchgehend anwaltlich vertreten gewesen und nicht ersichtlich sei, aus wel-\n\nchen Gründen Rechtsanwalt B. einen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig \n\neingereicht habe, beanstandet die Revision dies allerdings zu Recht. \n\n12 \n\nDie Stellung als Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, nach \n\ndem das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei \n\ngleichsteht, endet grundsätzlich mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses, \n\nalso vor allem mit der Kündigung durch die Partei oder mit der Niederlegung \n\ndes Mandats. § 87 ZPO greift insoweit nicht ein. Ein schuldhaftes Verhalten des \n\nAnwalts nach der Mandatsniederlegung muss die Partei sich daher nicht zu-\n\nrechnen lassen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR \n\n1985, 1185, 1186; BGH Beschluss vom 9. März 1983 - VIII ZB 3/83 - VersR \n\n1983, 540; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/ \n\nvon Mettenheim 2. Aufl. § 85 Rdn. 22; Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 85 \n\nRdn. 16; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 85 Rdn. 24). \n\n13 \n\nb) Der Antragsteller wurde indessen vom 14. November bis 7. Dezember \n\n2000 durch Rechtsanwalt B. vertreten und muss sich deshalb dessen in diese \n\nZeit fallendes schuldhaftes Verhalten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las-\n\nsen. Zu Unrecht macht die Revision insofern geltend, ein etwaiges Verschulden \n\ndieses Anwalts könne dem Antragsteller schon deshalb nicht zugerechnet wer-\n\nden, weil ein Auftragsverhältnis mit diesem nicht zustande gekommen sei; \n\nRechtsanwalt B. habe die Übernahme des Mandats nur in Aussicht gestellt, \n\nsich dann aber, als am 4. Dezember 2000 der Vertrag habe geschlossen wer-\n\nden sollen, Bedenkzeit bis zum 5. Dezember 2000 erbeten und dann die Über-\n\nnahme des Mandats abgelehnt. \n\n14 \n\nNach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts sowie nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 13. November \n\n2000 ist Rechtsanwalt B. von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\ndes Antragstellers beauftragt worden. Dazu ist der Prozessbevollmächtigte \n\nnach § 81 ZPO - neben der Partei - befugt (zu den Pflichten des von seinem \n\nMandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betrauten erstinstanzlichen Prozess-\n\nbevollmächtigten, insbesondere zu der Pflicht, die Bestätigung des Auftrags zu \n\nüberwachen vgl. BGH Beschluss vom 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00 - NJW \n\n2001, 1576). Die Erteilung der Instanzvollmacht enthält zugleich - gegebenen-\n\nfalls stillschweigend - die Begründung eines Vertragsverhältnisses zur Partei \n\n(Stein/Jonas/Bork aaO § 81 Rdn. 19, 21; Musielak/Weth aaO § 81 Rdn. 9; \n\nMünchKomm-ZPO/von Mettenheim aaO § 81 Rdn. 14; BGH Urteile vom \n\n31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00 - NJW 2001, 1356 und vom 1. Dezember \n\n2003 - II ZR 161/02 - ZIP 2004, 92, 93). Rechtsanwalt B. ist in der Folgezeit \n\nauch im Rahmen des begründeten Auftragsverhältnisses tätig geworden, hat \n\ndas Mandat also angenommen, ohne dass dies dem Mandanten gegenüber \n\nhätte erklärt werden müssen (§ 151 S. 1 BGB). Dieser Annahme steht die von \n\nder Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats (BGHZ 47, 320, 321 \n\nf.) nicht entgegen, da sie eine andere Fallgestaltung betrifft. Während in dem \n\ndamals zugrunde liegenden Sachverhalt ein dem zweitinstanzlichen Rechtsan-\n\nwalt zugegangenes Angebot mangels Kenntnis nicht angenommen worden war, \n\nist im vorliegenden Fall von einem rechtswirksam zustande gekommenen Auf-\n\ntrag auszugehen. Das Verschulden von Rechtsanwalt B. ist dem Antragsteller \n\ndeshalb nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, was nicht davon abhängt, auf \n\nwelche Weise das Mandatsverhältnis zustande gekommen ist. \n\n15 \n\nDie Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO widerspricht nicht der Entschei-\n\ndung des VI. Zivilsenats (vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378 f.). \n\nDort ist eine Verschuldenszurechnung auch für den Fall des zeitlichen Zusam-\n\nmenfallens von Mandatsniederlegung und schuldhaftem Verhalten bejaht wor-\n\nden; ausgenommen worden ist nur der Fall, dass das schuldhafte Verhalten des \n\nRechtsanwalts nach der Beendigung des Mandatsverhältnisses liegt. Die Ver-\n\nschuldenszurechnung hängt in derartigen Fällen dagegen nicht von vorausge-\n\ngangenen Zusagen des Anwalts ab. Dieser