{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__49-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"XII ZB 49/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a.F. § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4 Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreu- ungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Betreuungssache \n\nXII ZB 49/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a.F. § 1836 Abs. 1 \n\nSatz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4 \n\nZum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für \n\ndie im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen \n\ner angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 \n\nEGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreu-\n\nungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005. \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - BayObLG München \n\nLG Ingolstadt \nAG Neuburg a.d. Donau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden \n\ndie Beschlüsse des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom \n\n22. Mai 2000 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt \n\nvom 17. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betei-\n\nligten zu 1, ihm Aufwendungen für die Inanspruchnahme seines \n\nBüropersonals zu ersetzen, \n\nin Höhe eines Betrages von \n\n678,60 DM (= 346,96 €) zurückgewiesen worden ist. Im Übr igen \n\nwird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der \n\nsofortigen weiteren Beschwerde - an das Amtsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nWert: 732 € (1.432,60 DM = 13 Std. x 95 DM + 16 % M WSt). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormund-\n\nschaftsgericht - vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen \n\nbestellt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreu-\n\nung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsge-\n\nricht den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die \n\nBetreuung berufsmäßig führte. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm für \n\nseine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von (42,75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM \n\nzuzüglich MWSt zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner Mit-\n\narbeiter im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz in Höhe von (42,75 Std. x \n\n68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, Porto und Fotoko-\n\npien in Höhe von insgesamt 241 DM, jeweils zuzüglich MWSt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1 \n\nsowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien fest-\n\ngesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die \n\nTätigkeit der Mitarbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zu-\n\nrückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten \n\nzu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der \n\nBeteiligte zu 1 nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe sei-\n\nner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zuzüglich 16 % MWSt =) \n\n1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal mit Hilfsarbeiten, insbesondere \n\nSchreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen ange-\n\nfallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten \n\nsei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten \n\nAufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien \n\nKosten in Höhe von 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man \n\nden mit 15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch \n\n157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichti-\n\ngung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste \n\n(15.000 DM : 157 Std. = 95,54 DM/Std.). \n\n5 \n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ \n\n2001, 653 (mit Anm. Bienwald) abgedruckt ist, möchte die weitere Beschwerde \n\nzurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Bremen vom 15. November 1999 (4 W 15/99 - FamRZ 2000, 555) gehin-\n\ndert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass \n\nKosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotä-\n\ntigkeit zulässigerweise delegieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist \n\ndemgegenüber der Ansicht, dass mit der Vergütung des Berufsbetreuers auch \n\ndie Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegol-\n\nten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden \n\nkönne. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das \n\nvorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entschei-\n\ndung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu \n\ntreffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Auf-\n\nfassung ist der Senat - soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht - ge-\n\nbunden (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305, 308 m.w.N.). \n\n7 \n\nDas vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren, \n\nvor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG vom \n\n4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei \n\nneben der sich aus Zeitaufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergü-\n\ntung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in Be-\n\ntracht gekommen. Mit dem BtÄndG sei erkennbar eine Entlastung der Staats-\n\nkasse angestrebt worden. Mit diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche \n\nVergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfs-\n\nkräfte nicht vereinbar. Das BtÄndG habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht \n\naber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des Berufsbetreuers abge-\n\nändert, wie auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes \n\n(BVormVG) zeige. Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze \n\nentsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig \n\ntätigen Vormündern Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien \n\n(BVerfGE FamRZ 2000, 729 und 2000, 1277). Schließlich sei auch im Rahmen \n\nder Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die \n\nrechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten - bei größtmöglicher \n\nBerücksichtigung seiner Wünsche - vom Betreuer persönlich bewältigt werden \n\nsolle. Dieses Ziel könne mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, \n\ndie mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet wer-\n\nden. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitli-\n\nchen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDa die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt \n\nsind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Baye-\n\nrischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu \n\nentscheiden. \n\n1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist \n\nstatthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i.V. mit § 56 g Abs. 5, \n\n69 e Satz 1 FGG). Der Beteiligte zu 1 ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch be-\n\nschwerdeberechtigt. \n\n10 \n\n2. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen \n\ndes Amtsgerichts und des Landgerichts und insoweit zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Amtsgericht. Denn die Instanzgerichte haben verkannt, dass dem \n\nBeteiligten zu 1 nach den gemäß Art. 229 § 14 EGBGB hier anwendbaren Vor-\n\nschriften bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom \n\n21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) am 1. Juli 2005 neben der Betreuervergütung \n\nauch ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz zustand. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts \n\nwar der anwaltliche Berufsbetreuer nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht \n\nnicht generell gehindert, für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung mit Hilfs-\n\narbeiten beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse ei-\n\nnen Ausgleich zu verlangen. \n\n12 \n\naa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ei-\n\nnem Betreuer, der die Betreuung - wie hier (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, \n\n104, 112 f. = FamRZ 2002, 1569, 1571) - als Berufsbetreuer führt, eine Vergü-\n\ntung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gemäß § 1836 a BGB \n\na.F. (jetzt § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) aus der \n\nStaatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. In diesem Fall be-\n\nstimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a \n\nBGB a.F. i.V. mit § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG), \n\ndas für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit fes-\n\nte, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze - zuletzt zwi-\n\nschen 18 und 31 € - festlegte (zur Bedeutung dieser Stun densätze als Orientie-\n\nrungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten \n\nBetroffenen vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 104, 113 ff. und vom 5. Juli \n\n2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569). Daneben konnte der Betreuer \n\nnach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser \n\nmittellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die \n\ner zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich \n\nhalten durfte (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB, \n\n§§ 669, 670 BGB; zum Rechtszustand seit dem 1. Juli 2005 vgl. § 4 Abs. 2 \n\nVBVG). \n\n13 \n\nDurch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur \n\nseine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation \n\ndes Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB a.F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 VGVG enthält jetzt hingegen für Aufwendungen \n\neine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer \n\nnach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes - vorbehalt-\n\nlich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute \n\nnoch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit § 4 \n\nAbs. 2 Satz 2 VBVG) - auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere \n\nWeise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (Münch-\n\nKomm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rdn. 44). Denn betraute der Betreuer einen \n\nDritten mit der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen \n\nBetreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben \n\ndurch den Dritten keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte, \n\nworauf das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht hinweist, \n\ndeswegen für diesen Zeitaufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der \n\nBetreuer mit solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z.B. ein Schreibbüro) beauf-\n\ntragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner \n\nMeinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. \n\nmit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 4 VBVG) erstattet verlangen \n\nkonnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung \n\nder externen Kräfte erforderlich war (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. \n\n§ 1835 Rdn. 8; Dodegge in Dodegge/Roth Betreuungsrecht F Rdn. 20 m.w.N.). \n\nDemgegenüber wird die Frage, ob der Betreuer die Kosten einer in seinem ei-\n\ngenen Büro beschäftigten Arbeitskraft nach der bis zum 30. Juni 2005 gelten-\n\nden und hier anwendbaren Rechtslage zusätzlich erstattet verlangen konnte, in \n\nLiteratur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Bienwald in \n\nBienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 36 ff.). \n\n14 \n\nZum Teil wird empfohlen, Tätigkeiten, mit denen der Betreuer eine von \n\nihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefal-\n\nlenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/Deinert, \n\nDie Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 53 f.; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. \n\n§ 1835 Rdn. 9 [abweichend von der Vorauflage]; OLG Bremen FamRZ 2000, \n\n555, 556, von dessen Entscheidung das vorlegende BayObLG abweichen will \n\nund das unter Hinweis auf BAT VI b einen Stundensatz der Bürokraft von \n\n45 DM für angemessen erachtet; zustimmend Sonnenfeld, Betreuungs- und \n\nPflegschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 220 b). Diese Auffassung wird u.a. auf eine ana-\n\nloge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG gestützt. Der Umstand, dass der \n\nStundensatz einer Hilfskraft die Betreuervergütung nach dieser Ansicht sogar \n\nübersteigen kann, soll - wohl weil nur in Einzelfällen von praktischer Bedeu-\n\ntung - nicht entgegenstehen (Bauer/Deinert in Heidelberger Kommentar zum \n\nBetreuungs- und Unterbringungsrecht Stand März 2005 § 1835 Rdn. 42 ff.). \n\n15 \n\nDie Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf \n\nder Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das Büro-\n\npersonal eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier \n\nanwendbaren Recht für die Zeit bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung ge-\n\nstellt werden konnten (LG Koblenz FamRZ 2002, 638; Palandt/Diederichsen \n\nBGB 64. Aufl. § 1835 Rdn. 10; Soergel/Zimmermann aaO; einschränkend \n\nMünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 14; wohl auch Dodegge aaO \n\nRdn. 17 mit Fußn. 44; differenzierend Zimmermann FamRZ 1998, 521, 526). \n\nDer Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persön-\n\nlich erbrachten Zeitaufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese \n\nArbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungs- \n\nund entschädigungslos bleibe, sei zwar \"ungereimt\", aber angesichts des ein-\n\ndeutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen (Knittel aaO; kritisch Pa-\n\nlandt/Diederichsen aaO und Zimmermann aaO). \n\n16 \n\nbb) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für \n\nHilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen \n\nBetreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum \n\n30. Juni 2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstat-\n\ntungsanspruch, der die mit der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kos-\n\nten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen ge-\n\nbunden. \n\n17 \n\nSo scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein fi-\n\nnanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Aus-\n\ngleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB \n\nist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß \n\ngegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsan-\n\nsprüchen honoriert werden (OLG Frankfurt BtPrax 2002, 170; OLG Dresden \n\nBtPrax 2001, 260). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht \n\neine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung mit \n\nsich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer \n\nvorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten - wie die \n\nFertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen - angenommen \n\n(vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz aaO § 1835 Rdn. 14). Um solche Tätigkeiten \n\ngeht es hier. \n\n18 \n\nAllerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen \n\nnach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 607 BGB nur dann in Be-\n\ntracht, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durf-\n\nte. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhal-\n\ntung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich \n\nnicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung - ebenso wie die Vormund-\n\nschaft - auch bei berufsmäßiger Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung \n\nund büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwen-\n\ndung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung \n\nBüropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht er-\n\nforderlich (BVerfGE FamRZ 2000, 345, 348). Von einem geeigneten Berufsbe-\n\ntreuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfe-\n\nnahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung \n\nhindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der \n\nHilfe Dritter zu versichern; die mit deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten \n\nsind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke \n\nder Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf. \n\n19 \n\nAusnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben, \n\nwenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsaus-\n\nübung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte \n\nund als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroar-\n\nbeiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z.B. \n\nSchreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten. \n\nSolches ist der Fall, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater \n\nzum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der Be-\n\nstellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine \n\nberufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, son-\n\ndern auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vor-\n\nhandenes Potential an personalen Hilfsmitteln Zeit und Kosten sparend einset-\n\nzen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder \n\nSteuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreib- oder \n\nsonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt. \n\n20 \n\nIm Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1. Juli 2005 in Kraft getrete-\n\nnen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG) hin-\n\nderte das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) den Berufsbetreuer \n\nnicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufsty-\n\npischen Inanspruchnahme seines Büropersonals entstanden waren, losgelöst \n\nvon den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen \n\nerstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer \n\neine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein \n\nDelegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte, \n\nund deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypisch-\n\nerweise vorgehaltenen Büropersonals als durch die Vergütung mit abgegolten \n\nanzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht \n\nnicht der Fall. Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungs-\n\nhöhe ausschließlich an die - nach Art seiner Ausbildung typisierte - Qualifikation \n\ndes Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit. Demge-\n\ngenüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal \n\nmöglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers \n\nsogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das \n\nergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den Vergütungs-\n\ngruppen und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nBVormVG: Stundensatz von 31 € bei Ausbildung an einer H ochschule). \n\n21 \n\nDiese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das \n\nZweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechts-\n\nänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 ff.) gestützt. \n\nDarin sind die Vergütungssätze des Berufsvormunds für die Zeit ab dem 1. Juli \n\n2005 angehoben worden. Anstelle der früheren Stundensätze von 18 €, 23 € \n\nbei besonderen Kenntnissen durch eine abgeschlossene Ausbildung bzw. 31 € \n\nbei besonderen Kenntnissen durch Abschluss einer Hochschulausbildung (§ 1 \n\nAbs. 1 BVormVG) sieht § 4 VBVG jetzt Stundensätze des Berufsbetreuers von \n\n27 €, 33,50 € bzw. 44 € vor. Zugleich weist § 4 Abs. 2 \n\nSatz 1 VBVG jetzt aus-\n\ndrücklich darauf hin, dass diese Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz an-\n\nlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatz-\n\nsteuer abgelten (Dodegge NJW 2005, 1896, 1898; Knittel, Betreuungsgesetz \n\nStand Juli 2005 § 4 VBVG Rdn. 28; JurisPK-BGB/Bieg/Jaschinski Betreuungs-\n\nrecht Rdn. 177; Knittel Textsammlung Betreuungsrecht Bundesanzeiger \n\nNr. 2005/95a S. 16; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Bundesanzeiger \n\nNr. 2005/130 a Rdn. 246). Lediglich die besondere Geltendmachung von Auf-\n\nwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 \n\nVBVG unberührt. Weil die frühere Regelung in § 1 BVormVG diese Einschrän-\n\nkung nicht enthielt und auch die Stundensätze niedriger lagen, lässt sich daraus \n\nein Rückschluss auf die Erstattungsfähigkeit der bis zur Neuregelung entstan-\n\ndenen Aufwendungen für Büropersonal gewinnen. \n\n22 \n\ncc) Soweit einem Berufsbetreuer nach früherem Recht ein Anspruch auf \n\nErsatz von Aufwendungen für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte delegier-\n\nte Hilfsarbeiten zustehen konnte, ist die Höhe dieses Anspruchs jedoch limitiert. \n\nDie Notwendigkeit einer solchen Limitierung ergibt sich aus Sinn und Zweck \n\ndes hier noch anwendbaren Berufsvormündervergütungsgesetzes. Zwar stand \n\ndieses Gesetz, wie dargelegt, der Erstattung von Kosten, die einem zum Be-\n\ntreuer bestellten Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bürokräfte erwuchsen, \n\nnicht grundsätzlich entgegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass \n\nder Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Kosten uneingeschränkt auf den \n\nBetroffenen oder die Staatskasse abwälzen konnte. Denn die Verbindlichkeit \n\nder vom Berufsvormündervergütungsgesetz als Vergütung festgelegten Stun-\n\ndensätze durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen \n\nAufwand an Sach- und Personalkosten zwar nicht über die Vergütung umlegt \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145 aaO und vom 5. Juli 2000 aaO, 1568), wohl \n\naber unbegrenzt als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt. Damit wäre die \n\nvom Berufsvormündervergütungsgesetz erstrebte Vereinfachung der Abrech-\n\nnung von Berufsbetreuern, die eine Nachprüfung der individuellen Kostenkalku-\n\nlation und ihre Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit gerade ausschließen soll-\n\nte, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Soweit Kosten der Hilfskraft die Sätze des \n\nBerufsvormündervergütungsgesetzes überstiegen, durfte der Betreuer die Ü-\n\nbertragung dieser Arbeiten auf Hilfskräfte gerade nicht für angemessen halten. \n\n23 \n\nKosten seines Büropersonals konnte der Berufsbetreuer nach früherem \n\nRecht vielmehr auch der Höhe nach nur insoweit als Aufwendung ersetzt ver-\n\nlangen, als diese zur effektiven Führung der rechtlichen Betreuung erforderlich \n\nwaren. Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde nach dem bis zum 30. Juni 2005 \n\ngeltenden Recht durch § 1 BVormVG konkretisiert. Das bedeutet, dass sich die \n\nHöhe der Aufwendungen regelmäßig nach der Zeit richtete, die das vom \n\nRechtsanwalt oder Steuerberater angestellte Büropersonal auf die im Rahmen \n\nder konkreten Betreuung angefallenen Büroarbeiten verwandt hatte. Dieser \n\nZeitaufwand war sodann mit dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz \n\nzu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war \n\ndabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezo-\n\ngenen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer - schon im Hin-\n\nblick auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten \n\nBürokräften - die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen \n\nmühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation \n\nder jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit, \n\nden vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand mit einem einheit-\n\nlichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nBVormVG geregelten Stundensatz (zuletzt 18 €, für die h ier relevante Zeit bis \n\nEnde 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG für Betreu-\n\ner mit besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungs-\n\nrelevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 €, für die hier rele-\n\nvante Zeit bis Ende 2001 45 DM) lag. \n\n24 \n\nb) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene \n\nAnspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das Vormund-\n\nschaftsgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte, \n\ndass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt. \n\n25 \n\nDabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im \n\nRahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten sei-\n\nnes Büropersonals nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht \n\nehrenamtlich, sondern - wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen \n\n(MünchKomm/Wagenitz aaO § 1836 Rdn. 11) - berufsmäßig führte. Denn diese \n\nVoraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein \n\nBetreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung \n\nzu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). \n\nDenn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i.V. mit \n\n§ 69 e Abs. 1 Satz 1 FGG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit \n\nder Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Be-\n\nstellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechts-\n\nsicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche \n\nAnsprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit \n\nder Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse ver-\n\nbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend Staudinger/Engler \n\nBGB 13. Bearb. § 1896 Rdn. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 \n\nSatz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom \n\nVormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe \n\ndie Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG \n\nFamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht \n\n2003 F Rdn. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf \n\ndie Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So \n\nkann die Bestellung des Betreuers - wie hier - grundsätzlich im Wege der unbe-\n\nfristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass \n\ndie Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Fest-\n\nstellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es \n\nfür die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit \n\nder Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f. \n\nund jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für \n\ndie Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Auf-\n\nwendungsersatz des Betreuers begründen. \n\n26 \n\n3. Dem Beteiligten zu 1 steht nach dem hier anwendbaren früheren \n\nRecht mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu. \n\nDie Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeits-\n\nstunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Be-\n\nschwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat. \n\nFür jede Arbeitsstunde seines Büropersonals konnte der Beteiligte zu 1 jeden-\n\nfalls den mittleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 \n\nBVormVG verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und \n\n45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, gegenüber dem \n\nAmtsgericht nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und \n\nfür die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine \n\nabgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung \n\nerworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausge-\n\nbildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1 auch der \n\nvolle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG in Höhe von 45 DM \n\nzu, was zu einem Aufwendungsersatz in Höhe von 678,60 DM (13 Std. x 45 DM \n\nzuzüglich 16 % MWSt) führen würde. \n\n27 \n\nDie Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht können deswegen \n\nmit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem Beteilig-\n\nten zu 1 einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie wa-\n\nren in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der Se-\n\nnat in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten \n\nzu 1 muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm einge-\n\nsetzten Büropersonals ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren \n\nder weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der Bü-\n\nrotätigkeit vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat \n\nder Senat die Sache deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\n28 \n\nSoweit der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde für die \n\nInanspruchnahme seines Büropersonals einen Stundensatz verlangt (95 DM), \n\nder über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre \n\n(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf \n\nAufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war des-\n\nwegen insoweit zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuburg a.d. Donau, Entscheidung vom 22.05.2000 - XVII 318/98 - \n\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.07.2000 - 1 T 1014/00 - \n\nBayObLG München, Entscheidung vom 07.02.2001 - 3Z BR 237/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":3},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 14","ref_norm":"229-14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-49-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:29.947051+00:00"}}