{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_161-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"XII ZB 161/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 161/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2001\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Fuchs\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni\n\n2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nWert: 1.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den An-\n\ntragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von\n\nihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein\n\nVermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Er-\n\nwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli\n\n1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeit-\n\nraum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über\n\nsein derzeitiges Vermögen verurteilt.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung\n\nauf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig\n\nverworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 95; Senatsbe-\n\nschluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) davon\n\nausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer\n\nVerurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an\n\nZeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbun-\n\nden ist. Es hat hierzu angenommen, daß dieser Aufwand 1.000 DM nicht über-\n\nsteige und der Kläger insbesondere nicht der Einschaltung eines Steuerbera-\n\nters bedürfe. Das gelte auch hinsichtlich der Auskunft über sein Vermögen, die\n\ner laut dem amtsgerichtlichen Urteil nicht auf einen bestimmten zurückliegen-\n\nden Stichtag bezogen erteilen müsse, sondern - da es sich um eine den nach-\n\nehelichen Unterhalt vorbereitende Auskunft handele - lediglich bezogen auf\n\nden aktuellen Zeitpunkt der Auskunftserteilung selbst. Soweit sein Vermögen\n\naus Bankguthaben bestehe, reiche daher die Angabe des jeweiligen Konto-\n\nstandes; bestehe es laut seiner Behauptung im wesentlichen aus Aktien, genü-\n\nge als Auskunft die Bezeichnung der Art und Anzahl der Papiere, da die An-\n\ntragstellerin deren aktuellen Kurswert den jeweiligen Kursveröffentlichungen\n\nselbst entnehmen könne.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kosten der Zuzie-\n\nhung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, können nur\n\nberücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunfts-\n\npflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Se-\n\nnatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731). Das\n\nergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners indes nicht. Was seine\n\nErwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte betrifft, hat er selbst vorgetra-\n\ngen, daß er seit Einleitung des Scheidungsverfahrens 1997 arbeitslos ist und\n\nnur Arbeitslosengeld bezieht. Dessen Höhe kann er unschwer anhand des je-\n\nweiligen Bescheides mitteilen. Entsprechendes gilt auch für die Auskunft über\n\netwaige Zins- und Dividendenerträge aus seinen Wertpapieren, die er eben-\n\nfalls anhand der Bank bzw. Depotauszüge zusammenstellen und mitteilen\n\nkann, sowie für die Auskunft über den Stand des Wertpapiervermögens. Wie\n\nder Senat im übrigen in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 (XII ZR 14/00 zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist die auf einer besonderen familien-\n\nrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönli-\n\ncher Natur und deren Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines\n\nSteuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es auch\n\nnicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung\n\ngegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte.\n\nBlumenröhr Hahne Ger-\n\nber\n\n Wagenitz Fuchs","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zb-161-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/xii-zb-161-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZB_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:44.339732+00:00"}}