{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_198-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 198/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; SächsAbgG §§ 13, 42 a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich. b) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichti- ge bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlun- gen des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 198/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3; \nSächsAbgG §§ 13, 42 \n\na) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages \n\nim Versorgungsausgleich. \n\nb) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn \n\ndessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichti-\n\nge bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlun-\n\ngen des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - OLG Dresden \nAG Dresden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der am \n\n4. September 2001 verkündete Beschluß des 22. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers ent-\n\nschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Be-\n\nschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 5.947 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller (im folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im \n\nfolgenden: Ehefrau) haben am 8. August 1964 die Ehe geschlossen; aus der \n\nEhe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungs-\n\nantrag wurde der Ehefrau am 22. März 1999 zugestellt. Am 13. Juli 1999 \n\nschlossen die Parteien einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag, in dem sie \n\nwechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, eine vom Ehemann in \n\nRaten zu zahlende Abfindung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinn-\n\nausgleich vereinbarten und im übrigen bestimmten, daß der Versorgungsaus-\n\ngleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte. Das am \n\n28. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1964 bis 28. Februar 1999, § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versor-\n\ngungsanrechte erworben. \n\nDer 1941 geborene Ehemann war bis zum Jahre 1992 als Hochschulleh-\n\nrer in Dresden tätig; derzeit übt er eine Honorartätigkeit als freier Dozent aus. \n\nZwischen 1990 und 1994 gehörte er zunächst der Volkskammer und anschlie-\n\nßend dem Sächsischen Landtag als gewählter Abgeordneter an. Er erwarb in \n\nder Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen \n\nRentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), \n\nderen Höhe mit monatlich 1.852,67 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am \n\n28. Februar 1999, festgestellt wurde. Als ehemaliger Abgeordneter des ersten \n\nSächsischen Landtages verfügt er über eine zusätzliche Versorgung in Form \n\neiner Altersentschädigung, die ihm seit Erreichen des 53. Lebensjahres im Jah-\n\nre 1995 in Höhe von 30 % der jeweiligen Grundentschädigung eines aktiven \n\nLandtagsabgeordneten gewährt wird. Zum Ende der Ehezeit betrug die Höhe \n\ndieser - steuerpflichtigen - Altersentschädigung monatlich 2.026 DM. \n\nDie 1939 geborene Ehefrau war Lehrerin; sie bezieht seit dem 1. Juli \n\n2000 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA). Sie hat in der \n\nEhezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung bei der BfA erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht auf \n\nder Grundlage einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten weiteren \n\nAuskunft der BfA mit monatlich 1.940,38 DM, bezogen auf das Ende der Ehe-\n\nzeit am 28. Februar 1999, festgestellt hat. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat auf der Grundlage der von ihm \n\neingeholten Auskünfte, aus denen sich für die Ehefrau damals noch höhere \n\nehezeitliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.949,84 DM erga-\n\nben, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des \n\nEhemannes bei dem Sächsischen Landtag durchgeführt, und zwar in Höhe von \n\nmonatlich 964,42 DM. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwer-\n\nde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschlie-\n\nßen. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich \n\nneu gefaßt und dabei den Versorgungsausgleich mit einer zeitlichen Befristung \n\nteilweise ausgeschlossen. Es hat zu Lasten der Versorgung des Ehemannes \n\nbei dem Sächsischen Landtag auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der \n\nBfA bis zum 30. Juni 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 276,41 DM und \n\nab dem 1. Juli 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 969,15 DM, jeweils \n\nmonatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das \n\nZiel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter. \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit \n\nzum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist. \n\n1. Das Oberlandesgericht führt aus, daß zwischen den Parteien der öf-\n\nfentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften \n\ndurchzuführen sei, weil beide Parteien während der Ehezeit nur angleichungs-\n\ndynamische Anrechte, zu denen auch die Altersentschädigung des Ehemannes \n\ngehöre, erworben hätten. Indes sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c \n\nNr. 1 BGB zeitlich befristet teilweise auszuschließen, weil die Inanspruchnahme \n\ndes