Umstand trat in dem Fall, den der \n\nVI. Zivilsenat zu entscheiden hatte, nur noch hinzu, ohne dass es darauf ange-\n\nkommen wäre. \n\n16 \n\n3. Ein Verschulden von Rechtsanwalt B. ist darin zu sehen, dass er das \n\nMandat zur Unzeit niedergelegt hat, nämlich am letzten Tag der Frist für einen \n\nWiedereinsetzungsantrag. Soweit die Revision darauf abhebt, Rechtsanwalt B. \n\nhabe dies nicht grundlos getan, sondern wegen seiner überaus starken berufli-\n\nchen Inanspruchnahme und wegen des Umfangs der Angelegenheit, kann sie \n\nauch damit nicht durchdringen. Die Revision führt nämlich weiter aus: \"Schon \n\naus seinem Bestellungsschriftsatz vom 13. November 2000 geht hervor, dass \n\nRechtsanwalt B. ersichtlich das Mandat nur unter der Voraussetzung überneh-\n\nmen wollte, dass die Berufungsbegründungsfrist (mindestens) um einen weite-\n\nren Monat, also bis zum 15. Dezember 2000, verlängert werde\". Dann wusste \n\nRechtsanwalt B. aber am 23. November 2000, als ihm die Ablehnung der Frist-\n\nverlängerung zugestellt wurde, dass er das Mandat nicht werde zu Ende führen \n\nkönnen, hätte also schon zu diesem Zeitpunkt hieraus die erforderlichen Kon-\n\nsequenzen ziehen und sogleich entscheiden müssen, ob er doch Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet oder ob er \n\ndas Mandat niederlegt. Dann hätte dem Antragsteller die volle Wiedereinset-\n\nzungsfrist zur Verfügung gestanden. Legt ein Anwalt das Mandat aber zur Un-\n\nzeit nieder, ist dieses mit der Vertragsbeendigung zusammenfallende Verschul-\n\nden der Partei zuzurechnen (BGH Beschluss vom 25. Juni 1991 aaO S. 379; \n\nMusielak/Weth aaO § 85 Rdn. 16; MünchKomm-ZPO/von Mettenheim aaO § 85 \n\nRdn. 22; Zöller/Vollkommer aaO § 85 Rdn. 24; a.A. Stein/Jonas/Bork aaO § 85 \n\nRdn. 14). Das gilt auch im vorliegenden Fall. \n\n17 \n\n4. Dieses Verschulden ist auch für die Versäumung der Wiedereinset-\n\nzungsfrist ursächlich geworden. Dem steht nicht, wie die Revision meint, entge-\n\ngen, dass die Versäumnis auf einen Fehler des Berufungsgerichts zurückzufüh-\n\nren sei, nämlich darauf, dass der Senatsvorsitzende die von Rechtsanwalt B. \n\nam 14. November 2000 beantragte erneute Verlängerung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung abgelehnt habe. Der Umstand, dass die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist mit Rücksicht auf die erst am 10. November 2000 zur Verfügung ste-\n\nhenden Akten hätte verlängert werden müssen, lässt die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zwar als unverschuldet erscheinen und würde deshalb \n\ninsoweit die Gewährung von Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. BGH Be-\n\nschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - NJW-RR 2000, 947 f. unter II 2). \n\nDiese wurde indessen innerhalb der bis zum 7. Dezember 2000 laufenden Frist \n\ndes § 234 Abs. 1 ZPO nicht beantragt. Vielmehr hat Rechtsanwalt B. am letzten \n\nTag der Frist das Mandat niedergelegt. Darin liegt sein dem Antragsteller zuzu-\n\nrechnendes Verschulden. Dass der Antragsteller einen Anspruch darauf gehabt \n\nhätte, die Akten - ebenso wie der Antragsgegnervertreter - für fast drei Monate, \n\nmindestens aber bis zum 15. Dezember 2000 zu erhalten, ist rechtlich nicht zu \n\nbegründen. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist mag zwar knapp sein, \n\nwenn es gilt, eine Rechtsmittelbegründung nachzuholen (vgl. jetzt: § 234 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO). Hier hätte dem Antragsteller aber die Zeit vom 14. November \n\n2000 (Beauftragung von Rechtsanwalt B.) bis zum 7. Dezember 2000 zur Ver-\n\nfügung gestanden. Diese hätte - wie die weitere Entwicklung gezeigt hat - mög-\n\nlicherweise ausgereicht, zumal Rechtsanwalt W. gezeigt hat, innerhalb welch \n\nkurzer Zeit die Sache hätte bearbeitet werden können. Im Übrigen ging auch \n\nRechtsanwalt B. ersichtlich davon aus, die Sache in der Zeit vom 5. Dezember \n\n2000 (Entscheidung über die Beibehaltung des Mandats) bis zum 15. Dezem-\n\nber 2000 (letzter Tag der begehrten Fristverlängerung), also innerhalb von \n\n10 Tagen, bearbeiten zu können. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2000 - 259 F 3048/94 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2001 - 2 UF 190/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/xii-zr-138-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/xii-zr-138-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_138-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:16.410664+00:00"}}