{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_123-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"XII ZR 123/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. März 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a, 1607 Abs. 1; BGB § 1615 d a.F. Unterhalt für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vater- schaft kann das Kind gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB - anders als nach § 1615 d BGB a.F. - auch von ersatzweise haftenden Verwandten des nicht mit der Mutter verheirateten leistungsunfähigen Vaters verlangen. Dies gilt jedoch nicht bereits für Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Juli 1998.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 123/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. März 2004\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a, 1607 Abs. 1; BGB § 1615 d a.F.\n\nUnterhalt für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vater-\n\nschaft kann das Kind gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB - anders als nach\n\n§ 1615 d BGB a.F. - auch von ersatzweise haftenden Verwandten des nicht mit\n\nder Mutter verheirateten leistungsunfähigen Vaters verlangen. Dies gilt jedoch\n\nnicht bereits für Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Juli 1998.\n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - XII ZR 123/01 - OLG Karlsruhe\n\nAG Heidelberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter\n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten\n\nfür die Zeit bis einschließlich Juni 1998 zurückgewiesen worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Heidelberg vom 7. April 2000 - 33 F 4/00 - ab-\n\ngeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.533,88 \n\n DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:5)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 2000 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und\n\nder Beklagte 22 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nFür die am 8. Januar 1995 geborene Klägerin zahlt der Beklagte, ihr\n\nGroßvater, seit dem 1. Juli 1999 freiwillig monatlich 250 DM Unterhalt. Mit der\n\nvorliegenden Klage nimmt die Klägerin ihn auf rückständigen Unterhalt für die\n\nZeit von Januar 1995 bis Juni 1999 in Höhe von (54 x 250 DM =) 13.500 DM\n\nnebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch.\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. April 1999, das seit dem\n\n1. Juni 1999 rechtskräftig ist, wurde festgestellt, daß der Sohn des Beklagten\n\nder Vater der Klägerin ist. Zugleich wurde der Sohn des Beklagten zur Zahlung\n\nvon Regelunterhalt ab 8. Januar 1995 verurteilt. Zahlungen leistete er nicht.\n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsge-\n\nrichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ist er wegen einer\n\nschweren Erkrankung jedenfalls für die Zeit ab März 1998 zur Unterhaltslei-\n\nstung nicht in der Lage.\n\nSonstige leistungsfähige Verwandte sind nicht vorhanden. Die Höhe des\n\ngeltend gemachten Unterhalts und die Leistungsfähigkeit des Beklagten stehen\n\nzwischen den Parteien außer Streit.\n\nDer Beklagte ist am 22. Juni 1999 zum 1. Juli 1999 gemahnt worden. Die\n\nKlägerin behauptet, ihre Mutter habe den Beklagten schon im Mai 1997 auf sei-\n\nne Zahlungspflicht für den Fall hingewiesen, daß der Kindesvater keinen Unter-\n\nhalt zahle.\n\nDas Amtsgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Be-\n\nrufung des Beklagten zurück. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Revisi-\n\non, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg, soweit der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für\n\ndie Zeit vor dem 1. Juli 1998 verurteilt worden ist, und führt insoweit zur Abwei-\n\nsung der Klage. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte im\n\nWege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB, zumindest aber nach § 1607\n\nAbs. 2 BGB, seiner Enkelin gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dies greift auch\n\ndie Revision nicht an.\n\n2. Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB hafte der Beklagte auch\n\nohne Verzug für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume.\n\na) § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB ist durch Art. 1 Nr. 12 des Kindesunter-\n\nhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), in Kraft getreten am 1. Juli\n\n1998, neu gefaßt worden und ist an die Stelle des früheren § 1615 d BGB ge-\n\ntreten, hat diese Regelung aber zugleich erweitert.\n\nb) Nach § 1615 d BGB a.F. konnte das Kind \"von seinem Vater Unter-\n\nhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder\n\nrechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen\". Diese Re-\n\ngelung stellte eine Ausnahme gegenüber dem allgemeinen, in § 1613 Abs. 1\n\nBGB a.F. normierten Grundsatz \"in praeteritum non vivitur\" dar, demzufolge der\n\nBerechtigte Unterhalt für die Vergangenheit nur von der Zeit an fordern konnte,\n\nzu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch\n\nrechtshängig geworden war.