Ehemannes bis zu dem Zeitpunkt, an dem er selbst mit Erreichen des \n\n63. Lebensjahres erstmals eine gesetzliche Rente beziehen könne, unter Be-\n\nrücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig sei. \n\nBei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs stünden der \n\nEhefrau im Jahre 2001 unter fiktiver Berücksichtigung der zusätzlich zu Lasten \n\nder Abgeordnetenversorgung des Ehemannes erworbenen Anrechte brutto \n\n3.276,57 DM zur Verfügung, während die Altersentschädigung des Ehemannes \n\nals Folge des Versorgungsausgleichs auf 1.207,02 DM verkürzt worden wäre. \n\nRechne man dem zusätzliche Einkünfte des Ehemannes aus freiberuflicher Tä-\n\ntigkeit in Höhe von monatlich brutto 1.000 DM hinzu, ergebe sich ein Jahres-\n\nbruttoeinkommen in Höhe von 26.484,24 DM. Aus diesem Einkommen hätte \n\nder Ehemann nach der allgemeinen Grundtabelle Einkommensteuern in Höhe \n\nvon 937 DM sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, \n\nso daß sich ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.921,42 DM \n\nergäbe. Die Ehefrau hätte dagegen aus ihren durch den ungekürzten Versor-\n\ngungsausgleich erhöhten Renteneinkünften nur die Beiträge zur gesetzlichen \n\nKranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und verfüge zudem über ein um \n\nberufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Zusatzeinkommen aus selbständiger \n\nTätigkeit in Höhe von 333 DM monatlich. Für sie errechne sich daher bei voll-\n\nständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktives monatliches \n\nNettoeinkommen in Höhe von 3.354 DM. Diese Einkommensdifferenz stelle \n\neine unangemessene Benachteiligung des Ehemannes jedenfalls solange dar, \n\nwie er nicht die Möglichkeit habe, eine eigene gesetzliche Rente zu beziehen. \n\nDenn auch er sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt Altersrentner, könne aber die \n\ngesetzliche Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres zum \n\n1. Juli 2004 erhalten. Dadurch sei er unangemessen benachteiligt, weil das von \n\nden Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung augenscheinlich verfolgte \n\nZiel einer paritätischen Versorgung beider Parteien ohne gegenseitige Unter-\n\nhaltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bei vollständiger Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs nicht verwirklicht werden könne. Die Hälfte der bei vol-\n\nler Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau entste-\n\nhenden (fiktiven) Einkommensdifferenz im Jahre 2001 betrage 716,29 DM ent-\n\nsprechend 16,9495 Entgeltpunkten nach dem bis zum 30. Juni 2001 gültigen \n\naktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM. Die gleiche Anzahl an Entgeltpunk-\n\nten wäre zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 in eine monatliche Rente \n\nvon 692,73 DM umzurechnen gewesen. Um diesen Betrag sei der Versor-\n\ngungsausgleich bis zum 30. Juni 2004 zu kürzen, nämlich auf (969,15 DM - \n\n692,73 DM =) 276,42 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 2004 müsse sich der Ehemann \n\nallerdings die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs gefallen \n\nlassen, weil er dann selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung beziehen könne. Zu diesem Zeitpunkt werde der Ehemann gegenüber der \n\nEhefrau voraussichtlich über die höheren Alterseinkünfte verfügen. Dem stehe \n\nauch nicht entgegen, daß der Ehemann bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit \n\nVollendung des 63. Lebensjahres voraussichtlich einen Abschlag von 7,2 % \n\nhinnehmen müsse. Denn es stehe nicht fest, ob der Ehemann überhaupt einen \n\nvorzeitigen Rentenantrag stellen werde, und dieses Prognoserisiko könne nicht \n\nauf die Ehefrau abgewälzt werden. Der Ehemann habe es zudem in der Hand, \n\nschon zum jetzigen Zeitpunkt durch Steigerung seiner Erwerbstätigkeit höhere \n\nEinkünfte zu erzielen und dadurch den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Le-\n\nbensjahres aus eigener Kraft zu überbrücken. Aus der möglichen Steuerlast auf \n\ndem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Rest der \n\nAltersentschädigung könne eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB \n\nnicht hergeleitet werden. Denn diese Bezüge seien einerseits im Hinblick auf \n\n§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich privilegiert, und es stehe andererseits zu er-\n\nwarten, daß der Ehemann im Zeitpunkt eigenen Altersrentenbezuges auf den \n\nRestbetrag seiner Altersentschädigung aus der Abgeordnetenversorgung oh-\n\nnehin keine Einkommensteuern mehr zahlen müsse. \n\n2. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die Fragen nach der Qualifi-\n\nkation der Abgeordnetenversorgung in den neuen Bundesländern und den \n\nAuswirkungen eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs bei vorgezo-\n\ngenem Renteneintritt noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Damit hat \n\ndas Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Be-\n\nschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt \n\nzugelassen. \n\n3. Gegen die Bewertung der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes \n\nbei dem Sächsischen Landtag als eine grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich unterfallende und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch ana-\n\nloges Quasi-Splitting auszugleichende angleichungsdynamische Versorgung \n\nerinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit unterliegt die Beurteilung \n\ndurch das Oberlandesgericht auch keinen rechtlichen Bedenken. \n\na) Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwart-\n\nschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter \n\nErwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit \n\neines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Abgeordne-\n\ntenversorgung des Ehemannes bestimmt sich nach dem Gesetz über die \n\nRechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Sächsisches \n\nAbgeordnetengesetz - SächsAbgG) vom 26. Februar 1991, SächsGVBl 1991, \n\n44. Danach erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das dem Landtag \n\nmindestens acht Jahre angehört hat, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine \n\nAltersentschädigung; mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft entsteht der \n\nAnspruch ein Lebensjahr früher, frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjah-\n\nres (§ 13 SächsAbgG). Für Abgeordnete, die - wie der Ehemann - dem ersten \n\nSächsischen Landtag in der Legislaturperiode von 1990 bis 1994 angehörten, \n\nenthält § 42 SächsAbgG eine Sonderregelung. Diese Abgeordneten erwerben \n\nnach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung bereits \n\nnach dreijähriger Mandatszeit und nach Vollendung des 53. Lebensjahres. \n\nObwohl die auf dieser Grundlage erworbene Versorgung deutlich vor \n\ndem Erreichen des für eine gesetzliche Altersrente erforderlichen Alters ge-\n\nwährt wird, haben die Vorinstanzen die Altersentschädigung des Ehemannes \n\nmit Recht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar \n\ngenügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Ver-\n\nsorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Versorgungszwecke beziehen. Für die An-\n\nknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regel-\n\naltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversor-\n\ngung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Be-\n\ngünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens \n\nbezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, \n\n936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Stau-\n\ndinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als \n\nreine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrük-\n\nkungs- oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, \n\n4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.). Das Sächsische Abgeordnetengesetz unter-\n\nscheidet begrifflich klar zwischen Übergangsgeld (§ 12 SächsAbgG) und Al-\n\ntersentschädigung (§§ 13 ff. SächsAbgG). Ergibt sich die Zweckbestimmung \n\nder Versorgung in dieser Weise unzweifelhaft aus den gesetzlichen Bestim-\n\nmungen und ist sie zudem nach ihrem Umfang ersichtlich geeignet, dem Lei-\n\nstungsempfänger eine auskömmliche Versorgung bis zum Erreichen der Re-\n\ngelaltersgrenze zu gewährleisten, liegt der Versorgungsfall des Alters in der ge-\n\nmäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Art vor. Es ist demgegenüber \n\nnicht entscheidend, ob die Vorverlagerung der Altersgrenze ihre sachliche \n\nRechtfertigung in einer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit oder \n\nnur in allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Erwägungen (vgl. kri-\n\ntisch zur Abgeordnetenversorgung Grundmann, DÖV 1994, 329, 333) findet. \n\nb) Die Abgeordnetenversorgung des Bundes und der Länder ist grund-\n\nsätzlich als volldynamisch zu bewerten (§ 25 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 \n\nAbgG). Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, daß \n\nes sich bei der Altersversorgung eines Sächsischen Landtagsabgeordneten um \n\nein angleichungsdynamisches Anrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG \n\nhandelt. \n\nDie Höhe der Altersentschädigung ist als fester Vomhundertsatz der \n\nGrundentschädigung (§ 5 SächsAbgG) zu ermitteln, so daß sie auf diese Weise \n\nder Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 24 SächsAbgG in der \n\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, SächsGVBl 2000, S. 326, un-\n\nterliegt. Nach dieser Vorschrift beschließt der Landtag über eine Anpassung der \n\nGrund- und Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung eines ihm vom \n\nPräsidenten des Landtages zu erstattenden Berichts, der als Maßstab den \n\nDurchschnitt der Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächen-\n\nländern (ohne Hessen) und einen den unterschiedlichen Einkommensverhält-\n\nnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragenden Anpas-\n\nsungsabschlag zugrunde zu legen hat. Eine besondere Regelung, wie dieser \n\nAnpassungsabschlag zu bemessen sei, enthält das Gesetz nicht. In der Be-\n\nrichtspraxis des Präsidenten des Sächsischen Landtags wurde der Anpas-\n\nsungsabschlag bislang in Anknüpfung an die Höhe der Diäten in den übrigen \n\nostdeutschen Länderparlamenten und an die Teuerungsrate, aber auch an die \n\nEntwicklung der Löhne und Gehälter im Land Sachsen - insbesondere im öf-\n\nfentlichen Dienst - ermittelt (vgl. zuletzt Unterrichtung durch den Präsidenten \n\ndes Sächsischen Landtages vom 13. Dezember 2002, LT-Drucks. 