{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_162-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"XII ZB 162/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2 Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG (Fortführung von Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2004\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 162/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2\n\nZur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten\n\nEhezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG (Fortführung von\n\nSenatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282,\n\n283).\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - OLG Frankfurt am Main\n\nAG Wiesbaden\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nDr. Ahlt und Dose\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 26. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Ehemann (hier: Antragsgegner; geboren am 1. April 1937) und die\n\nEhefrau (hier: Antragstellerin; geboren am 28. November 1939) hatten am\n\n18. Juli 1963 geheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-\n\ntrennt worden war. Im weiteren hatte das Amtsgericht, das auf der Grundlage\n\neines früheren Scheidungsantrags eine Ehezeit vom 1. Juli 1963 bis zum\n\n30. November 1982 zugrunde gelegt hatte, den Versorgungsausgleich durch\n\nBeschluß vom 21. September 1993 dahin gehend geregelt, daß es vom Versi-\n\ncherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen\n\nRentenversicherung in Höhe von monatlich 322,73 DM, bezogen auf den\n\n30. November 1982, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA über-\n\ntragen hat. Dabei hatte das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 3 Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung sowie darüber hinaus betriebliche Versorgungsanwartschaften\n\ndes Ehemannes bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 berücksichtigt. Die\n\nhiergegen (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrau\n\nhatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.\n\nDie Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 10 a VAHRG Ab-\n\nänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 21. September 1993 wegen\n\neines fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Sie ist der Auffassung, daß der\n\nmaßgebliche Scheidungsantrag erst am 16. Januar 1990 zugestellt worden sei.\n\nDas Amtsgericht hat den Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.\n\nAuf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht\n\nden Beschluß des Amtsgerichts vom 21. September 1993 dahingehend abge-\n\nändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Renten-\n\nanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich\n\n593,34 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1989, übertragen hat. Dabei ist das\n\nOberlandesgericht nach den in diesem Verfahren neu eingeholten Auskünften\n\nder weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1963 bis\n\n31. Dezember 1989; § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzlichen Rentenanwartschaften\n\nbeider Parteien bei der BfA, für die Ehefrau in Höhe von 191,59 DM und für den\n\nEhemann in Höhe von 1.378,26 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den\n\n31. Dezember 1989, sowie betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Ehe-\n\nmannes bei dem Druck- und Verlagshaus F. (weiterer Beteiligter zu\n\n2) in Höhe von (umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 36,09 DM\n\nund bei der Versorgungskasse der D. P. (weitere Beteiligte zu 3)\n\nin Höhe von (ebenfalls umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich\n\n29,61 DM ausgegangen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte\n\nder Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei-\n\nchen. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die\n\nweiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht\n\ngeäußert.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht (redaktioneller Leitsatz veröffentlicht in Ez-\n\nFamR aktuell 2002, 27) hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde\n\nuneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere\n\nBeschwerde werde im Hinblick auf die Frage, ob die Faktoren der Barwertver-\n\nordnung und der amtlichen Rechengrößen noch verfassungskonform ange-\n\nwandt werden können, zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Zu-\n\nlassung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991,\n\n931 ff.) ist darin nicht zu sehen.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, der Überprüfung der Be-\n\nrechnung der Ehezeit stehe nicht die Rechtskraft der ursprünglichen Entschei-\n\ndung entgegen, wenn dort von einer falsch berechneten Ehezeit ausgegangen\n\nworden sei. Denn die Abänderungsvoraussetzungen nach § 10 a VAHRG seien\n\nweit zu fassen, so daß darunter auch Rechtsanwendungsfehler fielen; zu die-\n\nsen zähle auch eine falsche Berechnung der Ehezeit.\n\nDies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n§ 10 a VAHRG wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf\n\ndem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, 2317)\n\neingeführt. Nachdem das Modell, den Versorgungsausgleich nicht mehr im\n\nVerbund mit der Scheidung, sondern frühestens mit Eintritt des Versicherungs-\n\nfalls beim Berechtigten vorzunehmen, verworfen worden war, war zunächst\n\nvorgesehen, die Abänderungsmöglichkeit auf enumerativ aufgezählte Ausnah-\n\nmefälle zu beschränken, nämlich bei Wertveränderungen einer Versorgung\n\naufgrund von Rechtsänderungen, bei Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versor-\n\ngung und bei Veränderungen der Halbbelegung in der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung. Demgegenüber stellte der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 10/5447,\n\nS. 5 f., 16 ff.) generell auf die Veränderung eines für den Wert einer Versorgung\n\nmaßgebenden Umstands ab, gleichgültig, ob dieser rechtlicher oder tatsächli-\n\ncher Natur war; allerdings sollten nur nachträglich eintretende Umstände be-\n\nrücksichtigt werden können, so daß die Korrektur eines fehlerhaft oder aufgrund\n\nanderer Rechenmethoden durchgeführten Versorgungsausgleichs ausge-\n\nschlossen war. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung (BT-Drucks.\n\n10/6369, S. 10 ff., 20 ff.) stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung im\n\nWertunterschied bzw. in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursache\n\nhierfür gesetzt wurde. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt wer-\n\nden, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nicht\n\noder nicht richtig bewertet wurden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht\n\n4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 4; Hahne FamRZ 1987, 217, 220; Lohr DRV 1985,\n\n631 ff.). Entsprechend hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß § 10 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeit-\n\npunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der aus-\n\ngleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (vgl. § 10 a Abs. 2\n\nVAHRG) abweicht. Dabei kommt es, im Gegensatz zur Regelung der zivilpro-\n\nzessualen Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, nicht darauf an, ob der Unter-\n\nschied auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder\n\nseine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Viel-\n\nmehr werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der nachträgli-\n\nchen Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog.\n\nTotalrevision). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erst-\n\nentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen-\n\nden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert\n\nzu erfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ\n\n1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996,\n\n282, 283).\n\nDanach vermag ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der zu einer fal-\n\nschen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig eine Abänderung nach\n\n§ 10 a VAHRG zu begründen, wenn - wie hier - die Wesentlichkeitsgrenze des\n\n§ 10 a Abs. 2 VAHRG überschritten wird. Dabei setzt das Abänderungsverfah-\n\nren nach § 10 a VAHRG nicht voraus, daß der Betroffene hinsichtlich der fal-\n\nschen Ehezeitberechnung zunächst das Beschwerdeverfahren ausschöpft. Das\n\nAmtsgericht hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffas-\n\nsung vertreten, sondern schlicht übersehen, daß der am 10. Dezember 1982\n\nzugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehe-\n\nzeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da dieser\n\nAntrag bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. Dies erweist sich als\n\nschlichter Subsumtionsfehler, der bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung\n\nvorlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das Ab-\n\nänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht darauf an, daß die Beschwerde,\n\ndie die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte,\n\n(mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde.\n\nDenn das Verfahren nach § 10 a VAHRG ermöglicht gerade die Abänderung\n\nrechtskräftiger Entscheidungen, und die weit gefaßten Abänderungsvorausset-\n\nzungen verlangen nicht, daß zuvor anderweitige Rechtsmittel ausgeschöpft\n\nwurden. Selbst eine bereits einmal nach § 10 a VAHRG abgeänderte Entschei-\n\ndung kann gegebenenfalls erneut abgeändert werden \n\n(vgl. Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne, aaO, Rdn. 8; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a\n\nVAHRG Rdn. 4).\n\n3. Zutreffend ist das Oberlandesgericht von einem Ehezeitende am\n\n31. Dezember 1989 ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der dem Ehemann\n\nam 10. Dezember 1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schrift-\n\nsatz vom 16. Mai 1989 zurückgenommen wurde, ohne daß bis zu diesem Zeit-\n\npunkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Der vom\n\nEhemann am 27. August 1985 zu den Akten gereichte Scheidungsantrag wurde\n\ndurch Verfügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 dem Prozeßvertre-\n\nter der Ehefrau lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt, da das Verfah-\n\nren damals ruhte. Am 20. September 1989 wurde dieser Scheidungsantrag er-\n\nneut dem Prozeßvertreter der Ehefrau übermittelt. Dieser erklärte mit Schrift-\n\nsatz vom gleichen Tag, daß die Gegenseite, wenn sie ein Scheidungsverfahren\n\nin Gang setzen wolle, eine förmliche Klage erheben möge, die dann der Man-\n\ndantin persönlich zuzustellen sei, da für eine derartige Scheidungsklage heute\n\nkein Mandat mehr bestünde. Daraufhin ging am 19. Dezember 1989 ein weite-\n\nrer Scheidungsantrag des Ehemannes beim Amtsgericht ein, der dem Prozeß-\n\nvertreter der Ehefrau am 8. Januar 1990 übermittelt wurde. Im Termin vom 16.\n\nJanuar 1990 erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau, daß er nicht bevollmäch-\n\ntigt gewesen sei, die Zustellung entgegenzunehmen. Anschließend hat die\n\nEhefrau zu Protokoll ihrem Prozeßvertreter Vollmacht zur Vertretung im Schei-\n\ndungsrechtsstreit erteilt. Danach erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau den\n\nVerzicht auf die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages. Diese Vorgänge\n\nhat das Oberlandesgericht dahingehend gewürdigt, daß für die Feststellung der\n\nEhezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des Scheidungsantrags des\n\nEhemannes vom 19. Dezember 1989 am 16. Januar 1990 maßgeblich sei.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststel-\n\nlungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfalls\n\nnicht zu beanstanden.