{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_170-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 170/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 170/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nFuchs und Dr. Vézina beschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-\n\nern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich\n\nFamiliensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli\n\n2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. und 3. Ab-\n\nsatz des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom\n\n9. Mai 2001 (Ausspruch über das erweiterte Splitting und die Bei-\n\ntragszahlung) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nVon \n\ndem \n\nVersicherungskonto \n\nNr. ... \n\ndes \n\nAntrags-\n\ngegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober-\n\npfalz \n\nwerden \n\nauf \n\ndas \n\nVersicherungskonto \n\nNr. ...\n\nder Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 30,48 € (59,61 DM), bezogen auf den 30. September\n\n2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften\n\nist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 511,29 € (1.000 DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 26. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf\n\nden dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Oktober 2000 zugestellten Antrag\n\nder Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 9. Mai 2001 geschieden\n\nund der Versorgungsausgleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. November 1965 bis 30. September 2000;\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des\n\nAmtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere\n\nBeteiligte, LVA), und zwar die am 23. Januar 1945 geborene Ehefrau in Höhe\n\nvon 145,68 DM und der am 17. März 1945 geborene Ehemann in Höhe von\n\n1.673,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dane-\n\nben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine\n\nstatische Betriebsrente bei der B. AG in Höhe von jährlich 6.720 DM.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich\n\n763,86 DM, bezogen auf den 30. September 2000, auf das Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des er-\n\nweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von\n\ndem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe des Höchstwertes von monatlich 89,60 DM, bezogen auf den\n\n30. September 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA\n\nübertragen. Schließlich hat es ausgesprochen, daß der Ehemann zur Begrü n-\n\ndung von Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der LVA in Höhe von\n\n9,76 DM, bezogen auf den 30. September 2000, eine Beitragszahlung von\n\n2.113,67 DM gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu erbringen habe. Für die Um-\n\nrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in ei-\n\nne dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertver-\n\nordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf\n\nin der Literatur veröffentlichten \"Ersatztabellen\" mit 43.034,65 DM ermittelt und\n\nes auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monat-\n\nlich 198,71 DM umgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das\n\nAmtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von\n\nder zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-\n\nfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen\n\nrichtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin\n\ndie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nWie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -\n\nFamRZ 2001, 1695 ff. mit Anmerkung Kemnade = BGHReport 2001, 914 ff. mit\n\nzustimmender Anmerkung Gutdeutsch) entschieden hat, sind die Gerichte bei\n\nder Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften\n\ngrundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen\n\ngebunden; auf ”Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen\n\nBeschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Be-\n\nsonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der An-\n\nrechte.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA in Höhe von 1.673,40 DM monatlich für den Versor-\n\ngungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine\n\nBetriebsrente bei der B. AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeit-\n\nratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der\n\ntatrichterlich mit 5.062,90 DM jährlich festgestellt ist. Da der Wert der Versor-\n\ngung nach § 17 der Versorgungsordnung der B. AG nicht in gleicher oder\n\nnahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Ver-\n\nsorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurech-\n\nnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und\n\nLeistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der In-\n\nvalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzu-\n\nwendenden Barwertfaktor von 5,1 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 55)\n\nergibt sich ein Barwert von 25.820,79 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches\n\nAnrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einge-\n\nzahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Um-\n\nrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umge-\n\nrechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a\n\nAbs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt\n\neine dynamisierte Rente von monatlich 119,22 DM \n\n(25.820,79 DM x\n\n0,0000950479 (cid:222) 2,4542 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 119,22 DM), bezogen auf\n\nden 30. September 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insge-\n\nsamt Anwartschaften in Höhe von 1.792,62 DM monatlich erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei\n\nder LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 145,68 DM monatlich zu berück-\n\nsichtigen.\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 823,47 DM monat-\n\nlich [(1.792,62 DM – 145,68 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der\n\nLVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Renten-\n\nsplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 763,86 DM [(1.673,40 DM –\n\n145,68 DM) : 2] durchgeführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 59,61 DM monat-\n\nlich (119,22 DM : 2). Dieser Betrag entspricht 30,48 €.\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.246,82 DM ist\n\nnicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nHahne \n\nRiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wagenitz\nverhindert zu unterschreiben.\n\n Hahne\n\n Fuchs Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-170-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/xii-zb-170-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_170-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:14.698236+00:00"}}