{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_229-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"XII ZB 229/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 b Abs. 2; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Ver- sorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstru- hegehaltssatz von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhe- gehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeb- lich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259). b) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Ent- scheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Se- natsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437). c) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öf- fentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamt- versorgungssystem (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 229/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 b Abs. 2; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch das Ver-\nsorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist für \ndie Berechnung des Versorgungsausgleichs neben dem verminderten Höchstru-\nhegehaltssatz von 71,75 % auch der Bemessungsfaktor von 1,79375 % der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit maßgeb-\nlich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - \nFamRZ 2004, 259). \n\nb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist der zur Zeit der Ent-\nscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (im Anschluss an den Se-\nnatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437). \n\nc) Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Zusatzversorgung des öf-\nfentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesamt-\nversorgungssystem (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 \n- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458). \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - OLG Celle \n\nAG Hannover \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 1. August 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. August 1952) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 26. Juni 1953) am 8. Juli 1999 zugestellt worden. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (inso-\n\nweit rechtskräftig) und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit \n\nBeschluss vom 21. März 2001 hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, \n\ndass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners \n\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Ren-\n\ntenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 723,81 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versiche-\n\nrungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen hat. \n\n2 \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA hat das Oberlandesge-\n\nricht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es im Wege des Quasi-\n\nSplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften \n\ndes Antragsgegners bei dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und \n\nVersorgung (NLBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der \n\nAntragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung in Höhe von monatlich 632,92 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999 \n\nals Ende der Ehezeit, begründet hat. \n\n3 \n\nDabei ist das Oberlandesgericht von ehezeitlichen (1. August 1980 bis \n\n30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei der \n\nBfA in Höhe von monatlich 176,11 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom \n\n24. September 1999). Die von dem weiteren Beteiligten zu 1 in seiner Auskunft \n\nvom 18. Oktober 1999 errechneten ehezeitlichen Anwartschaften des Antrags-\n\ngegners auf Beamtenversorgung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage \n\ndes für das Jahr 2001 maßgebenden Bemessungsfaktors der jährlichen Son-\n\nderzuwendung von 89,79 % in eine Anwartschaft in Höhe von 1.975,10 DM \n\numgerechnet. Auf Seiten der Antragstellerin ist das Oberlandesgericht von ei-\n\nnem ehezeitlichen Anteil ihrer Invaliditätsrente bei der BfA von monatlich \n\n751,43 DM ausgegangen (Auskunft der BfA vom 2. Juli 2001). Weiter hat das \n\nOberlandesgericht den Ehezeitanteil der volldynamischen Rente der Antragstel-\n\nlerin im Rahmen ihrer Gesamtversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bun-\n\ndes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) berücksichtigt, den es nach \n\nder sogenannten VBL-Methode mit 133,95 DM bemessen hat. Diesen Wert der \n\nschon laufenden Rente hat es als volldynamisch seiner Entscheidung zugrunde \n\ngelegt. \n\n4 \n\nDie zugelassene weitere Beschwerde des NLBV wendet sich gegen die \n\nBerücksichtigung des im Jahr 2001 aktuellen Bemessungsfaktors der jährlichen \n\nSonderzuwendung. Stattdessen sei der in ihrer Auskunft berücksichtigte Wert \n\nzum Zeitpunkt des Ehezeitendes zugrunde zu legen. Die Parteien, die BfA und \n\ndie VBL haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 Satz 1 in \n\nVerbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige weite-\n\nre Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil \n\ndas Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht die inzwi-\n\nschen eingetretenen Änderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung \n\ndurch die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigen konn-\n\nte. \n\n7 \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass für die Berechnung \n\ndes Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im \n\nHinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneinge-\n\nschränkt der Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 \n\nBeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes \n\n2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fas-\n\nsung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum \n\n1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das \n\nEhezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch \n\nob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB \n\n30/02 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, \n\nfällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e \n\nBeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e \n\nBeamtVG (so genannter Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später \n\nim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt ei-\n\nner weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO, 261). \n\n8 \n\nZwar geht die dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Versor-\n\ngungsanwartschaft des Antragsgegners von einem individuellen Ruhegehalts-\n\nsatz in Höhe von 63,55 % aus, der somit auch unter dem Höchstruhegehalts-\n\nsatz liegt, der der gegenwärtigen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \n\n(71,75 %) entspricht. Allerdings hat sich mit der Neuregelung des § 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 BeamtVG auch der Bemessungsfaktor für den individuellen Ruhege-\n\nhaltssatz verändert, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Während die Auskunft \n\nder NLBV und die Entscheidung des Beschwerdegerichts noch von einem Ru-\n\nhegehalt ausging, das für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der \n\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug, bemisst sich der Ruhegehaltssatz \n\nnach der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit 1,79375 % \n\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzei-\n\nten. Der maßgebliche individuelle Ruhegehaltssatz des Antragsgegners beträgt \n\ndeswegen nicht - wie vom Beschwerdegericht zugrunde gelegt - 63,55 %, son-\n\ndern nur 60,79 % (33,89 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375). Das wird \n\ndas Beschwerdegericht bei seiner Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\n\nzüge und des sich daraus ergebenden Ehezeitanteils zu berücksichtigen haben. \n\n9 \n\n2. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers \n\nnicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Berechnung der \n\njährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Be-\n\nmessungsfaktor herangezogen hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschie-\n\nden, dass insoweit jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungs-\n\nfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 \n\n- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Allerdings wird das Berufungs-\n\ngericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die jährli-\n\nche Sonderzuwendung in Niedersachsen inzwischen vollständig entfallen ist. \n\n10 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst ent-\n\nscheiden, denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtver-\n\nsorgungssystem, welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 \n\ndurch ein so genanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen \n\nder Versicherte - wie hier die Antragstellerin - als Rentner am 31. Dezember \n\n2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung \n\nin der Weise aus, dass die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Ver-\n\nsorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiter gezahlt wird \n\n(§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im Zeit-\n\nZeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (Senatsbeschluss vom 20. Juli \n\n2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664, 1666 m.w.N.). \n\n11 \n\n4. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-\n\nheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der BfA, da die bisherigen Aus-\n\nkünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch \n\ndas Altersvermögensergänzungsgesetz \n\n(AVmEG vom 21. März 2001, \n\nBGBl. 2001 I 403) nicht berücksichtigen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 21.03.2001 - 621 F 2380/99 VA - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2001 - 10 UF 72/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-229-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-229-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:10.718886+00:00"}}