{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__70-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"XII ZB 70/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwart- schaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe- schluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.). b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Ver- setzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte- zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG. c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche- rung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbe- amte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstver- hältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhege- haltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf- ten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 70/01 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 \n\na) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im \nBeamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwart-\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt \noder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf \nZahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe-\nschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.). \n\nb) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Ver-\nsetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte-\nzeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein \nVersorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere \nWiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall \nnach § 10 a VAHRG. \n\nc) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche-\nrung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbe-\namte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \nmit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstver-\nhältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhege-\nhaltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf-\nten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als \nWahlbeamter gesichert erscheint. \n\nBGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschluss-\n\nbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivil-\n\nsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin \n\nvom 5. Februar 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Kam-\n\nmergericht in Berlin zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 10.000 € \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung \n\nzum Versorgungsausgleich. \n\nI. \n\nDie am 29. März 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund \n\neines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil \n\nvom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\nSowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als \n\nauch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) \n\nwaren im Zeitpunkt dieser Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich \n\naktive Beamte und haben während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1973 bis \n\n31. Mai 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich beamtenrechtliche Versor-\n\ngungsanwartschaften erworben. \n\n3 \n\nDer Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S) in einer \n\nLandesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Be-\n\nzirksamtes T. in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen \n\nDienstverhältnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ernannt wurde. \n\nDieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - \n\nauch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. \n\nDa der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjähri-\n\nge Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht \n\nerreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtli-\n\nchen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der \n\nGrundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehe-\n\nzeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit auf das \n\nErreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich \n\n1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamten-\n\nrechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der Ver-\n\nsorgungsträger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde \n\nder Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise \n\ngeregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften \n\ndes Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den \n\n31. Mai 1991, begründet wurden. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in \n\nBerlin für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13. Dezember 1995 \n\nin den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungs-\n\nbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4. \n\nMit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die \n\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besol-\n\ndung des Ehemannes abzuändern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte \n\nneue Versorgungsauskünfte ein; dabei ging es davon aus, dass die beamten-\n\nrechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besol-\n\ndungsgruppe B 4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 än-\n\nderte das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Ver-\n\nsorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen \n\nVersorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Renten-\n\nanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich \n\n1.702,64 DM begründet wurden. \n\n6 \n\nGegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Lau-\n\nfe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am \n\n30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang ge-\n\nstellter Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Er-\n\nwerbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen \n\nRentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte, mit der Begründung abgelehnt, dass die \n\nEhefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit \n\nkeine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein \n\nhiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin \n\nbeantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das Beschwerdege-\n\nricht weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 \"gemäß § 1587 b Abs. 4 \n\nBGB\" die \"Rückübertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversor-\n\ngung\". Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 änderte das Beschwerdegericht \n\ndie angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen \n\nVersorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen \n\nRentenversicherung in Höhe von monatlich 1.507,87 DM begründet wurden. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des \n\nFamiliengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden müsse, als für die \n\nEhefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands geänderte Versorgungsaus-\n\nkünfte zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als \n\nWahlbeamter Beamter auf Zeit gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \n\nVerhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als Be-\n\nzirksratsmitglied nicht sicher gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht \n\nfestgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge \n\nerwerben werde. Allerdings habe schon bei Ehezeitende eine Aussicht auf \n\nWiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl könne daher im Abände-\n\nrungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden. \n\n8 \n\nDen in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrech-\n\nten des Ehemannes in Höhe von monatlich 4.216,74 DM stünden beamten-\n\nrechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in Höhe von 1.201,01 DM gegen-\n\nüber, so dass in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch Be-\n\ngründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die \n\nEhefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. \n\nDer Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer In-\n\nvaliditätsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung \n\ndes Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB zu rechtfertigen. Denn \n\nder Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf Ruhegeld nach den allge-\n\nmeinen Vorschriften. \n\n9 \n\nDie Anwendung des § 10 a Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ehemannes \n\nkomme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs Einnahmen verblieben, welche die Eigenbedarfssätze erheblich \n\nüberstiegen. \n\nIII. \n\n10 \n\nHiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weite-\n\nren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem \n\nnicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere \n\nBeschwerde zurückgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau \n\nangeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige \n\nRegelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB, während sich \n\nder Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wendet, dass das Be-\n\nschwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Abänderungsverfahren \n\nseine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besol-\n\ndungsgruppe B 4 in den Wertausgleich eingestellt hat. \n\nB. \n\n11 \n\nDie zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n12 \n\n13 \n\nI. Weitere Beschwerde der Ehefrau \n\nOhne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings \n\ngegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall keine \n\nAbänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung \n\ndes Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB in Betracht kommt. \n\n14 \n\n1. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG eröffnet die Durchbrechung der ma-\n\nteriellen Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschlie-\n\nßend geregelter Abänderungsgründe. Der wichtigste Abänderungsgrund ist die \n\nVeränderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen \n\nAnrechte (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Ein zur Klarstellung aufgeführter Unter-\n\nfall der Veränderung des Wertunterschiedes ist die erstmalige Einbeziehung der \n\nim Zeitpunkt der Erstentscheidung fälschlich oder zu Recht als verfallbar be-\n\nhandelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-\n\nnen Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 \n\nNr. 2 VAHRG). Ohne gleichzeitige Veränderung des Wertunterschiedes eröffnet \n\ndie Änderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das Abänderungs-\n\nverfahren, wenn ein fälschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich überlassenes Anrecht spätestens im Zeitpunkt der Abände-\n\nrungsentscheidung durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) oder durch analoges \n\nQuasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden \n\nkann, weil die für das Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung die Realtei-\n\nlung eingeführt oder der Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt \n\nhat (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Diese drei Abänderungsgründe regeln den \n\nEinstieg in das Abänderungsverfahren abschließend (Senatsbeschluss BGHZ \n\n133, 344, 352 ff.), so dass ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG je-\n\ndenfalls nicht allein darauf gestützt werden kann, der Versorgungsausgleich sei \n\nentgegen der Erstentscheidung nach § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu \n\nregeln. \n\n15 \n\nZwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf § 1587 b Abs. 4 BGB ge-\n\nstützte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der Ab-\n\nänderung unterliegt, wenn sich die für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit \n\n(oder der Zweckverfehlung) maßgeblichen Umstände geändert haben, weil \n\nnach dem Rechtsgedanken des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 VAHRG eine Abän-\n\nderung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebote-\n\nnen Begründung oder Übertragung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen \n\nWertausgleich geführt hatte (MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 10 a VAHRG \n\nRdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau \n\numgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begründung von Anrechten im öffent-\n\nlich-rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer ander-\n\nweitigen Regelung zu unterstellen. Dieses Abänderungsziel ist für sich genom-\n\nmen einem Verfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich. \n\n16 \n\n2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders ge-\n\nlagert, als der Einstieg in das Abänderungsverfahren nicht über die begehrte \n\nÄnderung der Ausgleichsform, sondern über eine Änderung des Wertunter-\n\nschiedes nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist. Indessen hat das Be-\n\nschwerdegericht zu Recht die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertaus-\n\ngleichs durch Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nim Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) unter den hier obwalten-\n\nden Umständen weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen. \n\n17 \n\na) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß \n\n§ 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Ver-\n\nsorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhande-\n\nnen oder noch zu schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Renten-\n\nanwartschaften begründet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung ließ \n\nsich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Auftei-\n\nlung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene \n\nGewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den \n\nDienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlos-\n\nsen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 