{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_107-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"XII ZR 107/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 (= AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2), 305 c (= AGBG §§ 3, 5), AKB a) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mie- ters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen. b) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behand- lung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 107/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 (= AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2), 305 c (= AGBG §§ 3, 5), AKB \n\na) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mie-\n\nters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen \n\nverständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der \n\nnormalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen. \n\nb) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts \n\ngewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die \n\nGrundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behand-\n\nlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler. \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 29. März 2001 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für einen Mo-\n\ntorschaden an einem vermieteten Kraftfahrzeug. \n\nDer Beklagte mietete von der Klägerin für die Zeit vom 21. bis 22. Juli \n\n1999 einen VW L 80 Kastenwagen. In dem schriftlichen Mietvertrag vereinbar-\n\nten die Parteien u.a. zum Vollkaskoschutz folgendes: \n\n\"Vollkaskoschutz 1 Tag á \n\n33,62 DEM \n\n Eigenbeteiligung 1 \n\n300 DEM\" \n\nIn den dem Mietvertrag beiliegenden \"Allgemeinen Vermietbedingun-\n\ngen\", die die Klägerin bundesweit verwendet, ist zur Haftung des Mieters fol-\n\ngendes geregelt: \n\n\"10. Haftung des Mieters \n\na) Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemie-\n\nteten Fahrzeug nur für reine Reparaturkosten und beschränkt auf den \n\nin der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag. \n\nb) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er \n\nden Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt \n\nhat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahrun-\n\ntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch \n\nNichtbeachtung des Zeichens 205 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 \n\nAbs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. \n\nc) Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß \n\nZiff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei \n\ndenn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Feststellung des \n\nSchadensfalles gehabt. \n\nd) Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertreten-\n\nden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten \n\nFahrer (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6), durch das Ladegut \n\noder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden \n\nsind. \n\ne) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Ent-\n\ngeltes vereinbart, wird E. den Mieter nach den Grundsätzen ei-\n\nner Vollkaskoversicherung bei PKW mit DM 450,-- bei LKW mit \n\nDM 650,-- Selbstbeteiligung bzw. mit DM 1.000,-- Selbstbeteiligung \n\nbei Mieter/Fahrer unter 23 Jahren pro Schadenfall für Schäden am \n\ngemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß Ziff. 6 \n\nund 8 ist er nicht befreit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver-\n\nursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahrun-\n\ntüchtigkeit sowie bei Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten und \n\nVerpflichtungen haftet der Mieter voll. \n\nf) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.\" \n\nWährend der Fahrt verursachte der Bruder des Beklagten durch einen \n\nSchaltfehler einen erheblichen Motorschaden an dem Mietfahrzeug. Dadurch \n\nwurden Reparaturkosten notwendig, die die vereinbarte Eigenbeteiligung jeden-\n\nfalls übersteigen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben \n\nund lediglich im Wege der Vorteilsausgleichung von den Materialkosten 10 % \n\n\"neu für alt\" abgesetzt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht die Klage im wesentlichen abgewiesen und den Beklagten nur zur Zahlung \n\neines Betrages in Höhe der vereinbarten Eigenbeteiligung von 300 DM verur-\n\nteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in VersR 2001, 773 veröffent-\n\nlicht ist, ist zwar von einer Schadensersatzpflicht des Beklagten ausgegangen. \n\nSeine Haftung sei allerdings nach der Vereinbarung der Parteien auf die Eigen-\n\nbeteiligung von 300 DM beschränkt. \n\nSchon eine Auslegung der Ziff. 10 der Allgemeinen Vermietbedingungen \n\nführe dazu, daß fahrlässige Bedienungsfehler von der Haftungsbefreiung in \n\nZiff. 