{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_109-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"XII ZR 109/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. November 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1579 Nr. 2; ZPO §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 621 d a) Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, der ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsgläubiger be- geht, nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt verwirkt. b) Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 109/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n12. November 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1579 Nr. 2; ZPO §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 621 d\n\na) Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, der\n\nein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsgläubiger be-\n\ngeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt\n\nverwirkt.\n\nb) Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung\n\n(im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003,\n\n590).\n\nBGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - OLG Zweibrücken\n\nAG Ludwigshafen am Rhein\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen\n\nOberlandesgerichts Zweibrücken \n\n- als Familiensenat - vom\n\n30. März 2001 wird - auf Kosten des Klägers - als unzulässig ver-\n\nworfen, soweit er Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Januar\n\n1999 begehrt, und im übrigen - für die Zeit vom 1. April 1998 bis\n\n31. Dezember 1998 - als unbegründet zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt in monatlich unterschiedlicher Höhe Trennungsunter-\n\nhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung am\n\n15. Oktober 1999.\n\nDie Parteien hatten am 29. Juli 1988 die Ehe geschlossen. Am 9. März\n\n1998 zog die Beklagte mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern\n\n- A., geboren 1991, und J., geboren 1992 - aus dem von den Parteien gemie-\n\nteten Einfamilienhaus aus. Seither leben die Parteien getrennt.\n\nDer 1945 geborene Kläger war während der Trennungszeit - wie auch\n\nschon zuvor - gesundheitlich beeinträchtigt und erwerbslos; er bezieht seit Ende\n\nDezember 1998 Sozialhilfe. Die Beklagte arbeitete während der Ehe vollschich-\n\ntig als Diplomübersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte daneben\n\nEinkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 arbeitet sie in\n\nihrer nichtselbständigen Tätigkeit nur noch 30 Wochenstunden; in welchem\n\nUmfang sie während der Trennungszeit selbständig tätig war, ist streitig.\n\nAm Nachmittag des 23. Dezember 1998 wollte die Beklagte mit ihren\n\nKindern die Räume des Kinderschutzbundes in L. aufsuchen; dem Kläger sollte\n\ndort der betreute Umgang mit den Kindern ermöglicht werden. Auf dem Weg\n\ndorthin wurde die Beklagte von einem Mann angegriffen und mit einem Metall-\n\nrohr mehrmals auf Kopf und Arme geschlagen; sie erlitt eine Kopfplatzwunde\n\nsowie Schwellungen und Hämatome an Kopf und Oberarm. Der Kläger, der die\n\nTäterschaft bestreitet, ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-\n\nsene Revision, mit welcher der Kläger sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist nicht zulässig, soweit der Kläger für die Zeit ab 1. Januar\n\n1999 Trennungsunterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des\n\nRechtsmittels durch das Oberlandesgericht.\n\nDer Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen\n\nZusatz, der die dort zugunsten des Klägers zugelassene Revision einschränkt.\n\nDie Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entschei-\n\ndungsgründen ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR\n\n92/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in\n\nden Gründen seines Urteils ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die\n\nvom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob Aus-\n\nnahmefälle denkbar seien, in denen eine Verfehlung des unterhaltsberechtigten\n\nEhegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten so schwer wiege,\n\ndaß die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht nur wegen\n\nkünftiger, sondern auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche un-\n\nzumutbar erscheine. Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur in-\n\nsoweit Bedeutung, als der Kläger Trennungsunterhalt für die Monate April bis\n\nDezember 1998 verlangt; denn nur für diesen Zeitraum waren etwaige Ansprü-\n\nche des Klägers auf Trennungsunterhalt bereits entstanden, als der dem Kläger\n\nzur Last gelegte tätliche Angriff auf die Beklagte am 23. Dezember 1998 be-\n\ngangen wurde. Ist aber in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deret-\n\nwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar\n\nbegrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt begehrt wird, er-\n\nheblich, so liegt, wie der Senat entschieden hat, regelmäßig die Annahme nahe,\n\ndas Oberlandesgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulas-\n\nsungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (Senats-\n\nurteil aaO 591). Auch im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß\n\ndas Oberlandesgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als der Kläger\n\nUnterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 begehrt.\n\nII.\n\nSoweit der Kläger für diesen Zeitraum Unterhalt begehrt, ist das Rechts-\n\nmittel nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzun-\n\ngen eines Anspruchs des Klägers auf Trennungsunterhalt im vorliegenden Fall\n\nerfüllt sind. Jedenfalls seien etwaige Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt.\n\nAufgrund der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussage der Zeu-\n\ngin M. stehe zur Überzeugung des Oberlandesgerichts fest, daß es der Kläger\n\ngewesen sei, der die Beklagte tätlich angegriffen und verletzt habe. Die Zeugin\n\nhabe einen Mann in einem blauen Arbeitsanzug mit einem länglichen Gegen-\n\nstand in der Hand hinter der um Hilfe schreienden Beklagten und den beiden\n\nKindern herlaufen sehen. Kurze Zeit später habe sie diesen Mann zurückkom-\n\nmen, den in der Hand gehaltenen Gegenstand sowie eine bei der Rückkehr\n\ngetragene Perücke in den Kofferraum eines dunkelfarbigen Kraftfahrzeugs le-\n\ngen und mit diesem Wagen davonfahren sehen. Unter dem amtlichen Kennzei-\n\nchen, das die Zeugin sich gemerkt habe, sei ein dunkelfarbiges Kraftfahrzeug\n\nauf den Namen des Klägers zugelassen gewesen. Auch die von der Zeugin\n\ngeschilderten persönlichen Merkmale des von ihr beobachteten Mannes\n\n(dunklere Hautfarbe, Brille mit dunklem Rand und fehlende Haare auf dem\n\nHinterkopf) träfen auf den Kläger, der dem Oberlandesgericht aufgrund persön-\n\nlicher Anhörung bekannt sei, zu. Da das Oberlandesgericht bereits aufgrund der\n\nurkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage von der von der Beklagten\n\nbehaupteten Täterschaft des Klägers überzeugt sei, habe es der unmittelbaren\n\nVernehmung der Zeugin M. sowie der beiden Kinder, deren Angaben im Er-\n\nmittlungsverfahren wegen fehlender Belehrung über das Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht urkundenbeweislich nicht hätten verwertet werden können, nicht\n\nbedurft.\n\nDer schwerwiegende Angriff des Klägers gegen die körperliche Unver-\n\nsehrtheit der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Er führe\n\nzum Ausschluß etwaiger Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers; denn es\n\nsei der Beklagten nicht zuzumuten, an den Kläger trotz dessen Verhaltens ihr\n\ngegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dies gelte auch für die Zeit vor\n\ndem tätlichen Angriff. In der Regel trete eine Verwirkung von Unterhaltsansprü-\n\nchen wegen schwerer Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsver-\n\npflichteten zwar nur für die Zukunft ein und lasse zum Zeitpunkt der Verfehlung\n\nbereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt. Es bestehe nämlich\n\ngrundsätzlich kein Anlaß, den mit Unterhaltszahlungen in Verzug geratenen\n\nUnterhaltspflichtigen zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der\n\nUnterhaltspflicht befreie. Allerdings seien Ausnahmefälle denkbar, in denen die\n\nVerfehlung des Berechtigten so schwerwiegend sei, daß die Inanspruchnahme\n\ndes Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche un-\n\nzumutbar erscheinen müsse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor: Der Klä-\n\nger habe die Tat von langer Hand vorbereitet und in dem Bewußtsein geplant,\n\ndaß die beiden Kinder das Geschehen miterleben würden. Die Tatausführung\n\nsei zudem geeignet gewesen, der Beklagten wesentlich ernsthaftere Verletzun-\n\ngen zuzufügen als sie letztlich aufgrund der Flucht der Beklagten vermieden\n\nwerden konnten. Schließlich sei zu bedenken, daß die Beklagte einen etwaigen\n\nUnterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor dem tätlichen Angriff zumindest\n\nteilweise dadurch erfüllt habe, daß sie den Mietzins für die vormalige Ehewoh-\n\nnung auch noch nach ihrem Auszug an die Vermieter entrichtet und damit zu-\n\nmindest den Wohnbedarf des Klägers bis zu dessen Auszug aus dieser Woh-\n\nnung im Mai 1999 gedeckt habe.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht sei verfahrensfehlerhaft zu\n\nder Feststellung gelangt, der Kläger habe den tätlichen Angriff auf die Klägerin\n\nverübt. Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.