{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_168-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 168/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroa- tische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben. BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Ver- sorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23). BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BWVO § 1 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1 Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: Siemens AG). Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tat- sächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601). BWVO § 2 Abs. 2 Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) wäh- rend des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts. BGB §§ 242 Cc, 1587 c Die Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor. Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 ff.) Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 168/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nZur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 \nAbs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroa-\ntische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben. \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b \n\nZur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Ver-\nsorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss \nvom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23). \n\nBGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BWVO § 1 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1 \n\nZur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der \nÜberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst \nwird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder \nBeamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden \nkann (hier: Siemens AG). \nTritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-\nausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tat-\nsächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch \nund im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente \nmaßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an \nSenatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober \n2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601). \n\nBWVO § 2 Abs. 2 \n\nZur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) wäh-\nrend des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts. \n\nBGB §§ 242 Cc, 1587 c \n\nDie Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor. \n\nDeutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 \nff.) \n\nKroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - \n\nOLG Karlsruhe \nAG Karlsruhe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 04. Juli 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 619 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 5. Dezember 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der \n\nam 10. April 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. März \n\n1966 in Vojnovac (Kroatien) die Ehe geschlossen. Am 23. April 1992 ist der \n\nScheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden. Das Amtsge-\n\nricht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien am 3. September 1992 rechts-\n\nkräftig nach kroatischem Recht geschieden, da beide Eheleute bei Zustellung \n\ndes Scheidungsantrags kroatische Staatsangehörige waren. Wegen fehlender \n\nAntragstellung nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB hat es den Versorgungsausgleich \n\nim Scheidungsverbund nicht geregelt. Erst mit am 15. Oktober 1998 beim Fami-\n\nliengericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin, die seit 1996 \n\ndeutsche Staatsangehörige ist, die isolierte Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs beantragt. \n\n2 \n\nBeide Eheleute haben seit 1968 in Deutschland gelebt und sind sozial-\n\nversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen. Der Antragsgegner \n\nist während des vorliegenden Verfahrens nach Kroatien zurückgekehrt; er be-\n\nzieht bereits seit 1. November 1997 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-\n\nfähigkeit und ist infolge eines Hirnstamminfarktes auf Vollzeitpflege angewie-\n\nsen. Die zwischenzeitlich wiederverheiratete Antragstellerin erhält seit 1. Okto-\n\nber 1998 wegen Erwerbsunfähigkeit eine Betriebsrente der Siemens AG. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die \n\nParteien in der Ehezeit (1. März 1966 bis 31. März 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nRentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die An-\n\ntragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV \n\nB.-W.