{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_135-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"XII ZR 135/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 135/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 27. April 2001 wird \n\nmit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Kostenentschei-\n\ndung in Ziffer 3 des Berufungsurteils hinsichtlich der Kosten des \n\nRechtsstreits erster und zweiter Instanz wie folgt korrigiert wird: \n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, \n\n73/81 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen \n\nKosten sowie 23/27 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 1 und 2 zu tragen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben als Ge-\n\nsamtschuldner 8/81 der Gerichtskosten und der außergerichtli-\n\nchen Kosten der Klägerin sowie 4/27 ihrer eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten zu tragen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 43.287 €. \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat \n\nim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der \n\nAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - \n\nBVerfGE 54, 277). \n\nUngeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des angefochte-\n\nnen Urteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November \n\n1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 \n\n- V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Novem-\n\nber 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549); Musielak/Wolst ZPO \n\n3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 97 Rdn. 6), \n\nweil sie übersieht, daß die Beklagte zu 3 - wie schon im ersten Rechtszug - \n\nnicht unterlegen war und ihr deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden dür-\n\nfen. \n\nSoweit nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 5) ausgeführt \n\nwird, das Landgericht habe „dem Antrag der Klägerin gemäß entschieden“, trifft \n\ndies nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf Feststellung des Fort-\n\nbestandes des Mietvertrages abgewiesen, soweit diese sich mit ihrem Hauptan-\n\ntrag (auch) gegen die Beklagte zu 3 richtete, und nur dem Hilfsantrag stattge-\n\ngeben, der sich allein gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete. \n\nAllein darauf bezieht sich die im Tenor des Landgerichts ausgesproche-\n\nne Abweisung der Klage „im übrigen“, und nicht etwa darauf, daß der Fortbe-\n\nstand des Mietvertrages mit den Beklagten zu 1 und 2 ausweislich des Tenors \n\n(nur) bis zum 31. August 2002 festgestellt wurde, obwohl die Klägerin den Fort-\n\nbestand des Mietvertrages nach dem im Tatbestand des landgerichtlichen Ur-\n\nteils wiedergegebenen Antrag bis zum 31. August 2003 beantragt haben soll. \n\nLetzteres trifft aber nicht zu. Zwar sah der Mietvertrag in § 3 Abs. 2 b eine feste \n\nLaufzeit bis zum 31. August 2003 vor; die Klägerin hatte aber ausweislich des \n\nProtokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - wie schon in der \n\nKlageschrift - nur Feststellung bis zum 31. August 2002 beantragt. \n\nDas Berufungsgericht hat mit seiner abändernden Entscheidung der Klä-\n\ngerin nicht mehr, sondern weniger zugesprochen, so daß die Klage gegen die \n\nBeklagte zu 3 abgewiesen blieb. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/xii-zr-135-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/xii-zr-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:46.450972+00:00"}}