3/7539). Die \n\nGrundentschädigung der Sächsischen Landtagsabgeordneten weist seit 1997 \n\ngegenüber der durchschnittlichen Abgeordnetenentschädigung in den west-\n\ndeutschen Flächenländern folgende Abschläge aus: \n\n1997: \n\n20,86 % (6.753 DM zu 8.533 DM; LT-Drucks. 2/5039) \n\n2000: \n\n13,37 % (7.712 DM zu 8.902 DM; LT-Drucks. 3/577) \n\n2003: \n\n10,23 % (4.283 € zu 4.771 €; LT-Drucks. 3/7539) \n\nDamit ist die Grundentschädigung der Mitglieder des Sächsischen Land-\n\ntages nicht nur an die Dynamik der Abgeordnetenentschädigungen in den \n\nwestdeutschen Flächenländern gekoppelt, sondern unterliegt einer zusätzlichen \n\nDynamik durch den bei zunehmender Annäherung der Einkommensverhältnis-\n\nse in alten und neuen Bundesländern geringer werdenden Anpassungsab-\n\nschlag. Die Altersentschädigung vollzieht diese Angleichungsdynamik nach. \n\nc) Da beide Parteien hiernach ausschließlich angleichungsdynamische \n\nRechte erworben haben, war der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAÜG schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbe-\n\nschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 149/84 - FamRZ 1988, 380, 381 f.) \n\nzutreffend erkannt, daß es sich bei der Anwartschaft auf Abgeordnetenversor-\n\ngung nicht um eine solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \n\noder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-\n\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB handelt und der Ausgleich - da die sächsische Abgeordnetenversorgung \n\neine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nicht vorsieht - im Wege des analogen \n\nQuasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen hat. \n\n4. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur befristeten Herabset-\n\nzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB halten indes der \n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Im Ausgangspunkt befindet sich das Oberlandesgericht allerdings in \n\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat bereits \n\nentschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billig-\n\nkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beidersei-\n\ntigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß \n\nsei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistun-\n\ngen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. De-\n\nzember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498). Eine solche vorüberge-\n\nhende Härte bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs hat \n\ndas Oberlandesgericht zu erkennen geglaubt und diesem Umstand dadurch \n\nRechnung tragen wollen, daß es eine zeitlich befristete Herabsetzung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs vorgenommen hat. Gegen diesen Ansatz ist im Grundsatz \n\nnichts zu erinnern. Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB, welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen Aus-\n\nschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß \n\nbereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - ge-\n\ntroffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehal-\n\nten bleiben (Senatsbeschluß BGHZ 133, 344, 351 ff. = FamRZ 1996, 1540, \n\n1541 ff.). Die gebotene Prognoseentscheidung hat das Oberlandesgericht ge-\n\ntroffen und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine zeitlich befristete \n\nHerabsetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind allerdings un-\n\nter den hier obwaltenden Umständen die Voraussetzungen für eine - auch nur \n\nbefristete - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB \n\nnicht gegeben. \n\nGemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, \n\nsoweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-\n\nderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs \n\nwährend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wä-\n\nre. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Ver-\n\nsorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der \n\nEhegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei-\n\nzutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirt-\n\nschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. \n\nAllerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht \n\nschon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflich-\n\ntigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die höhere Versor-\n\ngung verfügt. Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres \n\nhöheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Alters-\n\nrente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine \n\nAltersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zu-\n\nsätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann, \n\nist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998 \n\n(aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksich-\n\ntigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgun-\n\ngen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs als grob unbillig anzusehen. \n\nVon grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann aus-\n\ngegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor-\n\ngungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im \n\nVerhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung \n\nverfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während \n\nder Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungs-\n\nanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO, \n\n349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ \n\n1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48 \n\nund vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist \n\ndann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs \n\nzur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal \n\nAusgleichspflichtigen vom \n\nformal Ausgleichsberechtigten \n\nführt (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom \n\n3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/ \n\nHenrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10). \n\nNach diesen Grundsätzen besteht in den Fällen, in denen beide Ehegat-\n\nten eine laufende Versorgung beziehen und durch die ungekürzte Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs eine Unterhaltsgefährdung des Ausgleichspflichti-\n\ngen zu besorgen ist, eine Wechselbeziehung zwischen der Anwendung des \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB einerseits und den Maßstäben des Unterhaltsrechts ande-\n\nrerseits. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträg-\n\nlicher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte \n\ndas, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise un-\n\nterhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986 \n\naaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., \n\n§ 1587 c Rdn. 25). Wenn und soweit der Versorgungsausgleich nicht dazu \n\nführt, daß der Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen die erworbene \n\nVersorgung als Unterhalt wieder zurückgewähren müßte, gebieten es die \n\nGrundsätze von Treu und Glauben dagegen nicht, in ein solches nach den \n\nMaßstäben des Unterhaltsrechts hinzunehmendes Ausgleichsergebnis über die \n\nHärteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB korrigierend einzugreifen. Für eine An-\n\nwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist bei temporären Versorgungsunterschieden \n\naus diesem Grunde nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünfti-\n\nge wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichs-\n\npflichtige bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft \n\nunterhaltsbedürftig sein wird. Die erforderliche Prognosesicherheit wird sich \n\naber nur dann gewinnen lassen, wenn der Ausgleichspflichtige voraussichtlich \n\nnachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von Versorgungsanrechten in die-\n\nsem Zeitraum dadurch zu kompensieren, daß er seinen nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbsein-\n\nkünfte deckt. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn dem Unterhaltspflichti-\n\ngen nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder wegen dauer-\n\nhafter Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann. So ist der vorliegende \n\nSachverhalt allerdings nicht zu beurteilen; insbesondere liegt bei dem Ehe-\n\nmann, der bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs 59 Jahre alt war, keine \n\naltersbedingte Unterhaltsbedürftigkeit vor. \n\nUnterhaltsrechtlich kann eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht mehr \n\nerwartet werden, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Be-\n\nzug der Regelaltersrente und in der Beamtenversorgung festgelegte Alters-\n\ngrenze von 65 Jahren erreicht ist (Senatsurteil vom 23. September 1992 \n\n- XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44; Johannsen/Henrich/Büttner, aaO, \n\n§ 1571 BGB, Rdn. 4; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., \n\nKap. IV, Rdn. 192). Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtli-\n\nche Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar \n\n(Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710; \n\nWendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., \n\n§ 4, Rdn. 92). Schon angesichts der nach der Scheidung weiter ausgeübten \n\nfreiberuflichen Tätigkeit als Dozent lassen sich im vorliegenden Fall keine An-\n\nhaltspunkte dafür gewinnen, daß von dem Ehemann wegen seines Alters eine \n\nangemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein Unter-\n\nhaltsanspruch des Ehemannes könnte sich demnach bei ungekürzter Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleichs bis zum Bezug der eigenen gesetzlichen Ren-\n\nte nur darauf stützen, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu fin-\n\nden oder trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den \n\nehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nicht zu decken \n\nvermag. Etwas anderes macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend, so-\n\nweit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung angreift, das Ober-\n\nlandesgericht habe wegen der schwankenden Auftragslage auf dem freien Bil-\n\ndungsmarkt zu Unrecht die für das Jahr 2001 festgestellten Einkünfte des Ehe-\n\nmannes in die Zukunft fortgeschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, daß es er-\n\nsichtlich an der für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen Pro-\n\ngnosesicherheit über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegat-\n\nten fehlt, jedenfalls soweit die Einkommensentwicklung des Ehemannes nach \n\nder Scheidung und die Erfüllung der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung be-\n\ntroffen sind. Unter solchen Umständen stellt es im Regelfall keine grobe Unbil-\n\nligkeit dar, den Ausgleichspflichtigen nach der