{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_185-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZB 185/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGBGB Art. 17 Abs. 3, 220 Abs. 2; BGB § 1587; VAHRG § 10 a a) Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im ehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsaus- gleich nach deutschem Recht statt. b) Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungs- ausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG nicht rückgängig gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 185/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 17 Abs. 3, 220 Abs. 2; BGB § 1587; VAHRG § 10 a \n\na) Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch \n\nvor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im \n\nehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsaus-\n\ngleich nach deutschem Recht statt. \n\nb) Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungs-\n\nausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG \n\nnicht rückgängig gemacht werden. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - OLG Stuttgart \nAG Heilbronn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. \n\nWagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli \n\n2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 595 € (= 1.163,16 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie beiden 1940 geborenen Ehegatten besaßen die frühere jugoslawi-\n\nsche Staatsangehörigkeit und schlossen am 10. März 1962 miteinander die \n\nEhe. Seit 1969 hatten sie ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik \n\nDeutschland und erwarben hier Versorgungsanrechte. Ihre Ehe wurde am \n\n7. Oktober 1977 von einem Gericht im ehemaligen Jugoslawien rechtskräftig \n\ngeschieden. \n\nAuf den Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht - Fami-\n\nliengericht - mit Beschluß vom 18. Februar 2000 den öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleich durchgeführt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts \n\nhaben die Ehegatten in der Ehezeit, deren Ende (§ 1587 Abs. 2 BGB) das \n\nAmtsgericht mit dem 30. April 1977 angenommen hat, gesetzliche Rentenan-\n\nwartschaften erworben, und zwar die Ehefrau bei der LVA Niederbayern-\n\nOberpfalz in Höhe von (richtig:) 91,36 DM, der Ehemann (Antragsgegner) bei \n\nder Bahnversicherungsanstalt Abt. A in Höhe von 273,84 DM, jeweils monatlich \n\nund bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat der Ehemann danach bei der \n\nZusatzversorgung der Bahnversicherungsanstalt Abt. B eine unverfallbare An-\n\nwartschaft auf die statische Versicherungsrente in Höhe von (richtig:) 88,44 DM, \n\nmonatlich und bezogen auf das Ehezeitende, erworben, die das Amtsgericht in \n\neine dynamische Anwartschaft in Höhe von 11,37 DM umgerechnet hat. Die \n\nAnwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgungsrente der Zusatzversorgung \n\nwar noch nicht unverfallbar. \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nim Wege des Splittings gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungs-\n\nkonto des Ehemannes bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. A in Höhe \n\nvon monatlich 91,24 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versiche-\n\nrungskonto der Ehefrau bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz übertragen hat. \n\nAußerdem hat es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten des Versicherungs-\n\nkontos des Ehemannes bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abt. B gesetz-\n\nliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,69 DM, bezogen auf das \n\nEhezeitende, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Niederbay-\n\nern-Oberpfalz begründet. \n\nDas vorliegende Verfahren ist durch einen Antrag der Bahnversiche-\n\nrungsanstalt Abt. B eingeleitet worden, mit dem diese gemäß § 10 a VAHRG \n\nbegehrt hat, das inzwischen unverfallbar gewordene Anrecht des Ehemannes \n\nauf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein-\n\nzubeziehen. Diesem Antrag hat sich die Ehefrau angeschlossen. Der Ehemann \n\nhat beantragt, diesen Antrag abzuweisen, die Entscheidung des Amtsgerichts \n\nvom 18. Februar 2000 aufzuheben und auszusprechen, daß ein Versorgungs-\n\nausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Bahnversicherungsanstalt als unzu-\n\nlässig zurückgewiesen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach \n\nArt. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. unzulässig sei. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-\n\nsene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er sein Begehren, die Erst-\n\nentscheidung über den Versorgungsausgleich aufzuheben und festzustellen, \n\ndaß ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde, weiter-\n\nverfolgt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 614 \n\nveröffentlicht ist, geht davon aus, daß der Versorgungsausgleich zwischen den \n\nParteien zu Unrecht durchgeführt wurde. Maßgebend sei insoweit das vor dem \n\nInkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts \n\ngeltende Kollisionsrecht (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F.). Danach habe sich die \n\nDurchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem gemeinsamen - jugo-\n\nslawischen - Heimatrecht der Parteien bestimmt. Dieses habe zwar den Ver-\n\nsorgungsausgleich als Rechtsinstitut nicht gekannt. Die Unrichtigkeit der Erst-\n\nentscheidung über den Versorgungsausgleich könne jedoch nicht im Wege der \n\nAbänderung nach § 10 a VAHRG dahin korrigiert werden, daß nunmehr die \n\nErstentscheidung aufgehoben werde und ein Versorgungsausgleich unterblei-\n\nbe. Diese Vorschrift eröffne, wie ihr Absatz 1 verdeutliche, nur eine \"entspre-\n\nchende\", d.h. eine den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfaßten Umständen angepaßte \n\nAbänderung der Erstentscheidung nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Abän-\n\nderungsentscheidung neu ermittelten Wertunterschieds. Im übrigen bleibe die \n\nBestandskraft von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedoch ge-\n\nwahrt. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Durch-\n\nführung des Versorgungsausgleichs - hier: der Abänderung der Erstentschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich - ergibt sich aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO. \n\nb) Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich war unrichtig; \n\ndenn zwischen den Parteien findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. \n\nDie Frage nach der Durchführbarkeit eines Versorgungsausgleichs be-\n\nstimmt sich hier nach dem früheren, bis zum 31. August 1986 geltenden Kollisi-\n\nonsrecht. Das folgt aus Art. 220 Abs. 1 EGBGB. Danach bleibt das bisherige \n\nInternationale Privatrecht auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vor-\n\ngänge weiterhin anwendbar. Ein solcher Vorgang liegt hier vor. Das Schei-\n\ndungsverfahren der Parteien ist bereits 1977 rechtshängig geworden. Dement-\n\nsprechend bestimmte sich das Scheidungsstatut nach dem bisherigen Kollisi-\n\nonsrecht. Dessen Anknüpfungsregeln gelten nicht nur für die Scheidung selbst, \n\nsondern, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch für die Frage, ob zwi-\n\nschen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versor-\n\ngungsausgleich durchzuführen ist oder nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. Okto-\n\nber 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 und vom 30. September 1992 \n\n- XII ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416). Der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht \n\nals selbständiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen \n\nvielmehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten \n\nRegelungskomplex dar, aus dem grundsätzlich nicht Einzelfolgen herausge-\n\nnommen und anderen Statuten unterstellt werden dürfen. Der Versorgungsaus-\n\ngleich folgt deshalb in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Dabei kommt es \n\nnicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung \n\noder, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll. Aus \n\nArt. 220 Abs. 2 EGBGB, der für die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsver-\n\nhältnisse auf das seit dem 1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht \n\nverweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn die Voraussetzungen dieser \n\nVorschrift liegen nicht vor: Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdau-\n\nerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervor-\n\nbringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der Versor-\n\ngungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 \n\nEGBGB erfaßte fortdauernde Wirkung (Senatsbeschluß vom 30. September \n\n1992 aaO 417). \n\nNach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für \n\nden vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die \n\nFrage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versor-\n\ngungsausgleich stattfindet, nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Er-\n\nsetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungssta-\n\ntuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 \n\nAbs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) \n\nweiter abgestellt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 aaO \n\n142 und vom 30. September 1992 aaO 417). Danach ist für die Frage nach der \n\nDurchführbarkeit eines Versorgungsausgleichs ausschließlich das Recht des \n\nStaates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit \n\ndes Scheidungsantrags angehören; für eine differenzierende Anknüpfung, wie \n\nsie nunmehr Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. für den Versorgungsausgleich vorsieht, \n\nbleibt kein Raum. Da das jugoslawische Heimatrecht der Parteien einen Ver-\n\nsorgungsausgleich nicht kennt, war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien \n\nein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Inwieweit sich durch die zwi-\n\nschenzeitlichen politischen Veränderungen in Jugoslawien Veränderungen in \n\nder Staatsangehörigkeit der Parteien und der Frage ihres Heimatrechts ergeben \n\nhaben, kann offenbleiben, da ein etwaiger Statutenwechsel nach erfolgter \n\nScheidung den hier zu beurteilenden abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr \n\nberühren kann (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 aaO 417). \n\nc) Diese Unrichtigkeit der Erstentscheidung über den Versorgungsaus-\n\ngleich führt allerdings nicht dazu, daß diese Entscheidung, wie vom Antrags-\n\ngegner begehrt, nunmehr im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG auf-\n\ngehoben und ausgesprochen werden könnte, daß ein Versorgungsausgleich \n\nzwischen den Parteien