{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__31-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"XII ZB 31/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 31/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2001\n\nin der Adoptionssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1\n\ngegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lands-\n\nhut vom 3. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der weitere Betei-\n\nligte zu 1 trägt die im Verfahren der weiteren Beschwerde ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten.\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM (§ 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30\n\nAbs. 3 Satz 2 KostO).\n\nGründe:\n\nI.\n\nMichael B. ist das leibliche Kind des weiteren Beteiligten zu 1. Am\n\n28. Februar 1997 tötete der weitere Beteiligte zu 1 seine Ehefrau, die Mutter\n\ndes damals ein Jahr alten Kindes. Deswegen wurde er zu einer elfjährigen\n\nFreiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. \n\nverbüßt. Das Kind lebt seither bei der Schwester seiner Mutter (weitere Betei-\n\nligte zu 2) und deren Ehemann (weiterer Beteiligter zu 3). Diesen wurde die\n\nPersonensorge für das Kind übertragen. Sie wollen das Kind adoptieren und\n\nhaben daher zu notarieller Urkunde vom 29. September 1998 beantragt, die\n\nAnnahme als ihr gemeinschaftliches Kind auszusprechen. Der weitere Betei-\n\nligte zu 1 erklärte sich hiermit nicht einverstanden. Daraufhin hat das Amtsge-\n\nricht - Vormundschaftsgericht - Landshut auf Antrag des Kindes, vertreten\n\ndurch die weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3, mit Beschluß vom 29. Januar\n\n1999 die Einwilligung des weiteren Beteiligten zu 1 in die Adoption ersetzt.\n\nDie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landge-\n\nricht Landshut mit Beschluß vom 3. Mai 2000 als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGegen diesen - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Beschluß hat der\n\nweitere Beteiligte zu 1 am 31. Mai 2000 zur Niederschrift des Rechtspflegers\n\ndes Amtsgerichts Straubing sofortige weitere Beschwerde eingelegt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte unter Aufgabe seiner\n\nbisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwer-\n\nde bejahen. Es ist der Ansicht, die Beschwerde sei formgerecht im Sinne des\n\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG eingelegt. Es sieht sich mit Rücksicht auf die Be-\n\nschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1965 \n\n- IV ZB 59/65 -\n\nFamRZ 1965, 319 und vom 21. Januar 1970 - IV ZB 56/69 - NJW 1970, 804\n\ngehindert, eine sachliche Entscheidung zu treffen. Dort wird ausgesprochen,\n\ndaß die weitere Beschwerde auch von dem in Haft befindlichen Beschwerde-\n\nführer nur bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht und bei dem\n\nGericht der weiteren Beschwerde, nicht aber bei dem Amtsgericht des Haftor-\n\ntes wirksam eingelegt werden kann. Nur wenn sich die weitere Beschwerde\n\ngerade gegen die eigene Unterbringung oder sonstige freiheitsentziehende\n\nMaßnahme richtet, kann sie danach auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des\n\nfür den Anstaltsort zuständigen Amtsgerichts erklärt werden.\n\nDas vorlegende Gericht möchte nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG dahin\n\nauslegen, daß ein in Haft befindlicher Beteiligter generell auch zu Protokoll des\n\nAmtsgerichts des Haftorts weitere Beschwerde einlegen kann, somit auch,\n\nwenn er sich mit diesem Rechtsmittel nicht gegen die Freiheitsentziehung zur\n\nWehr setzen will. Es hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht beabsichtigt, sachlich über die sofortige weitere Beschwerde zu entschei-\n\nden. Das kann es nur, wenn es von den obengenannten Entscheidungen des\n\nBundesgerichtshofs abweicht. Würde es diese Rechtsprechung seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde legen, so wäre die sofortige weitere Beschwerde nicht\n\nformgerecht eingelegt und damit unzulässig; eine Sachentscheidung könnte\n\nnicht erfolgen.