\n\nEntsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift galt die Ausnahme des\n\n§ 1615 d BGB a.F. nach herrschender Auffassung lediglich für den Unterhalts-\n\nanspruch des Kindes gegen seinen Vater (vgl. Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl.\n\n§ 1615 d Rdn. 4 m.N.; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1615 d Rdn. 5; MK-\n\nBGB/Köhler 3. Aufl. § 1615 d Rdn. 1; BGB-RGRK/Mutschler § 1615 d Rdn. 2).\n\nDie entgegenstehende Auffassung von Gernhuber (Familienrecht 3. Aufl. § 59\n\nIV I Fn. 1) und Eichenhofer (Staudinger/Eichenhofer BGB [1997] § 1615 d\n\nRdn. 16), derzufolge § 1615 d BGB a.F. auf alle väterlichen Verwandten zu\n\nerstrecken sei, weil der Normzweck der Vorschrift in deren Wortlaut nur unvoll-\n\nständig zum Ausdruck gelange, hatte sich nicht durchsetzen können.\n\nc) § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB hat diese Beschränkung auf Unterhaltsan-\n\nsprüche gegen den Vater nicht übernommen. Da der Meinungsstreit, ob\n\n§ 1615 d BGB a.F. auch Ansprüche gegen die nach § 1607 Abs. 1 und 2 BGB\n\nersatzweise haftenden Verwandten erfaßt, dem Gesetzgeber im Zeitpunkt der\n\nNeuregelung bekannt war, ist aus dem Fortfall der Beschränkung zu schließen,\n\ndaß jedenfalls nunmehr auch diese Ansprüche erfaßt werden sollten (vgl. Stau-\n\ndinger/Engler BGB [2000] § 1613 Rdn. 95; Göppinger/Wax/Kodal Unterhalts-\n\nrecht 8. Aufl. Rdn. 207). Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung\n\ndes Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Danach sollen unter die\n\nneue Vorschrift alle bisher von § 1615 d BGB a.F. erfaßten Sachverhalte fallen;\n\nzugleich sollte die neue Vorschrift aber die Voraussetzung des Verzuges oder\n\nder Rechtshängigkeit \"generell\" erübrigen, um Unterhaltsansprüche in Fällen\n\nrechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung an der Geltendmachung aufrecht-\n\nzuerhalten.\n\nDer entgegenstehenden Auffassung von Holzhauer (Erman/Holzhauer\n\nBGB 10. Aufl. § 1613 Rdn. 19), der § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB weiterhin auf\n\nden Anwendungsbereich des § 1615 d BGB a.F. beschränken will, vermag der\n\nSenat daher trotz durchaus gewichtiger Argumente (aaO Rdn. 17) letztlich nicht\n\nzu folgen.\n\n3. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, mangels einschränkender Übergangsbestimmungen gelte § 1613\n\nAbs. 2 Nr. 2 a BGB auch rückwirkend für den vorliegenden Streitfall.\n\nRichtig ist zwar, daß die Sperre des § 1600 d Abs. 4 BGB = § 1600 a\n\nSatz 2 BGB a.F., nach der die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich\n\nerst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden\n\nkönnen, nach bisherigem Recht und abweichend vom Grundsatz des § 1613\n\nAbs. 1 BGB durch § 1615 d BGB a.F. mit Feststellung der Vaterschaft rückwir-\n\nkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes entfiel, und daß diese Rückwir-\n\nkung, die bisher nur den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater er-\n\nfaßte, nunmehr nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB auch auf Unterhaltsansprüche\n\ngegen ersatzweise haftende Verwandte erweitert worden ist.\n\nDies bedeutet aber nicht, daß ein Berechtigter, der aus rechtlichen Grün-\n\nden (hier: bis zur Feststellung der Vaterschaft) gehindert war, seinen mit seiner\n\nGeburt entstandenen Unterhaltsanspruch gegen einen ersatzweise haftenden\n\nVerwandten seines Vaters geltend zu machen, nunmehr nach § 1613 Abs. 2\n\nNr. 2 a BGB Unterhalt auch für diejenigen in der Vergangenheit liegenden Zeit-\n\nräume nachfordern kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Juli\n\n1998 (Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 Satz 2 KindUG) liegen.\n\nZwar enthält das Kindesunterhaltsgesetz keine besonderen Übergangs-\n\nvorschriften, denen sich eine zeitliche Begrenzung der in § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a\n\nBGB normierten Regelung entnehmen ließe. Auszugehen ist daher von dem\n\nGrundsatz, daß auf Unterhalt für Zeiten vor Inkrafttreten einer gesetzlichen\n\nNeuregelung das bisherige Recht anwendbar bleibt, sofern das Gesetz keine\n\nanderweitige Übergangsregelung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember\n\n1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1998, 426, 427 unter 2 d). Die Auslegung des Art.\n\n8 Abs. 1 Satz 2 KindUG, derzufolge die neue Regelung des § 1613 Abs. 2\n\nNr. 2 a BGB am 1. Juli 1998 in Kraft tritt, ergibt jedenfalls, daß die Erstreckung\n\nder Regelung auf ersatzweise haftende Verwandte Unterhaltsansprüche für\n\nZeiträume, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift liegen, nicht betrifft (für § 1613\n\nAbs. 2 Nr. 2 b BGB offen gelassen von OLG Bremen FamRZ 2000, 256). Denn\n\nes kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz sich eine mit dem Rechts-\n\nstaatsgebot des Art. 20 GG unvereinbare echte Rückwirkung zulegen wollte,\n\nindem es nachträglich in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit bereits\n\nvollständig abgeschlossen sind.