{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__81-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"XII ZB 81/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 81/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-\n\nMonecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 26. März 2001 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengerichts - Langenfeld vom 2. November 2000 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nBeschwerdewert: bis 14.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das ihm am 8. November 2000 zugestellte Teilurteil des Famili-\n\nengerichts, durch das er zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurde,\n\nlegte der Beklagte am 22. Dezember 2000 Berufung ein und beantragte zu-\n\ngleich, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren.\n\nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Beklagte\n\nunter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vor, zwischen\n\nseiner erstinstanzlichen und seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-\n\nten bestehe seit Jahren eine Absprache, derzufolge dieser alle ihm erteilten\n\nBerufungsmandate annehme, sofern nicht ausnahmsweise eine Interessenkol-\n\nlision bestehe, was er gegebenenfalls rechtzeitig mitteilen werde. Da sich die\n\nKanzlei des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten in Düsseldorf befinde, seine\n\nPrivatwohnung aber ebenso wie die Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmäch-\n\ntigten in Langenfeld, sei weiterhin vereinbart, daß diese ihm die Berufungs-\n\nmandate nebst zugehörigen Handakten jeweils in die Wohnung bringe oder\n\ndurch eine Kanzleiangestellte bringen lasse, wo sie von seiner Ehefrau in\n\nEmpfang genommen und auf den Schreibtisch seines Arbeitszimmers gelegt\n\nwürden, so daß er sie abends nach Rückkehr aus der Kanzlei vorfinde, wenn\n\ner dort seine Aktenmappe abstelle. Seine Ehefrau sei über die Bedeutung der\n\nmit diesen Berufungsmandaten verbundenen Fristen informiert und weise ihn\n\nzudem jedesmal darauf hin, wenn im Laufe des Tages wieder eine solche Sen-\n\ndung eingegangen sei.\n\nIm vorliegenden Fall habe die erstinstanzliche Bevollmächtigte den Be-\n\nrufungsanwalt am 28. November 2000 angerufen und gefragt, ob er das Man-\n\ndat in dieser Sache auch dann annehme, wenn in erster Instanz auf der Ge-\n\ngenseite Rechtsanwalt S., mit dem er ebenfalls zusammenarbeite, tätig gewe-\n\nsen sei. Dies habe er bejaht.\n\nAm 29. November 2000 habe die erstinstanzliche Bevollmächtigte ihm\n\ndaraufhin durch eine Kanzleiangestellte ein Paket mit den Handakten über-\n\nbringen lassen. Diese habe das Paket in den frühen Abendstunden dem knapp\n\n16-jährigen Sohn des Berufungsanwalts übergeben, den sie vor der Haustür\n\nangetroffen habe. Der Sohn und die Ehefrau des Berufungsanwalts seien zu\n\ndiesem Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen, zur Abholung bestimmten Sperr-\n\nmüll auf den Bürgersteig zu stellen. Da der Sohn weitere Gegenstände aus\n\neinem selten benutzten Anbau habe holen wollen, habe er das Paket dort ab-\n\ngelegt, statt es in das Arbeitszimmer zu bringen. Er habe seiner Mutter jedoch\n\nsogleich mitgeteilt, daß wieder ein Paket \"von der Anwältin\" abgegeben worden\n\nsei. Beide hätten das Paket in der Folgezeit vergessen. Erst am 11. Dezember\n\n2000 habe die Ehefrau des Berufungsanwalts es in dem Anbau vorgefunden\n\nund ihren Mann sofort benachrichtigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die\n\nbeantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, es könne dahin-\n\nstehen, ob den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten ein Organisationsver-\n\nschulden treffe. Jedenfalls müsse der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO\n\ndas Verschulden seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten zurechnen lassen,\n\ndie es versäumt habe, sich die Mandatsübernahme bestätigen zu lassen. Dies\n\nsei ungeachtet der getroffenen Abrede erforderlich gewesen, weil wegen des\n\ngewählten Wegs der Übersendung der Akten in die Privatwohnung des Beru-\n\nfungsanwalts Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß mit der Man-\n\ndatsübermittlung etwas nicht in Ordnung gehen könne. Das Fehlen einer Ein-\n\ngangskontrolle durch geschultes und zuverlässiges Büropersonal berge näm-\n\nlich eine Vielzahl von Gefahren, unter anderem der Art, wie sie sich hier ver-\n\nwirklicht hätten, die eine Überwachung der rechtzeitigen persönlichen Annah-\n\nme des Auftragsschreibens durch den Berufungsanwalt notwendig gemacht\n\nhätten.