3; Bas-\n\ntian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b Rdn. 14; Soergel/Lipp BGB, \n\n13. Aufl. § 1587 b Rdn. 18; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversor-\n\ngungsgesetz, Kommentar [Stand September 2004] Erl. 2 Nr. 2.2 zu § 57). Die \n\nVersorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem öffent-\n\nlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebenden fortdauernden An-\n\nspruch gegen den Dienstherrn auf Alimentation und Fürsorge nach Eintritt in \n\nden Ruhestand (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und Versor-\n\ngung sind insoweit die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen \n\nBeamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen \n\nden standesgemäßen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu ermöglichen und \n\nihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden \n\nnatürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen - auch über \n\nseinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte \n\nHingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (BVerfGE 39, 169, \n\n201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie \n\ndurch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Rechts-\n\nbeziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind \n\nauch systemimmanente Besonderheiten einer Invaliditätsversorgung nach be-\n\namtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Zur geschützten Rechtsstel-\n\nlung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere \n\nverfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schließt \n\nes daher aus, die Frage der fürsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur \n\nVersorgung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach anderen Maßstäben \n\nzu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem \n\nkonkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsge-\n\nmäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, \n\n476). Solche Grundsätze können auf \"statusfremde\" Personen keine unmittel-\n\nbare Anwendung finden, so dass für diesen Personenkreis der Zugang zu einer \n\nInvaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Beam-\n\nten- oder beamtenähnlichen Anrecht nur nach systemfremden Maßstäben er-\n\nöffnet werden könnte. \n\n18 \n\nOb diese grundsätzlichen Erwägungen auch dann einer realen Teilung \n\nder beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide \n\nEhegatten im Beamtenverhältnis stehen, ist umstritten (für die sog. konditionier-\n\nte Realteilung Schulz-Weidner FuR 1993, 313, 317 ff.; Staudinger/Rehme, BGB \n\n[Bearbeitung Januar 2004] § 1587 b Rdn. 21 f.; wohl auch Erman/Klattenhoff, \n\nBGB, 11.Aufl., § 1587 b Rdn. 11; ablehnend dagegen Soergel/Lipp aaO \n\n§ 1587 b Rdn. 18, Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 2 Nr. 2.2. zu § 57; \n\nvgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz \n\neingesetzten Kommission 'Strukturreform des Versorgungsausgleichs' vom \n\n27. Oktober 2004, S. 49 ff.). Das bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. \n\nDer mögliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gewährung eines \n\nRuhegeldes aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines an-\n\nderen Beamten lässt sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch ge-\n\ngen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass \n\nsich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für den Ge-\n\nsetzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch \n\nRealteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn \n\nbeide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste-\n\nhen (so auch Schulz-Weidner aaO S. 317). \n\n19 \n\nb) Die vom Gesetzgeber gewählte Form des öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs mit dem Grundsatz der Bündelung aller Versorgungsan-\n\nwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich einen \n\ngeeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechti-\n\ngung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen \n\n(Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt BVerfG \n\nFamRZ 2006, 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Aus-\n\ngleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben (Jo-\n\nhannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 44). Die Vorschrift ist nur dort an-\n\nwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die \n\nSicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigen-\n\nständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann. \n\n20 \n\nc) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamten-\n\nverhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung \n\nbezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, \n\n667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG). \n\n21 \n\naa) Die maßgebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geän-\n\ndert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich be-\n\ngründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.). Dies hat \n\nzur Folge, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Be-\n\namter in der Regel die so genannte Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitrags-\n\nzeiten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllen kann (vgl. zu \n\nden Ausnahmen Strötz ZBR 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang \n\nzu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. \n\nDa im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, \n\nkönnen die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vorübergehen-\n\nden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG berücksich-\n\ntigt werden. Denn diese Erhöhung wird einem vor der Verbeamtung rentenver-\n\nsicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur wegen der von ihm zurückgeleg-\n\nten, aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vgl. dazu BVerwG Buchholz 11 \n\nArt. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgeführte Versor-\n\ngungsausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch \n\ndie Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erfüllung der rentenrechtlichen \n\nWartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) zugute \n\nkommen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 5 Nr. 3.2. zu § 14 a; \n\nKümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz \n\n[Stand Februar 2006], § 14 a \n\nRdn. 20). \n\n22 \n\nbb) Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, dass die mit dem Versorgungs-\n\nausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen \n\ndes Versorgungsausgleichs auf die Höhe der Invaliditätsversorgung nicht \n\ngrundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühin-\n\nvalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten \n\nnicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein \n\nBeamter sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er \n\nbei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsor-\n\nge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines \n\nbesonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. In anderen Fällen \n\nder Einbuße seiner Dienstfähigkeit habe der Beamte - die Erfüllung der beam-\n\ntenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand \n\nAnspruch auf ein Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Prüfung \n\nder Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Po-\n\nsition zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b \n\nAbs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs \n\nauf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich \n\nberuhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt \n\nwerde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668). \n\n23 \n\nd) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zu-\n\nstimmung gefunden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 45; \n\nRGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 b Rdn. 87; Bamberger/Roth/Bergmann, \n\nBGB, § 1587 b Rdn. 57; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 b \n\nRdn. 46; Staudinger/Rehme aaO § 1587 b Rdn. 118; wohl auch Bergner aaO \n\nAnm. 5.3; Rahm/ Künkel/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens \n\n[Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Lipp \n\naaO § 1587 b Rdn. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz \n\ndes Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleich-\n\nbehandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeit-\n\nnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten \n\nim Falle der Frühinvalidität geäußert worden, weil sich die im Versorgungsaus-\n\ngleich erworbenen Anrechte für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim \n\nBezug einer Invaliditätsversorgung wegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI unmittelbar \n\nrentensteigernd auswirken (vgl. Schulz-Weidner aaO S. 314 f.). Dem vermag \n\nder Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme \n\nnicht zu folgen. \n\n24 \n\naa) Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der \n\nErwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich \n\ngleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur \n\nInvaliditätsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem eröffnet, allerdings un-\n\nter völlig andersartigen Voraussetzungen. Der für den Zugang zur Beamtenver-\n\nsorgung maßgebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsfähigkeit aus-\n\nschließlich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten über-\n\ntragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem In-\n\nkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-\n\nfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827), durch das die bisherigen \n\nKategorien der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden. Nach der \n\nneuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der Erwerbs-\n\nfähigkeit nur noch auf das Leistungsvermögen des Versicherten in zeitlicher \n\nHinsicht an, und zwar in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar-\n\nbeitsmarkt. Das für die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame Kriteri-\n\num der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, welches dem Ver-\n\nsicherten zumindest in dem Rahmen des von dem Bundessozialgericht entwi-\n\nckelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu BSGE 59, 201, 203 f.) eine \n\nAbsicherung seines beruflichen Status gewährleistete, spielt - ausgenommen \n\nim Übergangsrecht (§ 240 Abs. 1 SGB VI) - keine Rolle mehr, und zwar aus \n\nSicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als \n\nunerwünschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und \n\nin herausgehobener Beschäftigung auswirkte (vgl. Wannagat/Pohl, Sozialge-\n\nsetzbuch [Stand: September 2005] Vor §§ 43-45 SGB VI Rdn. 8). \n\n25 \n\nbb) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im Versor-\n\ngungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen \n\nRentenversicherung für alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei \n\neinem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den \n\npersönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, \n\nweil sein Leistungsvermögen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herab-\n\ngesetzt ist, würde er beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zu \n\neinem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich un-\n\ngleich behandelt. \n\n26 \n\nEine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den Fällen, in denen \n\nRuhestandsbeamte zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzli-\n\nche Erwerbsminderungsrente erfüllen würden, der Zugang zu dieser Versor-\n\ngung aber ausschließlich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen \n\nscheitert. Diese Fälle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Frühpensio-\n\nnierungen wegen Dienstunfähigkeit - allerdings eher selten vorkommen. Zwi-\n\nschen der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers be-\n\nstehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unter-\n\nschiede, dass eine Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter \n\nBeamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. Ein Beamter kann \n\naufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung für den Versorgungsfall wegen \n\nDienstunfähigkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die für ihn die Funktionen \n\nsowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung übernimmt (vgl. hierzu zu-\n\nletzt BVerfG NVwZ 2005, 1294, 1300; BGHZ 155, 132, 138). Demgegenüber \n\nsichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungs-\n\npflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch \n\nnicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche Al-\n\ntersversorgungssysteme auch das Invaliditätsrisiko abdecken. \n\n27 \n\nDarüber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunfähigen \n\nBeamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt \n\nwaren, im Hinblick auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes \n\nnach § 14 a BeamtVG bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als \n\nder Anspruch auf die Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wegen der in der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr dar-\n\nan geknüpft ist, dass der dienstunfähige Beamte gleichzeitig die regelmäßig \n\nstrengeren persönlichen Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. hierzu Birkle RiA 1993, 59, 60). \n\n28 \n\nEin Beamter ist deshalb zu seiner sozialen Absicherung im Falle der \n\nDienstunfähigkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht \n\nin gleichem Maße angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter \n\nArbeitnehmer. An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich auch nach der \n\nEinführung eines so