\n\nDas vorlegende Gericht hält unter Berücksichtigung der zwischenzeitli-\n\nchen Rechtsentwicklung die beabsichtigte einschränkende Auslegung des § 29\n\nAbs. 1 Satz 1 FGG generell für geboten. Diese Regelung bringe für den Inhaf-\n\ntierten eine wesentliche Erschwerung des Zugangs zur Rechtsbeschwerdein-\n\nstanz mit sich. Nach §§ 35, 36 StVollzG bestehe zwar grundsätzlich die Mög-\n\nlichkeit, dem Gefangenen Urlaub oder Ausgang zu gewähren oder ihn ausfüh-\n\nren zu lassen, wenn er bei einem nicht für den Haftort zuständigen Amts- oder\n\nLandgericht die weitere Beschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-\n\nschäftsstelle einlegen wolle. Abgesehen davon, daß der Gefangene hierauf\n\nkeinen Anspruch habe, die Entscheidung über seinen Antrag vielmehr in das\n\nErmessen des Anstaltsleiters gestellt sei, liege schon in diesem Verfahren eine\n\nwesentliche Erschwerung des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht. Die\n\nMöglichkeit, einen Dritten mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen,\n\nsetze andererseits voraus, daß der Inhaftierte eine Person seines Vertrauens\n\nfinde, die auch zum entsprechenden Tätigwerden bereit sei. Auf sie könne der\n\nGefangene daher ebensowenig verwiesen werden wie auf die Möglichkeit der\n\nEinlegung der weiteren Beschwerde durch einen von einem Rechtsanwalt un-\n\nterschriebenen Schriftsatz. Das Gesetz gebe dem Beschwerdeführer ein Wahl-\n\nrecht zwischen den beiden Formen der Einlegung. Schon die Verkürzung die-\n\nses Wahlrechts stelle eine wesentliche Beschränkung des Zugangs zur\n\nRechtsbeschwerdeinstanz dar. Praktisch stehe dem Inhaftierten das Rechts-\n\nmittel der weiteren Beschwerde nicht in gleicher Weise offen wie einem auf\n\nfreiem Fuß befindlichen Beschwerdeführer. Die darin liegende Schlechterstel-\n\nlung des Inhaftierten sei nach Auffassung des vorlegenden Senats mit den\n\nZwecken, denen die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG diene, nicht zu\n\nrechtfertigen. Jedenfalls wögen diese nicht die für einen Inhaftierten damit ver-\n\nbundene wesentliche Erschwerung des Zugangs zum Rechtsbeschwerdege-\n\nricht auf. Entsprechende Überlegungen fänden in den gesetzlichen Regelun-\n\ngen der § 7 Abs. 4 FEVG, § 69 g Abs. 3, § 70 m Abs. 3 FGG, § 129 a Abs. 1\n\nZPO und § 299 StPO - in unterschiedlichem Umfang - Ausdruck.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der\n\nZugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in\n\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert\n\nwerden. Diesen Grundsatz habe das Bundesverfassungsgericht zunächst auf\n\ndie Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gestützt (BVerfGE 10, 264,\n\n267 f.; 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26). Er sei aber zugleich nach dem Rechts-\n\nstaatsprinzip ein allgemeiner Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Gerichtsverfah-\n\nrens (BVerfGE 50, 1, 3; 52, 203, 207; 74, 228, 234; 80, 103, 107; 85, 337, 345).\n\nDemnach gelte er für die gesamte ordentliche, also auch für die freiwillige Ge-\n\nrichtsbarkeit.\n\nUnter Beachtung dieser - im wesentlichen nach 1965 entwickelten -\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möchte das vorlegende Ge-\n\nricht § 29 Abs. 1 FGG im obengenannten Umfang einschränkend auslegen, um\n\nden Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht unverhältnismäßig zu er-\n\nschweren. Auch durch die rechtliche Entwicklung könne eine bislang eindeuti-\n\nge und vollständige Regelung lückenhaft und ergänzungsbedürftig werden\n\n(BVerfGE 82, 6, 12).\n\nIII.