{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_115-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"XII ZR 115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1603 Abs. 1, 1360 Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eige- ner Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familien- unterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXII ZR 115/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1603 Abs. 1, 1360\n\nZur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden,\n\ngegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eige-\n\nner Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familien-\n\nunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom\n\n20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003\n\n- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).\n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - OLG Düsseldorf\n\nAG Moers\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März\n\n2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-\n\nfungsgericht für die Zeit ab Dezember 2002\n\na) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Moers vom 31. August 2002 zurückgewie-\n\nsen und\n\nb) auf die Anschlußberufung der Klägerin die Jugendamtsurkunde\n\nder Stadt Leipzig vom 12. April 1999 ab Dezember 2002 abge-\n\nändert hat.\n\nDie weitergehende Revision des Beklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufset-\n\nzung des Unterhalts, den ihr der Beklagte aufgrund einer Jugendamtsurkunde\n\nzu zahlen hat.\n\nDie Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter des\n\nBeklagten. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verhei\n\nratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keine\n\nKinder hat, in L. . Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ...\n\ndes Jugendamts der Stadt L. vom 12. April 1999 der Klägerin gegenüber\n\nzur Zahlung von 40,38 % des Regelbetrags ab Juli 1999 (damals: 510 DM) oh-\n\nne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den entsprechenden\n\nUnterhaltsbetrag von 206 DM monatlich an die Klägerin.\n\nDer Beklagte erzielte 1998 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von\n\n25.208 DM, seine Ehefrau von 67.752 DM. Im Jahre 1999 verdienten der Be-\n\nklagte 19.146,51 DM brutto und seine Ehefrau 70.710 DM. Im Jahre 2000 ver-\n\ndiente der Beklagte zumindest brutto 26.855,91 DM, von denen 14.261 DM\n\nsteuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seine Ehefrau war weiterhin er-\n\nwerbstätig.\n\nDie Klägerin begehrte mit der Klage zunächst die Verurteilung des Be-\n\nklagten zur Zahlung von 73,96 % des Regelbetrags ab 1. November 1999.\n\nDem gab das Urteil des Familiengerichts durch entsprechende Abänderung der\n\nJugendamtsurkunde statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung mit dem Ziel\n\nder Klageabweisung ein. Die Klägerin schloß sich der Berufung des Beklagten\n\nan und erstrebte im Wege der Klageerweiterung, den Beklagten in Abänderung\n\nder Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 385 DM\n\nfür November und Dezember 1999, von monatlich 375 DM für das Jahr 2000\n\nund von 510 DM ab Januar 2001 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht wies\n\ndie Berufung des Beklagten zurück; hingegen hatte die Anschlußberufung der\n\nKlägerin in vollem Umfang Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revi-\n\nsion des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist für die Zeit bis 30. November 2002 unbegründet. Für die\n\nZeit danach, dem Beginn des Monats des Eintritts der Volljährigkeit der Kläge-\n\nrin (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB), führt sie zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht die Klage gemäß § 323 Abs. 4, § 794\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als\n\nzulässig angesehen. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage,\n\ndie spätestens im zweiten Rechtszug als Abänderungsklage zu qualifizieren ist,\n\nsteht nicht entgegen, daß es sich bei der abzuändernden Jugendamtsurkunde\n\n- wie das Oberlandesgericht von der Revision nicht angegriffen festgestellt\n\nhat - um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt, der\n\nkeine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Zwar wird in diesen Fällen die\n\nAnwendbarkeit des § 323 Abs. 4 ZPO zum Teil verneint (vgl. Zöller/Vollkommer\n\nZPO 23. Aufl. § 323 Anm. 47 m.N.; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln\n\n2. Aufl. Rdn. 105 f.). Dem steht jedoch die eindeutig anderslautende Regelung\n\nin § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, daß der festgesetzte Un-\n\nterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. Senatsurteil\n\nvom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Der Kläger kann in die-\n\nsen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortrag\n\nfür beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unter-\n\nhaltsbemessung entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988\n\n- IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).\n\nEntgegen der Revision besteht in diesen Fällen der Abänderungsklage\n\nsomit auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit\n\nder Errichtung der Jugendamtsurkunde. Denn diese sind nicht Geschäfts-\n\ngrundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen Verhält-\n\nnisse anzupassen wäre. Vielmehr richtet sich die Abänderung der Jugend-\n\namtsurkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweili-\n\ngen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer Der\n\nUnterhaltsprozeß, 3. Aufl. Rdn. 5339).\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht hat der Klägerin den jeweiligen Mindestunterhalt\n\nnach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 1999 = FamRZ\n\n1999, 766 ff.) zugesprochen. Hierbei hat es bis einschließlich Dezember 2000\n\ndas halbe Kindergeld (125 DM bzw. 135 DM) vom Tabellensatz in Höhe von\n\n510 DM abgezogen. Für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten der\n\nNeufassung des § 1612b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung\n\nder Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom\n\n2. November 2000 (BGBl. I, 1479), hat es einen solchen Abzug nicht mehr vor-\n\ngenommen. Es hat ausgeführt, daß die Barunterhaltspflicht des Beklagten nicht\n\ngemäß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Vielmehr sei sein angemesse-\n\nner Eigenbedarf durch seine hälftige Beteiligung am bereinigten Gesamtein-\n\nkommen, das er zusammen mit seiner Ehefrau erziele, gesichert.