{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__34-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"XII ZB 34/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 Abs. 2 Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 34/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 Abs. 2 \n\nDas Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt \n\nder Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung \n\nführenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch \n\nrechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen \n\nStillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 34/01 - OLG Düsseldorf \n\n AG Solingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 9. Senats \n\nfür Familiensachen des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 21. Dezember 2000 aufgehoben, soweit zum \n\nNachteil der Antragstellerin entschieden worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Be-\n\nschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe wird abge-\n\nlehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli-\n\ngung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. \n\nDem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner für das Verfahren \n\nder weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nund Rechtsanwalt N. zur Vertretung beigeordnet. \n\nBeschwerdewert: 1.976 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich. \n\nSie haben am 12. Juni 1968 die Ehe geschlossen. Ein Scheidungsantrag \n\nder Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau) vom 21. Juni 1979 wurde dem An-\n\ntragsgegner (im Folgenden Ehemann) vom Amtsgericht L. am 4. August 1979 \n\nzugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; der Schei-\n\ndungsantrag wurde nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Antrag-\n\nstellerin einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht S. ein, der dem \n\nAntragsgegner am 12. August 1997 zugestellt wurde. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechts-\n\nkräftig) und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem \n\nBeschluss hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise \n\ndurchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deut-\n\nschen Rentenversicherung Rheinland (früher: Landesversicherungsanstalt \n\nRheinprovinz, weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau \n\nbei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (früher: Landesversiche-\n\nrungsanstalt Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) monatliche Rentenanwartschaf-\n\nten im Wege des Splittings in Höhe von 54,43 DM und im Wege des erweiterten \n\nSplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von weiteren 85,40 DM \n\n- jeweils bezogen auf den 31. Juli 1997 - übertragen hat. Soweit es die befriste-\n\nte Rente des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Prä-\n\nmienfreistellung wegen des Höchstbetrages in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht \n\nvoll ausgleichen konnte, hat es der Antragstellerin den schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleich vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden \n\nbeider Parteien gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere \n\nBeschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren auf Neubewertung der Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente und auf Ausgleich dieser Rente durch Beitragszahlung \n\nweiter verfolgt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet und führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Beschwerdegericht. \n\n1. Die weitere Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil das Ober-\n\nlandesgericht von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen ist. \n\nWie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ausführt, wird das Ende \n\nder Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags be-\n\nstimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist \n\nregelmäßig aber der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aus-\n\nsetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens ge-\n\nkommen war (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ \n\n2004, 1364 m.w.N.). So war auch hier das durch den ersten Antrag der Ehefrau \n\nvom 21. Juni 1979 ausgelöste Ehescheidungsverfahren ungeachtet des jahre-\n\nlangen Stillstandes im Zeitpunkt der Zustellung des weiteren Antrags im Jahre \n\n1997 immer noch rechtshängig. Die Berufung auf den seit 1979 rechtshängigen \n\nScheidungsantrag verstößt hier auch nicht etwa gegen Treu und Glauben (vgl. \n\ninsoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 30 \n\nm.w.N.), weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt haben. \n\n8 \n\nDer weitere Antrag vom 28. Juli 1997 hat demgegenüber kein neues Ver-\n\nfahren in Gang gesetzt, sondern ist im Rahmen des früher rechtshängig gewor-\n\ndenen Scheidungsverfahrens gestellt worden. Zwar steht ein schon rechtshän-\n\ngiges Ehescheidungsverfahren einem späteren eigenständigen Scheidungsan-\n\ntrag nicht zwingend entgegen. Ein solcher Antrag müsste allerdings wegen der \n\nRechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes schon durch Prozessurteil als \n\nunzulässig abgewiesen werden (§ 261 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Um-\n\nständen ist ein späterer Scheidungsantrag, da die Antragstellerin im Zweifel \n\nkeinen unzulässigen Antrag stellen will, im Allgemeinen als weiterer Antrag in \n\ndem schon anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen. Wird der spätere \n\nAntrag vom Antragsgegner gestellt, ist dieser im Regelfall als Gegenantrag in \n\ndem schon rechtshängigen Verfahren aufzufassen (Senatsbeschluss vom \n\n13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 f.). Auch ein solcher \n\nAntrag des Gegners ist deswegen regelmäßig mit einem schon rechtshängigen \n\nEhescheidungsverfahren zu verbinden und nur, wenn der Antragsteller sich \n\ndem verschließt, durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Wegen der \n\nWirkung der Rechtshängigkeit gilt dies auch dann, wenn der spätere Antrag bei \n\neinem anderen Gericht gestellt wird. \n\n9 \n\nDas nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ende der Ehezeit wäre aller-\n\ndings dann auf der Grundlage des späteren Scheidungsantrags zu bestimmen, \n\nwenn die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsverfahrens, etwa durch \n\nRücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden wäre (§ 269 Abs. 1 ZPO), \n\nbevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. \n\nDann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung \n\nwäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren Schei-\n\ndungsantrag ausgelöst wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 \n\nf. und vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153, 154). \n\n10 \n\nWeil das mit Antrag vom 21. Juni 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren \n\nhier nur ruhte und nicht wirksam zurückgenommen worden ist, ist die Ehe der \n\nParteien auf diesen zuerst rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag ge-\n\nschieden worden. Einer Rücknahme dieses Antrags steht jetzt die Rechtskraft \n\nder Ehescheidung entgegen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdege-\n\nricht hätte seiner Entscheidung deswegen eine Ehezeit vom 1. Juni 1968 bis \n\nzum 31. Juli 1979 zugrunde legen müssen. \n\n11 \n\n2. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die \n\nehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht zutreffend festge-\n\nstellt worden sind. \n\n12 \n\n13 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehe-\n\nzeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen \n\neiner Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsun-\n\nfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vor-\n\nliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - \n\nFamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, \n\n299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsaus-\n\ngleich Rdn. 160). \n\n14 \n\nb) Der Senat hat die Barwert-Verordnung in der seinerzeit geltenden \n\nFassung - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluss vom \n\n5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 = BGHZ 148, 351 für \n\nverfassungswidrig erachtet, weil sie mit dem Grundsatz der Halbteilung des in \n\nder Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht vereinbar war. Nachdem die \n\nBarwert-Verordnung allerdings - durch die 2. Verordnung zur Änderung der \n\nBarwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, \n\nhat eine gegebenenfalls erforderliche Umrechnung der Rente des Ehemannes \n\naus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anhand der geänderten Bar-\n\nwert-Verordnung zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Be-\n\nschluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der Bar-\n\nwert-Verordnung geltend gemacht hat, \n\nist mit der geänderten Bar-\n\nwert-Verordnung Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 \n\n- XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = BGHZ 156, 64, 66). \n\n15 \n\nc) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-\n\nheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderun-\n\ngen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG \n\nvom 21. März 2001, BGBl. 2001 I S. 403) nicht berücksichtigen. \n\n16 \n\nd) Bei seiner Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings zu \n\nbeachten haben, dass nur die Ehefrau weitere Beschwerde gegen den Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts eingelegt hat und sie deswegen - unabhängig \n\nvon dem Ergebnis der Ermittlung ehezeitlich erworbener Anwartschaften - ge-\n\ngenüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, \n\n97, 98 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 i ZPO \n\nRdn. 21; Wick aaO Rdn. 284). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Solingen, Entscheidung vom 28.01.2000 - 34 F 109/97 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2000 - 9 UF 21/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__34-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-34-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__34-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__34-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-34-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__34-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:49.977395+00:00"}}