\n\nDa die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt\n\nsind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorle-\n\ngenden Gerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.\n\n1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1748 Abs. 1 BGB i.V.m.\n\n§ 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG statthaft. Der weitere Beteiligte\n\nzu 1 ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).\n\n2. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil es nicht formgerecht ein-\n\ngelegt worden ist. Insoweit hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs aus den im wesentlichen fortgeltenden Gründen des\n\nBeschlusses vom 10. März 1965 (aaO) fest. Sie entspricht - soweit ersichtlich -\n\nauch der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. etwa Keidel/Kahl, FGG,\n\n14. Aufl., § 29 Rdn. 11 und 28; Bumiller in: Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. § 11\n\nRdn. 9; § 29 Rdn. 3; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 21 FGG Rdn. 3).\n\nDie vom Bayerischen Obersten Landesgericht beabsichtigte Auslegung des\n\n§ 29 Abs. 1 FGG entgegen dessen eindeutigen Wortlaut ist nach wie vor nicht\n\nmöglich.\n\na) Die seit den obengenannten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs\n\nvom 10. März 1965 und 21. Januar 1970 getroffenen gesetzlichen Regelungen\n\nim Rechtsmittelrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bringen zum Ausdruck,\n\ndaß der Gesetzgeber die Regelung des § 29 FGG belassen wollte, soweit er in\n\nder Folgezeit nicht ausdrücklich hiervon abweichende Bestimmungen ge-\n\nschaffen hat.\n\naa) Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge\n\nvom 18. Juli 1979 (BGBl. I 1061), das am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist,\n\nwar unter anderem § 64 h FGG neu eingefügt worden. Nach Absatz 2 dieser\n\nBestimmung konnte der Mündel, der sich in Verwahrung einer Anstalt befindet,\n\ndie gegen seine Unterbringung gerichtete weitere Beschwerde - in Abweichung\n\nvon § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG - auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen\n\nBezirk die Anstalt liegt. Damit wollte der Gesetzgeber insoweit das Verfahren\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit an die bisherige Rechtsprechung (BGH, Be-\n\nschluß vom 21. Januar 1970 aaO) und die übereinstimmende Auffassung in der\n\nLiteratur zu § 29 FGG auch dem Gesetzeswortlaut nach anpassen (BT-Drucks.\n\n7/2060 S. 47).\n\nSpäter, mit Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I 2002),\n\ndas am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem § 64 h Abs. 2\n\nFGG durch die entsprechende Regelung des § 70 m Abs. 3 FGG ersetzt.\n\nGleichzeitig wurde unter anderem § 69 g FGG eingefügt. Dem untergebrachten\n\nBetroffenen wird in Absatz 3 dieser Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die wei-\n\ntere Beschwerde auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er untergebracht\n\nist, einzulegen. Damit wird dem untergebrachten Betroffenen als weitere Aus-\n\nnahme zu § 29 Abs. 1 FGG ermöglicht, die weitere Beschwerde auch dann zu\n\nProtokoll der Geschäftsstelle des für den Unterbringungsort zuständigen Amts-\n\ngerichts einzulegen, wenn er sich mit ihr gerade nicht gegen seine Unterbrin-\n\ngung, sondern gegen eine sonstige der in § 69 g Abs. 1 FGG genannten Maß-\n\nnahme zur Wehr setzen will. Dies geschah im Interesse einer erleichterten\n\nRechtsverfolgung für den untergebrachten Betroffenen (BT-Drucks. 11/4528\n\nS. 179).