{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__61-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"XII ZB 61/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 61/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Fuchs\n\nbeschlossen:\n\nDie Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom\n\n17. April 2001 - Kostenrechnung vom 25. April 2001 - Kassenzei-\n\nchen der Bundeskasse Karlsruhe: 780011019412 - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Beklagte macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner, weil er das\n\nunzulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 23. Januar 2001 nicht versandt und auch nicht unterschrieben habe. Der\n\n\"Veranlasser\" der das Rechtsmittel enthaltenden Telekopie habe lediglich sei-\n\nnen Namen benutzt, um Aufmerksamkeit auf ungesetzliche Handlungen von\n\nRichtern, \"unsere Familie betreffend\", zu erreichen. Das Schreiben sei ihm\n\nzwar vorgelegt worden, er habe es aber nicht unterschrieben.\n\nDie Erinnerung ist nicht begründet. Die Einlegung des Rechtsmittels in\n\nseinem Namen begründet die Kostenschuld des Beklagten nach § 49 GKG. Für\n\ndas Entstehen der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld ist es hinreichend, daß\n\nder Kostenschuldner von dem Verfahren Kenntnis hatte und in der Lage war,\n\ndas Entstehen weiterer Kosten zu verhindern. Unterläßt er dies, sind die Ko-\n\nsten, die durch das Handeln eines in seinem Namen auftretenden Dritten be-\n\ngründet werden, als von ihm im Sinne des § 49 GKG veranlaßt anzusehen\n\n(BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 - MDR 1997, 198). Daß\n\ner Kenntnis davon hatte, daß ein Dritter in seinem Namen das Rechtsmittel\n\neingelegt hat, bestreitet der Beklagte gerade nicht.\n\nBlumenröhr Gerber Sprick\n\n Weber-Monecke Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__61-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zb-61-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__61-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__61-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/xii-zb-61-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__61-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:04.473322+00:00"}}