genannten Versorgungsabschlages für die wegen Dienst-\n\nunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) zum \n\n1. Januar 2001 nichts geändert, zumal die Auswirkungen des Versorgungsab-\n\nschlages gerade für jüngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenom-\n\nmene Verdopplung der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) weitgehend \n\nabgefangen werden (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 1 \n\nNr. 2.2. zu § 13; Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drucks. \n\n13/10322, S. 72). \n\n29 \n\ncc) Für den Beamten wird daher durch die Übertragung von Rentenan-\n\nwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des Versor-\n\ngungsausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invaliditätsfall die durch den \n\nAusfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende \n\n\"Versorgungslücke\" in der Regel nur in einem zeitlich überschaubaren Umfang \n\nbis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente eröffnet. Weder der allgemei-\n\nne Gleichheitssatz noch der Halbteilungsgrundsatz gebieten daher eine Abwei-\n\nchung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine \n\nanderweitige Regelung im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB; allein der Umstand, \n\ndass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als \n\nwirtschaftlicher darstellen könnte, reicht für die Anwendung des § 1587 b Abs. 4 \n\nBGB nicht aus (vgl. Bergner aaO Anm. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt \n\nwerden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen \n\nBeamten eine Dienstunfähigkeit sicher zu erwarten (so Soergel/Lipp aaO) oder \n\nzusätzlich zum Verlust der Invaliditätsversorgung eine weitere Benachteiligung \n\ndes Berechtigten durch Transferverluste bei der Umwertung nicht-volldynami-\n\nscher Anrechte zu besorgen ist (so Rahm/Künkel/Klattenhoff aaO), braucht un-\n\nter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. \n\n30 \n\n31 \n\nII. Anschlussbeschwerde des Ehemannes \n\nDemgegenüber hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass für \n\nden Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes \n\nals Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) maßgeblich geworden sei, der \n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n32 \n\nNach § 3 a Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der \n\nBezirksamtsmitglieder (BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) \n\ntritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Ansprüchen auf eine \n\nbeamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt \n\nseit acht Jahren angehört hat. Wenn ein Mitglied des Bezirksamts mit Ablauf \n\nseiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem Zeitpunkt \n\nzu entlassen (§ 3 a Abs. 3 BAMG). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, \n\nhatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein Versor-\n\ngungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus seinem Dienstver-\n\nhältnis als Bezirksamtsmitglied erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen \n\nAblauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch \n\nkeine acht Jahre angehört hätte. \n\n33 \n\n1. Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit \n\nder im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl ver-\n\nbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Be-\n\nzirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt \n\nwerden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (- XII ZB \n\n41/89 - FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ \n\n1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei \n\neinem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze \n\noder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin \n\nentschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwai-\n\ngen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der \n\nGesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rech-\n\nnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - \n\naaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidun-\n\ngen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber \n\nzu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus die-\n\nsem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon ein Versorgungs-\n\nanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat. \n\n34 \n\n2. Als kommunaler Wahlbeamter war der Ehemann Beamter auf Zeit. Bei \n\nZeitbeamten ist zunächst zu prüfen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erfor-\n\nderlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllen. Ist dies \n\nnicht der Fall, sind sie grundsätzlich aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und \n\ngemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem \n\nFalle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unter-\n\nscheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen Zeitbeamten nicht von der \n\nRechtsstellung eines Widerrufsbeamten oder eines Zeitsoldaten, bei denen der \n\nWert ihrer während der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden \n\naus dem Dienstverhältnis ebenfalls nur mit dem Nachversicherungswert anzu-\n\nsetzen ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 18 f.). \n\n35 \n\nIm vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Ehe-\n\nmann bereits vor der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied in einem beamten-\n\nrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Berlin gestanden hat. Nach § 3 b Abs. 1 \n\nSatz 1 BAMG wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung \n\nLandesbeamter mit Dienstbezügen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht \n\nin den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag \n\nvon seiner früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis übernom-\n\nmen. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb für den Ehemann wegen der im \n\nBezirksamt zurückgelegten Zeiten nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachver-\n\nsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits \n\nverfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner \n\nRückführung in das vorherige Dienstverhältnis, weil daran keine besonderen \n\nVoraussetzungen mehr geknüpft waren. Da eine solche Rückführung im Falle \n\nder Entlassung des Ehemannes als Bezirksamtsmitglied auch zu erwarten war, \n\nberuht die Erstentscheidung zu Recht auf den Auskünften zu seinen beamten-\n\nrechtlichen Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverhältnis \n\nund dem dort übertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S), \n\nund zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zurückgelegten und bis zum Ab-\n\nlauf der Wahlperiode noch zurückzulegenden Zeiten als ruhegehaltfähigen \n\nDienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die \n\nvon dem Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte zum fiktiven \n\nNachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt. \n\n36 \n\n3. Demgegenüber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Ver-\n\nsorgung als Bezirksamtsmitglied (Besoldungsgruppe B 4) noch von der Wie-\n\nderwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 \n\nab. Ob der durch die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb \n\neiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als Bezirksamtsmitglied im \n\nAbänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Berücksichtigung fin-\n\nden kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu \n\nbeurteilen. Dabei ist zwischen tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen \n\nder Versorgungshöhe, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, \n\nund solchen Veränderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitli-\n\nchen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das \n\nVersorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a VAHRG an \n\ndem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom \n\n14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier \n\nauch für das Abänderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der \n\nEhezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Ver-\n\nsorgung als Bezirksamtsmitglied hatte. \n\n37 \n\nDer Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die \n\nFrage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen \n\nVersorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehe-\n\nzeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamten-\n\nverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften \n\nausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbe-\n\nschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - \n\nFamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senats-\n\nbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - \n\nFamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, \n\n29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 \n\naaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstver-\n\nhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor-\n\naussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit \n\nhaben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in \n\ndie Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebens-\n\nzeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat \n\nin diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti-\n\nven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des \n\nQuasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der \n\nbei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. \n\n38 \n\nNach den gleichen Maßstäben sind auch die Versorgungsaussichten ei-\n\nnes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. Hängt die Realisierung seiner \n\nVersorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin-\n\ndenden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen \n\nUnwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl \n\ndes Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnli-\n\nchen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der \n\nErwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Vorausset-\n\nzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit \n\nkeinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache-\n\nhezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Abänderungsverfahren \n\naußer Betracht bleibt (Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). \n\n39 \n\n4. Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 \n\nNr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichti-\n\ngen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundert-\n\nsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. No-\n\nvember 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für \n\nden Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbe-\n\nschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). \n\nDaher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. De-\n\nzember 1995 eingetretenen Veränderungen bei der Berechnung des Ruhege-\n\nhaltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstent-\n\nscheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten auf \n\ndas Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tatsächli-\n\nchen Verhältnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren \n\nnach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ohne weiteres zugängliche rückwirkende Än-\n\nderung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert be-\n\ngründeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung \n\naus seinem früheren Dienstverhältnis. Dies wird sich unter den hier obwalten-\n\nden Umständen im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, \n\nso dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch \n\nnicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten \n\nsteht. Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne \n\nvon § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n\n18. September 1991 - XII ZB 169/90 - aaO), liegt nach den insoweit zutreffen-\n\nden Ausführungen des Beschwerdegerichts fern. \n\n40 \n\nIII. Die angefochtene Entscheidung kann gegenüber den Rechtsmitteln \n\nbeider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdege-\n\nricht die Absenkung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung durch \n\ndas Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) \n\nnaturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten Versor-\n\ngungsbezüge gewährt werden, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 \n\nAbs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG übersteigen, wird sich die Absenkung des Ver-\n\nsorgungsniveaus voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. \n\n§ 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfak-\n\ntors für den individuellen Ruhegeldsatz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berech-\n\nnung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der \n\nHöchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November \n\n2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Ab-\n\nflachungsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich). \n\n41 \n\nGleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit \n\ndem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungs-\n\nausgleich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Novem-\n\nber 2005 aaO m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nRiBGH Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.04.1997 - 148 F 3938/96 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2001 - 18 UF 4189/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/xii-zb-70-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/xii-zb-70-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__70-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:29.530812+00:00"}}