\n\nDer bereits zuvor im Jahre 1977 von der Kommission für das Recht der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegte Entwurf einer Verfahrensordnung für die\n\nfreiwillige Gerichtsbarkeit (FrGO) wurde vom Gesetzgeber nicht übernommen\n\n(abgedruckt mit Begründung in: Bericht der Kommission für das Recht der frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Beurkundungsrechts, herausgege-\n\nben vom Bundesministerium der Justiz im Dezember 1977). Der Kommission-\n\nsentwurf sah in § 59 Abs. 2 FrGO für untergebrachte und andere Personen,\n\ndenen die Freiheit entzogen ist, vor, daß diese die Beschwerde fristwahrend\n\nauch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsge-\n\nrichts einlegen konnten, in dessen Bezirk die Anstalt liegt. Zur Begründung\n\ndieser vorgesehenen Sonderregelungen für Beschwerdeführer, denen die\n\nFreiheit entzogen wurde, heißt es: \"Diese sind in der Möglichkeit, rechtzeitig\n\ninnerhalb der Frist die Beschwerde bei dem zuständigen Gericht einzulegen,\n\nbeschränkt. Sie sollen deshalb die Beschwerde auch zur Niederschrift des Ur-\n\nkundsbeamten des Amtsgerichts einlegen können, in dessen Bezirk die Anstalt\n\nliegt.\" (Bericht der Kommission aaO S. 133). Der den § 29 FGG ersetzende\n\n§ 69 FrGO eröffnete die Möglichkeit der Einlegung der weiteren Beschwerde\n\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nur noch dem nicht\n\nin Freiheit befindlichen Betroffenen. Vorgesehen war wiederum, daß diese\n\nPersonen die Rechtsbeschwerde auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten\n\nder Geschäftsstelle des für den Anstaltsort zuständigen Amtsgerichts einlegen\n\nkönnen.\n\nbb) Der Gesetzgeber geht demnach in Übereinstimmung mit der in\n\nRechtsprechung und Literatur bislang vertretenen Meinung davon aus, daß\n\ngemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG die weitere Beschwerde auch von Personen,\n\ndenen die Freiheit entzogen ist, nur bei dem Gericht erster Instanz, der Be-\n\nschwerdeinstanz und bei dem Gericht der weiteren Beschwerde, nicht aber bei\n\ndem Amtsgericht des Anstaltsortes wirksam eingelegt werden kann, es sei\n\ndenn, die weitere Beschwerde ist gerade gegen die eigene Freiheitsentziehung\n\ngerichtet. Er hat die durch die Freiheitsentziehung bedingte Erschwernis, frist-\n\ngerecht Beschwerde einzulegen, zum Anlaß genommen, lediglich in ausge-\n\nwählten Sonderbestimmungen das Formerfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 1\n\nFGG zu lockern. Von einer entsprechenden Änderung des § 29 FGG selbst,\n\nwie etwa in § 69 FrGO (aaO) vorgesehen, hat er bislang Abstand genommen.\n\nEine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Geset-\n\nzes als Voraussetzung für eine analoge Anwendung anderer Bestimmungen\n\nliegt daher nicht vor. Ebensowenig ist § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG durch die recht-\n\nliche Entwicklung inzwischen lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden.\n\nVielmehr reicht die Einführung abweichender Spezialnormen und der damit\n\nmanifestierte Wille des Gesetzgebers, die Regelung des § 29 FGG im übrigen\n\nzu belassen, bis in die jüngere Vergangenheit.\n\nb) Durch das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz\n\n(vom 16. März 1976, BGBl. I S. 581) hat der Gesetzgeber mittlerweile die Si-\n\ntuation des in Haft befindlichen Beschwerdeführers entscheidend verbessert.\n\nEntgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts hat der Strafgefangene\n\nregelmäßig einen Anspruch darauf, von der in § 29 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m.\n\n§ 21 Abs. 2 FGG vorgesehenen Möglichkeit, die weitere Beschwerde zu Proto-\n\nkoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte zu erklären, selbst Ge-\n\nbrauch zu machen. Die Regelung des § 36 StVollzG, die bereits im Vorfeld ge-\n\nrichtlicher Termine Anwendung findet (AK-StVollzG-Feest/Lesting, 4. Aufl.,\n\n§ 36 Rdn. 13), soll gewährleisten, daß der Gefangene in seinem Interesse, sei-\n\nne Rechte selbst vor Gericht wahrzunehmen, soweit als möglich einem freien\n\nBürger gleichgestellt ist (BT-Drucks. 