\n\nDie vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Rechtslage war zwar hin-\n\nsichtlich des Geltungsbereichs des § 1615 d BGB a.F. nicht unumstritten, aber\n\nkeineswegs \"undurchsichtig\" und \"verworren\", so daß erst die Neuregelung eine\n\nKlärung herbeiführt hätte; die Rechtsänderung ist auch nicht schon lange Zeit\n\nzuvor in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden. Eine echte Rückwirkung ist\n\naber nur zulässig, wenn der Bürger kein Vertrauen in den Bestand der bisheri-\n\ngen Regelung haben konnte (vgl. BVerfG FamRZ 1965, 308, 311).\n\nBis zur Änderung des § 1615 d BGB a.F. mit Wirkung zum 1. Juli 1998\n\ndurfte der Beklagte als ersatzweise haftender Verwandter des Kindesvaters\n\ndarauf vertrauen, von der Klägerin auf Unterhalt für die Vergangenheit auch\n\ndann nicht in Anspruch genommen werden zu können, wenn die Vaterschaft\n\nseines Sohnes festgestellt würde. Abweichend vom Schuldrecht, wo eine späte\n\nGeltendmachung der Forderung allenfalls ein Gegenrecht (Verjährung, Verwir-\n\nkung) begründen kann, erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn der Gläubiger\n\nnicht besondere rechtswahrende Handlungen vorgenommen hat (vgl. Senats-\n\nurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 sub. 2 a, 777\n\nsub. 4; BGHZ 43, 1, 7; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613\n\nRdn. 1) oder das Gesetz diese ausnahmsweise - wie in § 1615 d BGB a.F. dem\n\nKindesvater gegenüber - entbehrlich macht. Nach der bis zum 1. Juli 1998 gel-\n\ntenden Rechtslage waren die bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche der\n\nKlägerin gegen ihn daher nicht nur nicht durchsetzbar, sondern erloschen.\n\nWollte man davon ausgehen, die Neufassung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB\n\nhabe bereits erloschene Unterhaltsansprüche gegen ihn für die Vergangenheit\n\nwieder aufleben lassen wollen, wäre dies eine echte Rückwirkung.\n\nDem Ergebnis, daß der Beklagte der Klägerin somit für die Zeit vor dem\n\n1. Juli 1998 keinen Unterhalt schuldet, steht auch nicht entgegen, daß die Klä-\n\ngerin geltend macht, den Beklagten bereits im Mai 1997 gemahnt zu haben.\n\nAbgesehen davon, daß der bloße Hinweis auf dessen Zahlungspflicht für den\n\nFall, daß der Kindesvater keinen Unterhalt zahle, den Anforderungen an eine\n\nInverzugsetzung im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB nicht entspricht, konnte eine\n\nvor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes des Beklagten ausgesprochene\n\nMahnung dessen Verzug nicht herbeiführen (§ 1600 a BGB a.F., vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 103, 160, 167 m.N.).\n\n4. Die Revision zieht die Aktivlegitimation der Klägerin für die Zeit von ih-\n\nrer Geburt bis zum 12. März 1998 mit der Begründung in Zweifel, das Beru-\n\nfungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergegangen, daß der Ehemann\n\nder Kindesmutter der Klägerin in dieser Zeit Unterhalt gezahlt haben \"soll\", so\n\ndaß Unterhaltsansprüche für diese Zeit gemäß § 1615 b Abs. 1 Satz 1 BGB\n\na.F. auf ihn übergegangen seien.\n\nDa Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 nicht bestehen,\n\nkommt es darauf nicht mehr an.\n\nAus den gleichen Gründen kann dahinstehen, ob der Kindesvater erst ab\n\n13. März 1998 leistungsunfähig war, wie dem im Berufungsurteil (allein) zitier-\n\nten Abänderungsurteil des Amtsgerichts Trier vom 8. Dezember 1999 zu ent-\n\nnehmen ist, oder ob auf entsprechenden Hinweis sowohl der Revisionsbegrün-\n\ndung als auch der Revisionserwiderung in der Revisionsinstanz zu berücksich-\n\ntigen ist, daß das Oberlandesgericht Koblenz dieses Urteil auf die Berufung des\n\nKindesvaters dahin abgeändert hat, daß dieser von Anfang an leistungsunfähig\n\nwar.\n\n5. Soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur\n\nZahlung von Unterhalt verurteilt worden ist und das Berufungsgericht das Vor-\n\nliegen von Härtegründen im Sinne des § 1613 Abs. 3 Satz 1 BGB verneint hat,\n\nbegegnet dies - insbesondere angesichts der Höhe des nunmehr noch nachzu-\n\nzahlenden Betrages - keinen durchgreifenden Bedenken. Auch die Revision\n\nerinnert insoweit nichts.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_123-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/xii-zr-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_123-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_123-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/xii-zr-123-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_123-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:22.508798+00:00"}}