\n\nNach §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e\n\nAbs. 2 a.F. ZPO, 27 FGG in Verbindung mit 561 a.F. ZPO sind für die weitere\n\nBeschwerde die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellten Tatsachen, d.h. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts, maßgeblich. Eine Nachprüfung tatsächli-\n\ncher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, soweit nicht verfah-\n\nrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen\n\ngeltend gemacht werden. Verfahrenswidrig zustande gekommen sind bei-\n\nspielsweise Feststellungen, die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den\n\nGrundsatz der Parteiöffentlichkeit oder unter Mißachtung eines Zeugnisverwei-\n\ngerungsrechtes nach § 384 Nr. 1 ZPO getroffen wurden. Die Tatsachenwürdi-\n\ngung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachver-\n\nhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes\n\nalle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen\n\ngesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkge-\n\nsetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze und den allgemeinen\n\nSprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, Freiwillige Ge-\n\nrichtsbarkeit 15. Aufl., § 27 Rdn. 42, 44 m.w.N.). Erhebliche Fehler sind danach\n\nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nOhne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe\n\nden Inhalt des von ihm herangezogenen Sitzungsprotokolls vom 6. November\n\n1984 aus dem ersten Scheidungsverfahren nicht vollständig mitgeteilt. Daß die-\n\nses Protokoll etwa den Parteien nicht bekannt gewesen wäre, oder daß das\n\nOberlandesgericht den von ihm herangezogenen Teil des Protokolls akten-\n\noder wahrheitswidrig wiedergegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer\n\nselbst nicht. Die Bezeichnung des Protokolls als \"angeblich\" vermag insoweit\n\nkeinen Rechtsfehler darzulegen.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auch\n\nnicht nach §§ 242, 1587 c BGB gehindert, ihren Scheidungsantrag zurückzu-\n\nnehmen. Ein Scheidungsantrag kann nach §§ 626, 608, 269 Abs. 1 ZPO ohne\n\nweiteres zurückgenommen werden, solange der Gegner nicht zur Hauptsache\n\nverhandelt hat (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 626 Rdn. 1). Dem Ehemann\n\nwar es unbenommen, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Daß er dies\n\nversäumt hat, vermag keine Verpflichtung der Ehefrau zu begründen, ihren\n\nScheidungsantrag aufrechtzuerhalten.\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht\n\nhätte auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom 27. August 1985 abstel-\n\nlen müssen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Daß dieser\n\nScheidungsantrag entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts (Ver-\n\nfügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 sowie Schreiben des Amts-\n\nrichters vom 8. Juni 1989) im Jahre 1985 nicht formlos übersandt, sondern\n\nförmlich zugestellt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach\n\n§§ 242, 1587 c BGB auf die Möglichkeit einer formlosen Kenntnisnahme des\n\nScheidungsverlangens abzustellen. Umstände, die die Ehefrau verpflichten\n\nkönnten, eine formlose Mitteilung gegen sich gelten zu lassen, sind weder fest-\n\ngestellt noch ersichtlich. Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf die\n\nZustellung dieses Scheidungsantrages an den (ehemaligen) Prozeßvertreter\n\nder Ehefrau am 20. September 1989 berufen. Durch die Rücknahme des\n\nScheidungsantrages der Ehefrau im Mai 1985 war das Scheidungsverfahren\n\nnach §§ 626, 608, 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen.\n\nEine Zustellungsvollmacht läßt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwer-\n\ndeführers auch nicht aus § 87 ZPO herleiten, denn das Scheidungsverfahren\n\nwar durch die Rücknahme endgültig beendet (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO\n\n21. Aufl., § 86 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl., § 86 Rdn. 3).\n\n4. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.\n\nDie Auskünfte der BfA, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom\n\n26. Juni 2001 zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die\n\nReformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz\n\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines\n\nkapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG -\n\nvom 26. Juni 2001, BGBl. I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes\n\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines ka-\n\npitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/\n\nAVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I, 403 (zur Anwendung des zur Zeit der\n\nEntscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Gel-\n\ntungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt,\n\nvgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ\n\n2003, 435 ff. m.w.N.).\n\nDie Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die betrieblichen Ver-\n\nsorgungsanrechte des Ehemannes nach der Barwertverordnung in der Fassung\n\nder zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 26. Mai\n\n2003 (BGBl. I 728 ff.) zu bewerten. Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich ent-\n\nschieden, daß den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der\n\nBarwertverordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen\n\nist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003,\n\n1648, 1650; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden\n\nRechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N.).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zb-162-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 608","ref_norm":"608","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zb-162-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:19.280021+00:00"}}