nicht stattfindet. \n\naa) Als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen Entschei-\n\ndungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sowohl in formel-\n\nle wie in materielle Rechtskraft. Daran hat sich auch nach Einführung der Ab-\n\nänderungsmöglichkeit in § 10 a VAHRG im Grundsatz nichts geändert. Aller-\n\ndings erlaubt § 10a VAHRG eine weitgehende Durchbrechung der Rechtskraft, \n\nindem er - neben den anderen in Abs. 1 genannten Fällen - nach Abs. 1 Nr. 1 \n\neine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungs-\n\nentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Anrechte \n\nvon dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunter-\n\nschied wesentlich abweicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unter-\n\nschied auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder \n\nseine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Viel-\n\nmehr werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der Korrektur frü-\n\nherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog. Totalrevision). \n\nAuch solche Fehler knüpfen aber an die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vor-\n\naussetzungen an, ermöglichen also eine Abänderung insbesondere nach Nr. 1, \n\n2 nur dann, wenn sich durch ihre Berücksichtigung der dem Ausgleich bisher \n\nzugrunde gelegte Wertunterschied der beiderseitigen Anrechte ändert (zum \n\nGanzen ausführlich Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - \n\nFamRZ 1996, 282, 283). \n\nbb) Dagegen werden Fälle von der Abänderungsmöglichkeit von vorn-\n\nherein nicht erfaßt, in denen der Versorgungsausgleich ohne eine Ermittlung \n\netwaiger auszugleichender Anrechte bereits dem Grunde nach ausgeschlossen \n\nwurde. So hat der Senat eine Abänderung in einem Fall versagt, in dem das \n\nAmtsgericht den Versorgungsausgleich aus kollisionsrechtlichen Gründen zu \n\nUnrecht ausgeschlossen hatte (Senatsbeschluß aaO 282 ff.). Hier liegen die \n\nDinge zwar umgekehrt: Das Amtsgericht hat im Erstverfahren - in fehlerhafter \n\nAnwendung des Kollisionsrechts - den Versorgungsausgleich zu Unrecht \n\ndurchgeführt. Auch dieser Rechtsfehler kann jedoch nicht im Verfahren nach \n\n§ 10 a VAHRG korrigiert werden. Denn er beruht nicht auf einer veränderten \n\noder fehlerhaften Ermittlung der in § 10 a Abs. 1 genannten Umstände, die sich \n\nauf die Ermittlung des Wertunterschieds (Abs. 1 Nr. 1, 2) oder auf die Wahl der \n\nAugleichsform (Abs. 1 Nr. 3) in der Erstentscheidung auswirken (so auch Jo-\n\nhannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 6; Wick, Der \n\nVersorgungsausgleich 2004, Rdn. 292). \n\nDer Umstand, daß im vorliegenden Fall möglicherweise - zusätzlich - die \n\nVoraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG erfüllt sind, weil das Anrecht \n\ndes Ehemannes auf die Versorgungsrente nachträglich unverfallbar geworden \n\nist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Einbeziehung dieses nunmehr \n\nunverfallbaren Anrechts des Ehemannes und Beschwerdeführers kommt (los-\n\ngelöst vom Verbot, die Erstentscheidung zu seinem Nachteil abzuändern) \n\nschon aus kollisionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht: Da ein Versorgungs-\n\nausgleich zwischen den Parteien nicht durchgeführt werden durfte, darf der der \n\nEhefrau bereits gutgebrachte Ausgleichsbetrag jedenfalls nicht erhöht werden; \n\ndas wäre aber der Fall, wenn der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau \n\nauf weitere, bislang nicht einbezogene Anrechte des Ehemannes - hier auf die \n\nVersorgungsrente - erstreckt und damit erweitert würde. Ebensowenig kann \n\naber die zwischenzeitlich eingetretene Unverfallbarkeit des Anrechts des Ehe-\n\nmannes auf Versorgungsrente dazu führen, daß die Erstentscheidung über den \n\nzu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr vollends in \n\nWegfall gerät. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 a Abs. 1 \n\nVAHRG, der nur eine \"entsprechende\", d.h. den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten \n\nWertverschiebungen Rechnung tragende Abänderung der Erstentscheidung \n\nüber den Versorgungsausgleich zuläßt. Die vom Antragsgegner begehrte Auf-\n\nhebung der Erstentscheidung \"entspräche\" der zwischenzeitlich eingetretenen \n\nUnverfallbarkeit seines Anrechts auf Versorgungsrente nicht; sie liefe ihr sogar \n\nzuwider. Für eine solche Abänderung bietet § 10 a VAHRG keine Handhabe. \n\ncc) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 10 a VAHRG, die \n\ndem Anliegen des Antragsgegners Rechnung tragen würde, kommt nach \n\nZweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht. Die im Se-\n\nnatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 (aaO 283 f.) angestellten Überlegungen \n\nzu einer ausweitenden Handhabung gelten insoweit entsprechend. Eine verfas-\n\nsungsrechtliche Notwendigkeit zu einer solchen Handhabung, wie sie die weite-\n\nre Beschwerde geltend macht, hält der Senat nicht für gegeben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_185-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-185-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_185-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_185-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zb-185-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_185-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:04.939825+00:00"}}