{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_186-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"XII ZB 186/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2 In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. April 2002\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 186/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 621a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2\n\nIn Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die\n\nRechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den\n\nRechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten\n\n(Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994,\n\n3359 f.).\n\nBGH, Beschluß vom 17. April 2002 - XII ZB 186/01 - OLG Schleswig\n\nAG Lübeck\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nFuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für\n\nFamiliensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten der An-\n\ntragsgegnerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 937 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß vom 14. Januar 1999 änderte das\n\nAmtsgericht - Familiengericht - den durch ein früheres Urteil angeordneten\n\nVersorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, nachdem es die Parteien und die\n\nweiteren Beteiligten mit Verfügung vom 13. November 1998 darauf hingewie-\n\nsen hatte, daß es \"im schriftlichen Verfahren\" entscheiden werde, sofern hier-\n\ngegen bis zum Jahresende 1998 keine Einwände erhoben würden, und solche\n\nEinwände nicht erhoben worden waren.\n\nDer Beschluß wurde der Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar\n\n1999 durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellungen an den Antragsteller und\n\ndie weiteren Beteiligten erfolgten am 19., 20., 22. und 25. Januar 1999.\n\nMit am 20. Januar 1999 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz\n\nvom 14. Januar 1999 zeigten die Rechtsanwälte Z. und Kollegen erstmals die\n\nanwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin an. Ihnen wurde daraufhin am\n\n25. Januar 1999 formlos eine Beschlußausfertigung mit dem Zusatz \"zur\n\nKenntnis\" übersandt, die sie am 26. Januar 1999 erhielten.\n\nAm 24. Februar 1999 legte die Antragsgegnerin durch ihre zweitinstanz-\n\nlichen Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf die \"am 26. Januar 1999\"\n\nerfolgte Zustellung des Beschlusses Beschwerde ein.\n\nAuf den ihr am 13. Juni 2001 zugegangenen gerichtlichen Hinweis, die\n\nBeschwerdefrist sei nicht gewahrt, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung,\n\ndie Beschwerdefrist nicht versäumt zu haben, da diese erst mit der zeitlich\n\nletzten Zustellung an die weitere Beteiligte zu 1 am 25. Januar 1999 begonnen\n\nhabe, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDas Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und\n\nverwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die weitere Be-\n\nschwerde der Antragsgegnerin.\n\nII.\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß die\n\nam 24. Februar 1999 eingelegte Beschwerde die einmonatige Beschwerdefrist\n\ndes § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 516 ZPO nicht gewahrt hat, da diese\n\nbereits mit der Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar\n\n1999 begonnen hatte. Richtig ist ferner, daß die Zustellung an die Antragsgeg-\n\nnerin persönlich wirksam war, weil sich im Zeitpunkt der Zustellung dem Ge-\n\nricht gegenüber noch kein Verfahrensbevollmächtigter \"bestellt\" hatte, an den\n\ndie Zustellung andernfalls nach § 176 ZPO hätte bewirkt werden müssen (vgl.\n\nBGHZ 61, 308, 310 f.).\n\nDer Auffassung der Antragsgegnerin, entsprechend den Ausführungen\n\nim Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 (- XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.)\n\nhabe die Beschwerdefrist erst mit der zeitlich letzten Zustellung an die Betei-\n\nligten und damit erst am 25. Januar 1999 zu laufen begonnen, ist aus den zu-\n\ntreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen.\n\nDas vorliegende Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ist ein iso-\n\nliertes selbständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/\n\nKuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 53 b Rdn. 11 g), auf das gemäß\n\n§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO anstelle des § 16 Abs. 2 und 3 FGG die Vorschrif-\n\nten der Zivilprozeßordnung über die Bekanntgabe und Zustellung gerichtlicher\n\nEntscheidungen anzuwenden sind. Insoweit ist hier - entgegen der Auffassung\n\nder weiteren Beschwerde - aber nicht § 310 Abs. 3 ZPO einschlägig, auf den\n\nsich der Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 allein bezieht, sondern die für\n\nnicht verkündete Beschlüsse geltende Vorschrift des § 329 Abs. 2 ZPO (vgl.\n\nZöller/\n\nPhilippi ZPO 23. Aufl. § 621 a Rdn. 23 m.N.).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ankündigung des Famili-\n\nengerichts, im \"schriftlichen Verfahren\" zu entscheiden. Da im - isolierten -\n\nVerfahren über den Versorgungsausgleich nicht § 128 ZPO, sondern § 53 b\n\nAbs. 1 FGG gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB\n\n544/80 - FamRZ 1983, 267 f.) und die nach § 53 b Abs. 1 FGG grundsätzlich\n\ndurchzuführende mündliche Verhandlung somit keine notwendige im Sinne des\n\n§ 128 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. Keidel/Kuntze aaO § 53 b Rdn. 5), war darin\n\nnicht etwa die Ankündigung zu sehen, mit Zustimmung der Parteien eine (in\n\neinem besonderen Termin zu verkündende) Entscheidung ohne vorausgegan-\n\ngene mündliche Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu\n\ntreffen. Vielmehr war die Wendung \"im schriftlichen Verfahren\" dahin zu ver-\n\nstehen, mit Zustimmung der Parteien solle ohne die nach § 53 b Abs. 1 FGG\n\nfür den Regelfall vorgesehene mündliche Verhandlung entschieden werden.