ungekürzten Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs auf einen vorübergehenden und für beide Parteien der \n\nAbänderung im Verfahren nach § 323 ZPO unterliegenden Unterhaltsanspruch \n\ngegen den Ausgleichsberechtigten zu verweisen. \n\nAuch im Lichte der hier von den Parteien am 13. Juli 1999 geschlosse-\n\nnen Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich keine andere Beurteilung. Durch \n\nden wechselseitigen Unterhaltsverzicht haben sich die Parteien aus ihrer nach-\n\nehelichen Solidarität und damit aus der Verantwortung des wirtschaftlich stärke-\n\nren Ehegatten für den schwächeren Teil lösen wollen. Gerade vor diesem Hin-\n\ntergrund muß es noch stärkeren Bedenken begegnen, über einen Teilaus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs eine von den Parteien an sich nicht mehr \n\ngewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils fort-\n\nwirken zu lassen. Sollten sich die Parteien bei Abschluß des Scheidungsfolgen-\n\nvertrages vorgestellt haben, daß dem Ehemann bei Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs seine Altersentschädigung als Abgeordneter ungekürzt ver-\n\nbleibt, wozu das Oberlandesgericht allerdings keine Feststellungen getroffen \n\nhat, bietet dies ebenfalls noch keinen Einstieg in die Anwendung des § 1587 c \n\nNr. 1 BGB, sondern allenfalls Anlaß zu der Prüfung, ob die Vereinbarung über \n\nden wechselseitigen Unterhaltsverzicht infolge einer Störung der Geschäfts-\n\ngrundlage (§ 313 BGB) anzupassen ist. \n\nc) Eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses über § 1587 c Nr. 1 BGB ist \n\nauch im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Alters-\n\nrenten einerseits und der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes anderer-\n\nseits nicht veranlaßt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann \n\neiner steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im \n\nRahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der \n\nMehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei bei-\n\nden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Aus-\n\nwirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen \n\n(Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, \n\n303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 \n\nm.w.N.). Das Oberlandesgericht hat deshalb die steuerrechtlichen Auswirkun-\n\ngen mit Recht aus seiner Betrachtung ausgeklammert, solange der Ehemann \n\nnoch nicht alle ihm möglichen Versorgungen bezieht; auf die mit der weiteren \n\nBeschwerde angegriffenen Hilfserwägungen zur Besteuerung der nach Durch-\n\nführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Abgeordnetenversorgung \n\nkommt es nicht an. Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) \n\nmit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung \n\nvon Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) \n\nvom 5. Juli 2004, BGBl. 2004 I, 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen, \n\nmit der - beginnend ab dem Jahr 2005 - die Besteuerung der Renten und Pen-\n\nsionen schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Be-\n\nsteuerung für alle Altersbezüge überführt wird. \n\nIII. \n\nObwohl der Ehemann durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur \n\nAnwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht beschwert wird, konnte die Entschei-\n\ndung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur \n\nHöhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbe-\n\nnen Anrechte beruhen auf Auskünften, welche die zwischenzeitlichen Änderun-\n\ngen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom \n\n21. März 2001, BGBl. 2001 I 403, nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Auswir-\n\nkungen der Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung werden \n\nbei beiden Ehegatten durch den neu eingeführten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI \n\n(jetzt § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) berührt. Die Sache war daher zurückzuverwei-\n\nsen, damit das Oberlandesgericht auf der Grundlage aktueller Auskünfte der \n\nBfA den Versorgungsausgleich neu berechnen kann. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin: \n\nSoweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes die \n\nfür die Ehefrau bei der BfA seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenan-\n\nwartschaften von einem Monatsbetrag von 964,42 DM auf einen solchen von \n\n969,15 DM erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den Ver-\n\nsorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelfüh-\n\nrers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff. = FamRZ 1983, 44 ff.). Da die Ehefrau \n\nkeine Beschwerde eingelegt und sich dem Rechtsmittel des Ehemannes auch \n\nnicht angeschlossen hat, konnte und kann das Ergebnis des Beschwerdever-\n\nfahrens nicht eine Erhöhung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Monatsbetra-\n\nges von 964,42 DM sein. Bei der neuen Entscheidung in der Sache kann auch \n\nder für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 vom Oberlandesgericht festgelegte \n\nMonatsbetrag von 276,42 DM nicht mehr zu Lasten des Ehemannes abgeän-\n\ndert werden. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 237a","ref_norm":"237a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-198-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:13.742334+00:00"}}