\n\nEin Verfahrensverstoß liegt nicht schon darin, daß das Oberlandesge-\n\nricht die Zeugin M. nicht selbst vernommen, sondern sich darauf beschränkt\n\nhat, die Aussage der Zeugin aus dem Strafverfahren zu verwerten. Protokolle\n\nüber die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege\n\ndes Urkundenbeweises in den Zivilprozeß eingeführt und dort gewürdigt wer-\n\nden, wenn dies - wie hier seitens der Beklagten geschehen - von der beweis-\n\npflichtigen Partei beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser frühe-\n\nren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung der\n\nZeugin im anhängigen Verfahren allerdings dann, wenn eine Partei zum Zwek-\n\nke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieser Zeugin beantragt oder\n\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin deren unmittelbare Verneh-\n\nmung erfordert hätte (BGH Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 -\n\nBGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 3; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 356\n\nRdn. 4, § 373 Rdn. 9). Beides war hier indes nicht der Fall. Die Beklagte hatte\n\nzum Beweis der Täterschaft des Klägers vorrangig die Beiziehung der Strafak-\n\nten beantragt und dementsprechend nur hilfsweise die Vernehmung dieser\n\nZeugin angeboten; der Kläger hat die Anhörung dieser Zeugin oder anderer\n\nZeugen zum Antritt des Gegenbeweises nicht beantragt. Die Glaubwürdigkeit\n\nder mit den Parteien nicht bekannten und am Tatgeschehen unbeteiligten Zeu-\n\ngin stand nicht in Frage. Andere Gesichtspunkte, die eine Verletzung des\n\nGrundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründen könnten, sind\n\nnicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche Aspekte nicht auf.\n\nAllerdings durfte das Oberlandesgericht die Akten über das gegen den\n\nKläger geführte Strafverfahren nur verwerten, wenn diese zuvor Gegenstand\n\nder mündlichen Verhandlung waren. Das war - entgegen der Auffassung der\n\nRevision - hier jedoch der Fall. Zwar läßt der Wortlaut des in der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verkündeten Beschlusses (\"Die\n\nStrafakten ... werden zu Beweiszwecken beigezogen\") für sich genommen nicht\n\nohne weiteres erkennen, daß die Strafakten in der Folge auch tatsächlich zum\n\nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das ist jedoch\n\nauch nicht nötig. Aus den Akten über den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich,\n\ndaß die Strafakten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem\n\nOberlandesgericht vorlagen. Ausweislich des Protokolls über diese mündliche\n\nVerhandlung folgte auf den Beschluß über die Beiziehung der Akten eine er-\n\nneute Erörterung der Sach- und Rechtslage, eine streitige Verhandlung der\n\nAnwälte zur Sache und die Verkündung eines Entscheidungstermins. Es ist\n\ndeshalb davon auszugehen, daß die Strafakten Gegenstand der mündlichen\n\nVerhandlung waren und für alle Beteiligten erkennbar war, daß das Gericht die-\n\nse Akten bei seiner Entscheidung, für deren Verkündung es am Schluß der Sit-\n\nzung einen Termin bestimmte, berücksichtigen werde.\n\nAuch der Beibringungsgrundsatz ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daß\n\nein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den\n\ngesetzlichen Erfordernissen genügt, wenn die Partei nicht näher bezeichnet,\n\nwelche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Gibt der Tatrichter ei-\n\nnem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erforder-\n\nnissen nicht genügt, so wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt\n\nzum Gegenstand des Rechtsstreits; denn der Tatrichter betriebe eine unzuläs-\n\nsige Beweisermittlung, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin\n\nüberprüfen wollte, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind\n\n(BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - ZIP 1994, 1555, 1557). So lagen\n\ndie Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Oberlandesgericht zum Nachweis der behaupteten Täterschaft\n\ndes Beklagten nur \"die Beiziehung der Strafakten... der Staatsanwaltschaft F.\"\n\nbeantragt, ohne sich dabei auf konkrete Akteninhalte zu beziehen. Sie hat je-\n\ndoch zuvor schriftsätzlich verdeutlicht, daß sie sich zum Beweis für die von ihr\n\nbehauptete Täterschaft des Klägers auf das Zeugnis der Zeugin Christine M.\n\nberufen wolle. Aus dem Zusammenhang beider Anträge wird deutlich, daß die\n\nBeklagte auf die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten im Hinblick\n\nauf die Aussage der Zeugin Christine M. angetragen hat. Diesem Antrag hat\n\ndas Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler entsprochen.