10 e erfaßt seien. Die Vereinbarung zur Haftung des Mieters erfasse unter \n\nZiff. 10 d auch eine Haftung für unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, \n\nwozu auch Bedienungsfehler zu rechnen seien. Die unmittelbar danach in Ziff. \n\n10 e geregelte Haftungsbefreiung stehe damit aus Sicht eines durchschnittli-\n\nchen Kunden im Zusammenhang und beziehe sich deswegen auch auf Schä-\n\nden durch Bedienungsfehler. Das gelte insbesondere deswegen, weil die Rege-\n\nlung zur Haftungsbefreiung in Satz 1 der Ziff. 10 e durch die folgenden Sätze 2 \n\nund 3 ausdrücklich eingeschränkt werde, was einer weiteren Einschränkung \n\nnach Maßstäben der Vollkaskoversicherung entgegenstehe. Im Zweifel sei die \n\nGesamtregelung deswegen so auszulegen, daß neben den in Ziff. 10 e Satz 2 \n\nund 3 ausdrücklich geregelten Ausnahmen keine weiteren unbenannten Aus-\n\nnahmen gelten. Der Umfang einer Haftungsbefreiung sei für einen Kunden \n\nsonst auch nicht eindeutig erkennbar. \n\nZwar müsse sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der \n\nUmfang einer Haftungsbefreiung gegen zusätzliches Entgelt in Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen eines Autovermieters am Leitbild einer Vollkaskoversi-\n\ncherung orientieren. Konkrete Regelungen in Vermietbedingungen seien des-\n\nwegen nicht zu beanstanden, wenn sie mit den Bestimmungen über die Lei-\n\nstungsfreiheit in den AKB korrespondieren. Dazu bedürfe es allerdings einer \n\nkonkreten Regelung der Ausnahmetatbestände in den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen. Ob eine bloße Bezugnahme auf die früher geltenden AKB die \n\nVoraussetzungen des § 2 AGBG erfülle, müsse nicht entschieden werden. Je-\n\ndenfalls mit der Freigabe der Versicherungsbedingungen seit 1995 gebe es \n\nkeine einheitlichen, allgemein verbindlichen AKB mehr, denen sich allgemeine \n\nGrundsätze insbesondere zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers \n\nentnehmen ließen. Wegen der unterschiedlichen Bestimmungen des Versiche-\n\nrungsfalls in einer Vielzahl von alternativen Fassungen lasse sich nicht mehr \n\nallgemein verbindlich ableiten, welche Schadensfälle nicht versichert seien und \n\ndeshalb auch bei einer Kfz-Miete nicht zur Haftungsfreistellung führen könnten. \n\nAuch die Interessenlage des Mieters spreche für eine Gleichbehandlung \n\nder Haftung für Unfallschäden und für Schäden aus Bedienungsfehlern. Aus \n\nseiner Sicht begründe es keinen Unterschied, ob er beispielsweise mit einem \n\ngemieteten Fahrzeug einen Unfall mit Blechschaden verursache, weil er die \n\nFahrzeugabmessungen falsch eingeschätzt habe, oder ob er einen Motorscha-\n\nden verursache, weil er sich verschaltet habe. Beide Vorfälle beruhten darauf, \n\ndaß er mit dem Fahrzeug nicht vertraut sei und die gesteigerten Sorgfaltsanfor-\n\nderungen nicht hinreichend beachtet habe. Er müsse deswegen annehmen, \n\ndaß das vereinbarte Zusatzentgelt für die Haftungsbefreiung so kalkuliert und \n\ndie Haftungsbefreiung deshalb so zu verstehen sei, daß diese Schäden unter-\n\nschiedslos erfaßt werden, soweit nicht eindeutig etwas Abweichendes geregelt \n\nsei. Diese Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei naheliegend \n\nund jedenfalls als die kundenfreundlichere nach § 5 AGBG vorzuziehen. \n\nWollte man die Klausel in Ziff. 10 e der Allgemeinen Vermietbedingungen \n\nso auslegen, daß von der Haftungsbefreiung auch fahrlässige Bedienungsfehler \n\nausgenommen seien, sei die Vorschrift neben der ausdrücklichen Regelung in \n\nden Sätzen 2 und 3 überraschend und deswegen nach § 3 AGBG unwirksam. \n\nAbgesehen davon sei die Regelung dann auch intransparent und deswegen \n\nnach § 9 AGBG unwirksam. \n\n2. Die Revision der Klägerin meint hingegen, eine Einschränkung der \n\nHaftungsbefreiung ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die \n\nGrundsätze einer Vollkaskoversicherung. Die Regelung sei auch nicht unklar, \n\nweil durch einen Schaltfehler verursachte Fahrzeugschäden auch nach Freiga-\n\nbe der Versicherungsbedingungen durchweg nicht in den Vollkasko-Versiche-\n\nrungsschutz einbezogen seien. Von der Haftungsbefreiung seien in Ziff. 10 e \n\nSatz 3 der Allgemeinen Vermietbedingungen Verletzungen der vertraglichen \n\nObliegenheiten und Verpflichtungen sogar ausdrücklich ausgenommen. Zu die-\n\nsen Verpflichtungen des Mieters gehöre auch die ordnungsgemäße Betätigung \n\nder Gangschaltung eines gemieteten Fahrzeugs. Der Ausschluß einer Haf-\n\ntungsbefreiung für fahrlässige Bedienungsfehler sei weder überraschend oder \n\nunangemessen, noch verstoße er gegen das Transparenzgebot. Auch von der \n\nVollkaskoversicherung seien Schäden, die auf eine Verletzung vertraglicher \n\nVerpflichtungen des Mieters eines Kraftfahrzeugs zurückgehen, regelmäßig \n\nnicht erfasst. Dieses entspreche der Verletzung von Obliegenheiten des Versi-\n\ncherungsnehmers, wenn er selbst Eigentümer des Kfz sei. \n\nII. \n\nDiesen Angriffen der Revision hält das Berufungsgericht in vollem Um-\n\nfang stand. \n\n1. Die Klägerin verwendet ihre \"Allgemeinen Vermietbedingungen\" nach \n\nden von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nim gesamten Bundesgebiet. Die Auslegung durch das Berufungsgericht unter-\n\nliegt deshalb der uneingeschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz \n\n(BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27). \n\nDie Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin sind als Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen nach gefestigter Rechtsprechung unabhängig von der \n\nGestaltung des Einzelfalles sowie dem Willen und den Belangen der jeweils \n\nkonkreten Vertragspartner, also nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Es \n\nkommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern un-\n\nter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften betei-\n\nligten Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118 m.w.N.). Ansatzpunkt für \n\ndie bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkre-\n\nten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertrags-\n\nwortlaut (BGH Urteil vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, \n\n1382). Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für \n\ndie Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der \n\ntypischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verste-\n\nhen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner be-\n\nachtet werden muß (BGHZ 33, 216, 218 f.; 77 a.a.O.). Soweit auch der mit dem \n\nVertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist (vgl. insoweit BGH Urteil vom \n\n10. Juni 1983 - V ZR 252/80 - NJW 1984, 169, 170), kann das nur in Bezug auf \n\ntypische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben \n\nnach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 5 AGBG (in der \n\nhier anwendbaren Fassung, jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwen-\n\nders (BGH Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 - NJW 1968, 885); in \n\nsolchen Fällen setzt sich also die kundenfreundlichere Lösung durch (BGH Ur-\n\nteil vom 17. Februar 1993 aaO). Denn der Verwender von Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen ist nach Treu und Glauben gehalten, die Rechte und \n\nPflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und überschaubar darzustellen. \n\nEr muß somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so ge-\n\nnau beschreiben, daß für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum ent-\n\nsteht. Die Beschreibung muß für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines \n\ndurchschnittlichen Betrachters nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Da-\n\nbei ist zu beachten, daß durch eine allzu detaillierte Regelung unübersichtliche \n\nund nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen können, die den Inter-\n\nessen des anderen Vertragsteils abträglich sind (BGHZ 111, 388, 391). \n\n2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zu \n\nRecht davon ausgegangen, daß von der Haftungsbefreiung in Ziff. 10 e