{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_212-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"XII ZB 212/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626 a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des An- tragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat. b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsver- fahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende ge- mäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbe- schlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 212/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626 \n\na) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des An-\ntragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im \nVerhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu \nerkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat. \n\nb) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsver-\nfahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des \nVerfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende ge-\nmäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbe-\nschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom \n13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38). \n\nBGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - OLG Stuttgart \nAG Tettnang \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 12. September 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € (entspricht 1.000 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 25. März 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am \n\n20. Februar 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. Septem-\n\nber 1977 geheiratet. Seit Juli 1991 leben sie voneinander getrennt. \n\nDer Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am \n\n3. Juni 1992 zugestellt worden. In dem Verhandlungstermin vom 5. August \n\n1992 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, er trete \"dem \n\nAntrag nicht entgegen\". In dem Verhandlungstermin vom 26. Mai 1993, zu dem \n\ndie Parteien nicht erschienen waren, wurde das Ruhen des Verfahrens ange-\n\nordnet. Mit Schriftsatz vom 1. August 1996 nahm die Antragstellerin ihren \n\nScheidungsantrag zurück. Mit einem am 4. September 1996 zugestellten An-\n\ntrag lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zur Antragsrücknahme ab und \n\nbeantragte seinerseits, die Ehe der Parteien zu scheiden. \n\nMit Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden \n\nund den Versorgungsausgleich - bezogen auf den 31. Mai 1992 als Ende der \n\nEhezeit - durchgeführt. Für die Antragstellerin ist es auf der Grundlage der Aus-\n\nkunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: LVA Baden-Württem-\n\nberg) vom 24. März 1993 von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 93,24 DM ausgegan-\n\ngen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Antragsgegner hat es nach der Aus-\n\nkunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 1. Fe-\n\nbruar 1993 Anrechte auf Beamtenversorgung \n\nin Höhe von monatlich \n\n1.373,27 DM zugrunde gelegt (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). \n\nDie dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Ober-\n\nlandesgericht zurückgewiesen, weil das Amtsgericht zu Recht von einer Ehezeit \n\nvom 1. September 1977 bis zum 31. Mai 1992 ausgegangen sei. Der Schei-\n\ndungsantrag der Antragstellerin sei nicht wirksam zurückgenommen worden, \n\nweil darüber mündlich verhandelt worden sei und der Antragsgegner der An-\n\ntragsrücknahme nicht zugestimmt habe. Dagegen richtet sich die weitere Be-\n\nschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Entscheidung auf der Grundlage \n\neiner Ehezeit vom 1. September 1977 bis zum 31. August 1996 erreichen \n\nmöchte. Auch wegen der langen Verfahrensdauer und des mehrjährigen Ru-\n\nhens des Verfahrens sei nach Treu und Glauben von einem Ende der Ehezeit \n\nam 31. August 1996 auszugehen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; es führt jedoch wegen \n\ngesetzlicher Änderungen im Bereich des Versorgungsrechts zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht. \n\n1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einem Ende der Ehezeit am \n\n31. Mai 1992 ausgegangen, weil der Scheidungsantrag der Antragstellerin am \n\n3. Juni 1992 zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB) und auch in der Folgezeit \n\nnicht wirksam zurückgenommen ist. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit \n\nim Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des \n\nScheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit \n\nausgelöst hat (Senatsbeschluß vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ \n\n1991, 1042). Das gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächli-\n\nchen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschlüsse \n\nvom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Okto-\n\nber 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38). Hier hat der am 3. Juni 1992 zu-\n\ngestellte Antrag die Ehescheidung ausgelöst, weil dieser Antrag nicht wirksam \n\nzurückgenommen worden ist. \n\nNach § 608 ZPO sind für Ehesachen im ersten Rechtszug die Vorschrif-\n\nten über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend anwendbar; die \n\nRücknahme richtet sich daher nach § 269 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Schei-\n\ndungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der \n\nmündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenom-\n\nmen werden. Wann der - ggf. nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner im \n\nEhescheidungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift zur Hauptsache verhandelt \n\nhat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\na) Streitig ist schon, wann ein - wie hier - anwaltlich vertretener Antrags-\n\ngegner mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beginnt, was nach \n\n§ 269 Abs. 1 ZPO das Erfordernis seiner Zustimmung zur Antragsrücknahme \n\nauslöst. Teilweise wird darauf hingewiesen, daß die mündliche Verhandlung \n\nnach § 137 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit der Stellung der Anträge beginnt (Mu-\n\nsielak/Borth ZPO 3. Aufl. § 626 Rdn. 2; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 269 \n\nRdn. 4). Weil der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch diese Vorschrift \n\nallerdings nicht zwingend vorgegeben ist, kann der Vorsitzende auch schon vor \n\nder Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtern. Jeden-\n\nfalls dann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falles \n\nmit dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners (§ 78 Abs. 2 ZPO) erör-\n\ntert worden sind, ist dieser in die mündliche Verhandlung eingetreten. Dabei \n\nkann es auch nicht darauf ankommen, ob der Antragsgegner dem Scheidungs-\n\nantrag abschließend ausdrücklich zugestimmt hat, wie es der materiell-\n\nrechtlichen Scheidungsvoraussetzung im Sinne von § 1566 Abs. 1 BGB ent-\n\nspricht (so aber Bergerfurth in der Anmerkung zur Beschwerdeentscheidung \n\nFamRZ 2002, 1261, 1262). Während § 1566 Abs. 1 BGB die Zerrüttungsvermu-\n\ntung als materiell-rechtliche Voraussetzung des Scheidungsausspruchs betrifft, \n\nerfaßt § 269 Abs. 1 ZPO die prozeßrechtliche Frage der mündlichen Verhand-\n\nlung zur Hauptsache. Ein Verhandeln zur Hauptsache setzt dabei nicht zwin-\n\ngend auch die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder einen eigenen Antrag \n\ndes Antragsgegners voraus. Für das Zustimmungserfordernis des § 269 Abs. 1 \n\nZPO kommt es deswegen nicht auf einen konkreten Antrag des Antragsgeg-\n\nners, sondern darauf an, daß der Prozeßbevollmächtigte den Standpunkt seiner \n\nPartei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt. \n\nb) Daraus folgt zwangsläufig auch, daß der Antragsteller seinen Schei-\n\ndungsantrag - sogar bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils - zurücknehmen \n\nkann, wenn der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich \n\nvertreten war (so auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1564 \n\nBGB Rdn. 34; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht aaO § 626 ZPO \n\nRdn. 2; Bamberger/Roth BGB [2003] § 1564 Rdn. 16; Musielak/Foerste ZPO \n\n3. Aufl. § 269 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 14; Stein/Jonas/ \n\nSchumann ZPO 21. Aufl. § 269 Rdn. 9; Baumbach/Hartmann ZPO 62. Aufl. \n\n§ 269 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 9; \n\nMünchKomm/Lüke ZPO [2000] § 269 Rdn. 24; MünchKomm/Finger aaO § 626 \n\nRdn. 3; MünchKomm/Wolf BGB 4. Aufl. § 1564 Rdn. 51; OLG Stuttgart OLGR \n\nStuttgart 2004, 159; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 833; OLG Köln FamRZ \n\n1985, 1060; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 63). Die förmliche Vernehmung des \n\nAntragsgegners im Ehescheidungsverfahren gemäß § 613 Abs. 1 ZPO ist noch \n\nkein mündliches Verhandeln im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO und begründet \n\ndeswegen kein Zustimmungserfordernis zur Antragsrücknahme. Die abwei-\n\nchende Auffassung, wonach die Rücknahme des Scheidungsantrags auch \n\ndann der Zustimmung des Antragsgegners bedarf, wenn dieser dem Antrag in \n\nder mündlichen Verhandlung persönlich zugestimmt hat (vgl. OLG München \n\nNJW-RR 1994, 201; AG Kempten FamRZ 2003, 1117) überzeugt nicht. Der \n\nAntragsgegner hat erst dann im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO verhandelt, wenn \n\ner seinen Antrag stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO) oder sich zur Hauptsache einläßt \n\n(Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 626 ZPO Rdn. 2). Beides setzt \n\nmit Blick auf § 78 Abs. 2 ZPO (= § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F.) voraus, daß \n\nder Antragsgegner dabei anwaltlich vertreten ist (Johannsen/Henrich/Jaeger \n\naaO § 1564 BGB Rdn. 34). Weil der Antragsgegner im Anwaltsprozeß daran \n\ngehindert ist, persönlich Anträge zu stellen oder zur Hauptsache zu verhandeln, \n\nkann seine persönliche Anhörung nach § 613 Abs. 1 ZPO nicht die mündliche \n\nVerhandlung zur Hauptsache ersetzen. Sie dient im Rahmen des Ermittlungs-\n\ngrundsatzes lediglich der vorbereitenden Feststellung der Scheidungsvoraus-\n\nsetzungen (vgl. § 616 ZPO). Eine Rücknahme des Scheidungsantrags ist des-\n\nwegen immer ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich, wenn dieser in \n\nder mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war. \n\nc) Danach ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, daß \n\nder Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 1992 mit der \n\nmündlichen Verhandlung zur Hauptsache begonnen hatte. Nachdem die Par-\n\nteien persönlich angehört worden waren und der Antragstellervertreter den \n\nScheidungsantrag gestellt hatte, konnte die Erklärung des Antragsgegnervertre-\n\nters, er trete dem Antrag nicht entgegen, nur als Würdigung der tatsächlichen \n\nund rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen verstanden werden. Denn diese \n\nProzeßerklärung setzt voraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragsge-\n\ngners