{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 205/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 205/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nFuchs und Dr. Vézina beschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-\n\nern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich\n\nFamiliensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts München \n\nvom\n\n5. September 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz\n\nNr. 1., \n\n3. Absatz \n\ndes Beschlusses \n\ndes Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Freyung vom 12. Juli 2001 (Ausspruch über\n\ndas erweiterte Splitting) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrags-\n\ngegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-\n\nOberpfalz werden \n\nauf \n\ndas Versicherungskonto Nr. ...\n\nder Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-\n\nderbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von\n\nmonatlich 2,83 € (5,53 DM), bezogen auf den 31. Januar 2000,\n\nübertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in\n\nEntgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 511,29 € (1000 DM)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 26. Februar 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Februar 2000 zugestellten Antrag der\n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 13. September 2000 geschieden.\n\nDer Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 12. Juli\n\n2001 geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Februar 1972 bis 31. Januar 2000; § 1587\n\nAbs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-\n\nrichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei\n\nder Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte,\n\nLVA). Die am 12. Januar 1954 geborene Ehefrau erwarb Anwartschaften in\n\nHöhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe\n\nvon 650,98 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Der\n\nam 16. Juni 1946 geborene Ehemann erwarb Anwartschaften in Höhe von\n\n323,22 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften \n\nin Höhe von\n\n915,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben\n\nbesteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine sta-\n\ntische Betriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH in Höhe von jährlich\n\n1.200 DM.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nangleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in\n\nHöhe von 132,29 DM und Rentenanwartschaften in Höhe von 81,30 DM, je-\n\nweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2000, auf das Versicherungs-\n\nkonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB -\n\nvon dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 7,46 DM, bezogen auf den 31. Januar\n\n2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die\n\nUmrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in\n\neine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwert-\n\nverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme\n\nauf in der Literatur veröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 3.252,21 DM ermittelt\n\nund es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von\n\nmonatlich 14,93 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf seinen in FamRZ\n\n1999, 1432 ff. veröffentlichten Beschluß angenommen, die Barwertverordnung\n\nsei verfassungswidrig. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverord-\n\nnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/Gutdeutsch\n\nFamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe\n\ndas Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -\n\nFamRZ 2001, 1695 ff.) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung\n\nder Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich\n\nauch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf\n\n”Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, des-\n\nsen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten\n\nvorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 323,22 DM und angleichungsdynamische An-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 915,55 DM bei der LVA für den Versor-\n\ngungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine\n\nBetriebsrente bei der Textilwerke D. GmbH. Nach § 1587 a Abs. 2\n\n Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebs-\n\nrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 524,55 DM jährlich festgestellt ist. Da\n\nder Wert der Versorgung nach der Versorgungsregelung der GmbH nicht in\n\ngleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen\n\nRentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene\n\nAnteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische\n\nRente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im An-\n\nwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des\n\nAlters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird.\n\nBei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 4,6 (Alter des Ehemannes zum\n\nEhezeitende: 53) ergibt sich ein Barwert von 2.412,93 DM. Zur Umrechnung in\n\nein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenver-\n\nsicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit\n\ngeltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgelt-\n\npunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach\n\n§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.\n\nDies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 11,07 DM (2.412,93 DM x\n\n0,0000950479 (cid:222) 0,2293 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 11,07 DM), bezogen auf\n\nden 31. Januar 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt\n\nAnwartschaften in Höhe von 334,29 DM und zusätzlich angleichungsdynami-\n\nsche Anwartschaften in Höhe von 915,55 DM, jeweils monatlich, erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei\n\nder LVA in Höhe von 160,63 DM und angleichungsdynamische Anwartschaften\n\nin Höhe von 650,98 DM, jeweils monatlich, zu berücksichtigen.\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\njeweils die werthöheren Anwartschaften erworben hat, bezüglich der Anwart-\n\nschaften in Höhe von 81,30 DM [(323,22 – 160,63) : 2] und bezüglich der an-\n\ngleichungsdynamischen Anwartschaften in Höhe von 132,29 DM [(915,55 –\n\n650,98) : 2] ausgleichspflichtig. Das Familiengericht hat richtig bezüglich der\n\nbei der LVA erworbenen Anwartschaften das Rentensplitting in Höhe von\n\n81,30 DM und bezüglich der dort erworbenen angleichungsdynamischen An-\n\nwartschaften getrennt das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3\n\nAbs. 1 VAÜG in Höhe von 132,29 DM durchgeführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 5,53 DM monatlich\n\n(11,07 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 2,83 €.\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.795,32 DM ist\n\nnicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB, § 3 Abs. 1 VAÜG in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte\n\n(Ost) umzurechnen.\n\nHahne \nnitz\n\nRiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wage-\n\nverhindert zu unterschreiben.\n\n Hahne\n\n Fuchs Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:50.565191+00:00"}}