{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_226-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"XII ZB 226/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; VBL-Satzung §§ 40, 41, 42, 43 a.F., § 75 ff. n.F. a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehe- zeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versor- gungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Se- natsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95). b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das sogenannte Punkte-System.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 226/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; \nVBL-Satzung §§ 40, 41, 42, 43 a.F., § 75 ff. n.F. \n\na) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehe-\nzeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versor-\ngungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Se-\nnatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95). \n\nb) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das \n\nsogenannte Punkte-System. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - OLG Oldenburg \nAG Osnabrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandes-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. Novem-\n\nber 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-\n\nren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April \n\n1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familien-\n\ngericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den \n\nabgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Split-\n\ntings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners \n\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte \n\nzu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM, bezogen auf den 31. Oktober \n\n1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings \n\nnach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der \n\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) \n\nauf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM begründet. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandes-\n\ngericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag \n\nim Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 DM beträgt. Dabei ist das Ober-\n\nlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 von ehezeitli-\n\nchen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-\n\nschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 199,87 DM und des An-\n\ntragsgegners bei der BfA in Höhe von 602,67 DM, jeweils monatlich und bezo-\n\ngen auf den 31. Oktober 1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am \n\n27. Januar 1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. \n\nWegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der \n\nEhezeit sowohl von der BfA als auch von der VBL eine zuletzt bis zum \n\n28. Februar 2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der \n\nVBL hat das Oberlandesgericht abweichend von der Auskunft der VBL nicht mit \n\n345,48 DM, sondern (nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizier-\n\nten VBL-Methode) lediglich mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zugrun-\n\nde gelegt. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit \n\nder sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat \n\nentwickelten VBL-Methode bewertet wissen möchte. Die Parteien und die BfA \n\nhaben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung \n\nmit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versor-\n\ngungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senats-\n\nbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht \n\nnach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten \n\nmodifizierten VBL-Methode zu ermitteln. Das Oberlandesgericht habe bereits \n\nmehrfach ausführlich dargelegt, daß die VBL-Methode auf Grund konstruktiver \n\nMängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offen-\n\nkundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die VBL-Methode auch im vorliegen-\n\nden Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne da-\n\nhinstehen. Die VBL-Methode sei unabhängig vom jeweiligen konkreten Ergeb-\n\nnis nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den Halb-\n\nteilungsgrundsatz verletze. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die seit der \n\nErwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend \n\nin den hier nach Art 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsaus-\n\ngleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB \n\n63/95 - FamRZ 1997, 1535). \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß \n\nder Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB vom Halbteilungs-\n\ngrundsatz bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen \n\nehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und \n\n-rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für \n\nden Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend aus-\n\ngleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des \n\nAntragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts \n\nindessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versor-\n\ngungsanrechte und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen Tei-\n\nlen zugewiesen. \n\nDem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrech-\n\nte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 602,67 DM und \n\neine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 345,48 DM, ins-\n\ngesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 DM, zu. Die Antragstellerin \n\nhat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 DM \n\nerworben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sollen von den An-\n\nrechten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen \n\n294,16 DM (201,40 DM + 92,76 DM) übertragen bzw. für die Antragstellerin be-\n\ngründet werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige \n\nRentenanwartschaften von 494,03 DM, während dem Antragsgegner, bezogen \n\nauf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von 653,99 DM verblieben. Dieses Ergebnis \n\nsteht evident mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht im Einklang. \n\n3. Das Oberlandesgericht hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. \n\naber OLG Oldenburg FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentie-\n\nrung bei Staudinger/Rehme Bearb. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt, \n\nin einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemo-\n\nnate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehe-\n\nzeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und \n\nohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der Umlagemonate liegen-\n\nden Rentenerwerbszeiten gälten nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte als \n\ngesamtversorgungsfähige Zeit. