{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_219-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"XII ZB 219/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 219/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlan-\n\ndesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2001 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\n\nder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Wilhelmshaven vom 20. Juni 2001 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\nBeschwerdewert: 6.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nAm 6. August 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. Prozeß-\n\nkostenhilfe für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm am 6. Juli 2001\n\nzugestellte klagabweisende Urteil des Familiengerichts zu gewähren.\n\nMit Beschluß vom 6. September 2001 bewilligte ihm das Berufungsge-\n\nricht Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag und ord-\n\nnete ihm Rechtsanwalt H. bei, dem die Ausfertigung dieses Beschlusses am\n\n13. September 2001 zuging. Seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\nwurde dieser Beschluß erst am 4. Oktober 2001 zugestellt, nachdem dieser mit\n\nSchriftsatz vom 26. September 2001 an die Entscheidung über den Prozeßko-\n\nstenhilfeantrag erinnert hatte.\n\nNach Eingang des Bewilligungsbeschlusses bei ihm forderte Rechtsan-\n\nwalt H. am selben Tage die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten an, die ihm jedoch nicht vor dem 5. Oktober 2001 übersandt wur-\n\nden. Zwischenzeitlich hatte er mit Schriftsatz vom 17. September 2001 um\n\nÜberlassung der Gerichtsakten gebeten und diese am 20. Oktober 2001 er-\n\nhalten.\n\nNoch vor Erhalt der Prozeßvollmacht des Pflegers des Klägers, die ihm\n\nam 16. Oktober 2001 zuging, legte Rechtsanwalt H. am 4. Oktober 2001 na-\n\nmens des Klägers Berufung ein, die inzwischen fristgerecht begründet worden\n\nist, und beantragte, dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Antrag\n\nauf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist auch insoweit\n\nzurück, als es darin zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches gese-\n\nhen hat, und verwarf die Berufung als unzulässig.\n\nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er\n\nsein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beklagten ist die beantragte\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist zu gewähren, weil er diese Frist ohne eigenes oder ihm zuzurech-\n\nnendes Verschulden versäumt hat.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Kläger\n\ndurch seine Mittellosigkeit gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung\n\neinzuhalten, und daß dieses Hindernis erst mit der Bekanntgabe des Be-\n\nschlusses über die (teilweise) Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an den Kläger\n\noder seinen Prozeßbevollmächtigten entfiel (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n31. Januar 1978 - VI ZB 7/77 - NJW 1978, 1920 m.N.).\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zu-\n\ntrifft, das Hindernis sei nicht erst mit der (verfahrensrechtlich gebotenen, vgl.\n\nSenatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 233\n\nVerschulden 8) Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten am 4. Oktober 2001 entfallen, sondern bereits\n\nam 13. September 2001 mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses an\n\nden mit diesem Beschluß nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten zweitinstanz-\n\nlichen Rechtsanwalt, mit der Folge, daß die zweiwöchige Frist für die Anbrin-\n\ngung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) schon an die-\n\nsem Tage begonnen habe.\n\nDie Beiordnung als solche macht den beigeordneten Rechtsanwalt noch\n\nnicht zum Prozeßbevollmächtigten der Partei (vgl. BGHZ 30, 226, 228 f.; Se-\n\nnatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 - ZPO § 234 Abs. 1\n\nFristbeginn 4); seine Rechtsbeziehungen zu ihr beurteilen sich wie auch sonst\n\nnach §§ 164, 675 Abs. 1 BGB (vgl. Thomas/Reichold ZPO 23. Aufl. § 121\n\nRdn. 2; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 121 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO\n\n22. Aufl. § 85 Rdn. 22).\n\nOb allerdings in der Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts im\n\nProzeßkostenhilfegesuch bereits eine durch schlüssige Erklärung dem Gericht\n\ngegenüber erteilte Vollmacht gesehen werden kann, wie das Berufungsgericht\n\nunter Hinweis auf Zöller/Vollkommer aaO § 80 Rdn. 5 annimmt, hat der Senat\n\nbislang offen gelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - XII ZB\n\n124/00 - FamRZ 2001, 1606, vom 22. November 2000 - XII ZB 28/00 - FamRZ\n\n2001, 1143, 1144 und vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986,\n\n580). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn\n\nhätte die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits am 13. Septem-\n\nber 2001 zu laufen begonnen, wäre auch sie ohne ein dem Kläger zuzurech-\n\nnendes Verschulden versäumt worden und ihm auch insoweit Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nInsoweit kann hier dahinstehen, ob Rechtsanwalt H. überhaupt ein Ver-\n\nschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist trifft. Selbst wenn in\n\nder Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts eine stillschweigende\n\nVollmachtserteilung zu sehen wäre, deckt sich der zeitliche Anwendungsbe-\n\nreich der Zurechnung eines Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht\n\nnotwendigerweise mit dem Zeitraum dieser Bevollmächtigung. Denn die Zu-\n\nrechnung eines Anwaltsverschuldens setzt stets auch das Bestehen eines\n\nwirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus, das indes nicht schon mit der\n\nErteilung der Vollmacht, sondern erst mit der Annahme des Mandats entsteht;\n\nein vor dessen Annahme liegendes Verschulden des Rechtsanwalts ist der\n\nPartei auch dann nicht zuzurechnen, wenn das Mandatsverhältnis später zu-\n\nstande kommt \n\n(vgl. Musielak/Weth aaO § 85 Rdn. 15; MünchKomm-\n\nZPO/v. Mettenheim 2. Aufl. § 85 Rdn. 21; Stein/Jonas/Bork 21. Aufl. § 85\n\nRdn. 13; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Februar 1973 - IV ZB 98/72 - VersR\n\n1973, 446, 447 zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F.).\n\nSollte die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs hier ver-\n\nsäumt worden sein, wäre dem Kläger insoweit auch ohne ausdrücklichen An-\n\ntrag von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, weil ihm ein etwa gege-\n\nbenes Verschulden von Rechtsanwalt H. an der Versäumung dieser Frist nicht\n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre. Denn ein Mandatsverhältnis zwi-\n\nschen dem Kläger und Rechtsanwalt H., das eine solche Zurechnung allein\n\nrechtfertigen könnte, ist jedenfalls nicht vor Ablauf einer am 13. September\n\n2001 in Lauf gesetzten Frist zustande gekommen, so daß das Wiedereinset-\n\nzungsgesuch vom 4. Oktober 2001 mit der zugleich nachgeholten Berufungs-\n\neinlegung innerhalb der zweiwöchigen Frist einging, innerhalb derer auch ein\n\nGesuch um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinset-\n\nzungsfrist anzubringen gewesen wäre.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der zweit-\n\ninstanzliche Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2001 Ein-\n\nsicht in die Gerichtsakten beantragt hatte. Diesem Schriftsatz ist - entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts - nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt H.\n\nsich bereits zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt hätte. Eine aus-\n\ndrückliche Erklärung dieses Inhalts enthält dieser Schriftsatz nicht, und das\n\nBerufungsgericht durfte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß das\n\nGesuch um Akteneinsicht eine solche Erklärung stillschweigend enthalte. Denn\n\nzumindest ebenso naheliegend war die Annahme, daß Rechtsanwalt H. zu-\n\nnächst nur Einsicht in die Gerichtsakten nehmen wollte, um entscheiden zu\n\nkönnen, ob er das Mandat übernahm oder nicht, zumal er aus dem Bewilli-\n\ngungsbeschluß allein noch nicht einmal ersehen konnte, ob der Kläger es ihm\n\nüberhaupt schon - gegebenenfalls durch schlüssige Erklärung - angetragen\n\nhatte, weil dieser Beschluß keinen Hinweis darauf enthält, ob der Kläger ihn als\n\nbeizuordnenden Anwalt namentlich benannt hatte.\n\nAuch der Rücksendung der Akte mit Schriftsatz vom 21. September\n\n2001 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß Rechtsanwalt H. sich\n\nnunmehr - nach Akteneinsicht - für den Kläger bestelle. Vielmehr hat Rechts-\n\nanwalt H. erst durch seinen Schriftsatz vom 4. Oktober 2001, mit dem er na-\n\nmens des Klägers Berufung einlegte und Wiedereinsetzung beantragte, seine\n\nBereitschaft zur Übernahme des Mandats zu erkennen gegeben.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/xii-zb-219-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/xii-zb-219-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_219-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:37.979929+00:00"}}