{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_113-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-24","aktenzeichen":"XII ZR 113/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 714 Zur Frage der Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrags über gewerbliche Räume (im Anschluß an BGH Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. November 2004 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 113/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 705, 714 \n\nZur Frage der Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang \n\nmit dem Abschluß eines Mietvertrags über gewerbliche Räume (im Anschluß an BGH \n\nUrteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483). \n\nBGH, Urteil vom 24. November 2004 - XII ZR 113/01 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 27. November 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kam-\n\nmergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten als Ge-\n\nsellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) für \n\nrückständige Mietzinsen aus einem gewerblichen Mietverhältnis. \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. Immobiliengesellschaft \n\nmbH & Co. M. KG i. G., erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom \n\n30. Dezember 1992 und die ergänzenden Verträgen vom 5. November 1993 \n\nund vom 8. Dezember 1993 ein Teilerbbaurecht an einem mit einem Werk- und \n\nBürogebäude bebauten Grundstück sowie das Erbbaugrundstück selbst. Ver-\n\nkäufer waren die H. W. T. AG (Verkäufer zu 1), die J. A. \n\nM. GmbH (Verkäufer zu 2) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nM. (Verkäufer zu 3), deren Gesellschafter der Beklagte und die \n\nH. W. T. AG sind. In dem Kaufvertrag übernahmen die Verkäufer eine \n\nVermietungsgarantie bis zu einer Höhe von 6.800.000 DM. In dem notariellen \n\nNachtragsvertrag vom 5. November 1993 stellten die Vertragsparteien des \n\nKaufvertrages klar, daß die GbR (Verkäuferin zu 3) in dem Kaufvertrag unrichtig \n\nbezeichnet sei und die richtige Bezeichnung \"Grundstücksgemeinschaft \n\nM. mbH GbR\" laute. Diese Bezeichnung der GbR, die sich auch in dem \n\nweiteren Nachtragsvertrag vom 8. Dezember 1993 findet, entsprach den in dem \n\nGesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen, die der Klägerin bekannt waren. \n\nDanach sollte die GbR als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter \n\nHaftung auftreten und der Beklagte nur in Höhe seiner geleisteten Einlage von \n\n25.000 DM haften. \n\nIn einer weiteren Vereinbarung vom 5. April 1994 verpflichteten sich die \n\nH. W. T. AG, der Beklagte und die T. \n\nGmbH, die Rechtsnachfolgerin der J. A. M. GmbH ist, \n\ngegenüber der Klägerin, mit Wirkung zum 1. April 1994 einen Mietvertrag über \n\ndie Flächen abzuschließen, die noch nicht vermietet waren. In dem daraufhin \n\nam 13. Mai/7. Juli 1994 abgeschlossenen Mietvertrag sind in dem Rubrum die \n\nH. W. T. AG, die T. GmbH und der Beklagte \n\nals Mieter aufgeführt. Die Vertragsurkunde ist von dem Beklagten und von den \n\ngesetzlichen Vertretern der in dem Rubrum aufgeführten Gesellschaften unter-\n\nzeichnet worden. Nach § 3 des Mietvertrags betrug der Nettokaltmietzins pro \n\nqm 28 DM bei einer Nutzfläche von 4.012 m² und pro PKW-Stellplatz 151,40 \n\nDM bei 86 Plätzen und damit insgesamt 125.356,40 DM. In § 15 des Vertrages \n\nvereinbarten die Vertragsparteien folgende Regelung: \n\n\"…15.1 Anlage 3 des Mietvertrages enthält eine Mietaufstellung, die die \nZusammensetzung der Jahresmiete darstellt. Die Anfangsjahresmiete \nvon 6,8 Mio. netto/kalt muß immer erreicht werden. Unterdeckungen bei \nFremdmietern sind durch die Mieter dieses Vertrages auszugleichen. …\" \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten gesamtschuldnerisch mit der \n\nH. W. T. AG und der T. GmbH die Zahlung \n\nvon 268.091,87 DM. Sie stützt ihren Zahlungsanspruch auf