\n\nDie von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der Senat\n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\n\nb) Nach Auffassung der Revision rechtfertigt die vom Oberlandesgericht\n\nfestgestellte Täterschaft des Klägers nicht den Ausschluß von Unterhaltsan-\n\nsprüchen, die dem Kläger für die Zeit vor der Tat zustünden. Auch damit kann\n\ndie Revision nicht durchdringen.\n\nZwar geht - wie der Senat bereits dargelegt hat - ein Unterhaltsgläubiger,\n\nder ein Verbrechen oder ein vorsätzliches schweres Vergehen gegen den Un-\n\nterhaltsschuldner begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB seiner Unterhaltsansprüche\n\ngrundsätzlich nur für die Zukunft verlustig. Das ergibt sich bereits aus der Ent-\n\nstehungsgeschichte dieser Härteklausel, die durch das 1. EheRG geschaffen\n\nworden und dem bis dahin geltenden § 66 EheG vergleichbar ist. Zu § 66 EheG\n\nwar anerkannt, daß eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur für die Zu-\n\nkunft eintritt und bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt läßt. In der\n\nBegründung des Entwurfs eines 1. EheRG wird zudem auf die Rechtsähnlich-\n\nkeit der neuen Härteklausel mit § 1611 BGB hingewiesen. Auch für diese Vor-\n\nschrift, die einen Wegfall oder eine Beschränkung des Verwandtenunterhalts\n\nwegen schwerer Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vorsieht, war\n\nschon bei der Schaffung des 1. EheRG anerkannt, daß die Verwirkung des\n\nUnterhaltsanspruchs nicht rückwirkend eintritt. Beides rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1579 Nr. 2 BGB für die zeitliche\n\nReichweite der Verwirkung keine von den § 66 EheG, § 1611 BGB grundsätz-\n\nlich abweichende Regelung treffen wollte (Senatsurteil vom 9. November 1983\n\n- IVb ZR 8/82 - FamRZ 1984, 334 mit ausführlichen Nachweisen).\n\nDieser gesetzgeberische Wille schließt es freilich nicht aus, in Ausnah-\n\nmefällen auch bereits entstandene Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen\n\n(offengelassen im Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Richtig ist zwar,\n\ndaß der Zweck der Härteklausel es nicht zwingend erfordert, generell auch ei-\n\nnen bereits fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkend\n\nzu vernichten. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, einen in Verzug geratenen\n\nUnterhaltsschuldner allein deshalb zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis\n\nihn von der Unterhaltspflicht befreit (Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO).\n\nBeide Gesichtspunkte hindern indes nicht, der Schwere der vom Unterhalts-\n\ngläubiger gegen den Unterhaltsschuldner verübten Straftat in besonders gravie-\n\nrenden Ausnahmefällen durch eine Verwirkung auch bereits entstandener Un-\n\nterhaltsansprüche Rechnung zu tragen. § 1579 BGB knüpft die Versagung,\n\nHerabsetzung oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen an das Kriterium\n\ngrober Unbilligkeit. Aus den genannten Gründen wird die Einforderung von Un-\n\nterhaltsrückständen nicht immer schon dann als grob unbillig anzusehen sein,\n\nwenn die vom Täter begangene Straftat eine künftige unterhaltsrechtliche Inan-\n\nspruchnahme des leistungsfähigen Opfers durch den bedürftigen Täter unzu-\n\nmutbar werden läßt. Dennoch können besondere Umstände der Tat jede weite-\n\nre Erfüllung der sich aus der ehelichen oder nachehelichen Solidarität ergeben-\n\nden Unterhaltspflicht für das Opfer unerträglich werden und mit Billigkeitsge-\n\nsichtspunkten schlechthin unvereinbar erscheinen lassen, mag auch der Zeit-\n\nraum, für den der Täter von seinem Opfer Unterhalt begehrt, vor der Tatausfüh-\n\nrung gelegen haben. Die Beurteilung der Frage, ob die besonderen Vorausset-\n\nzungen einer solchen, auch vor der Tat liegende Unterhaltszeiträume erfassen-\n\nden Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen vorliegen, obliegt dem Tat-\n\nrichter. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen insbesondere des-\n\nhalb bejaht, weil der Kläger die Tat gegen die Beklagte nicht im Affekt began-\n\ngen, sondern von langer Hand geplant hat und sich dabei bewußt war, daß die\n\ngemeinsamen Kinder Zeugen der an ihrer Mutter begangenen Gewalttat wür-\n\nden. Es hat zusätzlich berücksichtigt, daß die Beklagte den Mietzins für das bis\n\ndahin als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus auch nach der Trennung der\n\nParteien und über den Zeitpunkt der Tat des Klägers hinaus bis hin zu dessen\n\nAuszug \n\n(im Mai 1999) an die Vermieter entrichtet und damit\n\nden Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor der Tat zumindest teilweise\n\nerfüllt hat. Diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsame\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/xii-zr-109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/xii-zr-109-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:33.667800+00:00"}}