{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_195-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"XII ZB 195/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 195/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2001\n\nin Sachen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. August\n\n2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 278.076 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAm 19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, das\n\nihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellt\n\nwurde. Mit am 1. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schrift-\n\nsatz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei Wo-\n\nchen zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die Ein-\n\nspruchsbegründungsfrist bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem Be-\n\nklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt.\n\nDas Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner Prozeßbevoll-\n\nmächtigten. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil\n\nEinspruch ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozeßbevollmäch-\n\ntigte hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die\n\neidesstattliche Versicherung ihrer Büroangestellten vorgebracht, sie habe am\n\n28. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Versäumnisurteils, schriftlich\n\nverfügt, die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden Ur-\n\nlaubs sei absehbar gewesen, daß die Einspruchsbegründung nicht zugleich mit\n\nder Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am selben\n\nTag einen Fristverlängerungsantrag diktiert, der am 1. März 2001 beim Ober-\n\nlandesgericht eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlässige\n\nBüroangestellte habe versehentlich - trotz der schriftlichen Anweisung, die Ein-\n\nspruchsfrist zu notieren - lediglich die Einspruchsbegründungsfrist für den\n\n14. März 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlängerung der Ein-\n\nspruchsbegründungsfrist bis zum 28. März 2001 am 5. März erfolgt sei. Erst als\n\ndie Akte am 21. März 2001 zur Vorbereitung der Einspruchsbegründung vor-\n\ngelegt worden sei, habe sie die Fristversäumnis festgestellt.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das\n\nWiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und den Einspruch des Beklagten\n\ngegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, an-\n\nläßlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zum Nachweis der\n\nZustellung der bewilligten Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist hätte\n\nwegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem Maße Anlaß\n\nbestanden, zu kontrollieren, ob in dieser Sache überhaupt bereits Einspruch\n\neingelegt worden war. Dabei wäre aufgefallen, daß der Einspruch gegen das\n\nVersäumnisurteil aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung bis\n\nzum 14. März 2001 hätte eingelegt werden müssen. Die Wahrung der zweiwö-\n\nchigen Einspruchsfrist wäre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des\n\nEmpfangsbekenntnisses ohne weiteres möglich gewesen.\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit\n\nder er geltend macht, seine Prozeßbevollmächtigte habe darauf vertrauen kön-\n\nnen, daß ihre zuverlässige Angestellte die erteilte Weisung befolge. Ein\n\nRechtsanwalt müsse nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prüfen, ob\n\neine (Rechtsmittel-)Frist laufe. Dadurch würden die Anforderungen überspannt,\n\ninsbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristeten\n\nProzeßhandlung stehe.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember\n\n1977, - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die\n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Einspruchsfrist\n\nverschuldet. Das muß sich der Beklagte zurechnen lassen.\n\nNach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zu\n\nbegründen. Eine gesonderte Einspruchsbegründungsfrist besteht nicht. Für die\n\nFristenkontrolle genügt es deshalb im Normalfall, wenn der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte nur die Eintragung der Einspruchsfrist - sowie eine entsprechende Vorfrist\n\nzwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begründung - im Fristenkalender ver-\n\nfügt.\n\nHier hat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten jedoch eine vom\n\nNormalfall abweichende, ungewöhnliche Verfahrensweise gewählt. Sie wollte\n\nnoch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlängerung der Einspruchsbegrün-\n\ndungsfrist gemäß § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit wären zwei Fri-\n\nsten nebeneinander gelaufen, die beide hätten notiert und kontrolliert werden\n\nmüssen. Zwar stand bei Stellung des Verlängerungsantrags nicht fest, ob die\n\nBegründungsfrist verlängert und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werden\n\nwürde. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte aber eine Fristverlängerung, so\n\nmuß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch\n\neingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden,\n\ndamit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl.\n\n§ 233 Rdn. 23 \"Fristverlängerung\" a.E.). Es tritt nämlich eine Unsicherheit ein,\n\nweil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverlän-\n\ngerung bewilligt wird.\n\nDurch ihre ungewöhnliche Verfahrensweise hat die Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten ein erhöhtes Risiko geschaffen, dem sie durch ein beson-\n\nderes Maß an Sorgfalt begegnen mußte (vgl. Zöller/Greger aaO \"Büropersonal\n\nund -organisation\"). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde die\n\nKanzleiangestellte durch den Antrag auf Verlängerung der Einspruchsbegrün-\n\ndungsfrist irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutra-\n\ngen, die Einspruchsbegründungsfrist vermerkt. Hätte die Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wäre, die Eintragung bei-\n\nder Fristen verfügt, so hätte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nicht\n\nverwechselt und die Einspruchsfrist wäre nicht versäumt worden.\n\nHahne Sprick We-\n\nber-Monecke\n\n Fuchs Ahlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/xii-zb-195-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/xii-zb-195-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_195-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:30.820483+00:00"}}