den Nettokaltmiet-\n\nzins für die Monate Februar und März 1995, hilfsweise auf die in dem Kaufver-\n\ntrag enthaltene Mietzinsgarantie. \n\nDas Landgericht hatte den Beklagten gesamtschuldnerisch mit der \n\nH. W. T. AG und der T. GmbH verurteilt, an die \n\nKlägerin 250.711,94 DM nebst Zinsen sowie beschränkt auf das Vermögen der \n\nGrundstücksgemeinschaft M. mbH GbR weitere 17.379,93 DM nebst \n\nZinsen zu zahlen. Im übrigen hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf \n\ndie Berufung des Beklagten hatte das Kammergericht - unter Zurückweisung \n\nder von der Klägerin eingelegten Berufung - das Urteil des Landgerichts abge-\n\nändert und die Klage abgewiesen (Az. 20 U 7604/96). Auf die Revision der Klä-\n\ngerin hatte der Senat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sa-\n\nche zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. XII ZR \n\n276/97). \n\nDer Beklagte hat in dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Az. \n\n20 U 3641/00) ein an die P. K. GmbH - das ist die Komman-\n\nditistin der T. Immobilien GmbH & Co M. KG i. G. - gerichtetes \n\nSchreiben vom 16. Dezember 1992 eingereicht, das folgenden Inhalt hatte: \n\n\"Sehr geehrter Herr K. , \n\nich beziehe mich auf unser Gespräch vom Freitag vergangener Woche. \nAnbei übersende ich Ihnen den Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-\ngemeinschaft M. mbH. Für den Bau und alle Angelegenheiten \n\nM. kann ich persönlich keine Haftung übernehmen, außer im \nRahmen der Grundstücksgemeinschaft, also auf 25.000 DM beschränkt. \nBevor wir Vertragskosten entstehen lassen, bitte ich um schriftliche Be-\nstätigung ihrer KG, die das Grundstück kaufen will, daß sie mit meiner \nbeschränkten Haftung einverstanden ist. Bitte schicken Sie mir dieses \nSchreiben unterschrieben zurück.\" \n\nUnter dem Schreiben befinden sich die Unterschriften des Beklagten und \n\ndes Herrn K. sowie ein Stempel der P. \n\n K. GmbH. \n\nHerr K. war im Zeitpunkt der Unterzeichnung allein berechtigt, die \n\nT. Immobiliengesellschaft mbH & Co. M. KG i. G. zu vertreten. \n\nEr war nicht nur alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P. K. \n\nGmbH (Kommanditistin), sondern auch der T. GmbH (Kom-\n\nplementärin). \n\nDas Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des \n\nLandgerichts erneut abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Ur-\n\nteil richtet sich die von dem Senat angenommene Revision der Klägerin, mit der \n\nsie ihren Klageantrag weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht. \n\nDas Kammergericht meint, der Beklagte hafte für die Zahlung der Miet-\n\nzinsen nicht persönlich, weil seine Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts beschränkt worden sei. Der Abschluß einer solchen Ver-\n\neinbarung gehe aus dem Schreiben vom 16. Dezember 1992 hervor. Darin ha-\n\nbe der Beklagte erklärt, daß er für den Bau und alle anderen Angelegenheiten \n\n\"M. “ keine persönliche Haftung übernehmen könne, außer im Rahmen \n\nder Grundstücksgemeinschaft, also auf 25.000 DM beschränkt. Mit dieser Haf-\n\ntungsbeschränkung des Beklagten sei Herr K. als gesetzlicher Ver-\n\ntreter sowohl der P. K. GmbH als auch der T. GmbH \n\neinverstanden gewesen, da er das Schreiben vom 16. Dezember 1992 unter-\n\nzeichnet habe. Die in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen müsse sich die \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin, die T. Immobiliengesellschaft mbH & Co. \n\nM. KG i. G., zurechnen lassen, da Herr K. bei dem Abschluß \n\nder Vereinbarung nicht nur für die Kommanditistin, sondern auch für die Kom-\n\nplementärin gehandelt habe. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung des Beklag-\n\nten habe auch Eingang in den notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1992 \n\nnebst den getroffenen Nachtragsabreden gefunden. Dies gehe daraus hervor, \n\ndaß der Beklagte in der Nachtragsvereinbarung vom 5. November 1993 erklärt \n\nhabe, er gebe die nachstehenden Erklärungen nicht für sich, sondern für die \n\nGrundstücksgemeinschaft M. mbH GbR ab. Durch diese Vertrags-\n\nregelung, die den Zusatz \"mit beschränkter Haftung GbR\" enthalte, sei allen \n\nVertragsbeteiligten klar gewesen, daß die Haftungsbeschränkung des Beklag-\n\nten für den notariellen Kaufvertrag gelten solle. \n\nDiese für den Kaufvertrag geregelte Haftungsbegrenzung des Beklagten \n\nhätten die Parteien auch in den Mietvertrag einbezogen. Eine wirksame Be-\n\nschränkung der Haftung des Beklagten setze zwar voraus, daß zwischen den \n\nParteien des notariellen Kaufvertrages und des Mietvertrages eine Personen-\n\nidentität bestehe. Eine solche Identität liege hinsichtlich der Vertragsparteien \n\ndes Mietvertrages aber vor. In der Vereinbarung vom 5. April 1994, in der sich \n\ndie H. W. T. AG, die T. GmbH und der Be-\n\nklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hätten, einen Mietvertrag abzu-\n\nschließen, seien diese nicht als Mieter, sondern als Verkäufer bezeichnet wor-\n\nden. Dies zeige, daß der Wille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, daß \n\ndie Vertragsparteien des Mietvertrags keine anderen Personen sein sollten als \n\ndiejenigen des Kaufvertrags. Ein derartiger Wille gehe auch aus einem Schrei-\n\nben der Klägerin vom 29. März 1994 hervor, in dem sie die Identität der Ver-\n\ntragsparteien gefordert habe. Gestützt werde diese Annahme auch dadurch, \n\ndaß es bei dem Abschluß der Vereinbarung vom 5. April 1994 allein um die \n\nAbwicklung des Kaufvertrages und seiner Nachträge gegangen sei. Dem stehe \n\nnicht das Rubrum des Mietvertrags entgegen, worin die H. W. T. AG, \n\ndie T. GmbH und der Beklagte als Mieter aufgeführt \n\nseien. Die Auslegung des Mietvertrags ergebe vielmehr, daß die Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts neben der T. GmbH weiterer \n\nMieter geworden sei. Für eine solche Vertragsstellung der Gesellschaft genüge \n\nes, daß die jeweiligen Gesellschafter der GbR genannt würden, da die GbR \n\nkeine juristische Person sei. Eine Haftung der Gesellschaft sei auch wirksam \n\nbegründet worden, da der Mietvertrag von ihren Gesellschaftern unterzeichnet \n\nworden sei. Aufgrund der \"rechtlichen Verzahnung“ des Mietvertrags mit dem \n\nnotariellen Kaufvertrag habe die Klägerin davon ausgehen müssen, daß der \n\nBeklagte für die aus dem Mietvertrag folgenden Verpflichtungen nicht unbe-\n\nschränkt hafte. Der rechtliche Zusammenhang der beiden Verträge ergebe sich \n\naus der von den Verkäufern im notariellen Kaufvertrag übernommenen Vermie-\n\ntungsgarantie in Höhe von 6.800.000 DM zuzüglich Nebenkosten. Diese Rege-\n\nlung finde ihre Entsprechung in § 15.1 Abs. 7 des Mietvertrages, der die Rege-\n\nlung enthalte, daß die Anfangsjahresmiete von 6,8 Mio. DM netto/kalt immer \n\nerreicht werden müsse und eine Unterdeckung bei den Fremdmietern durch die \n\nMieter dieses Vertrages auszugleichen sei. Durch die Bezugnahme auf die im \n\nnotariellen Kaufvertrag vereinbarte Vermietungsgarantie habe die Klägerin nicht \n\nannehmen dürfen, daß der Beklagte für die aus dem Mietvertrag folgenden \n\nVerpflichtungen persönlich haften wolle. Über das Bestehen einer persönlichen \n\nHaftung des Beklagten habe es auch keiner Beweiserhebung bedurft. Die Klä-\n\ngerin habe zwar unter Beweis gestellt, daß es anläßlich einer Auseinanderset-\n\nzung am 23./24. März 1996 in der Kanzlei des Rechtsanwalts M. um die \n\nFrage der persönlichen und unbeschränkten Haftung des Beklagten für die sich \n\naus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen gegangen sei. Dieser Vortrag \n\nkönne aber nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin überhaupt die Un-\n\nterschrift des Beklagten unter den Mietvertrag gewünscht habe. Eine Verurtei-\n\nlung des Beklagten - unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung auf das \n\nGesamthandvermögen der GbR - komme nicht in Betracht, da die Klägerin \n\nnicht habe erkennen lassen, daß sie - wenn auch nur hilfsweise - Leistungen \n\naus dem Gesamthandvermögen begehre. Vielmehr habe sie ausschließlich die \n\nKlage gegen den Beklagten als Gesellschafter gerichtet. