{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__87-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 87/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 87/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-\n\nern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich\n\nFamiliensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. März\n\n2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatz\n\ndes Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom\n\n10. Januar 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrag-\n\nstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-\n\nOberpfalz werden \n\nauf \n\ndas Versicherungskonto Nr. ...\n\nder Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-\n\nderbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von\n\nmonatlich 8,88 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen.\n\nDer Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte\n\numzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag des\n\nEhemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 10. Januar 2001 geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsaus-\n\ngleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen\n\njeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der\n\nLandesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),\n\nund zwar die am 9. März 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 24,76 DM und\n\nder am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in Höhe von 636,16 DM, jeweils\n\nmonatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den\n\nEhemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-\n\nrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Höhe von jährlich 1.843,91 DM.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n305,70 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der\n\nEhefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erwei-\n\nterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von\n\ndem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 15,24 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf\n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrech-\n\nnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine\n\ndynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverord-\n\nnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in\n\nder Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 6.638,08 DM ermittelt und es\n\nauf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich\n\n30,47 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf “Ersatztabellen” kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 – XII ZB\n\n121/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen,\n\ninsbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf\n\nes keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA in Höhe von 636,16 DM monatlich für den Versorgungs-\n\nausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Be-\n\ntriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3\n\nBGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente\n\nauszugleichen, der tatrichterlich mit 1.843,91 DM jährlich festgestellt ist. Da der\n\nWert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie\n\nder Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist\n\nder ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4\n\nBGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst\n\nder Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts,\n\ndas für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Bar-\n\nwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,1 (Alter\n\ndes Ehemannes zum Ehezeitende: 38) ergibt sich ein Barwert von\n\n3.872,21 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag\n\nfiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher\n\nmit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-\n\ngrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe\n\ndes aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-\n\nnatlich 17,77 DM (3.872,21 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,3680 Entgeltpunkte x\n\n48,29 DM = 17,77 DM), bezogen auf den 30. April 2000. Der Ehemann hat da-\n\nher während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von 653,93 DM\n\nmonatlich erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei\n\nder LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 24,76 DM monatlich zu berück-\n\nsichtigen.\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 314,58 DM monat-\n\nlich [(653,93 DM - 24,76 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA\n\nNiederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das\n\nRentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 305,70 DM durchge-\n\nführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 8,88 DM monatlich\n\n(17,77 DM : 2).\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 981,28 DM ist nicht\n\nüberschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b\n\nAbs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nBlumenröhr\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__87-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-87-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__87-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__87-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-87-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__87-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:37.142673+00:00"}}