{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_169-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"XII ZB 169/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 169/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,\n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-\n\nbayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zu-\n\ngleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom\n\n17. Juli 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2.,\n\n2. Absatz des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -\n\nFreyung vom 27. April 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:\n\nVon dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrag-\n\nstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern- Ober-\n\npfalz \n\nwerden \n\nauf \n\ndas \n\nVersicherungskonto \n\nNr. ...\n\nder Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen\n\nweitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,88 DM,\n\nbezogen auf den 31. März 2000, übertragen. Der Monatsbetrag\n\nder Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nDie Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien\n\nje zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-\n\nren nicht erstattet.\n\nBeschwerdewert: 1.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 15. Januar 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den\n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. April 2000 zugestellten Antrag des\n\nEhemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 27. April 2001 geschieden\n\n(insoweit am gleichen Tage rechtskräftig geworden) und der Versorgungsaus-\n\ngleich geregelt.\n\nWährend der Ehezeit (1. Januar 1982 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2\n\nBGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils\n\nRentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am\n\n25. April 1959 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen\n\n(weitere Beteiligte zu 2, LVA Hessen) in Höhe von 319,60 DM und der am\n\n16. September 1958 geborene Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt\n\nNiederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA Niederbayern-Oberpfalz),\n\nin Höhe von 1.009,97 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der\n\nEhezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes\n\nAnrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG\n\nin Höhe von jährlich 1.976 DM.\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nRentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in\n\nHöhe von monatlich 345,19 DM, bezogen auf den 31. März 2000, auf das Ver-\n\nsicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen übertragen hat. Außerdem\n\nhat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG,\n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der\n\nLVA Niederbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 19,04 DM, bezogen auf den 31. März 2000, auf das Versicherungskonto\n\nder Ehefrau bei der LVA Hessen übertragen. Für die Umrechnung des stati-\n\nschen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische An-\n\nwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für\n\nverfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur\n\nveröffentlichte \"Ersatztabellen\" mit 8.299,20 DM ermittelt und es auf dieser\n\nGrundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 38,09 DM\n\numgerechnet.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA Niederbayern-\n\nOberpfalz gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen\n\nAnwartschaft nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwert-\n\nverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der\n\nLVA Niederbayern Oberpfalz, mit der sie weiterhin die Abänderung der Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.\n\nII.\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei\n\nverfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-\n\nwerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe\n\ndarauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-\n\ngrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-\n\nbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und\n\nder Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-\n\nwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-\n\nwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten \"Ersatztabellen\" (Glockner/\n\nGutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.\n\nDies habe das Amtsgericht korrekt getan.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-\n\nschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und\n\nteildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-\n\nverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf \"Ersatztabellen\" kann nicht\n\nzurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB\n\n121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-\n\ndruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-\n\nbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es\n\nbei den Anrechten keiner individuellen Wertermittlung.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-\n\ngungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben\n\nwurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.\n\na) Auf seiten des Ehemannes sind in der Ehezeit erworbene Anwart-\n\nschaften bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 1.009,97 DM mo-\n\nnatlich für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfall-\n\nbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG.\n\nNach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehe-\n\nzeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, den die Vorinstanzen richtig mit\n\n1.976 DM jährlich berechnet haben. Da der Wert der Versorgung nicht in glei-\n\ncher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil\n\nder Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente um-\n\nzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts-\n\nund Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der\n\nInvalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem an-\n\nzuwendenden Barwertfaktor von 2,4 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende:\n\n41) ergibt sich ein Barwert von 4.742,40 DM. Zur Umrechnung in ein dynami-\n\nsches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung\n\neingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden\n\nUmrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte um-\n\ngerechnet, und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a\n\nAbs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt\n\neine dynamisierte Rente von monatlich 21,77 DM \n\n(4.742,40 DM x\n\n0,0000950479 (cid:222) 0,4508 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 21,77 DM), bezogen auf\n\nden 31. März 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt\n\nAnwartschaften in Höhe von 1.031,74 DM monatlich erworben.\n\nAuf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei\n\nder LVA Hessen in Höhe von 319,60 DM monatlich zu berücksichtigen.\n\nb) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der\n\ndie werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 356,07 DM\n\n[(1031,74 DM - 319,60 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA\n\nNiederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das\n\nRentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 345,19 DM durchge-\n\nführt.\n\nc) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung\n\nrichtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-\n\ngungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich\n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-\n\nchen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %\n\ndes auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-\n\nden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während\n\nder Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten , das seiner Art nach durch\n\nÜbertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum\n\nAusgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des\n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 10,88 DM\n\n(21,77 DM : 2).\n\nd) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.442,98 DM ist\n\nnicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach\n\n§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nBlumenröhr\n\nGerber\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_169-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-169-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_169-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_169-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/xii-zb-169-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_169-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:44.662410+00:00"}}