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie bisherigen Feststellungen des Kammergerichts tragen nicht seine \n\nAuffassung, der Beklagte hafte nicht persönlich, weil seine Haftung auf das \n\nVermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt worden sei. \n\n1. Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesell-\n\nschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. \n\nDiese Haftung des Gesellschafters kann nicht durch einen Namenszusatz oder \n\neinen anderen - den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, \n\nverdeutlichenden - Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine indi-\n\nvidualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung \n\nist erforderlich, daß die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Abspra-\n\nche der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - NJW 1999, 3483, 3485). \n\n2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auslegung des Kammerge-\n\nrichts, wonach eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung für die GbR durch den \n\nAbschluß des Mietvertrages begründet worden sei. Die Stellung der GbR als \n\nVertragspartei sagt indes noch nichts darüber aus, auf welche Weise der Be-\n\nklagte als Gesellschafter für ihre Verpflichtungen haftet. \n\na) Die Revision greift zu Recht die Auffassung des Kammergerichts an, \n\nnach der sich der Abschluß einer Haftungsbeschränkung aus dem Schreiben \n\nvom 16. Dezember 1992 ergeben soll. Darin hat der Beklagte mit Herrn \n\nK. als Geschäftsführer der P. K. GmbH vereinbart, \n\ndaß er für den Bau und alle anderen Angelegenheiten M. persönlich \n\nkeine Haftung übernehme, außer im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft in \n\nHöhe von 25.000 DM beschränkt. Das Kammergericht ist unzutreffend davon \n\nausgegangen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von Herrn \n\nK. abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muß. Eine solche Zu-\n\nrechnung käme nur dann in Betracht, wenn Herr K. bei Abschluß \n\ndieser Vereinbarung als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin der T. \n\nImmobiliengesellschaft mbH & Co. M. KG i. G., also der T. \n\nGmbH, gehandelt hätte. Hierfür ergeben sich jedenfalls aus dem Schreiben \n\nvom 16. Dezember 1992 keine Anhaltspunkte. Nach dessen Inhalt hat Herr \n\nK. die darin enthaltenen Erklärungen für die P. K. \n\nGmbH, also für die Kommanditistin, als deren gesetzliche Vertreterin abgege-\n\nben. Hierdurch ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. Immobilien-\n\ngesellschaft mbH & Co. M. KG i. G., nicht verpflichtet worden, da \n\nein Kommanditist zur Vertretung der Kommanditgesellschaft gemäß § 170 HGB \n\nnicht berechtigt ist. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Kammergerichts hat Herr K. \n\nbei Abgabe der in dem Schreiben enthaltenen Erklärungen auch nicht zugleich \n\nals Geschäftsführer der T. GmbH gehandelt, die ihrerseits Komplemen-\n\ntärin der Rechtsvorgängerin der Klägerin war. Diese Auslegung des Kammerge-\n\nrichts wird durch den Inhalt der Vertragsurkunde nicht getragen. Die Auslegung \n\neines Vertrages und damit auch die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung \n\nist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur \n\ndaraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, \n\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf ei-\n\nnem Verfahrensfehler beruht, indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschrif-\n\nten wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45, 46). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen hier indes vor, da das Kammergericht zu einem unvertretba-\n\nren Auslegungsergebnis gekommen ist. Denn aus dem Inhalt der Vertragsur-\n\nkunde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Herr K. für die \n\nT. GmbH, also für die Komplementärin, gehandelt hat. Das Schreiben \n\nvom 16. Dezember 1992 war nämlich nicht an die Komplementärin, sondern an \n\ndie Kommanditistin, die P. K. GmbH, gerichtet. Weiter geht \n\naus den in der Urkunde befindlichen Unterschriften und dem darauf befindlichen \n\nStempelaufdruck nur hervor, daß Herr K. \n\nfür die P. \n\n K. \n\n GmbH gehandelt hat. Es ist aus der Vertragsurkunde auch nicht ersicht-\n\nlich, daß die T. GmbH als Komplementärin das Handeln der Kommandi-\n\ntistin nachträglich genehmigt hat. Durch das Schreiben vom 16. Dezember \n\n1992 ist mithin nicht bewiesen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin die \n\nvon Herrn K. mit dem Beklagten vereinbarte Haftungsbeschränkung \n\nzurechnen lassen muß. Deshalb kann das angefochtene Urteil mit der gegebe-\n\nnen Begründung keinen Bestand haben. \n\n3. Das angefochtene Urteil kann auch aus anderen Gründen nicht auf-\n\nrechterhalten bleiben, da das Kammergericht keine weiteren Umstände festge-\n\nstellt hat, aus denen sich die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung des \n\nBeklagten ergeben könnte. \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es der Ein-\n\nholung weiterer Feststellungen bedarf. Diese sind erforderlich, weil die nach § \n\n416 ZPO bestehende Vermutung, das Schreiben vom 16. Dezember 1992 gebe \n\ndas Vereinbarte zutreffend und vollständig wieder, widerlegt werden kann. Hier-\n\nfür muß derjenige, der mündliche Abreden entgegen dem Inhalt der Urkunde \n\nbehauptet, beweisen, daß die Urkunde unrichtig oder unvollständig ist und das \n\nmündlich Besprochene Gültigkeit haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 \n\n- III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323, 1324; Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. § 416 \n\nRdn. 10). Auf eine solche Vereinbarung hat sich der Beklagte berufen. Er hat \n\nmit der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge geltend ge-\n\nmacht, das Kammergericht habe seinen wesentlichen Sachvortrag in dem \n\nSchriftsatz vom 11. Juli 2000 übergangen (§ 286 ZPO). Darin hatte der Beklag-\n\nte unter Beweis gestellt, Herr K. habe ihm als Geschäftsführer der \n\nKlägerin bestätigt, daß er nicht nur für den Kaufvertrag, sondern auch für sämt-\n\nliche Verträge, die im Zusammenhang mit dem Grundstück abgeschlossen \n\nwerden nur beschränkt auf seine Gesellschaftseinlage hafte. Hierzu hat das \n\nKammergericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen \n\nerhoben. Die Sache muß daher an das Kammergericht zurückverwiesen wer-\n\nden, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. \n\n5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nBei der Einholung der erforderlichen Feststellungen hat das Kammerge-\n\nricht zu klären, ob sich die Klägerin die von dem Beklagten behauptete Verein-\n\nbarung zurechnen lassen muß und ob diese für sämtliche Verträge gelten soll, \n\ndie im Zusammenhang mit dem Grundstück M. stehen. Sollte das \n\nKammergericht dies bejahen, dürften weitere Feststellungen darüber erforder-\n\nlich werden, ob der Beklagte anläßlich der am 23./24. März 1994 erfolgten Ver-\n\nhandlungen über den Vorvertrag sich bereit erklärt hat, persönlich und in vollem \n\nUmfang für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen zu haf-\n\nten. Die Klägerin hat hierzu in dem Schriftsatz vom 4. September 1996 Beweis \n\ndurch Vernehmung des Zeugen M. angeboten. \n\nHahne Fuchs Ahlt \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/xii-zr-113-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-24/xii-zr-113-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:21.922210+00:00"}}