7/918 S. 63). Dementsprechend ist dem\n\nGefangenen in Fällen wie hier die Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Ge-\n\nschäftsstelle des zuständigen Gerichts grundsätzlich zu ermöglichen (AK-\n\nStVollzG-Feest/Lesting aaO; Kühling/Ullenbruch in: Schwind/Böhm, StVollzG,\n\n3. Aufl., § 36 Rdn. 3; Callies/Müller-Dietz, Komm. StVollzG, 8. Aufl., § 36\n\nRdn. 3, 6; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMit 1983,\n\n12, 46 f.).\n\nLediglich in den ganz seltenen Fällen der Entweichungs- oder Miß-\n\nbrauchsgefahr, die auch nicht durch vertretbare Bewachungsmaßnahmen,\n\nnotfalls durch Fesselung abgewendet werden kann (BT-Drucks. 7/918 aaO),\n\nkann der Anstaltsleiter die Ausführung des Gefangenen ablehnen\n\n(AK-StVollzG-\n\nFeest/Lesting aaO, Rdn. 9). Insoweit besteht die Notwendigkeit, daß der (aus-\n\nwärtige) Rechtspfleger eines der zuständigen Gerichte das Protokoll in der Ju-\n\nstizvollzugsanstalt aufnimmt.\n\nc) Auch von Verfassungs wegen ist eine Auslegung des § 29 Abs. 1\n\nSatz 1 FGG dahin, daß ein in Haft befindlicher Beteiligter generell auch zu\n\nProtokoll des Amtsgerichts des Haftorts weitere Beschwerde einlegen kann,\n\nnicht geboten.\n\nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip\n\ngewährleistet - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 GG - jedem die Effektivität des\n\nRechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kon-\n\ntrolle. Dabei kann der Gesetzgeber freilich Regelungen treffen, die für ein\n\nRechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und\n\nsich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 88,\n\n118, 123 f.). Die Beschreitung des Instanzenzuges - soweit die jeweilige Pro-\n\nzeßordnung ihn überhaupt vorsieht - darf aber nicht in einer unzumutbaren,\n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. Das\n\nRechtsmittelgericht darf ein gegebenes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen\n\nund für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen (BVerfGE 96, 27, 39). Nach\n\ndiesen Grundsätzen folgt aus der Verfassung keine allgemeine Pflicht, die je-\n\nweiligen Rechtsmittelbestimmungen über deren Wortlaut hinaus so auszule-\n\ngen, daß die dort normierten formellen Voraussetzungen im Falle der Strafhaft\n\nstets ohne die mit der Haft verbundenen Erschwernisse erfüllt werden können.\n\nEbensowenig garantiert die Verfassung, daß das in § 29 Abs. 1 FGG gewährte\n\nWahlrecht zwischen der Beschwerdeeinlegung durch einen Rechtsanwalt und\n\nder Einlegung durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständi-\n\ngen Gerichts in allen Lebenslagen gleichermaßen offensteht.\n\nd) Der Senat verkennt nicht, daß die insoweit mit § 29 Abs. 1 Satz 1\n\nFGG verfolgten verfahrens- und beteiligtenbezogenen Zwecke \n\n(BGH\n\nNJW 1965, 1182 f. aaO) nicht in jedem Fall erreicht werden. Auch mag es in\n\nverschiedenen Fallgestaltungen sinnvoll sein, wenn die Einlegung der weiteren\n\nBeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle auch des örtlichen Amtsgerichts\n\neingelegt werden könnte. Der Gesetzgeber hat sich aber in Kenntnis der Pro-\n\nblematik bislang nicht zu einer generellen Änderung des § 29 Abs. 1 bzw.\n\n21 Abs. 2 FGG in diesem Sinne entschlossen. Er hat vielmehr in Ausübung\n\nseiner Gestaltungsfreiheit lediglich für bestimmte Verfahren insoweit Erleichte-\n\nrungen für die Betroffenen geschaffen. Hat der Gesetzgeber aber eine eindeu-\n\ntige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener\n\nrechtspolitischer Vorstellungen verändern (BVerfGE 82, 6, 11 f.). Es muß dem\n\nGesetzgeber überlassen bleiben, ob und in welchem Ausmaß er die formellen\n\nVoraussetzungen für die Einlegung der weiteren Beschwerde gemäß § 29 FGG\n\nändern will.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a\n\nAbs. 1 Satz 2 FGG.\n\nBlumenröhr\n\nBundesrichterin Dr. Hahne ist Sprick\nim Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/xii-zb-31-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/xii-zb-31-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:43.443247+00:00"}}