die im Rahmen der persönlichen Anhörung festgestellten materiell-\n\nrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen gewürdigt und darüber verhandelt hat. \n\nNichts anderes kann im übrigen von einem Antragsgegner verlangt werden, der \n\nzwar selbst nicht geschieden werden möchte, aber die vorliegenden Schei-\n\ndungsvoraussetzungen akzeptiert und deswegen dem Scheidungsantrag weder \n\nzustimmen noch widersprechen will. \n\nWeil der Antragsgegner der am 7. August 1996 zugestellten Antrags-\n\nrücknahme schon mit einem am 28. August 1996 eingegangenen Schriftsatz \n\nwidersprochen hat, kann in seinem Verhalten auch keine konkludente Zustim-\n\nmung gesehen werden (vgl. insoweit OLG Naumburg, FamRZ 2003, 545; OLG \n\nBamberg, Beschluß vom 18. Januar 1989 - 2 WF 14/89 - veröffentlicht bei Ju-\n\nris). \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, nach \n\nTreu und Glauben von einem späteren Ende der Ehezeit auszugehen. Entge-\n\ngen der Auffassung der weiteren Beschwerde besteht kein Grund, abweichend \n\nvon den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung das Ende der Ehezeit aus-\n\nnahmsweise nach der Rechtshängigkeit eines später eingegangenen Schei-\n\ndungsantrags zu bestimmen. Zwar hat der Senat erwogen, in besonders gela-\n\ngerten Einzelfällen von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Ehezeit im Sinne \n\nvon § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags bestimmt wird, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit \n\nausgelöst hat. Solche durch das Gebot von Treu und Glauben bedingten Aus-\n\nnahmen kommen aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Ehesache nach \n\nerfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten war oder die eheliche Lebens-\n\ngemeinschaft in der Zwischenzeit langfristig wieder aufgenommen worden ist \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, \n\n335 und vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042, 1043). Beides \n\nist hier nicht der Fall. Die Parteien leben seit Juli 1991 ununterbrochen getrennt. \n\nIn einem solchen Fall würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) eher zuwiderlaufen, wenn trotz der dauerhaften Trennung von einem spä-\n\nteren Ende der Ehezeit ausgegangen würde, anstatt an dem ursprünglichen \n\nund nicht wirksam zurückgenommenen Scheidungsantrag festzuhalten. Die \n\nDauer des Verfahrensstillstandes kann deswegen in Fällen, in denen die Par-\n\nteien - wie hier - weiterhin getrennt leben, kein späteres Ende der Ehezeit aus \n\nBilligkeit begründen (so auch OLG Bremen, FamRZ 1998, 1516; OLG Köln \n\nFamRZ 1992, 685 und OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824). \n\n3. Gleichwohl führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den Tatrichter, weil die \n\nzugrunde liegenden Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger die zwischen-\n\nzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen noch nicht berücksichtigen. \n\nDabei handelt es sich zum einen um das Gesetz zur Reform des öffentli-\n\nchen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) und die Absenkung \n\ndes Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fas-\n\nsung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. De-\n\nzember 2001 (BGBl I S. 3926) und den baden-württembergischen Bemes-\n\nsungsfaktor von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung \n\n(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und \n\nLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n\n10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die \n\nGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-\n\ndung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. \n\nS. 693, 694). \n\nZum anderen beruht die Auskunft der LVA vom 24. März 1993 zu der \n\nvon der Ehefrau erworbenen Anwartschaft auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der da-\n\nmals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswir-\n\nkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung \n\n(Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I \n\nS. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 \n\nSGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des \n\nGesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermö-\n\ngens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 \n\n(BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden \n\nKalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf \n\neinen Wert von 0,0833 erhöht. Nicht berücksichtigt ist auch die Absenkung des \n\nRentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur \n\nReform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalge-\n\ndeckten Altersvorsorgevermögens \n\n(Altersvermögensgesetz/AVmG \n\n- vom \n\n26. Juni 2001, BGBl I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes \n\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapi-\n\ntalgedeckten Altersvorsorgevermögens \n\n(Altersvermögensergänzungsgesetz/ \n\nAVmEG vom 21. März 2001, BGBl I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der \n\nEntscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Gel-\n\ntungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, \n\nvgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ \n\n2003, 435 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/xii-zb-212-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 608","ref_norm":"608","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/xii-zb-212-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:03.685353+00:00"}}