der All-\n\ngemeinen Vermietbedingungen der Klägerin Schäden durch unsachgemäße \n\nBehandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler, nicht aus-\n\ngenommen sind. \n\na) Der Wortlaut der allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin ent-\n\nhält keine ausdrückliche Regelung zur Haftungsbefreiung bei unsachgemäßer \n\nBehandlung des Fahrzeugs z.B. durch einen Schaltfehler. Zwar hat die Klägerin \n\nals Verwenderin in Ziff. 10 e ihrer Allgemeinen Vermietbedingungen für den Fall \n\neiner Haftungsbefreiung gegen zusätzliches Entgelt eine Freistellung \"nach den \n\nGrundsätzen einer Vollkaskoversicherung\" zugesagt. Das allein sagt zum Um-\n\nfang der Haftung allerdings nichts aus, weil der Begriff der Grundsätze einer \n\nVollkaskoversicherung seinerseits auslegungsbedürftig ist. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der gebotenen Auslegung auf \n\nden Gesamtzusammenhang der Regelung in Ziff. 10 der Allgemeinen Vermiet-\n\nbedingungen abgestellt. Nach dessen Ziff. 10 d haftet der Mieter ausdrücklich \n\nauch für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs ent-\n\nstanden sind. Dazu gehören auch Bedienungsfehler, wie der Schaltfehler im \n\nvorliegenden Fall. Die unmittelbar danach unter Ziff. 10 e folgende Haftungsbe-\n\nfreiung bezieht sich schon vom optischen Eindruck, aber auch vom Sinngehalt \n\nauf die zuvor beschriebene Haftung des Mieters, mithin auch auf Bedienungs-\n\nfehler. Das gilt umso mehr, als in den Sätzen 2 und 3 der Ziff. 10 e ausdrücklich \n\nAusnahmen der Haftungsfreistellung benannt sind. Auch dieses spricht nach \n\ndem objektiven Empfängerhorizont für eine abgeschlossene Regelung, die nicht \n\nzusätzlich durch einen allgemeinen Bezug auf die Vorschriften der Vollkasko-\n\nversicherung beschränkt ist. \n\nDaran ändert auch die Bezeichnung der Freistellung als \"nach den \n\nGrundsätzen einer Vollkaskoversicherung\" nichts, weil dieser Formulierung aus \n\nSicht der typischerweise an solchen Geschäften beteiligten Verkehrskreise kei-\n\nne eigenständige Beschränkung der Haftungsfreistellung zukommt. Die Gren-\n\nzen der Haftungsfreistellung sind vielmehr ausdrücklich in den Sätzen 2 und 3 \n\nder Ziff. 10 e geregelt. Diesen Ausnahmevorschriften bleibt ihr voller Wirkungs-\n\ngehalt nur dann erhalten, wenn der Haftungsausschluß in Satz 1 der Ziff. 10 e \n\nalle zuvor erwähnten Haftungstatbestände erfasst. Denn wenn die Haftungsfrei-\n\nstellung schon allgemein auf den Umfang einer Vollkaskoversicherung begrenzt \n\nwäre, hätte es des ausdrücklich vorgesehenen Ausschlusses für vorsätzliche \n\nund grob fahrlässige Schadensverursachung sowie für Schäden infolge alko-\n\nholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht bedurft. \n\nc) Ebenfalls zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die von \n\nder Klägerin verwendete Formulierung \"Grundsätze einer Vollkaskoversiche-\n\nrung\" unklar und für eine Einschränkung der Haftungsbefreiung nicht geeignet \n\nist. Zwar hat der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung entschieden, \n\ndaß sich eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters ge-\n\ngen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer Vollkas-\n\nkoversicherung orientieren muß. Nur dann genügt der gewerbliche Vermieter \n\nvon Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwach-\n\nsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berück-\n\nsichtigen (BGH Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - NJW 1981, \n\n1211). Dabei ist er von den seinerzeit gültigen AKB ausgegangen, die unter \n\n§ 12 Abs. 1 II e vorsahen: \"Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung \n\n… durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechani-\n\nscher Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden \n\nsind keine Unfallschäden\" (vgl. BGH Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95 - \n\nVersR 1996, 622, vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 - NJW 1986, 1608, vom \n\n16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81 - NJW 1982, 987, vom 11. November 1981 \n\n- VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und BGHZ 70, 304). Dieser Mindestumfang \n\nder mietvertraglichen Haftungsfreistellung schließt eine über den Umfang der \n\nVollkaskoversicherung hinausgehende vertragliche Freistellung durch den Ver-\n\nmieter allerdings nicht aus. Wie in der Vollkaskoversicherung ist die Haftung \n\ndes Mieters deswegen nur dann beschränkt, wenn in den AGB des Vermieters \n\nausdrücklich auf den Wortlaut der Vorschrift des § 12 AKB hingewiesen worden \n\nist (Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasing-\n\nrechts 9. Aufl. Rdn. 588). Das ist hier gerade nicht der Fall. \n\nZwar ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ein Verweis auf an-\n\ndere allgemeine Regelungen zulässig (BGHZ 111, a.a.O. 390 ff.). Das setzt \n\nallerdings voraus, daß dieses Regelungswerk wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 \n\nAGBG (jetzt § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB) in die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen einbezogen worden ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\nist danach grundsätzlich gehalten, seinem Vertragspartner die Kenntnisnahme \n\nvon allen Bedingungen zu ermöglichen, die er dem Vertrag zugrundelegen will. \n\nEin bloßer Verweis auf weitere, in dem verfügbaren Text nicht mit abgedruckte \n\nBestimmungen reicht regelmäßig nicht aus, um auch sie in das Vertragswerk \n\nmit einzubeziehen. Anders ist es nur dann, wenn der Verwender mit Sicherheit \n\nerwarten darf, daß der Vertragspartner die fraglichen Geschäftsbedingungen \n\nbereits kennt, etwa weil sie sich in seinem Geschäftszweig als Vertragsmuster \n\ndurchgesetzt haben und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedin-\n\ngungen tätig sein kann (BGHZ 86, 135, 138). Das ist hier gerade nicht der Fall. \n\nJedenfalls seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen 1995 existieren \n\nkeine einheitlichen AKB mehr, sondern nur noch Musterbedingungen. Ob diese \n\nBedingungen dem Beklagten als Grundsätze einer Vollkaskoversicherung be-\n\nkannt waren, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - \n\nnicht festgestellt. \n\nd) Diese Auslegung der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin \n\nentspricht auch der Interessenlage beider Parteien. Das Berufungsgericht hat \n\nzu Recht darauf hingewiesen, daß die Benutzung eines Mietfahrzeugs für den \n\nMieter mit höheren Risiken verbunden ist als die Fahrt mit dem eigenen, ver-\n\ntrauten Fahrzeug. Die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung soll des-\n\nwegen gerade diese zusätzlichen Risiken abdecken. Dabei macht es keinen \n\nUnterschied, ob der Mieter leicht fahrlässig einen Unfall herbeiführt oder ob er \n\nsich während der Fahrt mit dem nicht vertrauten Fahrzeug verschaltet und da-\n\ndurch einen Motorschaden verursacht. Zwar trägt der Vermieter somit das Risi-\n\nko einer über den Umfang seiner eigenen Vollkaskoversicherung hinaus ge-\n\nhenden Haftungsbefreiung des Mieters. Dem ist allerdings hinreichend durch \n\nden nach Tagen bemessenen erhöhten Versicherungsbeitrag des Mieters \n\nRechnung getragen. \n\n3. Der Beklagte schuldet der Klägerin den begehrten vollen Schadenser-\n\nsatz auch nicht aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 10 e Satz 3 der \n\nAllgemeinen Vermietbedingungen. Zwar kann die Haftungsbefreiung danach \n\nauch entfallen, wenn der Mieter die vertraglichen Obliegenheiten und Verpflich-\n\ntungen verletzt. Allerdings ist auch diese Ausnahmevorschrift aus der Sicht ei-\n\nnes durchschnittlichen Betrachters auszulegen. Grundsätzlich entfällt die Haf-\n\ntungsbefreiung nach Ziff. 10 e Satz 3 1. HS bei vorsätzlicher oder grob fahrläs-\n\nsiger Schadensverursachung. Die Tatbestände einer alkoholbedingten Fahrun-\n\ntüchtigkeit oder einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten und Ver-\n\npflichtungen sind im folgenden lediglich als Beispielsfälle dieses allgemeinen \n\nGrundsatzes genannt. Auch diese Pflichtverletzungen führen deswegen nur \n\ndann zur vollen Haftung des Mieters, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig \n\nverursacht wurden. Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht der Fall. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/xii-zr-107-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/xii-zr-107-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_107-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:15.091925+00:00"}}