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte sein\n\nWiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beklagten ist die - rechtzeitig\n\ninnerhalb der Frist des § 234 ZPO - beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil diese\n\nFrist ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden nicht eingehalten wurde.\n\n1. Ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seiner erstinstanzli-\n\nchen Bevollmächtigten liegt nicht vor. Aufgrund der allgemeinen Absprache\n\nüber die Annahme von Berufungsmandaten bestand für sie kein Grund, von\n\nsich aus die Berufungsfrist zu überwachen (vgl. BGHZ 105, 116, 120; BGH,\n\nBeschluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102), zu-\n\nmal der Berufungsanwalt das Mandat in der vorliegenden Sache bereits fern-\n\nmündlich angenommen hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1983\n\n- IVb ZB 110/83 - VersR 1984, 166, 167).\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht aus dem hier gewählten Weg der Aktenübersendung. Richtig\n\nist zwar, daß in der Regel Gefahren entstehen, wenn Schriftstücke in der von\n\nder Kanzlei räumlich entfernten Privatwohnung eines Anwalts abgegeben wer-\n\nden, der dort normalerweise keine beruflichen Schriftstücke empfängt (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 1951 - IV ZR 61/51 - LM Nr. 6 zu § 232 ZPO).\n\nHier hatte der Berufungsanwalt sich indes im Rahmen der mit der erstinstanzli-\n\nchen Bevollmächtigten getroffenen Absprache ausdrücklich bereit erklärt,\n\nMandatsunterlagen in seiner Privatwohnung entgegenzunehmen, und zugleich\n\nVorkehrungen getroffen, die geeignet waren zu gewährleisten, daß von seiner\n\nEhefrau entgegengenommene Sendungen ihn zuverlässig noch am Abend\n\ndesselben Tages erreichten. Der Umstand, daß dies außerhalb seiner Kanzle i-\n\norganisation erfolgte und somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Eingangskon-\n\ntrolle durch geschultes Büropersonal möglich war, ist jedenfalls der erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht mehr zuzurechnen, da der Beru-\n\nfungsanwalt mit der Eröffnung dieses Übermittlungsweges zugleich die persön-\n\nliche Verantwortung für die Fristüberwachung von dem Zeitpunkt an übernahm,\n\nin dem sich die Unterlagen in seinem Bereich befanden. Die weitere Behand-\n\nlung der Sache fiel dann nicht mehr in den Verantwortungsbereich der erstin-\n\nstanzlichen Bevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1975 - V ZR\n\n99/73 - NJW 1975, 1125, 1126).\n\nEs kann auch dahinstehen, ob ein Verschulden der erstinstanzlichen\n\nBevollmächtigten in Betracht kommt, weil nicht vorgetragen ist, daß diese ihre\n\nmit dem Botengang beauftragte Kanzleiangestellte angewiesen hat, das Paket\n\nnur dem Berufungsanwalt oder seiner Ehefrau persönlich auszuhändigen, nicht\n\naber sonstigen Familienangehörigen oder Hausangestellten. Denn selbst wenn\n\ndarin ein schuldhaftes Versäumnis zu sehen wäre, wäre dies für die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist nicht ursächlich gewesen. Zwar ist das Paket dem\n\nSohn des Berufungsanwalts übergeben worden, ohne daß der sofortigen Be-\n\nschwerde zu entnehmen ist, ob auch dieser über die Fristgebundenheit einge-\n\nhender Mandate belehrt worden war und als Jugendlicher hinreichend zuver-\n\nlässig war. Er hat seine Mutter aber sogleich vom Eingang des Pakets benach-\n\nrichtigt, so daß auch diese mit dieser Information zugleich die tatsächliche\n\nVerfügungsgewalt über die Sendung erlangte, so als wäre sie ihr persönlich\n\nübergeben worden.\n\n2. Auch ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines\n\nzweitinstanzlichen Bevollmächtigten liegt nicht vor.