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 757,83 DM (387,47 €), der Antrags-\n\ngegner bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV B.S.; weitere \n\nBeteiligte zu 1) in Höhe von 989,83 DM (506,09 €), jeweils monatlich und bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit. Daneben bezieht die Antragstellerin seit \n\n1. Oktober 1998 bei der Siemens AG (weitere Beteiligte zu 3) aufgrund einer \n\nBetriebszugehörigkeit vom 20. Februar 1969 bis 1. März 1974 sowie vom \n\n14. Mai 1979 bis 30. September 1998 eine Betriebsrente wegen Invalidität, de-\n\nren Ehezeitanteil monatlich 116,82 DM (59,73 €) beträgt. Das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - hat die seiner Ansicht nach statische, der Anpassung nach \n\n§ 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrente unter Anwendung von Tabel-\n\nle 1 der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz mit einem dynamisier-\n\nten Wert von 30,04 DM (15,36 €) berücksichtigt. Es hat den Versorgungsaus-\n\ngleich dahin durchgeführt, dass durch Rentensplitting vom Versicherungskonto \n\ndes Antragsgegners bei der DRV B.S. auf das Versicherungskonto der Antrag-\n\nstellerin bei der DRV B.-W. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n100,98 DM (51,63 €) übertragen werden, bezogen auf den 31. März 1992. \n\n4 \n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurück-\n\ngewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde begehrt der Antrags-\n\ngegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichts-\n\npunkten und wegen Verwirkung, zumindest aber eine höhere Bewertung der \n\nBetriebsrente der Antragstellerin bei der Siemens AG. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zugelassene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1633 f. \n\nveröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - durchgeführten \n\nVersorgungsausgleich nicht beanstandet und hierzu ausgeführt: Da beide Par-\n\nteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die kroatische \n\nStaatsangehörigkeit gehabt und während der Ehezeit inländische Versorgungs-\n\nanwartschaften erworben hätten, sei der Wertausgleich auf Antrag der geschie-\n\ndenen Ehefrau nach deutschem Recht durchzuführen. Wegen der grundsätzli-\n\nchen Bindung des Gerichts an die Barwert-Verordnung müsse bei der Berech-\n\nnung des Ausgleichsanspruchs die statische Betriebsrente der Antragstellerin \n\nbei der Siemens AG nach Tabelle 1 i.V.m. Anmerkung Nr. 1 der Barwert-\n\nVerordnung unter \"Zugrundelegen des frühest möglichen Beginns der Altersren-\n\nte\" von 60 Jahren von jährlich 1.401,80 DM (= 716,73 €) in ein dynamisches \n\nAnrecht von monatlich 30,04 DM (= 15,36 €) umgerechnet werden, obwohl Ta-\n\nbellenwerte für eine \"aufgeschobene Invaliditätsrente\" eigentlich fehlten. Der \n\nVersorgungsausgleich sei dabei nicht wegen Unbilligkeit nach Art. 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 letzter Halbs. EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift wolle verhin-\n\ndern, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben müsse, während \n\nder andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte \n\nim Ausland besitze, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren könne. \n\nEin solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Auch mit § 1587 c Nr. 1 BGB lasse \n\nsich ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht \n\nbegründen. Da der Wertausgleich mit der gleichmäßigen Aufteilung ehezeitlich \n\nerworbener Anrechte seine Wurzel im güterrechtlichen Prinzip der Vermögens-\n\nteilung habe, reiche die bloße wirtschaftliche Besserstellung des Ausgleichsbe-\n\nrechtigten für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus. Insbesondere \n\nkönne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, wegen Pflegebedürftigkeit \n\nauf seine Rente angewiesen zu sein und bei einer Abgabe von Versorgungs-\n\nanwartschaften in weitergehendem Umfange sozialhilfebedürftig zu werden. Im \n\nRahmen der erforderlichen Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Parteien \n\nkönne zudem nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch ihre er-\n\nneute Heirat über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Nicht berufen \n\nkönne sich der Antragsgegner zudem auf die Verjährung des Anspruchs auf \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs, dieser sei ein unverjährbarer An-\n\nspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis. Schließlich sei der Anspruch \n\nauch nicht deshalb nach § 242 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin den Ver-\n\nsorgungsausgleich erst ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung bean-\n\ntragt habe. Für eine Verwirkung fehle es am erforderlichen Umstandsmoment. \n\nHierfür sei es nicht ausreichend, dass der Antragsgegner mit der Geltendma-\n\n7 \n\n8 \n\nchung des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet habe. Der Antrags-\n\ngegner habe nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise er sich darauf ein-\n\ngerichtet habe, von Versorgungsausgleichsansprüchen seiner geschiedenen \n\nFrau verschont zu bleiben. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Rechtsmittel uneinge-\n\nschränkt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde in der \n\nEntscheidung ohne Einschränkung zugelassen. Soweit es dazu in den Gründen \n\nausgeführt hat, die weitere Beschwerde werde wegen der grundsätzlichen Be-\n\ndeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB \n\ni.V.m. der Barwert-Verordnung zugelassen, stellt dies keine Einschränkung der \n\nnicht auf eine Rechtsfrage beschränkbaren Zulassung dar. \n\n9 \n\n3. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einer Anwendbarkeit des \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB ausgegangen und hat den Versorgungs-\n\nausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau \"regelwidrig\" nach deutschem \n\nRecht durchgeführt. Zwar waren die Parteien, die beide inländische Versor-\n\ngungsanrechte erworben haben, bei Zustellung des Scheidungsantrags kroati-\n\nsche Staatsangehörige. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB als \n\nScheidungsstatut grundsätzlich anwendbaren kroatischen Recht fremd (Hrabar \n\nFamRBint 2006, 65, 70). \n\n10 \n\nKeine Bedenken bestehen gegen die vom Oberlandesgericht nach \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgenommene Billigkeitsabwä-\n\ngung, wonach der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse der Parteien weder herabzusetzen noch auszuschließen ist. \n\nDie Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung eines ge-\n\nfundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt, \"ob es der Billigkeit nicht wi-\n\nderspricht\", ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren \n\nder weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob \n\nder Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in sei-\n\nne Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 \n\n- XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). Nach den Vorstellungen des Gesetz-\n\ngebers dient die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgesehene \n\nBilligkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu be-\n\nrücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tra-\n\ngen. Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum \n\ndeutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen \n\nunbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, \n\ndass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der \n\nandere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im \n\nAusland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Se-\n\nnatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; \n\nvgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). \n\n11 \n\nSelbst bei einem weiten Verständnis der Billigkeitsklausel ist die Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, es sei \n\nnicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schon jetzt ein ausreichendes Vermö-\n\ngen besitze, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Guns-\n\nten als ungerechtfertigt erscheinen ließe. Zum einen ist nach den Feststellun-\n\ngen des Oberlandesgerichts die Altersversorgung der Antragstellerin zumindest \n\nnicht besser als die des Antragsgegners; zum anderen besagt allein der Um-\n\nstand der Wiederverheiratung nichts über eine damit verbundene Altersversor-\n\ngung. Auch ist der am 2. März 1998 von der Antragstellerin im Alter von 51 Jah-\n\nren aus einer Lebensversicherung vereinnahmte Betrag von 8.431,20 € nicht \n\nausreichend, diese angemessen zu sichern. Darüber hinausgehende besonde-\n\nre Umstände, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB als ausnahmsweise unbillig erschienen \n\nließen, sind weder festgestellt, noch ersichtlich. Dies darzulegen, wäre aber \n\n- unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im Versor-\n\ngungsausgleichsverfahren - Sache des Antragsgegners gewesen (Senatsbe-\n\nschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). \n\n12 \n\n4. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, \n\nbei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei die von der Antragstellerin im Ent-\n\nscheidungszeitpunkt wegen Invalidität bezogene Betriebsrente unabhängig da-\n\nvon zu berücksichtigen, ob konkret feststehe, dass die Rente ohne Unterbre-\n\nchung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 24. Septem-\n\nber 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Bei der betrieblichen Al-\n\ntersversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB unverfallbare Leistungen, \n\nAnwartschaften und Aussichten auf Leistungen grundsätzlich auszugleichen. \n\nEine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bezogene Invalidenrente ist aber \n\neine Leistung (ein Vollrecht), nicht lediglich ein verfallbares Anrecht nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB \n\n238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462). \n\n13 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente \n\ngemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB bestimmt, obwohl die Antragstellerin \n\nerst ca. 6 Jahre nach Ehezeitende aus dem Betrieb ausschied. Dagegen beste-\n\nhen keine rechtlichen Bedenken, denn nach Ehezeitende, aber vor der Ent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das \n\nvorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil ergeben, \n\nkönnen entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abände-\n\nrungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Se-\n\nnatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25; \n\nStaudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 303). Das Zeit-Zeit-Verhältnis \n\nbemisst sich deshalb nach dem Anteil, der dem Verhältnis der in die Ehezeit \n\nfallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten \n\nBetriebszugehörigkeit entspricht. Da für den Wert des Anrechts auf das Ehezei-\n\ntende abzustellen ist (Staudinger/Rehme aaO Rdn. 305), hat das Oberlandes-\n\ngericht, das für seine Berechnung auf das vom Amtsgericht - Familiengericht - \n\neingeholte Sachverständigengutachten Bezug nimmt, allerdings zu Recht aus \n\nder gezahlten Betriebsrente zunächst die nach dem 31. März 1992 erfolgten \n\nWertsteigerungen des Anrechts herausgerechnet und eine Jahresrente von \n\n1.908 DM (975,54 €) angenommen. Bei einer ehezeitlichen Betriebszugehörig-\n\nkeit von 216 Monaten und einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 294 Monaten \n\nergibt sich deshalb ein Ehezeitanteil von 1.401,80 DM (716,73 €). \n\n14 \n\n5. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die bei der Sie-\n\nmens AG begründeten Versorgungsanrechte nicht volldynamisch und deshalb \n\ngem. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung umzu-\n\nrechnen sind. Nach den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden \n\nFeststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-\n\ntriebsrente der Siemens AG ein rein statisches Anrecht ist. \n\n15 \n\na) Nach dem vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Gutachten \n\ndes Sachverständigen G., das auch das Oberlandesgericht seiner Entschei-\n\ndung zugrunde gelegt hat, unterliegt die Betriebsrente der Siemens AG im Leis-\n\ntungsstadium der Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Der Senat sowie ein \n\nGroßteil der Rechtsprechung und der Literatur hat bislang die Auffassung ver-\n\ntreten, die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre eine Anpassung \n\nder laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der \n\nBelange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage nach billi-\n\ngem Ermessen zu entscheiden, führe nicht zu einer Leistungsdynamik. Maß-\n\nstab für die nur alle drei Jahre vorzunehmende Anpassungsüberprüfung sei die \n\nEntwicklung der Lebenshaltungskosten. Diese sog. Preisdynamik könne mit der \n\nfür die volldynamischen Versorgungen typischen, höheren Einkommensdyna-\n\nmik nicht gleichgesetzt werden, weil die Preisentwicklung in der Vergangenheit \n\nregelmäßig unter der Nettolohnentwicklung gelegen habe und ein Arbeitgeber \n\nzudem bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung auch verweigern \n\nkönne (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ \n\n1998, 420, 421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, \n\n1423; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 20/84 - veröffentlicht bei juris; vom 8. Okto-\n\nber 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56 und vom 18. September 1985 \n\n- IVb ZB 15/85 - BGH FamRZ 1985, 1235, 1236; vgl. ebenso OLG Nürnberg \n\nFamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle \n\nFamRZ 1996, 1554; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. \n\nTeil VI Rdn. 156; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464). \n\n16 \n\nDiese Argumentation kann inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten blei-\n\nben. Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist, dass die Ent-\n\nwicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen \n\nRentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als voll-\n\ndynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält (Senatsbeschluss vom 7. Juli \n\n2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). Die wegen des geänderten \n\nVerhältnisses zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern vorgenomme-\n\nnen Änderungen des Rentenversicherungsrechts haben dabei zu einer partiel-\n\nlen Entkopplung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt \n\n(Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2007, 23, \n\n25 f.). Deshalb kann die Leistungsdynamik eines betrieblichen Anrechts nicht \n\nmit dem bloßen Hinweis verneint werden, im Leistungsstadium orientiere sich \n\ndie Anpassung lediglich an den steigenden Lebenshaltungskosten. Betriebsren-\n\nten, die im Leistungsstadium der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unter-\n\nliegen, sind daher - unabhängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungs-\n\nberechtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ \n\n2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, \n\n218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167f.) - \n\ndann leistungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitge-\n\nbers in einem angemessenen Vergleichszeitraum (vgl. hierzu Senatsbeschluss \n\nvom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475) zu Wertsteigerun-\n\ngen geführt haben, die mit der Entwicklung einer der Vergleichsrechte Schritt \n\nhalten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutenden \n\nUmstände für die Zukunft erwartet werden kann (in diesem Sinne bereits OLG \n\nNürnberg FamRZ 2004, 883; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Düssel-\n\ndorf FamRZ 2000, 829; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 539 \n\nf.; \n\nFAFamR/Gutdeutsch 5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 83). \n\n17 \n\nb) Für den Zeitraum 1996 bis 2005 ergibt ein Vergleich der prozentualen \n\nAnpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-\n\nversorgung sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes folgendes Bild: \n\n(vgl. für die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beam-\n\ntenversorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FuR 2006, 19, zur Entwicklung des \n\nVerbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): \n\nges. Rentenvers. \n\nBeamtenvers. \n\nVeränderung des \nVerbraucherpreisindex \nzum Vorjahr (Inflationsrate) \n\n1996 \n1997 \n1998 \n1999 \n2000 \n2001 \n\n0,95 % \n1,65 % \n0,44 % \n1,34 % \n0,60 % \n1,91 % \n\n0,00 % \n1,30 % \n1,50 % \n2,80 % \n0,00 % \n1,70 % \n\n1,5 % \n1,9 % \n0,9 % \n0,6 % \n1,4 % \n2,0 % \n\n2,10 % \n1,74 % \n1,25 % \n0,00 % \n\n1,4 % \n1,1 % \n1,6 % \n2,0 % \n\n2002 \n2003 \n2004 \n2005 \n\n2,16 % \n1,04 % \n0,00 % \n0,00 % \n\n18 \n\nIm Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen \n\nRentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, die der Beamtenversorgung \n\n1,24 %. Die jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindexes belief sich auf \n\ndurchschnittlich 1,44 %. Bereits daraus ergibt sich, dass eine laufende Betriebs-\n\nrente, die der Arbeitgeber innerhalb des Vergleichszeitraums den Veränderun-\n\ngen des Verbraucherpreisindexes angepasst hat, mindestens in gleicher Weise \n\nwie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung anstieg \n\n(Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, \n\n26; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ \n\n2005, 601, 602 und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, \n\n1476, wonach die sich im Leistungsstadium jährlich um 1 % erhöhende Be-\n\ntriebsrente der VBL leistungsdynamisch ist). Auch mittelfristig lassen die politi-\n\nschen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine wesentlichen Steigerungen der \n\nVergleichsanrechte erwarten, insbesondere sind weitere \"Nullrunden\" wahr-\n\nscheinlich. Die Anpassungen werden allenfalls mit den Änderungen des Ver-\n\nbraucherpreisindexes Schritt halten. Hat also die Überprüfungspflicht des Ar-\n\nbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Ver-\n\ngleichszeitraums tatsächlich dazu geführt, dass das betriebliche Anrecht mit \n\nden genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der \n\nBeamtenversorgung Schritt halten konnte, und ist dies auch für die Zukunft \n\nprognostizierbar, ist das entsprechende Versorgungsanrecht leistungsdyna-\n\nmisch. \n\n19 \n\nc) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob \n\nund in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der Siemens AG in der Vergan-\n\ngenheit innerhalb eines angemessenen und aktuellen Vergleichszeitraums an-\n\ngepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen \n\nbleiben. Vielmehr wird das Oberlandesgericht die Dynamik der Betriebsrente \n\nanhand einer aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 neu zu beurteilen \n\nhaben (für eine Volldynamik der betrieblichen Altersversorgung der Sie-\n\nmens AG im Anwartschafts- und Leistungsstadium: OLG Nürnberg OLGR 2004, \n\n87 f.; 2004, 371 f.). \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzier-\n\nten und nicht volldynamischen Anrechts hat grundsätzlich gem. § 1587 a Abs. 3 \n\nNr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung (die nun in der seit 1. Juni \n\n2006 geltenden Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verord-\n\nnung vom 3. Mai 2006 - BGBl. I 2006, 1144 - anzuwenden ist) zu erfolgen. Dies \n\ngilt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde grundsätzlich auch \n\ndann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen er-\n\nhält, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug sol-\n\ncher Leistungen kurz bevorsteht (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 20. Sep-\n\ntember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f., mit abl. Anm. Bergner). \n\n22 \n\nHieran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geän-\n\ndert. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der zwingenden Anwendbar-\n\nkeit der Barwert-Verordnung auf \"teildynamische\" Anrechte einen Verstoß ge-\n\ngen den Halbteilungsgrundsatz gesehen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. \n\nund 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner), weil die Barwert-Verordnung \n\nüber keine Tabellen für solche Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung \n\ndeswegen vollständig unberücksichtigt lässt (Gegenstand der Entscheidungen \n\nwar die Bewertung eines minderdynamischen Anrechts, dessen Dynamik in der \n\nAnwartschaftsphase nicht der Dynamik eines der Vergleichsanrechte ent-\n\nsprach). In diesen Fällen sei zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse \n\neine individuelle Barwertermittlung durch Sachverständigengutachten geboten \n\n(BVerfG FamRZ 2006, 1002). \n\n23 \n\nDies eröffnet allerdings nicht die Möglichkeit, in Abkehr von § 1 Abs. 3 \n\nBarwert-Verordnung den Barwert eines Anrechts stets individuell zu ermitteln. \n\nVielmehr gebietet es eine verfassungskonforme Auslegung des § 1587 a Abs. 3 \n\nNr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung, jedenfalls rein statische sowie \n\nnur im Anwartschafts- oder Leistungsstadium (voll-)dynamische Anrechte wei-\n\nterhin unter Anwendung der pauschalierenden Barwert-Verordnung umzurech-\n\nnen (vgl. Borth/Glockner FamRZ 2006, 1004, 1005). Deswegen teilt der Senat \n\nauch die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Um-\n\nrechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-\n\nVerordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Un-\n\ngleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu \n\nersetzen sei (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - \n\nFamRZ 2007, 23, 27; a.A. OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; ferner Rehme \n\nFuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). \n\n24 \n\nb) Tritt - wie hier bei der Betriebsrente der Siemens AG - der Versor-\n\ngungsfall erst nach dem Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Ver-\n\nsorgungsausgleich ein, so ist allerdings eine Umrechnung eines nur im Leis-\n\ntungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung auch \n\ndann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits \n\nim Anwartschaftsstadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik un-\n\nverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt (\"voll\"-)dynamisch ist (Senats-\n\nbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 \n\nund vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). Im vorlie-\n\ngenden Fall könnte deshalb die Betriebsrente der Siemens AG anhand des tat-\n\nsächlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll-\n\ndynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch wäre und sich \n\ndie für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit \n\ndem Ehezeitende nicht geändert hätten. Durch die Zurückverweisung wird das \n\nOberlandesgericht Gelegenheit haben, festzustellen, ob diese Konstellation hier \n\ngegeben ist. \n\n25 \n\n2. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet. \n\nSollte sie deshalb - wie von ihr beabsichtigt - seit Dezember 2006 und damit \n\nseit dem satzungsgemäß frühestmöglichen Zeitpunkt eine betriebliche Alters-\n\nrente beziehen, wird im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung durch das Ober-\n\nlandesgericht der vorzeitige Bezug von Altersrente wegen eines nach Ehezei-\n\ntende eintretenden Umstandes feststehen. Dieser Umstand ist im Versorgungs-\n\nausgleich - sofern das Anrecht nach den vom Oberlandesgericht zu treffenden \n\nFeststellungen einer Umrechnung unter Zugrundelegung der Barwert-Verord-\n\nnung bedarf - durch eine Erhöhung des Barwertfaktors entsprechend § 2 Abs. 2 \n\nSatz 2 Barwert-Verordnung zu berücksichtigen. Der vorgezogene Beginn der \n\nAltersrente beeinflusst die Laufzeit und damit auch den Barwert des Anrechts, \n\nfür dessen Bestimmung ein Rückgriff auf die Höchstaltersgrenze als fiktiven \n\nRentenbeginn dann nicht mehr erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ \n\n1988, 845 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG \n\nRdn. 32 a.E.). Nicht mehr entscheidungserheblich ist in diesem Fall die vom \n\nOberlandesgericht aufgeworfene Frage, ob der sich aus Tabelle 1 ergebende \n\nBarwertfaktor schon dann entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung \n\nzu erhöhen ist, wenn der Inhaber eines betrieblichen Anrechts wegen Alters \n\nund Invalidität im Entscheidungszeitpunkt eine zeitlich vor dem frühest mögli-\n\nchen Bezug von Altersrente liegende Invalidenrente bezieht. \n\n26 \n\n3. Soweit der Antragsgegner einwendet, seine Inanspruchnahme als \n\nVerpflichteter sei wegen des langen Zeitraums zwischen Scheidungsausspruch \n\nund Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs \"ver-\n\nwirkt\", kann dies entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nach \n\nden allgemeinen Regeln beurteilt werden. Die allgemeinen Grundsätze über die \n\nVerwirkung von Rechten werden im Bereich des Versorgungsausgleichs durch \n\ndie Härteklausel des § 1587 c BGB verdrängt, bei der es sich gleichfalls um \n\neine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt. Diese Vor-\n\nschrift setzt aber andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbillig-\n\nkeit, strengere Maßstäbe als § 242 BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli \n\n2003 - XII ZB 188/99 - FamRZ 2003, 1737, 1738 und vom 30. September 1992 \n\n- XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). § 1587 c BGB regelt gerade auch \n\nFälle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgrund des Verhaltens \n\ndes Ausgleichsberechtigten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 \n\n- IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33). Diese Gesetzesvorschrift würde unter-\n\nlaufen, wenn bereits eine \"illoyal verspätete Geltendmachung\", wie sie sonst \n\nden Verwirkungseinwand begründet, zu einem Ausschluss des Versorgungs-\n\nausgleichs führte (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - \n\nFamRZ 1993, 176, 178). Deshalb steht § 1587 c BGB einer Anwendung des \n\nVerwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. \n\n27 \n\n4. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt indes auch eine \n\nKorrektur des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht. Die \"re-\n\ngelwidrige\" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht \n\nschließt zwar neben der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter \n\nHalbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (Senatsbeschluss \n\nvom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). Dafür müsste \n\naber nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, die für ihren \n\ngegenwärtigen oder künftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind, eine \n\nHerabsetzung oder ein Ausschluss des Wertausgleichs geboten sein, weil des-\n\nsen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungs-\n\nausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (Senatsbeschluss vom 25. Mai \n\n2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). \n\n28 \n\na) Die entsprechende tatrichterliche Ermessensentscheidung, die im Ver-\n\nfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar ist (Senatsbeschluss \n\nvom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 m.w.N.), ist vorlie-\n\ngend nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit genügt \n\nder Vortrag des Antragsgegners nicht, er sei wirtschaftlich auf seine Rente an-\n\ngewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn er nach Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs verstärkt auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Un-\n\nterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungs-\n\nausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB \n\n555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - \n\nFamRZ 1981, 756, 757; Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller \n\nBGB 66. Aufl. § 1587 c Rdn. 23; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB \n\nRdn. 19). Ein Ausschluss aus wirtschaftlichen Gründen ist lediglich dann ge-\n\nrechtfertigt, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden \n\nVersorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte \n\nentziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259). Entspre-\n\nchende, ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten be-\n\ngründende Umstände hat der Antragsgegner aus den unter II. 3. dargestellten \n\nGründen nicht vorgetragen. \n\n29 \n\nb) Auch die \"späte\" Antragstellung auf Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung lässt den Wertaus-\n\ngleich nicht nach der generellen Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB als grob \n\nunbillig erscheinen. Die Antragstellerin hat - im Scheidungsverbund anwaltlich \n\nvertreten - lediglich mitgeteilt, keinen Antrag auf Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs zu stellen. Daraus durfte der Antragsgegner ohne Hinzutreten \n\nweiterer Umstände objektiv nicht schließen, die Antragstellerin werde auch in \n\nZukunft keinen Wertausgleich begehren. Der Antrag auf die sog. \"regelwidrige\" \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 \n\nAbs. 3 EGBGB) hat gerade nicht zwingend im Verbundverfahren zu erfolgen; er \n\nkann auch später im isolierten Verfahren nachgeholt werden (Palandt/Heldrich \n\naaO Art. 17 EGBGB Rdn. 22; vgl. OLG München FamRZ 2000, 165; OLG Düs-\n\nseldorf FamRZ 1999, 1210; OLG Hamm FamRZ 1991, 204; OLG Schleswig \n\nFamRZ 1991, 96, 98). Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und \n\nder Entscheidung über den Versorgungsausgleich auseinander, \"verjährt\" der \n\nAusgleichsanspruch nicht; er erlischt nach § 1587 e Abs. 2 BGB grundsätzlich \n\nerst mit dem Tode des Berechtigten. Umstände, die demgegenüber die Durch-\n\nführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, hat der \n\nAntragsgegner in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Vielmehr war die \n\nAntragstellerin im Scheidungszeitpunkt noch berufstätig; der Antragsgegner \n\nhatte deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die Antragstellerin habe \n\nsich schon abschließend mit der Regelung ihrer Altersvorsorge befasst. \n\n30 \n\n5. Die angefochtene Entscheidung konnte auch deshalb keinen Bestand \n\nhaben, weil die vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünfte der \n\nDRV B. S. vom 11. Januar 1999 und der DRV B.-W. vom 15. Dezember 1998 \n\ndie Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz \n\n(AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Das Oberlan-\n\ndesgericht wird deshalb den Versorgungsausgleich auch unter Zugrundelegung \n\naktueller Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 neu zu regeln haben. \n\n31 \n\n6. In ihrer gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Aus-\n\nkunft hat die DRV B. S. mitgeteilt, der Antragsgegner habe in der Ehezeit erst \n\nim Leistungsfall ermittelbare Versicherungszeiten in seiner Heimat zurückge-\n\nlegt. Kroatische Versicherungszeiten haben unter Zugrundelegung des \n\nDeutsch-Kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 \n\n(BGBl. 1998 II, S. 2034 ff.) jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen \n\nRente. Da hier davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner auch ohne Be-\n\nrücksichtigung des ausländischen Anrechts ausgleichspflichtig ist, beeinflusst \n\ndas kroatische Anrecht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht; \n\nes unterliegt dem schuldrechtlichen Ausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 276; OLG Hamm \n\nFamRZ 2002, 1568, 1569; OLG Saarbrücken 6 UF 73/91 - veröffentlicht bei \n\njuris). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- \nbedingt an der Unterschriftsleistung \nverhindert. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.09.2000 - 6 F 269/98 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 UF 195/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-168-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-168-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:33.587865+00:00"}}