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig \n\ngeltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten \n\nwürden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche Rentenanwart-\n\nschaften - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Be-\n\nrechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil \n\nwerde nach der VBL-Methode zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksich-\n\ntigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so \n\nerrechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen Ren-\n\ntenanrechte verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die vorehelich erworbe-\n\nnen Rentenanrechte bleibe mithin unberücksichtigt, so daß der Ehezeitanteil \n\n- mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei. \n\nDemgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober \n\n1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der \n\nSatzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen \n\nDienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung \n\nzusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu errei-\n\nchen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung \n\n(zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, \n\ndurch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt \n\n(§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versor-\n\ngungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In die-\n\nsem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander \n\nbezogen, und die Versorgungsrente sei in ihrer Höhe - gemessen an der Ge-\n\nsamtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der \n\nSatzung der VBL werde die gesamtversorgungsfähige Zeit - aus der unter Be-\n\nrücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung \n\nnach § 41 Abs. 2 VBLS a.F. ermittelt werde - außer durch die Umlagemonate \n\nbei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit ver-\n\nbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälfti-\n\nge Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. den Prozentsatz \n\nnach § 41 Abs. 2 VBLS a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit zu \n\neinem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe. \n\nOhne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtver-\n\nsorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Ge-\n\nsamtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit - Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nmitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung werde \n\nals gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemona-\n\nten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit ver-\n\nbrachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und \n\ndiese werde zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis \n\ngesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil \n\nder Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfal-\n\nlenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)Versorgungsrente. \n\nIhre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berech-\n\nnung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-\n\nUmlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die \n\nvon der damaligen Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als \n\ngleichgestellte Zeiten anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten \n\nVerknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zu-\n\nsatzversorgungsrente im damaligen System der Gesamtversorgung der VBL sei \n\ndie Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erwor-\n\nbenen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Anwendung der VBL-\n\nMethode in angemessener Weise gewährleistet. \n\nDer Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischen-\n\nzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 2000, 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/Häußermann \n\n§ 587 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587 a Rdn. 106; Palandt/Bru-\n\ndermüller § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteili-\n\nge Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei \n\nStaudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Beson-\n\nderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonsti-\n\ngen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom \n\n25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober \n\n1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in \n\n§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtver-\n\nsorgungsfähige Zeit des Ausgleichspflichtigen - im Gegensatz zu sonstigen be-\n\ntrieblichen Gesamtversorgungen - nicht nur durch die Zeit der Zugehörigkeit bei \n\nder VBL bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur \n\nVBL liegende Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur \n\nHälfte). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, daß der Ausgleichsberechtigte den \n\nauf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen \n\nbekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamt-\n\nversorgung werden aber nur die tatsächlichen Zeiten der Zugehörigkeit des \n\nAusgleichspflichtigen zur VBL berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber \n\ndie (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur VBL liegenden Zurechnungszeiten \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehe-\n\nzeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur \n\ndie in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen \n\nwerden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die \n\ngesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur \n\nVBL erworben wurden, würde der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis nicht die \n\nHälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige \n\nHälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den \n\nUmlagemonaten (Zugehörigkeit zur VBL) beruht. Dies stünde aber mit dem \n\nHalbteilungsgrundsatz nicht in Einklang. \n\nDer Senat verkennt nicht, daß in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vor-\n\nehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der VBL-Methode er-\n\nmittelte Ehezeitanteil der Versorgungsrente höher als die tatsächlich bezogene \n\nVersorgungsrente ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa \n\ndurch die tatsächliche Versorgungsrente zu begrenzen wäre, braucht hier nicht \n\nentschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 DM übersteigt vor-\n\nliegend - auch nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts - nicht die tat-\n\nsächlich gezahlte Versorgungsrente. \n\n4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst ent-\n\nscheiden. Denn die Auskunft der VBL vom 1. Februar 2001 (und die ergänzen-\n\nde Auskunft vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Sat-\n\nzungsänderung der VBL zum 1. Januar 2002, mit der das Gesamtversorgungs-\n\nsystem durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen \n\nSenatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Jo-\n\nhannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c \n\nff.). \n\nFür das weitere Verfahren wird das Oberlandesgericht darüber hinaus zu \n\nbeachten haben, daß die Satzung der VBL für die vor der Satzungsänderung \n\nzum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelun-\n\ngen enthält (§§ 75 ff. VBLS). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Ja-\n\nnuar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrenten \n\ngrundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28. Februar \n\n2003 befristete Versorgungsrente an den Antragsgegner weiterhin gezahlt wer-\n\nden, wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die \n\n(ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die VBL-Methode, maßgeblich. Im \n\nübrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am \n\n1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen \n\nJahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls ei-\n\nnen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der \n\nGrundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht \n\nwerden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge \n\ndie bis zu 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG errechnet und nach § 79 Abs. 1 VBLS den Versicherten wiederum als \n\nStartgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung \n\ndes Ehezeitanteils auf die VBL-Methode zurückzugreifen wäre, muß gegebe-\n\nnenfalls einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-226-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-226-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:21.027220+00:00"}}