\n\nDies hält den Angriffen der Revision für die Zeit der Minderjährigkeit der\n\nKlägerin stand.\n\n1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts beträgt der monatliche Nettoverdienst des Beklagten wenig-\n\nstens 1.512 DM. Aus diesem Einkommen kann der Beklagte die der Klägerin\n\nzugesprochenen Unterhaltsbeträge bezahlen, ohne seinen eigenen angemes-\n\nsenen Unterhalt zu gefährden. Zwar verbleiben dem Beklagten nach Zahlung\n\ndes Kindesunterhalts von 510 DM - ohne Berücksichtigung des Kindergelds -\n\nlediglich rund 1.000 DM (1.512 DM - 510 DM). Auch liegt dieser Betrag rechne-\n\nrisch unter seinem angemessenen Selbstbehalt, den das Oberlandesgericht\n\nunter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Beklagten im Beitrittsgebiet in re-\n\nvisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung der\n\nDresdner Leitlinien Nr. 16 mit 1.645 DM veranschlagt hat. Dieser Betrag des\n\nangemessenen Selbstbehalts kann im übrigen noch um die infolge gemeinsa-\n\nmer Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretende Ersparnis des Beklagten\n\ngemindert werden, die das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der\n\nVerhältnisse im Beitrittsgebiet - in revisionsrechtlich zulässiger Weise mit\n\n365 DM veranschlagt hat, bei seiner Berechnung im Ergebnis jedoch hat da-\n\nhinstehen lassen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten beläuft sich\n\ndanach noch auf 1.280 DM (angemessener Eigenbedarf: 1.645 DM abzüglich\n\nHaushaltsersparnis von 365 DM). Der dadurch entstehende Differenzbetrag\n\nvon 280 DM wird aber durch den Familienunterhaltsanspruch des Beklagten\n\ngegen seine Ehefrau nach §§ 1360, 1360a BGB ausgeglichen, so daß der an-\n\ngemessene Eigenbedarf des Beklagten gesichert ist (s. untenstehende Be-\n\nrechnung).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten\n\nauf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im\n\nRahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berück-\n\nsichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im\n\nRahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002\n\n- XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, daß der barun-\n\nterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenn\n\ndessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgt\n\ndaraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des\n\nUnterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob\n\nund inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung sei-\n\nnes eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom\n\n20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001,\n\n1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Un-\n\nterhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen:\n\nZwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhalts-\n\nanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-\n\ngattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen\n\nbemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung\n\neiner - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegat-\n\nten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf ge-\n\nrichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspre-\n\nchend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet.\n\nSeinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haus-\n\nhaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und\n\nder gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach\n\nden ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe\n\nherangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 -\n\nFamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vor-\n\nliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbe-\n\ntrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf\n\ndes getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:\n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrug\n\ndas gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehe-\n\nfrau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre 2000\n\n4.812,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht davon\n\nim Rahmen des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB rein rechnerisch\n\njeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden Jahren\n\n2.406 DM bzw. 2.530 DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge an\n\ndie Klägerin in Höhe von 510 DM bleibt der angemessene Eigenbedarf des\n\nBeklagten somit gesichert, ohne daß andererseits der Hälfteanteil seiner Ehe-\n\nfrau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das Kind\n\nihres Ehemannes herangezogen würde.\n\n2. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mangels Gefährdung des\n\nangemessenen Eigenbedarfs des Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unter-\n\nhaltspflicht des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen\n\nund brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerte\n\nUnterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB entfällt, weil die das Kind\n\nbetreuende Mutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne dieser\n\nVorschrift in Betracht kommt. Daß hier ausnahmsweise die betreuungspflichtige\n\nMutter der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müßte, weil ande-\n\nrenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern auf-\n\nträte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), ist vom Beklagten weder dar-\n\ngelegt noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.\n\n3. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung\n\nder Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klä-\n\ngerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljäh-\n\nrig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat\n\nsich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ver-\n\nringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund\n\nihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit\n\nder Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser\n\ngegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Se-\n\nnatsurteil \n\nvom\n\n9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisung\n\ngibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter\n\nder Klägerin vorzutragen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/xii-zr-115-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/xii-zr-115-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:16.055582+00:00"}}