\n\nSomit rechtfertigt das vorliegende Verfahren keine Ausnahme von dem\n\nGrundsatz, daß für den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zustel-\n\nlung an den Rechtsmittelführer maßgeblich ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO\n\n§ 329 Rdn. 20; BPatG GRUR 1996, 872 f.). Insbesondere erfolgte die Zustel-\n\nlung der Entscheidung hier nicht - wie in den in § 310 Abs. 3 ZPO genannten\n\nFällen - an Verkündungs Statt, so daß die Entscheidung bereits mit der Entäu-\n\nßerung durch das Gericht existent wurde (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl.\n\n§ 329 Rdn. 5) und nicht erst mit dem letzten Zustellungsakt. Auf die Frage,\n\nwann eine allen Beteiligten zuzustellende Entscheidung rechtliche Wirksamkeit\n\nerlangt (vgl. BPatG aaO S. 872), kommt es hier schon deshalb nicht an, weil\n\neine Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 53 g Abs. 1 FGG\n\nohnehin erst mit Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wird.\n\n2. Das Beschwerdegericht hat auch die hilfsweise beantragte Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist\n\nzumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\nDas Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag ohne nähere\n\nBegründung als zulässig angesehen. Dagegen bestehen Bedenken, da bei\n\nAnbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 27. Juni 2001 die Jahresfrist\n\ndes § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war und diese Ausschlußfrist auch dann gilt,\n\nwenn das Rechtsmittel erst nach ihrem Ablauf verworfen wird (vgl. Thomas/\n\nPutzo aaO § 234 Rdn. 12 m.N.).\n\nDer Bundesfinanzhof (NVwZ 1998, 552) hat zwar die Auffassung ver-\n\ntreten, die ähnlich lautende Vorschrift des § 56 Abs. 3 FGO stehe einer Wie-\n\ndereinsetzung nicht entgegen, wenn das Gericht innerhalb der Jahresfrist\n\nHandlungen vorgenommen hat, die auf eine sachliche Prüfung des Rechtsmit-\n\ntels hindeuten. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob diese Erwägungen\n\n(hier: Verlängerung der Begründungsfrist, Einholung von Auskünften der Ver-\n\nsorgungsträger und Aufforderung an die Parteien, hierzu Stellung zu nehmen)\n\nauch im Rahmen des § 234 Abs. 3 ZPO zu gelten haben. Denn auch dann wä-\n\nre dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattzugeben, weil die Beschwerdefrist,\n\nzumindest aber die Zweiwochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungs-\n\ngesuchs (§ 234 Abs. 2 ZPO) nicht ohne ein der Antragsgegnerin nach § 85\n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer erst- oder zweitinstanzlichen\n\nBevollmächtigten versäumt worden ist.\n\nEin Anwaltsverschulden ist schon deshalb nicht ausgeräumt, weil jegli-\n\ncher Vortrag zur Fristberechnung und -notierung in den Kanzleien der erst- und\n\nzweitinstanzlichen Bevollmächtigten sowie zu den den Zustellungszeitpunkt\n\nbetreffenden Angaben bei Erteilung des Rechtsmittelauftrages fehlt.\n\nJedenfalls hätten die erstinstanzlichen Bevollmächtigten spätestens bei\n\nErteilung des Rechtsmittelauftrages und die zweitinstanzliche Verfahrensbe-\n\nvollmächtigte spätestens bei Fertigung der Beschwerdeschrift vom 24. Februar\n\n1999 den Beginn bzw. Ablauf der Beschwerdefrist jeweils in eigener Verant-\n\nwortung prüfen müssen. Soweit die erst- oder zweitinstanzlichen Bevollmäch-\n\ntigten davon ausgingen, die in den Handakten befindliche Beschlußausferti-\n\ngung sei vom Gericht zum Zwecke der (erstmaligen) Zustellung übersandt wor-\n\nden, hätten sie sich nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei verlassen dür-\n\nfen, da in diesem Fall allein der zusätzlich anzubringende Vermerk über das\n\nDatum des Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO a.F. maßgeblich gewe-\n\nsen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - und vom\n\n16. April 1996 - VI ZR 362/95 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 22 und 50).\n\nDas Fehlen eines solchen Vermerks hätte zu weiteren Nachforschungen\n\nveranlassen müssen. Bei entsprechender Sorgfalt wäre dabei aufgefallen, daß\n\ndie Ausfertigung des Beschlusses vom 14. Januar 1999 mit dem ausdrückli-\n\nchen Vermerk \"zur Kenntnis\" übersandt worden war und dieser Beschluß das\n\ngleiche Datum trägt wie der Schriftsatz, mit dem die erstinstanzlichen Verfah-\n\nrensbevollmächtigten sich erstmals für die Antragsgegnerin bestellt hatten.\n\nWegen dieser zeitlichen Überschneidung und der für eine förmliche Zu-\n\nstellung ungewöhnlichen Art der Übersendung des Beschlusses hätte daher\n\nmit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden müssen, daß der Be-\n\nschluß bereits der Mandantin persönlich zugestellt worden war, was durch\n\nNachfrage bei dieser oder beim Gericht hätte überprüft werden können und\n\nmüssen. Diese Überprüfung hätte ergeben, daß die Beschwerdefrist bereits mit\n\ndem 19. Februar 1999 abgelaufen war. Die Unkenntnis von der Versäumung\n\ndieser\n\nFrist war daher spätestens seit dem 24. Februar 1999 nicht mehr unverschul-\n\ndet, so daß die Wiedereinsetzung innerhalb der mit diesem Tage beginnenden\n\nZweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO hätte beantragt werden müssen.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/xii-zb-186-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/xii-zb-186-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_186-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:35.204682+00:00"}}