\n\nFür Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge darf sich der\n\nAnwalt nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestell-\n\nter Personen bedienen, sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend\n\nunterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig er-\n\nwiesen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 -\n\nVersR 1989, 166 und vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985,\n\n455).\n\nInsoweit macht es keinen Unterschied, ob der Anwalt eine solche\n\nHilfsperson als Boten einschaltet, um fristwahrende Schriftsätze zum Gericht\n\nbringen zu lassen, oder ob er sich ihrer als Empfangsboten bedient, um\n\nSchriftstücke in Fristsachen für ihn in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch,\n\nwenn solche Schriftstücke weisungsgemäß nicht an die Kanzlei des Anwalts,\n\nsondern an diesen selbst in dessen Privatwohnung weitergeleitet werden sol-\n\nlen. Zwar ist dann die umgehende Eintragung der zu beachtenden Fristen\n\ndurch geschultes Büropersonal nicht gewährleistet. Dies hat indes lediglich zur\n\nFolge, daß es dem Anwalt persönlich obliegt, diese Fristen zu überwachen, wie\n\nauch in den Fällen, in denen er eine fristgebundene Sache zur häuslichen Be-\n\narbeitung aus dem Bürogang herausnimmt.\n\nAuf die Frage, wie der zweitinstanzliche Bevollmächtigte des Beklagten\n\ndie Überwachung der Fristen bei in seiner Privatwohnung eingehenden Man-\n\ndaten der erstinstanzlichen Bevollmächtigten sicherstellt, kommt es hier nicht\n\nan, weil etwaige Mängel dieser organisatorischen Maßnahmen hier für die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden sind. Vielmehr ist die\n\nVersäumung der Frist darauf zurückzuführen, daß ihm die Akten infolge einer\n\nUnachtsamkeit seiner als Empfangsbotin eingeschalteten Ehefrau nicht recht-\n\nzeitig vorgelegt wurden. Deren Verschulden braucht der Beklagte sich nicht\n\nzurechnen zu lassen, da die Ehefrau seines zweitinstanzlichen Bevollmächtig-\n\nten nicht seine Vertreterin im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist.\n\nDer Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß sich die Ehefrau seines\n\nzweitinstanzlichen Bevollmächtigten über Jahre hinweg bei der Weiterleitung\n\nihr unter der Privatanschrift übergebener Schriftstücke als zuverlässig erwiesen\n\nhat. Hingegen kann dahinstehen, ob der zweitinstanzliche Bevollmächtigte\n\nauch seinen Sohn entsprechend unterrichtet hat und ob dieser angesichts sei-\n\nnes Alters bereits als hinreichend zuverlässig angesehen werden konnte. Läge\n\ninsoweit ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtig-\n\nten vor, weil er - etwa bei Abwesenheit seiner Ehefrau - auch mit der Entge-\n\ngennahme von Mandaten der erstinstanzlichen Bevollmächtigten durch seinen\n\nSohn hätte rechnen müssen, wäre dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht\n\nursächlich geworden, weil der Sohn seine Mutter von dem Eingang der Sen-\n\ndung sofort benachrichtigt hat. Ihre Aufgabe wäre es daher gewesen, sich zu\n\nvergewissern, ob er das Paket auf den Schreibtisch seines Vaters gelegt hatte,\n\nund dies gegebenenfalls sofort selbst nachzuholen. Daß sie dies nicht getan\n\nund ihren Ehemann auch nicht über den Eingang informiert hat, ist als einmali-\n\nges Augenblicksverschulden anzusehen, das nicht geeignet ist, ihre bisherige\n\nZuverlässigkeit in Frage zu stellen.\n\n3. Dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten ist schließlich kein eigenes\n\nVerschulden zur Last zu legen, weil er sich im Anschluß an die telefonische\n\nAnnahme des Mandats nicht bei seiner Ehefrau nach einem entsprechenden\n\nEingang erkundigt hat. Aufgrund der von ihm getroffenen Vorkehrungen durfte\n\ner sich darauf verlassen, daß ihm ein solcher Eingang rechtzeitig vorgelegt\n\nwerden würde.\n\nVorsitzender Richter am Bundesge- Sprick We-\nber-Monecke\nrichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub\nund verhindert zu unterschreiben.\n Sprick\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-81-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/xii-zb-81-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:39.606815+00:00"}}